Geschäftsordnung FWW

Aus Stura Wiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen


Medaille Beschlossenes Dokument
Dieser Artikel stellt ein beschlossenes Dokument dar. Es sind lediglich redaktionelle Änderungen erlaubt.


Geschäftsordnung des Fachschaftsrates der Fakultät für Wirtschaftswissenschaft der Otto-von-Guericke Universität Magdeburg in der Fassung vom 24. November 2020

I. Aufbau

§1 Anwendungsbereich

  1. Diese Geschäftsordnung regelt den Ablauf und die Organisation der Sitzungen, die Bekanntgabe der Beschlüsse, die Arbeit und die interne Organisation des Fachschaftsrates der Fakultät für Wirtschaftswissenschaft (nachfolgend Fachschaftsrat genannt)

§2 Ämter

  1. Die Fachschaft wählt aus ihrer Mitte sieben VertreterInnen für den Fachschaftsrat. Die Wahl erfolgt in unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl nach den Bestimmungen der Wahlordnung der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg.
  2. Der Fachschaftsrat wählt auf einer ordentlichen Sitzung aus seiner Mitte
    • ein/e ReferentIn für Internes
    • ein/e ReferentIn für Öffentliches
    • ein/e ReferentIn für Finanzen
      die gemeinsam den Vorstand bilden
  3. Es wird ein/e zweite/r Unterschriftsberechtigte/r für Finanzen gewählt.
  4. Es wird das Amt der studentischen Vertretungin dem Prüfungsausschuss der Fakultät für Wirtschaftswissenschaft gewählt, sowie deren Vertretung.
  5. Es wird das Amt des/der studentischen Qualitätsbeauftragte/n der Fakultät für Wirtschaftswissenschaft gewählt, sowie deren Vertretung.
  6. Es wird das Amt des/der Integrationsbeauftragten für den Fachschaftsrat gewählt.
  7. Es werden zwei KassenprüferInnen gewählt.
  8. Gewählt werden dürfen nur satzungsgemäße Mitglieder des Fachschaftsrates gemäߧ3 Abs. 1. Ausgenommen von dieser Regelung sind die unter (5), (6) und (7) genannten Ämter, diese dürfen aus dem erweiterten Fachschaftsrat gemäß §3 Abs. 2 gewählt werden.

§3 Mitgliedschaft

  1. Die satzungsgemäßen Mitglieder des Fachschaftsrates setzen sich aus den gewählten Mitgliedern oder StellvertreterInnen zusammen.
  2. Der erweiterte Fachschaftsrat besteht aus den gewählten Mitgliedern, allen Stellvertretenden, sowie kooptierten Mitgliedern.
  3. Die Kooption von Mitgliedern ist nach dreimaliger Teilnahme an den Sitzungen des Fachschaftsrates mit 2/3-Mehrheit der gewählten Mitglieder möglich. Die Kooption endet durch die gemäß §5 Abs. 6 aufgeführten Punkte.

§4 WahlleiterIn

  1. Der Fachschaftsrat bestimmt eine/n WahlleiterIn, der/die die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl gewährleistet. Der/Die WahlleiterIn darf nicht auf der Wahlliste stehen.

§5 Wahl der Ämter

  1. Die Ämter werden einzeln, getrennt nach Sachgebiet, mit jeweils absoluter Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder in die jeweilige Funktion gewählt.
  2. Sollte in einem Wahlgang mit mehreren KandidatenInnen keine absolute Mehrheit füreine/n KandidatenIn zu Stande kommen, ist ein weiterer Wahlgang für dieses Amt durchzuführen, wobei der/die KandidatIn mit der geringsten Stimmenzahl nicht mehr zur Wahl steht.
  3. Steht für ein Amt nur ein/e KandidatIn zur Wahl, so wird er/sie im ersten Wahlgang mit 2/3-Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder gewählt. Wird im ersten Wahlgang keine 2/3-Mehrheit erreicht, gilt er/sie in weiteren Wahlgängen mit absoluter Mehrheit als gewählt.
  4. Ist ein Amt wegen vorzeitiger Beendigung der Amtszeit neu zu besetzen, wird dieses nach dem in Ziffer 4 genannten Verfahren nachgewählt.
  5. Die AmtsträgerInnen werden in das jeweilige Amt für jeweils eine Wahlperiode gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Amtszeit endet außerdem durch:
    1. Neuwahl des Fachschaftsrats,
    2. Rücktritt,
    3. Austritt aus der Studierendenschaft,
    4. Bestätigtem konstruktiven Misstrauensantrag,
    5. Exmatrikulation oder
    6. Wechsel der Fachschaft.
  6. Die Mitgliedschaft im erweiterten Fachschaftsrat endet für kooptierte Mitglieder neben Abs. 5 außerdem durch das unentschuldigte Fehlen von drei Sitzungen in Folge. Der Wiedereintritt in den Fachschaftsrat erfolgt unter den Voraussetzungen des §3 Abs. 3

