Geschäftsordnung FMA

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I Allgemeines

§1 Bezug und Zweck

Gemäß §13 Abs. 2 der Satzung der Studierendenschaft der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg, in der Fassung vom 17. September 2020, gibt sich die Fachschaft Mathematik der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg durch Abstimmung im Fachschaftsrat eine Geschäftsordnung.

§2 Anwendungsbereich

Die Geschäftsordnung regelt insbesondere die Zusammensetzung des Fachschaftsrats, den Ablauf und die Organisation der Sitzungen, die Beschlussfassung, die Bekanntgabe der Beschlüsse, die Arbeit und die interne Organisation des Fachschaftsrats der Fakultät für Mathematik der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg.

II Aufbau des Fachschaftsrats

§3 Mitgliedschaft

  1. Gewählte Mitglieder sind die Mitglieder, die direkt gewählt wurden bzw. die Personen, die aufgrund der Beendigung des Mandates eines Mitgliedes nachfolgen.
  2. Die satzungsgemäßen Mitglieder des Fachschaftsrats setzen sich aus den gewählten Mitgliedern bzw. deren Nachrückern, wie folgend beschrieben, zusammen.
  3. Ist ein Mitglied des Fachschaftsrats nicht in der Lage, seiner Arbeit im Fachschaftsrats nachzugehen bzw. an Sitzungen des Fachschaftsrats teilzunehmen, so wird der organisatorisch Zuständige des Fachschaftsrats die nächste Stellvertretung auf der Liste informieren, dieses Mitglied zu vertreten, ohne dass sein Mandat niedergelegt werden muss. Die Vertretung sind die bestätigten Stellvertreter und Stellvertreterinnen der Liste gemäß dem endgültigen Wahlergebnis.
  4. Bei Beendigung des Mandats eines gewählten Mitglieds wird ein stellvertretendes Mitglied zum Nachfolger. Hierbei sind die Wahlergebnisse zu berücksichtigen.
  5. Die Amtszeit beträgt ein Jahr und beginnt in der Regel am 01. Juli. Sollte die Wahlperiode nicht am 1. Juli beginnen können, fängt sie spätestens mit der Veröffentlichung der amtlichen Wahlergebnisse an.
  6. Die Mitgliedschaft im Fachschaftsrat endet durch:
    1. Neuwahl,
    2. Rücktritt,
    3. Exmatrikulation,
    4. Austritt aus der Studierendenschaft,
    5. Wechsel der Fachschaft.

§4 Zusammensetzung

  1. Der Fachschaftsrat besteht aus sechs gewählten Mitgliedern.
  2. Der Fachschaftsrat besteht zudem aus einer beliebigen Anzahl kooptierter Mitglieder, die nicht stimmberechtigt sind. Einzelne Mitglieder der Fachschaft können durch den Fachschaftsrat per Beschluss zu kooptierten Mitgliedern ernannt werden. Darüber hinaus kann einem kooptierten Mitglied dieser Status durch einstimmigem Beschluss entzogen werden.
  3. Sinkt die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder des Fachschaftsrats unter vier, sind zum nächstmöglichen Termin Neuwahlen durchzuführen.

§5 Vorstand

Der Fachschaftsrats wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende / einen Vorsitzenden, eine stellvertretende Vorsitzende / einen stellvertretenden Vorsitzenden und eine Finanzreferentin / einen Finanzreferenten. Gewählt werden dürfen nur satzungsgemäße Mitglieder des Fachschaftsrats.

