Satzung

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Teil 1

Grundsätze

Studierendenschaft

  1. Die Studierenden der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg bilden die Studierendenschaft.
  2. Die Studierendenschaft ist eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts und als solches Glied der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg.
  3. Die Studierendenschaft untersteht der Rechtsaufsicht des Rektorats der Otto-von- GuerickeUniversität Magdeburg als untere Behörde und dem Ministerium für Wissenschaft und Wirtschaft als obere Behörde.

Mitgliedschaft in der Studierendenschaft

  1. Studierende der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg werden mit der Immatrikulation Mitglied der Studierendenschaft.
  2. Der Austritt aus der Studierendenschaft kann frühestens nach Ablauf eines Semesters erklärt werden. Der Wiedereintritt ist möglich.
  3. Der Austritt aus der Studierendenschaft und der Wiedereintritt ist schriftlich bis zum Termin der Rückmeldung beim Studierendenrat der Otto-von-Guericke- Universität Magdeburg zu erklären.

Aufgaben der Studierendenschaft

Die Studierendenschaft hat folgende Aufgaben:

  1. Ermöglichung der Meinungsbildung in der Gruppe der Studierenden;
  2. Wahrnehmung der Belange ihrer Mitglieder in der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg und der Gesellschaft;
  3. Mitwirkung an der Erfüllung der Aufgaben der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg (§§ 3 und 4 HSG LSA) insbesondere durch Stellungnahmen zu hochschul- oder wissenschaftspolitischen Fragen;
  4. Förderung der politischen Bildung, des staatsbürgerlichen Verantwortungs - bewusstseins und der Bereitschaft ihrer Mitglieder zur aktiven Toleranz sowie zum Eintreten für die Grund- und Menschenrechte auf der Grundlage der verfassungsmäßigen Ordnung;
  5. Wahrnehmung der kulturellen, fachlichen, wirtschaftlichen und sozialen Belange ihrer Mitglieder;
  6. Förderung der Integration ausländischer Studierender;
  7. Förderung des Studierendensports;
  8. Pflege der überregionalen und internationalen Studierendenbeziehungen.

Sie verwaltet ihre Aufgaben im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen selbst.

Organe der Studierendenschaft

Organe der Studierendenschaft sind der Studierendenrat und die Fachschaftsräte.

Finanzen

  1. Die Studierendenschaft erhebt von ihren Mitgliedern zur Erfüllung ihrer Aufgaben Beiträge auf der Grundlage einer vom Studierendenrat beschlossenen Beitragsordnung.
  2. Zur Durchführung ihrer Aufgaben gibt sich die Studierendenschaft eine Finanzordnung. Diese regelt insbesondere die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes, die Rechnungslegung sowie die Rechnungsprüfung. Im Haushaltsplan sind den Fachschaftsorganen angemessene Haushaltsmittel zur Verfügung zu stellen.

Haftung

Die Studierendenschaft haftet für ihre Organe nach den Vorschriften des Bürgerlichen Rechts. Die Ersatzpflicht eines Mitglieds eines Organs der Studierendenschaft bestimmt sich ebenfalls nach den Vorschriften des Bürgerlichen Rechts.

Teil 2

Studierendenrat

Wahl

Die Studierendenschaft wählt in unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl den Studierendenrat entsprechende den Bestimmungen der Ordnung zur Durchführung von Wahlen an der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg in der Fassung vom 15.03.2017. Die Wahlen finden jährlich statt und sollen parallel zu den Gremienwahlen der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg durchgeführt werden. Eigene Wahlorgane werden nicht berufen. Der jeweils für die Gremienwahlen der OVGU verabschiedete Terminplan findet uneingeschränkt Anwendung.

Mitgliedschaft

  1. Gewählte Mitglieder des Studierendenrates sind die Mitglieder, die direkt gewählt wurden bzw. die Personen, die aufgrund der Beendigung des Mandates eines Mitglieds nachfolgen.
  2. Die Mitglieder des Studierendenrates setzen sich aus den gewählten Mitgliedern bzw. deren Nachrückern zusammen.
  3. Die Amtszeit beträgt ein Jahr und beginnt in der Regel am 01. Juli.
  4. Die Mitgliedschaft im Studierendenrat endet durch
    1. Neuwahl;
    2. Rücktritt;
    3. Exmatrikulation;
    4. Austritt aus der Studierendenschaft.