§6 Aufgaben des Vorstandes

  1. Der Vorstand vertritt den Fachschaftsrat gegenüber den staatlichen und gesellschaftlichen Institutionen, der Otto-von-Guericke-Universität, der Fakultät, den Dezernaten der Universitätsverwaltung sowie im nationalen und internationalen Verkehr.
  2. Der Vorstand ist in seiner Gesamtheit für die Vor-und Nachbereitung der Sitzung und die Bearbeitung der operativen ständigen Aufgaben des Fachschaftsrates verantwortlich.
  3. Der Vorstand vertritt den Fachschaftsrat in öffentlichen Belangen. Er führt den Schriftverkehr des Fachschaftsrates, hältVerbindung zu den studentischen VertreterInnen in den Gremien der Fakultät, pflegt die Internetpräsenz und ist für den Informationsfluss an die Fachschaft verantwortlich.
  4. Der Vorstand kann in der Ausübung seiner Tätigkeit, ausgenommen jegliche Aufgaben des/r FinanzreferentIn, durch Referate unterstützt werden, wobei dem Vorstand ein Vetorecht zugesprochen wird.
  5. Der Vorstand übt sein Amt/Funktion unter Berücksichtigung der Beschlusslage des Fachschaftsrates eigenverantwortlich aus. Er ist für die Vertretung des Fachschaftsrates nach außen verantwortlich.
  6. Der Vorstand kann im Rahmen seines operativen Geschäftsüberein Budget i. H. v. bis zu 150 € verfügen. Dies betrifft insbesondere die Aufrechterhaltung des Bürobetriebes und die Vor- und Nachbereitung der Sitzung. Der Verfügungsrahmen ist auch dann nicht zu überschreiten, wenn verschiedene Ausgaben in einem direkten sachlichen Zusammenhang stehen. Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich festzuhalten und von mindestens 2 Vorstandsmitglieder zu unterschreiben. Der Vorstand hat dem Fachschaftsrat zeitnah Bericht zuerstatten.

§7 Kassenwesen

  1. Der/die FinanzreferentIn ist für ein ordnungsgemäßes Kassenwesen des Fachschaftsrates verantwortlich.
  2. Der/die FinanzreferentIn ist zugleich der/die KassenwartIn.
  3. Abweichend von (2) kann auf Wunsch der/des FinanzreferentIn und durch Beschluss des Fachschaftsrates ein/eine KassenwartIn auf bestimmte Zeit aus allen satzungsgemäßen Mitgliedern benannt oder abgewählt werden. Dieser unterliegt der Kontrolle der/des FinanzreferentIn.
  4. Bei ihrer/seiner Amtsübernahme hat ein/eine KassenwartIn eine Erklärung zu den Akten zu geben, dass ihm/ihr diese Finanzordnung bekannt und Grundlage seiner/ihrer Tätigkeit ist.
  5. Der/die KassenwartIn hat folgende Aufgaben:
    • Bewirkung von Einnahmen und Ausgaben
    • Vornahme der Buchungen und Sammlungen der Belege
    • Verwahrung und Verbuchung der durchlaufenden Gelder
    • Erstellen von Übersichten, Kassenabschlüssen, Bestandsaufnahmen, des Jahresabschlusses und darüber hinaus anfallenden Posten.
    • Vorlage einer nach dem Haushaltsplan gegliederten Übersicht über die Einnahmen und Ausgaben unverzüglich nach Ablauf eines jeden Monats an den Finanzreferenten
    • Durchführung weiterer Kassengeschäfte.
  6. Der/die KassenwartIn ist nicht berechtigt, ohne ausdrückliche Erlaubnis durch den Fachschaftsrat gegenüber Dritter Auskünfte über den Kassenbestand zu erteilen.

