Geschäftsordnung FMA

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Dies ist die Geschäftsordnung des Fachschaftsrates Mathematik der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg in der Fassung vom 11.10.2023.


I Allgemeines

§1 Bezug und Zweck

Gemäß §18 Abs. 1 der Satzung der Studierendenschaft der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg, in der Fassung vom 02. Mai 2017, gibt sich die Fachschaft Mathematik der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg durch Abstimmung im Fachschaftsrat eine Geschäftsordnung.

§2 Anwendungsbereich

Die Geschäftsordnung regelt insbesondere den Ablauf und die Organisation der Sitzungen, die Beschlussfassung, die Bekanntgabe der Beschlüsse, die Arbeit und die interne Organisation des Fachschaftsrates der Fakultät für Mathematik der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg.


II Aufbau des Fachschaftsrates

§3 Zusammensetzung

(1) Der Fachschaftsrat besteht aus sieben gewählten Mitgliedern.

(2) Der Fachschaftsrat besteht zudem aus einer beliebigen Anzahl kooptierter Mitglieder, die nicht stimmberechtigt sind.


§4 Mitgliedschaft

(1) Stimmberechtigte Mitglieder sind die Mitglieder, die direkt gewählt wurden bzw. die Personen, die aufgrund der Beendigung des Mandates eines Mitgliedes nachfolgen.

(2) Ist ein stimmberechtigtes Mitglied des Fachschaftsrates nicht in der Lage an Sitzungen des Fachschaftsrates teilzunehmen, so wird der Vorsitzende des Fachschaftsrates die nächste Stellvertretung informieren, dieses Mitglied zu vertreten, ohne dass sein Mandat niedergelegt werden muss. Die Vertretung sind die bestätigten Stellvertreter der Wahllisten, gemäß des endgültigen Wahlergebnisses.

(3) Ist ein Mitglied des Fachschaftsrates über einen längeren Zeitraum nicht in der Lage, seiner Arbeit im Fachschaftsrat nachzugehen, so kann der Vorsitzende diese auf der nächsten Sitzung vorläufig neu verteilen.

(4) Bestätigter Stellvertreter ist, wer zur Wahl angetreten ist und mit mindestens einer Stimme gewählt wurde.

(5) Bei Beendigung des Mandats eines stimmberechtigten Mitgliedes wird ein bestätigter Stellvertreter zum Nachfolger. Hierbei sind die Wahlergebnisse zu berücksichtigen.

(6) Die Legislatur beginnt mit der konstituierenden Sitzung.

(7) Die Mitgliedschaft im Fachschaftsrat endet durch:

(a) Neuwahl,
(b) Rücktritt,
(c) Austritt aus der Studierendenschaft,
(d) Exmatrikulation,
(e) Wechsel der Fachschaft.


§5 Konstituierung

(1) Die konstituierende Sitzung des Fachschaftsrates wird in der Regel Anfang Juli, spätestens 30 Tage nach Bekanntgabe der amtlichen Wahlergebnisse einberufen.

(2) Die Einberufung der konstituierenden Sitzung erfolgt durch den Vorsitzenden der letzten Legislatur spätestens zwei Wochen vor Ablauf der Frist nach Abs. 1 mit einer Ladungsfrist von einer Woche. Sollte der Vorsitzende der letzten Legislatur keine Sitzung einberufen, können die neu gewählten Mitglieder mit absoluter Mehrheit eine konstituierende Sitzung mit gleicher Ladungsfrist einberufen.

(3) Konstituiert sich der Fachschaftsrat nicht fristgerecht, so bleibt gemäß §62 Abs. 4 HSG LSA der vorangegange Fachschaftsrat kommissarisch im Amt, bis die konstituierende Sitzung stattgefunden hat.


§6 Vorstand

(1) Der Fachschaftsrates wählt einen Vorsitzenden, einen stellvertretenden Vorsitzenden und einen Finanzreferenten. Gewählt werden dürfen nur stimmberechtigte Mitglieder des Fachschaftsrates.

(2) Der Vorstand wird vom nachfolgenden Fachschaftsrat auf der konstituierenden Sitzung entlastet. Damit endet die Legislatur offiziell. Vorher müssen folgende Gegenstände vom bzw. in Anwesenheit des nachfolgenden Fachschaftsrates abgenommen werden.