Zusammensetzung, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung

  1. Der Studierendenrat besteht aus 15 Mitgliedern. Er wählt aus seiner Mitte drei Sprecher, und zwar einen Sprecher für Finanzen, einen Sprecher für Internes und einen Sprecher für Öffentliches.
  2. Der Studierendenrat ist beschlussfähig, wenn die Sitzung ordnungsgemäß einberufen wurde und die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Minderheitsmeinungen sind auf Antrag in das Protokoll aufzunehmen. Weiteres regelt die Geschäftsordnung.

Aufgaben und Befugnisse des Studierendenrates

  1. Der Studierendenrat vertritt die Studierendenschaft gegenüber den staatlichen und gesellschaftlichen Institutionen, den Einrichtungen, Gremien und Kommissionen der Otto-vonGuericke-Universität Magdeburg sowie in nationalen und internationalen Beziehungen der Stu-dierendenschaft. Die Sprecher des Studierendenrates vertreten die Studierendenschaft gemeinschaftlich gerichtlich und außergerichtlich.
  2. Zur Erfüllung der der Studierendenschaft nach § 3 obliegenden Aufgaben ist der Studierendenrat befugt
    1. Beschlüsse über die Satzung, Finanz- und Beitragsordnung der Studierendenschaft sowie die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes der Studierendenschaft zu fassen;
    2. Referate oder Arbeitskreise zu bilden oder aufzulösen;
    3. Studierende der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg außerhalb des Studierendenrates mit bestimmten Aufgaben zu betrauen, um seine Belange sach- und fachgerecht vertreten zu können.
    4. die Mitgliedsbeiträge der Studierendenschaft festzulegen;

seine Sprecher zu wählen und abzuwählen.

Geschäftsordnung

Der Studierendenrat gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese regelt insbesondere den Ablauf und die Organisation der Sitzungen, die Beschlussfassung und die Bekanntgabe der Beschlüsse.

Änderungen der Satzung und Ordnungen

Änderungen der Satzung, Finanz- und Beitragsordnung beschließt der Studierendenrat mit Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder.

Auflösung des Studierendenrates

Der Studierendenrat kann sich auf ordentlichen Sitzungen durch Beschluss, der mit Dreiviertelmehrheit seiner Mitglieder zustande gekommen ist, auflösen. Gleichzeitig sind Neuwahlen anzusetzen. Bis zur Neuwahl führt der Studierendenrat die Geschäfte kommissarisch weiter.

Teil 3

Fachschaften und Fachschaftsräte

Fachschaft

Alle Mitglieder der Studierendenschaft einer Fakultät bilden eine Fachschaft. § 2 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.

Organ und Aufgaben der Fachschaft

  1. Organ der Fachschaft ist der Fachschaftsrat.
  2. Die Fachschaft verwaltet ihre Aufgaben im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen selbst. § 3 Satz 1 gilt entsprechend.

Satzung und Geschäftsordnung

  1. Der Fachschaftsrat gibt sich eine Satzung, die der Satzung der Studierendenschaft und dem geltenden Recht nicht widersprechen darf. Die Satzung des Fachschaftsrates regelt insbesondere dessen Aufgaben und Befugnisse, die Wahl, die Zusammensetzung und die Zahl der Mitglieder des Fachschaftsrates sowie die Beschlussfassung.
  2. Die Satzung des Fachschaftsrates ist dem Studierendenrat anzuzeigen und in den Amtlichen Bekanntmachungen der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg zu veröffentlichen.
  3. Der Fachschaftsrat kann sich eine Geschäftsordnung geben, die insbesondere Regelungen zur Organisation und zum Ablauf der Sitzungen enthält.

§ 17 Finanzen der Fachschaft

  1. Zur Durchführung ihrer Aufgaben erhält jede Fachschaft nach den Bestimmungen der Finanzund Beitragsordnung der Studierendenschaft ihre Beiträge.
  2. Die Fachschaft verwaltet ihre Finanzen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen selbst.

Näheres wird durch die Finanzordnung der Studierendenschaft bestimmt. Die Fachschaft kann sich eine eigene Finanzordnung geben.

Wahl

Die Mitglieder der Studierendenschaft einer Fakultät wählen in unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl den Fachschaftsrat entsprechend den Bestimmungen der Ordnung zur Durchführung von Wahlen an der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg in der Fassung vom 15.03.2017. Die Wahlen finden jährlich statt und sollen parallel zu den Gremienwahlen der Ottovon-Guericke-Universität Magdeburg und der Wahl des Studierendenrates durchgeführt werden. Eigene Wahlorgane werden nicht berufen. Der jeweils für die Gremienwahlen der OVGU verabschiedete Terminplan findet uneingeschränkt Anwendung.