§8 Aufgaben des Fachschaftsrates

  1. Der Fachschaftsrat vertritt die Interessen der Fachschaft.
  2. Die Aufgaben des Fachschaftsrates gemäߧ 65 Abs. 1 Ziffer 1-8 HSG LSA sind:
    1. die Meinungsbildung in der Gruppe der Fachschaft zu ermöglichen,
    2. die Belange seiner Mitglieder in Hochschule und Gesellschaft wahrzunehmen,
    3. an der Erfüllungder Aufgaben der Hochschule (§§ 3 und 4 HSG LSA) insbesondere durch Stellungnahmen zu hochschul- oder wissenschaftspolitischen Fragen mitzuwirken,
    4. auf der Grundlage der verfassungsgemäßen Ordnung die politische Bildung, das staatsbürgerliche Verantwortungsbewusstsein und die Bereitschaft ihrer Mitgliederzur aktiven Toleranz sowie zum Eintreten für die Grund- und Menschenrechte zu fordern,
    5. kulturelle, fachliche, wirtschaftliche und soziale Belange ihrer Mitglieder wahrzunehmen,
    6. die Integration ausländischer Studierender zu fördern,
    7. den Studierendensport zu fördern,
    8. die überregionalen und internationalen Studierendenbeziehungen zu pflegen.
  3. Zur Erfüllung dieser Aufgaben hat der Fachschaftsrat die Befugnis:
    1. Beschlusse über die Satzung, Geschäfts- und Finanzordnung sowie die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans der Fachschaft zu fassen,
    2. Zeitweilige oder ständige Arbeitskreise einzurichten oder aufzulösen,
    3. Organisatorisch Zuständige bzw. verantwortliche Personen für bestimmte AufgabenBereiche zu wählen und abzuwählen,
  4. Der Fachschaftsrat kann aufgelöst werden.

II. Die Sitzungen

§9 Einberufung der Sitzungen

  1. Die Sitzung des Fachschaftsrates findet während des Semesters in der Regel alle zwei Wochen statt. Die Sitzung kann in digitaler Form oder in Präsenz durchgeführt werden.
  2. Die Ladungsfrist beträgt vier Tage.
  3. Die Einberufung erfolgt schriftlich durch den Vorstand, in elektronischer Form über die Mailingliste des Fachschaftsrates.
  4. Die Einladung ist an alle ordnungsgemäßen Mitglieder des erweiterten Fachschaftsrates, sowie den zum Zeitpunkt der Einladung bekannten AntragstellerInnen und bekannten Gästen zu verschicken.
  5. Die Einladung enthält zwingend
    • das Datum, die Uhrzeit und den Ort der Sitzung,
    • die vorläufige Tagesordnung und
    • einen Einladungslink, falls es sich um eine digitale Sitzung handelt.
      Weiterhin sollten
    • interne Anträge,
    • externe Anträge, sowie
    • das Protokoll der zuletzt abgehaltenen Sitzung enthalten sein.
      Beschlüsse die mehr als die einfache Mehrheit benötigen, müssen in der Sitzungseinladung deutlich hervorgehoben werden. Dies gilt nicht für Kooptionen.
  6. Der Vorstand hat eine zusätzliche Sitzung (besonderer Anlass) zum frühestmöglichen Termin einzuberufen, wenn dies von mindestens vier satzungsgemäßen Mitgliedern des Fachschaftsrates oder mindestens einem Vorstandsmitglied schriftlich gefordert wird.
  7. In der vorlesungsfreien Zeit kann von Ziff. 1 abgesehen werden und die Sitzung nach Bedarf einberufen werden.

§10 Öffentlichkeit

  1. Die Sitzung des Fachschaftsrats ist in der Regel öffentlich.
  2. Der Fachschaftsrat kann mit 2/3- Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder für einzelne Tagesordnungspunkte den Ausschluss der Öffentlichkeit beschließen. Für die Dauer des Ausschlusses der Öffentlichkeit haben alle nicht-satzungsgemäßen Mitglieder die Sitzung zu verlassen.
  3. Auf Antrag eines gewählten Mitglieds werden interne und externe Anträge unter Ausschluss der Öffentlichkeit behandelt.
  4. Der Fachschaftsrat kann mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder zusätzliche Beteiligte oder BeraterInnen zu nicht öffentlichen Teilen der Sitzung hinzuziehen.
  5. Über nicht öffentliche Teile der Sitzung haben alle Beteiligten Verschwiegenheit zu bewahren.

§11 Protokoll

  1. Über die Sitzung wird ein Protokoll geführt. Es wird vom Fachschaftsrat mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen. Der Beschluss des Protokolls erfolgt in der Regel in der nächsten Sitzung.
  2. Inhalt des Protokolls ist
    • Ort, Zeit, Sitzungsleitung, sowie anwesende Mitglieder und Gäste,
    • Abstimmungen, Beschlüsse und die jeweiligen Ergebnisse,
    • Berichte aus Gremien und Arbeitsgemeinschaften, sowie
    • durch die Geschäftsordnung, Finanzordnung oder Satzung vorgeschriebene Anzeigen.
  3. Das Protokoll kann nur beschlossen werden, sofern es den Mitgliedern des Fachschaftsrats spätestens drei Tage vor der Sitzung zugegangen ist.
  4. Öffentliche Teile des Protokolls sind der Studierendenschaft der Fakultät zugänglich zu machen.