(a) Sitzungsprotokolle
(b) Kassenprüfung
Dabei müssen mindestens zwei gewählte Mitglieder des nachfolgenden Fachschaftsrates anwesend sein.


§7 Wahl des Vorstandes

(1) Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln, getrennt und geheim mit jeweils absoluter Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder in die einzelnen Positionen gewählt.

(2) Auf Beschluss des Fachschaftsrates kann die Wahl von Vorstandsmitgliedern offen durchgeführt werden.

(3) Sollte in einem Wahlgang keine absolute Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder für einen Kandidaten zu Stande kommen, ist ein weiterer Wahlgang für dieses Vorstandsamt durchzuführen. Bei mehr als zwei Kandidaten steht der Kandidat mit den wenigsten Stimmen nicht mehr zur Wahl.

(4) Steht für ein Vorstandsamt nur ein Kandidat zur Wahl, so wird er im ersten Wahlgang mit 2/3-Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder gewählt. Wird im ersten Wahlgang keine 2/3-Mehrheit erreicht, gilt er in weiteren Wahlgängen mit absoluterMehrheit der stimmberechtigten Mitglieder als gewählt.

(5) Sollte ein Vorstandsamt nicht in zwei Wahlgängen besetzt werden, so wird die Wahl auf die nächste Sitzung vertagt.

(6) Ist ein Vorstandsamt wegen vorzeitiger Beendigung der Amtszeit (Abs. 7) neu zu besetzen, wird dieses Vorstandsamt nach dem in Abs. 1, Abs. 3, Abs. 4 genannten Verfahren einzeln nachgewählt.

(7) Die Vorstandsmitglieder werden für eine Wahlperiode gewählt. Die Amtszeit endet außerdem durch:

(a) Neuwahl,
(b) Rücktritt,
(c) Austritt aus der Studierendenschaft,
(d) Bestätigter Konstruktiver Misstrauensantrag,
(e) Exmatrikulation,
(f) Wechsel der Fachschaft.


§8 Aufgaben der Vorstandsmitglieder

(1) Die Vorstandsmitglieder sind in ihrer Gesamtheit für die Vor- und Nachbereitung der Sitzung und die Bearbeitung der täglichen Aufgaben des Fachschaftsrates verantwortlich.

(2) Die Vorstandsmitglieder vertreten den Fachschaftsrat gegenüber staatlichen und gesellschaftlichen Institutionen, der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg, den Organen der Universitätsverwaltung sowie im nationalen und internationalen Verkehr.

(3) Die Vorstandsmitglieder halten nach Bedarf Sitzungen ab.

(4) Die Vorstandsmitglieder können im Zeitraum zwischen zwei Sitzungen im Rahmen ihres operativen Geschäfts über ein Budget in Höhe von bis zu 50,− Euro verfügen, ohne dass ein Beschluss des Fachschaftsrates dazu gefasst wurde. Dies betrifft insbesondere die Aufrechterhaltung des Bürobetriebes und die Vor- und Nachbereitung der Sitzung. Der Verfügungsrahmen ist auch dann nicht zu überschreiten, wenn mehrere Ausgaben in einem direkten sachlichen Zusammenhang stehen. Die Vorstandsmitglieder haben dem Fachschaftsrat auf der nächsten Sitzung Bericht zu erstatten.


§9 Vorsitzender des Vorstandes

(1) Der Vorsitzende des Vorstandes vertritt den Fachschaftsrat in öffentlichen Belangen. Das gilt insbesondere gegenüber den Medien, der allgemeinen Öffentlichkeit und der Hochschulöffentlichkeit.

(2) Der Vorsitzende übt sein Amt unter Berücksichtigung der Beschlusslage des Fachschaftsrates eigenverantwortlich aus. Er ist für die Vertretung des Fachschaftsrates nach Außen verantwortlich.

(3) Auf der konstituierenden Sitzung schlägt der Vorsitzende, nach Einholung von Vorschlägen der Mitglieder einen Verantwortlichen für jedes der folgenden Sachgebiete vor.