§6 Wahl des Vorstands

  1. Die Mitglieder des Vorstands werden einzeln, getrennt und geheim mit jeweils absoluter Mehrheit der satzungsgemäßen Mitglieder in die einzelnen Positionen gewählt.
  2. Auf Beschluss des Fachschaftsrats kann die Wahl von Vorstandsmitgliedern offen durchgeführt werden.
  3. Sollte in einem Wahlgang keine absolute Mehrheit der satzungsgemäßen Mitglieder für einen Kandidierenden zu Stande kommen, ist ein weiterer Wahlgang für dieses Vorstandsamt durchzuführen. Bei mehr als zwei Kandidierenden steht der Kandidierende mit den wenigsten Stimmen nicht mehr zur Wahl.
  4. Steht für ein Vorstandsamt nur ein Kandidierender zur Wahl, so wird er im ersten Wahlgang mit 2/3-Mehrheit der satzungsgemäßen Mitglieder gewählt. Wird im ersten Wahlgang keine 2/3-Mehrheit erreicht, gilt er in weiteren Wahlgängen mit absoluter Mehrheit der satzungsgemäßen Mitglieder als gewählt.
  5. Ist ein Vorstandsamt wegen vorzeitiger Beendigung der Amtszeit (Abs. 6) neu zu besetzen, wird dieses Vorstandsamt nach dem in Abs. 1, Abs. 3, Abs. 4 genannten Verfahren einzeln nachgewählt.
  6. Die Vorstandsmitglieder werden für eine Wahlperiode gewählt. Die Amtszeit endet außerdem durch:
    1. Neuwahl,
    2. Rücktritt,
    3. Austritt aus der Studierendenschaft,
    4. Bestätigter Konstruktiver Misstrauensantrag,
    5. Exmatrikulation,
    6. Wechsel der Fachschaft.

§7 Aufgaben der Vorstandsmitglieder

  1. Die Vorstandsmitglieder sind in ihrer Gesamtheit für die Vor- und Nachbereitung der Sitzung und die Bearbeitung der täglichen Aufgaben des Fachschaftsrats verantwortlich.
  2. Die Vorstandsmitglieder vertreten den Fachschaftsrat gegenüber staatlichen und gesellschaftlichen Institutionen, der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg, den Organen der Universitätsverwaltung sowie im nationalen und internationalen Verkehr.
  3. Die Vorstandsmitglieder halten nach Bedarf Sitzungen ab.
  4. Die Vorstandsmitglieder können im Zeitraum zwischen zwei Sitzungen im Rahmen ihres operativen Geschäfts über ein Budget i.H.v. bis zu 50,− Euro verfügen, ohne dass ein Beschluss des Fachschaftsrats dazu gefasst wurde. Dies betrifft insbesondere die Aufrechterhaltung des Bürobetriebes und die Vor- und Nachbereitung der Sitzung. Der Verfügungsrahmen ist auch dann nicht zu überschreiten, wenn mehrere Ausgaben in einem direkten sachlichen Zusammenhang stehen. Die Vorstandsmitglieder haben dem Fachschaftsrats auf der nächsten Sitzung Bericht zu erstatten.

§8 Vorsitzender des Vorstands

  1. Die / Der Vorsitzende des Vorstands vertritt den Fachschaftsrat in öffentlichen Belangen. Das gilt insbesondere gegenüber den Medien, der allgemeinen Öffentlichkeit und der Hochschulöffentlichkeit.
  2. Die / Der Vorsitzende übt ihr / sein Amt unter Berücksichtigung der Beschlusslage des Fachschaftsrats eigenverantwortlich aus. Sie / Er ist für die Vertretung des Fachschaftsrats nach Außen verantwortlich.
  3. Auf der konstituierenden Sitzung schlägt die / der Vorsitzende der letzten Legislatur, nach der Einholung von Vorschlägen der Mitglieder, eine Verantwortliche / einen Verantwortlichen für jedes der folgenden Sachgebiete vor. Diese werden durch Wahlen bestätigt, wobei eine einfache Mehrheit ausreicht. Die Sachgebiete sind: Einführungswochen, Mentoring, Exkursion, Post, Datenschutz, Redaktion und OnlinePräsenz, Aushang und Korrespondenz und jede der geplanten Veranstaltungen. Weitere Sachgebiete kann er nach bedarf einführen. Mit absoluter Mehrheit kann jede Abstimmung auf die folgende Sitzung, unter Verantwortung der / des neuen Vorsitzenden, vertagt werden.