§12 Beschlussfähigkeit

  1. Der Fachschaftsrat ist beschlussfähig, wenn die Ladung ordnungsgemäß erfolgt ist und mehr als die Hälfte der Anzahl der satzungsgemäßen Mitglieder gem. §3 Abs.1 anwesend sind.
  2. Zu Beginn der Sitzung ist die Beschlussfähigkeit festzustellen.
  3. Sollte der Fachschaftsrat bei zwei aufeinander folgenden Sitzungen nicht beschlussfähig sein, kann der Vorstand eine Sitzung einberufen, in welcher der Fachschaftsrat in jedem Falle beschlussfähig ist. Dies muss auf der Einladung deutlich ersichtlich sein.

§13 Beschlussfassung und Bekanntgabe

  1. Der Fachschaftsrat entscheidet auf einer Sitzung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, sofern durch die Satzung, die Finanz- oder Geschäftsordnung keine andere Mehrheit vorgesehen ist.
  2. Der Vorstand hat die Möglichkeit einen schriftlichen Umlaufbeschluss einzuholen. Dieser erfolgt über die Mailingliste des Fachschaftsrates und ist im Betreff der Mail als solcher zu kennzeichnen. Der Vorstand setzt eine Frist von mindestens drei Tagen für die Beendigung des Umlaufbeschlusses. Abstimmungsberechtigt sind ausschließlich die satzungsgemäßen Mitglieder des Fachschaftsrats.
  3. Der Umlaufbeschluss gilt als angenommen, wenn eine einfache Mehrheit der satzungsgemäßen Mitglieder vorliegt, sofern durch die Satzung, die Finanz- oder Geschäftsordnung keine andere Mehrheit vorgesehen ist.
  4. Auf schriftlichen Antrag eines gewählten Mitglieds oder Stellvertreters des Fachschaftsrats wird der laufende Umlaufbeschluss abgebrochen und auf die nächste Sitzung vertagt.
  5. Der Umlaufbeschluss ist beendet, sobald die Frist abgelaufen ist.
  6. Die Ergebnisse des Umlaufbeschlusses sind nach Fristende den satzungemäßen Mitgliedern mitzuteilen und in der kommenden Sitzung vorzustellen.
  7. Die Beschlüsse des Fachschaftsrates sind bindend. Die Beschlüsse der öffentlichen Sitzung werden bekannt gegeben und können hochschulintern eingesehen werden.

§14 Sitzungsleitung

  1. Der/Die SitzungsleiterIn leitet die Sitzung. Er/Sie ist angehalten ein heterogenes Meinungsbild einzuholen und eine zielführende Diskussion zu gestalten.
  2. Der Vorstand bestimmt eine/n SitzungsleiterIn. Diese/r muss nicht zwingend Mitglied des Fachschaftsrates sein.
  3. Der/Die SitzungsleiterIn erteilt und entzieht das Wort.

§15 Redeordnung

  1. Die Mitglieder des Fachschaftsrates, KandidatInnen und AntragstellerInnen erhalten das Wort durch den/die SitzungsleiterIn in der Regel nach Reihenfolge der Wortmeldungen. Der/Die SitzungsleiterIn ist angehalten außerhalb der Reihenfolge das Wort zu erteilen, wenn es der Klärung des Sachverhaltes dient.
  2. Jedes Mitglied kann einen Antrag auf Schließung der RednerInnenliste stellen. Erfolgt keine Gegenrede wird dem Antrag zur Geschäftsordnung einstimmig stattgegeben.