(a) Einführungswoche und Mentoring
(b) Qualitätsbeauftragte
(c) Exkursion
(d) Post
(e) Datenschutz
(f) Online-Präsenz
(g) Aushang und Korrespondenz
Weitere Sachgebiete kann er nach Bedarf einführen. Mit absoluter Mehrheit kann jede Abstimmung auf die folgende Sitzung vertagt werden.


§10 Stellvertretender Vorsitzender des Vorstandes

(1) Der stellvertretende Vorsitzende des Vorstandes nimmt die Aufgaben des Vorsitzenden wahr, wenn dieser dazu nicht in der Lage ist.

(2) Der Vorsitzende kann seine Aufgaben zudem an den stellvertretenden Vorsitzenden delegieren.


$11 Finanzreferent

(1) Der Finanzreferent führt den Haushalt entsprechend des Haushaltsplans des Fachschaftsrates.

(2) Er ist für die Haushalts- und Wirtschaftsführung des Fachschaftsrates im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen sowie für die Einhaltung der Finanzordnung der Studierendenschaft verantwortlich.

(3) Bis zur Bestimmung eines Nachfolgers ist der Finanzreferent verpflichtet, das Amt kommissarisch weiterzuführen.

(4) Hält der Finanzreferent die finanziellen und wirtschaftlichen Interessen der Fachschaft durch die Auswirkungen eines Beschlusses des Fachschaftsrates für gefährdet, so kann er die Auszahlung von Mitteln sperren und verlangen, dass das jeweilige Organ die Angelegenheit unter der Beachtung der Auffassung des Finanzreferenten erneut behandeln.

(5) Der Finanzreferent erstellt den Haushaltsplan (für jedes Haushaltsjahr, welches 7 am 01. Januar beginnt und am 31. Dezember endet) und legt diesen dem Fachschaftsrat zur Beschlussfassung vor.

(6) Der Finanzreferent ist für ein ordnungsgemäßes Kassenwesen der Fachschaft und aller durch den Fachschaftsrat einberufenen Referate in Sinne der Geschäftsordnung verantwortlich.

(7) Zahlungsmittel, Scheckhefte und Sparbücher sind vom Finanzreferenten unter Verschluss zu halten.

(8) Über jede Kontoüberweisung ist vom Finanzreferenten Buch zu führen und die hierfür begründeten Unterlagen beizufügen.

(9) Innerhalb von drei Wochen nach Ende des Haushaltsjahres stellt der Finanzreferent das endgültige Rechnungsergebnis für das Haushaltsjahr auf. Es besteht aus einer Zusammenstellung der Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben im Haushaltsjahr nach der im Haushaltsplan vorgesehenen Ordnung sowie dem sich daraus ergebenden kassenmäßigen Überschuss oder Fehlbetrag. Dem Rechnungsergebnis ist die Übersicht über das Vermögen und die Schulden beizufügen. In diesem Zusammenhang wird eine Kassenprüfung durchgeführt.

(10) Kassenbücher und die entsprechenden Belege sind unter Verantwortung des Finanzreferenten ordnungsgemäß über fünf Jahre aufzubewahren.

(11) Der Finanzreferent hat ein Inventarverzeichnis zu führen. Darin sind alle Gegenstände aufzuführen, deren Anschaffungswert 100,− Euro übersteigen.

(12) Der Finanzreferent organisiert und betreut die Kassenprüfung.

(13) Der Finanzreferent hat sich bei der Ausübung der oben genannten Aufgaben nach der Finanzordnung der Studierendenschaft zu richten. Sollten aus dieser heraus zusätzliche Pflichten entstehen, hat der Finanzreferent diese auszuüben.


§12 Referate

(1) Referate werden durch den Fachschaftsrat mit einfacher Mehrheit gebildet. Diese arbeiten selbstständig, und berichten dem Fachschaftsrat über ihre Arbeit und Ziele quartalsweise. Sie sind dem Fachschaftsrat inhaltlich und über ihre finanzielle Situation rechenschaftspflichtig.

(2) Jedes Referat besteht aus mindestens einem Referenten.