§9 Stellvertretender Vorsitzender des Vorstands

  1. Die / Der stellvertretende Vorsitzende des Vorstands nimmt die Aufgaben der / des Vorsitzenden wahr, wenn diese / dieser dazu nicht in der Lage ist.
  2. Die / Der Vorsitzende kann seine Aufgaben zudem an die stellvertretende Vorsitzende / den stellvertretenden Vorsitzenden delegieren.

§10 Finanzreferent

  1. Die Finanzreferentin / Der Finanzreferent führt den Haushalt entsprechend des Haushaltsplans des Fachschaftsrats.
  2. Sie / Er ist für die Haushalts- und Wirtschaftsführung des Fachschaftsrats im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen sowie für die Einhaltung der Finanzordnung der Studierendenschaft verantwortlich.
  3. Bis zur Bestimmung eines Nachfolgers ist die Finanzreferentin / der Finanzreferent verpflichtet, das Amt kommissarisch weiterzuführen.
  4. Hält die Finanzreferentin / der Finanzreferent durch die Auswirkungen eines Beschlusses des Fachschaftsrats die finanziellen und wirtschaftlichen Interessen der Fachschaft für gefährdet, so kann sie / er die Auszahlung von Mitteln sperren und verlangen, dass das jeweilige Organ die Angelegenheit unter der Beachtung der Auffassung der Finanzreferentin / des Finanzreferenten erneut behandelt.
  5. Die Finanzreferentin / Der Finanzreferent erstellt den Haushaltsplan (für jedes Haushaltsjahr welches am 01. Januar beginnt und am 31. Dezember des Jahres endet) und legt diesen dem Fachschaftsrat zur Beschlussfassung vor.
  6. Die Finanzreferentin / Der Finanzreferent ist für ein ordnungsgemäßes Kassenwesen der Fachschaft und aller durch den Fachschaftsrat einberufenen Referate im Sinne der Geschäftsordnung verantwortlich.
  7. Zahlungsmittel, Scheckhefte und Sparbücher sind von der jeweiligen Finanzreferentin / vom jeweiligen Finanzreferenten unter Verschluss zu halten.
  8. Über jede Kontobewegung ist von der jeweiligen Finanzreferentin / vom jeweiligen Finanzreferenten Buch zu führen und die hierfür begründeten Unterlagen beizufügen.
  9. Innerhalb von drei Wochen nach Ende des Haushaltsjahres stellt die Finanzreferentin / der Finanzreferent das endgültige Rechnungsergebnis für das Haushaltsjahr auf. Es besteht aus einer Zusammenstellung der Ist-Einnahmen und der Ist-Ausgaben im Haushaltsjahr nach der im Haushaltsplan vorgesehenen Ordnung sowie dem sich daraus ergebenden kassenmäßigen Überschuss oder Fehlbetrag. Dem Rechnungsergebnis ist die Übersicht über das Vermögen und die Schulden beizufügen.
  10. Kassenbücher und die entsprechenden Belege sind unter Verantwortung der jeweiligen Finanzreferentinnen / Finanzreferenten ordnungsgemäß über fünf Jahre aufzubewahren.
  11. Die Finanzreferentin / Der Finanzreferent hat ein Inventarverzeichnis zu führen. Darin sind alle Gegenstände aufzuführen, deren Anschaffungswert 100,00 Euro übersteigt.
  12. Die Finanzreferentin / Der Finanzreferent organisiert und betreut die Kassenprüfung.
  13. Die Finanzreferentin / Der Finanzreferent hat sich bei der Ausübung der oben genannten Aufgaben nach der Finanzordnung der Studierendenschaft zu richten. Sollten aus dieser heraus zusätzliche Pflichten entstehen, hat die Finanzreferentin / der Finanzreferent diese auszuüben.