§16 Geschäftsordnungsanträge

(1) Geschäftsordnungsanträge sind umgehend, jedoch ohne einen Wortbeitrag zu unterbrechen, zu behandeln.
(2) Bei Anträgen zur Geschäftsordnung ist eine Gegenrede möglich. Sollte keine Gegenrede erfolgen so gilt der Antrag zur Geschäftsordnung als einstimmig angenommen.
(3) Die Anträge zur Geschäftsordnung werden mit folgenden Mehrheiten angenommen.
(3.1) Durch Antrag eines Mitglieds:
a) Namentliche Abstimmung
b) Geheime Abstimmung
c) Feststellung der Beschlussfähigkeit
d) Rede zu rechtlichen Gegebenheiten
(3.2) Mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen:
e) Überweisung in ein Referat, einen Arbeitskreis oder an den Vorstand
f) Unterbrechung der Sitzung
g) Begrenzung der Redezeit
h) Ende der Debatte und sofortige Abstimmung
i) Schluss mit der RednerInnen-Liste
j) Eintritt in einen Tagesordnungspunkt
(3.3) Mit absoluter Mehrheit der abgegebenen Stimmen:
k) Änderung der Tagesordnung (mit Vorschlag)
l) Behandlung unter einem späteren Tagesordnungspunkt
m) Vertagung
(3.4) Mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen:
n) Wechsel der Sitzungsleitung
o) Nichtbefassung
(4) Für den Fall, dass sowohl ein Antrag auf geheime als auch namentliche Abstimmung gestellt wird, wird zuerst über die geheime Abstimmung abgestimmt. Sollte die geheime Abstimmung angenommen werden, entfällt eine Abstimmung über eine namentliche Abstimmung.

§17 Anträge

  1. Anträge sind Entwürfe zu Beschlüssen. Diese sind spätestens fünf Tage vor Sitzungsbeginn beim Vorstand einzureichen und sollten mit der Einladung zur Verfügung gestellt werden.
  2. Interne Anträge sind Anträge, die die tägliche Arbeit oder Projekte des Fachschaftsrats betreffen.
  3. Externe Anträge sind Anträge, die die tägliche Arbeit oder Projekte des Fachschaftsrats nicht betreffen.
  4. Nur Angehörige der Fachschaft sind berechtigt Anträge zu stellen.
  5. Initiativantrage sind Anträge, die nach Ablauf der Antragsfrist schriftlich bei der Sitzungsleitung oder dem Vorstand eingereicht wurden. Der Vorstand entscheidet durch Mehrheitsbeschluss, ob der Initiativantrag in der aktuellen Sitzung behandelt wird.
  6. Konstruktive Misstrauensanträge sind Anträge, die entsprechend der Antragsfrist schriftlich eingegangen sind. Die Antragsfrist endet sechs Tage vor Sitzungsbeginn. Konstruktive Misstrauensanträge gelten als bestätigt, wenn sie mit 2/3 Mehrheit der satzungsgemäßen Mitglieder beschlossen worden sind.
  7. Mitglieder des Fachschaftsrates können während einer Sitzung Änderungen an den Anträgen vorschlagen. Ein Änderungsantrag darf dem Zweck, Sinn sowie der Natur des ursprünglichen Antrages nicht widersprechen.
  8. Kooptionsanträge sind Anträge, bei denen ein Mitglied der Fachschaft in den erweiterten Fachschaftsrat aufgenommen wird.

§18 Abstimmung

  1. Vor jeder Abstimmung hat der/die SitzungsleiterIn den Abstimmungsgegenstand exakt und neutral zu bestimmen.
  2. Vor der Abstimmung über einen Antrag sind alle dazu gestellten Zusatz- und Änderungsanträge, in der Reihenfolge ihrer Tragweite, beginnend mit dem weitestgehenden, zur Abstimmung zu bringen. Erst danach ist über den Hauptantrag zu entscheiden.
  3. Auf Verlangen eines Mitgliedes des Fachschaftsrats ist über einen Antrag geheim abzustimmen.
  4. Anträge, über die bereits einmal abgestimmt wurde, können in der laufenden Sitzung nicht noch einmal zur Abstimmung gestellt werden, sofern durch die Satzung, die Finanz- oder Geschäftsordnung nicht anderes geregelt ist.
  5. Satzungsgemäße Mitglieder dürfen bei Internen-, Externen-, Kooption- und Initiativanträgen abstimmen.
  6. Auf Antrag eines satzungsgemäßen Mitglieds kann ein Meinungsbild von dem erweiterten Fachschaftsrat eingeholt werden.

III. Sonstiges

§19 Änderung der Geschäftsordnung

  1. Eine Änderung der Geschäftsordnung wird mit 2/3- Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen.
  2. Änderungen treten mit Beschluss sofort in Kraft.

§20 Schlussbestimmungen

  1. Diese Geschäftsordnung tritt mit Beschlussfassung durch den Fachschaftsrat in Kraft.
  2. Die hier verwendeten Funktionsbezeichnungen gelten für alle Geschlechter.
  3. Sollte eine Klausel dieser Geschäftsordnung unwirksam sein, so wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Geschäftsordnung nicht berührt. Unwirksame Klauseln sind im Wege der Auslegung zu ergänzen, sollte dies nicht möglich sein, tritt an deren Stelle dispositives Gesetzesrecht.
  4. Die Geschäftsordnung ist vom Fachschaftsrat zu veröffentlichen.