(3) Die Referenten der einzelnen Referate müssen einmal jährlich durch den Fachschaftsrat zu Beginn der Legislatur gewählt werden. Außerordentliche Wahlen sind möglich. Vor der Wahl von neuen Referenten sind die alten Referenten eines Referats zu entlasten. Zur Wahl stellen dürfen sich alle Studierenden der Fakultät für Mathematik an der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg.

(4) Mit der ordnungsgemäßen Wahl zum Referenten erhält ein Studierender das Recht, weitere Personen in die Arbeit des Referats einzubeziehen. Gegenüber dem Fachschaftsrat sind nur die durch den Fachschaftsrat ordnungsgemäß gewählten Referenten für das Inventar des Referats verantwortlich.

(5) Der Referent eines Referats bleibt im Amt, bis er vom Fachschaftsrat für seine Amtszeit entlastet wurde. So lange ein Referent im Amt ist, behält er gegenüber dem Fachschaftsrat alle vereinbarten Rechte und Pflichten.

(6) Jeder Referent hat dafür Sorge zu tragen, dass er vor seiner Exmatrikulation durch den Fachschaftsrat entlastet wird und Räumlichkeiten sowie Inventar des Referats an den Fachschaftsrat oder den neu eingesetzten Referenten übergibt.

(7) Dem Fachschaftsrat bleibt es frei, jederzeit die Referate oder Arbeitskreise mit Begründung und 2/3-Mehrheit mit einer Frist von zwei Wochen aufzulösen. Ein Einspruch ist nicht möglich.

(8) Alle Betriebsmittel, sonstigen Gegenstände, Rechte sowie das Vermögen unterstehen der Arbeitsweise der Referate des Fachschaftsrates.

(9) Alle Betriebsmittel, sonstigen Gegenstände oder Rechte, die die Referate während ihres Bestehens erworben haben sowie deren Vermögen gehen nach deren Auflösung auf den Fachschaftsrat über.

(10) Alle Mitglieder der Referate sind an die Geschäftsordnung der Fachschaft sowie an die Finanzordnung und die Satzung der Studierendenschaft gebunden.

(11) Bei finanziellen Angelegenheiten werden Referate durch den Finanzreferenten des Fachschaftsrates maßgeblich unterstützt.


III Die Sitzungen

§13 Einberufung der Sitzungen

(1) Die Sitzungen des Fachschaftsrates sind in der Regel alle vier Wochen durchzuführen.

(2) Die Ladungsfrist beträgt zwei Tage vor Sitzungsbeginn.

(3) Die Einberufung erfolgt durch mindestens ein Vorstandsmitglied. In der Regel ist dies Aufgabe des Vorsitzenden.

(4) Bei Antrag von mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder oder einem Vorstandsmitglied ist der Fachschaftsrat durch den Vorstand zu einer außerordentlichen Sitzung einzuberufen. Die Ladungsfrist soll in diesem Fall sieben Tage betragen.

(5) In der vorlesungsfreien Zeit kann von Abs. 1 abgesehen werden.

(6) Die Einladung erfolgt schriftlich in elektronischer Form.

(7) Die Einladung hat zu enthalten:

(a) Datum und Zeit der Sitzung,
(b) Ort der Sitzung,
(c) Vorschlag zur Tagesordnung.


$14 Vorbereitung

Die Sitzungen werden von den Vorstandsmitgliedern des Fachschaftsrates vorbereitet. Sie legen eine vorläufige Tagesordnung fest. Außerdem sind durch sie neben den Mitgliedern auch eventuelle Nachrücker, Antragsteller und Gäste einzuladen.


§15 Sitzungsleitung

(1) Der Vorsitzende des Vorstandes übernimmt die Sitzungsleitung.

(2) Falls Abs. 1 nicht angewendet werden kann oder der Vorsitzende die Leitung der Sitzung ablehnt, so bestimmen alle anwesenden Mitglieder des Vorstandes einen Sitzungsleiter. Dieser muss nicht Mitglied des Fachschaftsrates sein.

(3) Der Sitzungsleiter leitet die Sitzung. Er ist angehalten ein heterogenes Meinungsbild einzuholen und eine zielführende Diskussion zu gestalten.

(4) Der Sitzungsleiter erteilt und entzieht das Wort.


§16 Öffentlichkeit

(1) Die Sitzungen des Fachschaftsrates sind in der Regel öffentlich.