$11 Referate

  1. Referate werden durch den Fachschaftsrat mit einfacher Mehrheit gebildet. Diese arbeiten selbstständig, und berichten dem Fachschaftsrat über ihre Arbeit und Ziele quartalsweise. Sie sind dem Fachschaftsrat inhaltlich und über ihre finanzielle Situation rechenschaftspflichtig.
  2. Jedes Referat besteht aus mindestens einer Referentin / einem Referenten.
  3. Die Referentinnen / Referenten der einzelnen Referate müssen einmal jährlich durch den Fachschaftsrat zu Beginn der Legislatur gewählt werden. Außerordentliche Wahlen sind möglich. Vor der Wahl von neuen Referentinnen / Referenten sind die alten Referentinnen / Referenten eines Referats zu entlasten. Zur Wahl stellen dürfen sich alle Studierenden der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg.
  4. Mit der ordnungsgemäßen Wahl zur Referentin / zum Referenten erhält ein Studierender das Recht, weitere Personen in die Arbeit des Referats einzubeziehen. Gegenüber dem Fachschaftsrat sind nur die durch den Fachschaftsrat ordnungsgemäß gewählten Referentinnen / Referenten für das Inventar des Referats verantwortlich.
  5. Die Referentin / Der Referent eines Referats bleibt im Amt, bis er vom Fachschaftsrat für seine Amtszeit entlastet wurde. So lange ein Referent im Amt ist, behält sie / er gegenüber dem Fachschaftsrat alle vereinbarten Rechte und Pflichten.
  6. Jede Referentin / Jeder Referent hat dafür Sorge zu tragen, dass sie / er vor seiner Exmatrikulation durch den Fachschaftsrat entlastet wird und Räumlichkeiten sowie Inventar des Referats an den Fachschaftsrat oder die neu eingesetzte Referentin / den neu eingesetzten Referenten übergibt.
  7. Dem Fachschaftsrat bleibt es frei, jederzeit die Referate oder Arbeitskreise mit Begründung und 2/3-Mehrheit mit einer Frist von zwei Wochen aufzulösen. Ein Einspruch ist nicht möglich.
  8. Alle Betriebsmittel, sonstigen Gegenstände, Rechte sowie das Vermögen unterstehen der Arbeitsweise der Referate des Fachschaftsrats.
  9. Alle Betriebsmittel, sonstigen Gegenstände oder Rechte, die die Referate während ihres Bestehens erworben haben sowie deren Vermögen gehen nach deren Auflösung auf den Fachschaftsrat über.
  10. Alle Mitglieder der Referate sind an die Geschäftsordnung der Fachschaft gebunden.
  11. Bei finanziellen Angelegenheiten werden Referate durch die Finanzreferentin / den Finanzreferenten des Fachschaftsrats maßgeblich unterstützt.

Die Sitzungen

§12 Einberufung der Sitzungen

  1. Die Sitzungen des Fachschaftsrats sind in der Regel alle vier Wochen durchzuführen.
  2. Die Ladungsfrist beträgt zwei Tage vor Sitzungsbeginn.
  3. Die Einberufung erfolgt durch mindestens ein Vorstandsmitglied. In der Regel ist dies Aufgabe der / des Vorsitzenden.
  4. Bei Antrag von mindestens 1/3 der Mitglieder oder einem Vorstandsmitglied ist der Fachschaftsrat durch den Vorstand zu einer außerordentlichen Sitzung einzuberufen. Die Ladungsfrist soll in diesem Fall vier Tage betragen.
  5. In der vorlesungsfreien Zeit kann von Abs. 1 abgesehen werden.
  6. Die Einladung erfolgt schriftlich in elektronischer Form.
  7. Die Einladung hat zu enthalten:
    1. Datum und Zeit der Sitzung,
    2. Ort der Sitzung,
    3. Vorschlag zur Tagesordnung.