Mitgliedschaft

  1. Gewählte Mitglieder des Fachschaftsrates sind die Mitglieder, die direkt gewählt wurden bzw. die Personen, die aufgrund der Beendigung des Mandates eines Mitglieds nachfolgen.
  2. Die Mitglieder des Fachschaftsrates setzen sich aus den gewählten Mitgliedern bzw. deren Nachrückern zusammen.
  3. Die Amtszeit beträgt ein Jahr und beginnt in der Regel am 01. Juli.
  4. Die Mitgliedschaft im Fachschaftsrat endet durch
    1. Neuwahl;
    2. Rücktritt;
    3. Exmatrikulation;
    4. Austritt aus der Studierendenschaft;
    5. Wechsel der Fakultät.
  5. Kooptierte Mitglieder sind nicht stimmberechtigt.

Zusammensetzung

  1. Der Fachschaftsrat besteht aus mindestens 4 Mitgliedern. Die genaue Anzahl der Mitglieder ist in der Satzung des jeweiligen Fachschaftsrates festgelegt.
  2. Der Fachschaftsrat wählt aus seiner Mitte Sprecher, die einzelne Aufgaben wahrnehmen, unter anderem einen Sprecher für Finanzen.

Aufgaben und Befugnisse des Fachschaftsrates

  1. Der Fachschaftsrat vertritt die Interessen der Fachschaft.
  2. Er hat seine Tätigkeit auf die in § 3 genannten Aufgaben der Studierendenschaft zu richten, kann diese konkretisieren und so auf die Bedürfnisse der jeweiligen Fachschaft ausrichten. Zur Erfüllung dieser Aufgaben hat der Fachschaftsrat die Befugnis
    1. Beschlüsse über die Satzung, Geschäfts- und Finanzordnung sowie die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes der Fachschaft zu fassen;
    2. Referate oder Arbeitskreise einzurichten oder aufzulösen;
    3. organisatorisch Zuständige bzw. verantwortliche Personen für bestimmte Aufgabenbereiche zu wählen und abzuwählen;
    4. den Fachschaftsrat aufzulösen.

Auflösung des Fachschaftsrates

Der Fachschaftsrat kann sich auf ordentlichen Sitzungen durch Beschluss, der mit Dreiviertelmehrheit seiner Mitglieder zustande gekommen ist, auflösen. Gleichzeitig sind Neuwahlen anzusetzen. Bis zur Neuwahl führt der Studierendenrat die Geschäfte kommissarisch weiter.

Teil 4

Schlussbestimmungen

Liquidation

  1. Bei Liquidation der Studierendenschaft werden alle noch offenen Verbindlichkeiten beglichen. Das Vermögen der Organe der Studierendenschaft wird treuhänderisch von der Otto-von- Guericke-Universität Magdeburg bis zur Konstitution des neuen Studierendenrates verwaltet.
  2. Bei Liquidation der Fachschaft werden alle noch offenen Verbindlichkeiten beglichen. Das Vermögen des Fachschaftsrates wird treuhänderisch vom Studierendenrat der Otto-vonGuericke-Universität Magdeburg bis zur Konstitution des neuen Fachschaftsrates verwaltet.
  3. Die Auflösung wird hochschulintern veröffentlicht.

Neuwahlen

Neuwahlen werden durch den kommissarischen Studierendenrat durchgeführt. Falls bei der Neuwahl des Studierendenrates weniger als 15 Mitglieder gewählt wurden, ist die Wahl ungültig. Der kommissarische Studierendenrat ruft auf der Grundlage der Ordnung zur Durchführung von Wahlen an der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg i. d. F. vom 15. März 2017 erneut Neuwahlen aus.

Gleichstellungsklausel

Die hier verwendeten Funktionsbezeichnungen gelten in der männlichen und weiblichen Form gleichermaßen.

Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Satzung tritt einen Tag nach ihrer Bekanntgabe in den Amtlichen Bekanntmachungen der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Satzung vom 28.11.2011 außer Kraft.

Magdeburg, den 02. Mai 2017

  • Marcus Gercke (Sprecher für Internes)
  • Alexander Hönsch (Sprecher für Öffentliches)
  • Till Isenhuth (Sprecher für Finanzen)