(2) Der Fachschaftsrat kann mit einer 2/3-Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder den Ausschluss der Öffentlichkeit beschließen.

(3) Der Fachschaftsrat kann mit einfacher Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder zusätzliche Beteiligte oder Berater zum nichtöffentlichen Teil hinzuziehen.

(4) Über nichtöffentliche Teile der Sitzungen haben alle Beteiligten Verschwiegenheit zu bewahren.


§17 Protokoll

(1) Über die Sitzungen wird ein Protokoll geführt. Der Protokollführer wird vom Fachschaftsrat mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen.

(2) Das Sitzungsprotokoll muss binnen zwei Wochen nach der Sitzung vom Protokollführer und vom Sitzungsleiter unterschrieben werden.

(3) Protokolle sollen den Mitgliedern des Fachschaftsrates innerhalb von einer Woche nach der Sitzung in elektronischer und nicht-handschriftlicher Version zugänglich gemacht werden.

(4) Das Protokoll soll in Form eines Verlaufsprotokolls niedergeschrieben werden.

(5) Öffentliche Teile des Protokolls sind der Studierendenschaft binnen vier Wochen zugänglich zu machen.


§18 Beschlussfähigkeit

(1) Der Fachschaftsrat ist beschlussfähig, wenn zur Sitzung ordnungsgemäß geladen wurde und mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder vertreten sind.

(2) Bei jeder Sitzung des Fachschaftsrates ist zu Beginn die Beschlussfähigkeit festzustellen.

(3) Ist der Fachschaftsrat trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht beschlussfähig, kann der Vorstand eine außerordentliche Sitzung innerhalb der folgenden zwei Wochen anberaumen, wobei die Ladungsfrist sieben Tage vor Sitzungsbeginn betragen muss. Bei ordnungsgemäßer Ladung ist der Fachschaftsrat in diesem Fall immer beschlussfähig.


$19 Beschlussfassung und Bekanntgabe

(1) Beschlüsse werden mit einer einfachen Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen gefasst, sofern durch die Geschäftsordnung keine andere Mehrheit vorgeschrieben ist. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(2) Ein Beschluss ist ein für alle Adressaten, verbindlicher Rechtsakt. Er enthält Stimmverteilung, Stimmrechtsregelung sowie Ort und Datum der Sitzung, aber keine Entscheidungsbegründung. Beschlüsse werden der Öffentlichkeit in schriftlicher, elektronischer Form binnen zwei Wochen nach der Sitzung bekannt gegeben.

(3) Eine absolute Mehrheit hat, welches Objekt mehr Stimmen oder Anteile auf sich vereint, als alle anderen in ihrer Gesamtheit inklusive Stimmenthaltungen. Für eine einfache Mehrheit werden Enthaltungen von der Grundgesamtheit abgezogen. Benötigt es eine 2/3- oder 3/4 Mehrheit, so muss mindestens der geforderte Anteil stimmberechtigter Mitglieder dem Objekt zustimmen. Enthaltungen gelten in diesem Fall als Ablehnung.

(4) Die Vorstandsmitglieder haben die Möglichkeit einen schriftlichen Umlaufbeschluss (per Mailingliste oder Forum des Fachschaftsrates) einzuholen. Stimmberechtigt sind nur die direkt gewählten Mitglieder des Fachschaftsrates. Der Umlaufbeschluss gilt als angenommen, sobald die Hälfte der Stimmberechtigten zugestimmt haben. Ist die Abstimmung nicht bis zur nächsten Sitzung abgeschlossen, ist der Abstimmungsprozess nach Abs. 1 abzuschließen. Das Ergebnis von erfolgreichen Umlaufbeschlüssen ist im Protokoll der nächsten Sitzung aufzuführen.


§20 Redeordnung

(1) Die Mitglieder des Fachschaftsrates, Kandidaten und Antragsteller erhalten das Wort durch den Sitzungsleiter in der Regel nach Reihenfolge der Wortmeldungen.

(2) Der Sitzungsleiter kann außer der Reihe das Wort erteilen, wenn es der Klärung des Sachverhalts dient.

(3) Außer der Reihe erhält das Wort, wer zur Geschäftsordnung sprechen will.