§13 Vorbereitung

Die Sitzung wird von den Vorstandsmitgliedern des Fachschaftsrats vorbereitet. Sie legen eine vorläufige Tagesordnung fest. Außerdem sind durch sie neben den Mitgliedern auch eventuelle nachrückende Mitglieder, Antragsstellende und Gäste einzuladen.

$14 Öffentlichkeit

  1. Die Sitzung des Fachschaftsrats ist in der Regel öffentlich.
  2. Der Fachschaftsrat kann mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder den Ausschluss der Öffentlichkeit beschließen.
  3. Anträge persönlicher Natur werden stets nicht-öffentlich behandelt.
  4. Der Fachschaftsrat kann mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder zusätzliche Beteiligte oder Beraterinnen / Berater zum nichtöffentlichen Teil hinzuziehen.
  5. Über nichtöffentliche Teile der Sitzung haben alle Beteiligten Verschwiegenheit zu bewahren.

§15 Protokoll

  1. Über die Sitzung wird ein Protokoll geführt. Es wird vom Fachschaftsrat mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen.
  2. Protokolle sollen den Mitgliedern des Fachschaftsrats innerhalb von zwei Wochen nach der Sitzung in elektronischer und nicht-handschriftlicher Version zugänglich gemacht werden.
  3. Das Protokoll soll in Form eines Verlaufsprotokolls niedergeschrieben werden.
  4. Inhalt des Protokolls sind:
    • Ort, Sitzungsleitung, Protokollanten sowie anwesende Mitglieder;
    • Abstimmungen, Beschlüsse und die jeweiligen Ergebnisse;
    • Zusammenfassung der Berichte und Diskussionen;
    • sowie durch Geschäftsordnung vorgeschriebene Anzeigen.
  5. Minderheitenmeinungen sowie persönliche Stellungnahmen sind mit Kennzeichnung in das Protokoll aufzunehmen.
  6. Öffentliche Teile des Protokolls sind der Studierendenschaft binnen sechs Wochen zugänglich zu machen.

§16 Beschlussfähigkeit

  1. Der Fachschaftsrat ist beschlussfähig, wenn zur Sitzung ordnungsgemäß geladen wurde und mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder vertreten sind.
  2. Nicht anwesende stimmberechtigte Mitglieder können im Vorfeld eine gemäß Wahlergebnis gewählte Vertretung zur Sitzung laden. Die Vertretung ist für alle Beschlüsse stimmberechtigt. Die Einberufung einer Vertretung ist mindestens einen Tag vor Sitzungsbeginn beim Vorstand anzumelden.
  3. Bei jeder Sitzung des Fachschaftsrats ist zu Beginn die Beschlussfähigkeit festzustellen.
  4. Ist der Fachschaftsrat trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht beschlussfähig, kann der Vorstand eine außerordentliche Sitzung innerhalb der folgenden zwei Wochen anberaumen, wobei die Ladungsfrist sieben Tage vor Sitzungsbeginn betragen sollte. Bei ordnungsgemäßer Ladung ist der Fachschaftsrat in diesem Fall immer beschlussfähig.

§17 Beschlussfassung und Bekanntgabe

  1. Der Fachschaftsrat entscheidet auf seinen Sitzungen mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, sofern in der Geschäftsordnung keine andere Mehrheit vorgeschrieben ist. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme der Sitzungsleitung.
  2. Die Vorstandsmitglieder haben die Möglichkeit einen schriftlichen Umlaufbeschluss (per Mailingliste oder Forum des Fachschaftsrats) einzuholen. Stimmberechtigt sind nur die direkt gewählten Mitglieder des Fachschaftsrats. Der Umlaufbeschluss gilt als angenommen, sobald die Hälfte der Stimmberechtigten zugestimmt haben. Ist die Abstimmung nicht bis zur nächsten Sitzung abgeschlossen, ist der Abstimmungsprozess nach Abs. 1 abzuschließen. Das Ergebnis von erfolgreichen Umlaufbeschlüssen ist im Protokoll der nächsten Sitzung aufzuführen.
  3. Die Beschlüsse des Fachschaftsrats sind bindend. Sie werden öffentlich bekannt gegeben.