§21 Geschäftsordnungsanträge

(1) Geschäftsordnungsanträge können außerhalb der Reihenfolge der Rednerliste gestellt werden und sind umgehend zu behandeln. Sie werden mit einfacher Mehrheit der abgegeben Stimmen angenommen.

(2) Bei allen Anträgen zur Geschäftsordnung ist eine Fürrede und eine Gegenrede möglich.

(3) Anträge zur Geschäftsordnung sind: Überweisung in ein Referat, Unterbrechung der Sitzung, Schluss der Rednerliste, Ende der Debatte und sofortige Abstimmung, Vertagung, Namentliche Abstimmung, Geheime Abstimmung.


§22 Wahlen

(1) Für alle vorzunehmenden Wahlen werden von den Mitgliedern und dem Sitzungsleiter Wahlvorschläge unterbreitet.

(2) Sofern in der Geschäftsordnung nicht anders geregelt, wird bei Wahlen nach Abs. 3, Abs. 4, Abs. 5 verfahren.

(3) Sollte in einemWahlgang keine absolute Mehrheit der anwesenden Mitglieder für einen Kandidaten zu Stande kommen, ist ein weiterer Wahlgang für diesen Posten durchzuführen, wobei der Kandidat mit den wenigsten Stimmen nicht mehr zurWahl steht.

(4) Steht für eineWahl nur ein Kandidat zur Verfügung, so wird er im erstenWahlgang mit absoluter Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder gewählt. Wird im ersten Wahlgang keine absolute Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder erreicht, gilt er in weiteren Wahlgängen mit absoluter Mehrheit der anwesenden Mitglieder als gewählt.

(5) Sollte ein abweichendes Wahlverfahren notwendig sein, ist dieses vor der Wahl durch den Fachschaftsrat mit einfacher Mehrheit zu beschließen.


IV Schlussbestimmungen

§23 Konstruktiver Misstrauensantrag

Bei Antrag von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Fachschaftsrates kann einem Vorstandsmitglied das Misstrauen ausgesprochen werden. Dieser konstruktive Misstrauensantrag muss mindestens eine Woche vor Sitzungsbeginn beim Vorstand eingereicht und allen Mitgliedern bekannt gemacht werden. "Konstruktiv"bedeutet, dass sofort ein neuer Kandidat aufgestellt wird, der das Vorstandsamt übernehmen soll. Der Misstrauensantrag wird genehmigt, wenn der vorgeschlagene Kandidat mit einer absoluten Mehrheit bestätigt wird.


§24 Auflösung und Neuwahlen

(1) Der Fachschaftsrat kann mit einer 3/4-Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder seine Selbstauflösung beschließen.

(2) Sinkt die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder des Fachschaftsrates unter vier, sind zum nächstmöglichen Termin Neuwahlen durchzuführen.

(3) Der Fachschaftsrat ist weiterhin aufzulösen, wenn innerhalb der ersten drei Vorlesungswochen nach der konstituierenden Sitzung kein Vorstand gewählt wurde.

(4) Neuwahlen werden gemäß §11 Abs. 4 der Satzung der Studierendenschaft durchgeführt.


§25 Änderung der Geschäftsordnung

(1) Eine Änderung der Geschäftsordnung des Fachschaftsrates kann nur mit 2/3- Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

(2) Änderungen treten sofort nach der Beschlussfassung in Kraft.


§26 Geschlechtliche Gleichstellung

Die in dieser Geschäftsordnung vorgenommenen Funktionsbezeichnungen gelten für alle Geschlechter und Identitäten gleichermaßen.


§27 Salvatorische Klausel

Sollte eine Klausel dieser Geschäftsordnung unwirksam sein, so wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Geschäftsordnung nicht berührt. Unwirksame Klauseln sind im Wege der Auslegung zu ergänzen, sollte dies nicht möglich sein, tritt an dieser Stelle dispositives Gesetzesrecht.


§28 Inkrafttreten

Diese Geschäftsordnung wurde am 11.10.2023 vom Fachschaftsrat der Fakultät für Mathematik der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg beschlossen.

Diese Geschäftsordnung tritt am 16. Oktober 2023 in Kraft.