§18 Sitzungsleitung

  1. Die / Der Vorsitzende des Vorstands übernimmt die Sitzungsleitung.
  2. Falls Abs. 1 nicht angewendet werden kann oder die / der Vorsitzende die Leitung der Sitzung ablehnt, so bestimmen alle anwesenden Mitglieder des Vorstands eine Sitzungsleitung. Diese muss nicht Mitglied des Fachschaftsrats sein.
  3. Die Sitzungsleitung leitet die Sitzung. Sie ist angehalten ein heterogenes Meinungsbild einzuholen und eine zielführende Diskussion zu gestalten.
  4. Die Sitzungsleitung erteilt und entzieht das Wort.

$19 Redeordnung

  1. Die Mitglieder des Fachschaftsrats, Kandidierende und Antragsstellende erhalten das Wort durch die Sitzungsleitung in der Regel nach Reihenfolge der Wortmeldungen.
  2. Die Sitzungsleitung kann außer der Reihe das Wort erteilen, wenn es der Klärung des Sachverhalts dient.
  3. Außer der Reihe erhält das Wort, wer zur Geschäftsordnung sprechen will.

§20 Geschäftsordnungsanträge

(1) Geschäftsordnungsanträge können außerhalb der Reihenfolge der Rednerliste gestellt werden und sind umgehend zu behandeln.
(2) Bei allen Anträgen zur Geschäftsordnung ist eine Fürrede und eine Gegenrede möglich.
(3) Die Anträge zur Geschäftsordnung werden mit folgenden Mehrheiten angenommen.
Durch Antrag eines Mitglieds:
(A) Namentliche Abstimmung
(B) Geheime Abstimmung
(C) Feststellung der Beschlussfähigkeit
(D) Rede zu rechtlichen Gegebenheiten
Mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen:
(E) Überweisung in ein Referat oder an einen Verantwortlichen
(F) Unterbrechung der Sitzung
(G) Begrenzung der Redezeit
(H) Ende der Debatte und sofortige Abstimmung
(I) Schluss mit der Redner*innen-Liste
(J) Eintritt in einen Tagesordnungspunkt
Mit absoluter Mehrheit der abgegebenen Stimmen:
(K) Änderung der Tagesordnung (mit Vorschlag)
(L) Behandlung unter späterem Tagesordnungspunkt
(M) Vertagung
Mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen:
(N) Wechsel der Sitzungsleitung
(O) Nichtbefassung
(4) Für den Fall, dass sowohl ein Antrag auf geheime als auch namentliche Abstimmung gestellt wird, wird zuerst über die geheime Abstimmung abgestimmt. Sollte die geheime Abstimmung angenommen werden, enfällt eine Abstimmung über eine namentliche Abstimmung.
(5) Geschäftsordnungsanträge werden nicht namentlich oder geheim abgestimmt.

§21 Wahlen

  1. Für alle vorzunehmenden Wahlen werden von den Mitgliedern und der Sitzungsleitung Wahlvorschläge unterbreitet.
  2. Sofern in der Geschäftsordnung nicht anders geregelt, wird bei Wahlen nach Abs. 3, Abs. 4, Abs. 5 verfahren.
  3. Sollte in einem Wahlgang keine absolute Mehrheit der anwesenden Mitglieder für einen Kandidierenden zu Stande kommen, ist ein weiterer Wahlgang für diesen Posten durchzuführen, wobei der Kandidierende mit den wenigsten Stimmen nicht mehr zur Wahl steht.
  4. Steht für eine Wahl nur ein Kandidierender zur Verfügung, so wird er im ersten Wahlgang mit absoluter Mehrheit der satzungsgemäßen Mitglieder gewählt. Wird im ersten Wahlgang keine absolute Mehrheit der satzungsgemäßen Mitglieder erreicht, gilt er in weiteren Wahlgängen mit absoluter Mehrheit der anwesenden Mitglieder als gewählt.
  5. Sollte ein abweichendes Wahlverfahren notwendig sein, ist dieses vor der Wahl durch den Fachschaftsrat zu beschließen.

§22 Anträge

  1. Anträge sind Entwürfe zu Beschlüssen. Diese sind spätestens 7 Tage vor Sitzungsbeginn bei dem Vorstand einzureichen und sind mit der Einladung zur Verfügung zu stellen.
  2. Ein Antrag wird i.d.R. nur in Anwesenheit der antragstellenden Person behandelt. Andernfalls wird der Antrag auf die nächste Sitzung vertagt. Ein Antrag wird höchstens dreimal vertagt.
  3. Initiativanträge sind Anträge, die nach Ablauf der regulären Einreichungsfrist bei dem Vorstand eingereicht wurden und nicht in regulärer Frist gestellt werden konnten oder auf einem Sachverhalt beruhen der nach Einladung bekannt geworden ist. Initiativanträge werden nur behandelt, wenn sie von mindestens drei Mitgliedern oder einem Vorstandsmitglied unterschrieben oder zum Beschluss der Tagesordnung befürwortet worden sind.
  4. Konstruktive Misstrauensanträge müssen 7 Tage vor Sitzungsbeginn schriftlich oder in elektronischer Form eingegangen sein. Konstruktive Misstrauensanträge gelten als bestätigt, wenn sie mit 2/3-Mehrheit der satzungsgemäÿen Mitglieder beschlossen worden sind. Misstrauensanträge können nicht initiativ eingebracht werden. Freigewordene Posten müssen auf der nächsten regulären Sitzung neu besetzt werden.
  5. Mitglieder des Fachschaftsrats können während einer Sitzung Änderungen an den Anträgen vorschlagen. Ein Änderungsantrag darf dem Zweck, Sinn sowie der Natur des ursprünglichen Antrages nicht widersprechen.

§23 Abstimmung

  1. Vor jeder Abstimmung liest die Sitzungsleitung den Abstimmungsgegenstand genau und neutral vor.
  2. Vor der Abstimmung über einen Antrag sind alle dazu gestellten Änderungsanträge, in der Reihenfolge ihrer Tragweite, beginnend mit dem weitest gehenden, abzustimmen. Erst danach darf über den Hauptantrag entschieden werden.

IV Schlussbestimmungen

§24 Änderung der Geschäftsordnung

  1. Eine Änderung der Geschäftsordnung des Fachschaftsrats kann nur mit 2/3-Mehrheit der Mitglieder beschlossen werden.
  2. Änderungen treten sofort nach der Beschlussfassung in Kraft.

§25 Geschlechtliche Gleichstellung

Die in dieser Geschäftsordnung vorgenommenen Funktionsbezeichnungen gelten für alle Geschlechter gleichermaßen.

§26 Salvatorische Klausel

Sollte eine Klausel dieser Geschäftsordnung unwirksam sein, so wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Geschäftsordnung nicht berührt. Unwirksame Klauseln sind im Wege der Auslegung zu ergänzen, sollte dies nicht möglich sein, tritt an deren Stelle dispositives Gesetzesrecht.

§27 Inkrafttreten

  1. Diese Geschäftsordnung wurde am 02. Dezember 2020 vom Fachschaftsrat der Fakultät für Mathematik der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg beschlossen.
  2. In der Zeit nach dem Beschluss, jedoch noch vor dem Inkrafttreten, ist die Geschäftsordnung dem Studierendenrat anzuzeigen und von diesem zu veröffentlichen.
  3. Diese Geschäftsordnung tritt am 15. Dezember 2020, spätestens jedoch mit der Veröffentlichung durch den Studierendenrat, in Kraft.