Finanzordnung: Unterschied zwischen den Versionen

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Finanzordnung des Studierendenrats der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg in der Fassung vom 30.01.2019
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=== Teil 1 - Allgemeines ===
Finanzordnung (FO) der Studierendenschaft der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg in der Fassung vom 25.06.2026.


==== §1 Bezug und Zweck ====
== Grundbestimmungen ==
=== Geltungsbereich ===
Die Finanzordnung gilt für die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Organe der Studierendenschaft der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg.


Gemäß §65 Abs. 4 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalts (HSG LSA), in der Fassung der Bekanntmachung 14. Dezember 2010, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. März 2017 (GVBL. LSAS. 55), gibt sich die Studierendenschaft der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg durch Abstimmung im Studierendenrat eine Finanzordnung.
=== Übergeordnete Bestimmung ===
Übergeordnete Bestimmungen sind:
<ol>
# das aktuelle Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt;
# die aktuelle Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt;
# die Satzung der Studierendenschaft der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg.
</ol>


==== §2 Geltungsbereich ====
== Ämter ==
=== Sprecher*in für Finanzen ===
# Der*Die Sprecher*in für Finanzen des jeweiligen Organs der Studierendenschaft führt den Haushalt entsprechend dem jeweiligen gültigen Haushaltsplan.
# Er*Sie ist für die Haushalts- und Wirtschaftsführung des Organs der Studierendenschaft im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen sowie für die Einhaltung der Finanzordnung verantwortlich.
# Bis zur Bestimmung einer nachfolgenden Person kann der*die Sprecher*in für Finanzen das Amt kommissarisch weiterführen.
# <sup class="sno"></sup>Der*Die Sprecher*in für Finanzen des jeweiligen Organs der Studierendenschaft kann ein Veto gegen einen Beschluss zur Verwendung von finanziellen Mitteln einlegen. <sup class="sno"></sup>Das Veto ist von der*dem Sprecher*in für Finanzen des jeweiligen Organs der Studierendenschaft zu begründen und in der Regel auf der beschlussfassenden Sitzung einzulegen. <sup class="sno"></sup>Spätestens jedoch innerhalb von 10 Tagen nach der beschlussfassenden Sitzung in einem formlosen, schriftlichen Antrag oder via E-Mail, sowie den beteiligten Personen, anzuzeigen. <sup class="sno"></sup>Der Studierendenrat hat das Veto an [mailto:stab@stura-md.de stab@stura-md.de] anzuzeigen, die jeweiligen Fachschaftsräte haben die Mail an ihre jeweilige öffentliche Emailadresse zu schicken. <sup class="sno"></sup>Abweichungen können in der Geschäftsordnung des jeweiligen Fachschaftsrates festgehalten werden. <sup class="sno"></sup>Sollte der*die Sprecher*in für Finanzen des jeweiligen Organs der Studierendenschaft während der beschlussfassenden Sitzung beurlaubt (im Sinne §&nbsp;8 Abs.&nbsp;5 Satzung) sein, so hat er*sie innerhalb von 10 Tagen nach Beendigung der Beurlaubung ein Veto einzureichen. <sup class="sno"></sup>Spätestens jedoch zur zweiten, darauffolgenden und turnusmäßigen Sitzung des jeweiligen Organs der Studierendenschaft. <sup class="sno"></sup>Der entsprechende Antrag / Beschluss ist dann zur nächsten Sitzung erneut zu beraten. <sup class="sno"></sup>Alleinige Gründe für ein Veto sind die Gefährdung der Finanzen des Organs oder untergeordneter Organe, sowie die zweckfremde Verwendung von finanziellen Mitteln außerhalb der Aufgaben der Studierendenschaft. <sup class="sno"></sup>Ein Verstoß gegen die Finanzordnung legitimiert ebenfalls ein Veto.
# Der*die Sprecher*in für Finanzen ist berechtigt die Kassen der jeweiligen untergeordneten Organe zu prüfen, an die Gelder der Studierendenschaft weitergeleitet werden.


Die Finanzordnung gilt für die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Studierendenschaft der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg.
=== Kassenprüfer*innen ===
# Jedes Organ der Studierendenschaft ernennt mindestens zwei Kassenprüfer*innen.
# Die Kassenprüfer*innen dürfen keine Sprecher*innen oder organisatorisch verantwortlichen Personen der zu prüfenden Organe sein.
# Kassenprüfer:innen dürfen nicht den Zeitraum prüfen, in der sie als Sprecher:in für Finanzen und/oder dessen Vertretung gewählt waren.
# <sup class="sno"></sup>Sofern ein Organ der Studierendenschaft keine oder zu wenig Kassenprüfer*innen selbst gewählt hat, können die Kassenprüfer*innen des nächsthöheren Organs der Studierendenschaft die Prüfung durchführen. <sup class="sno"></sup>Dies muss explizit bei der*dem Sprecher*in für Finanzen des nächsthöheren Organs der Studierendenschaft angefragt werden.


==== §3 übergeordnete Bestimmungen ====
== Geschäft ==
=== Haushaltsplan ===
# <sup class="sno"></sup>Der Haushaltsplan und etwaige Nachtragshaushaltspläne werden unter Berücksichtigung der zu erfüllenden Aufgaben durch die Organe der Studierendenschaft eigenverantwortlich für ein Haushaltsjahr aufgestellt und beschlossen. <sup class="sno"></sup>Diese Dokumente bilden die Grundlage der Verwaltung aller Einnahmen und Ausgaben.
# <sup class="sno"></sup>Der Haushaltsplan besteht aus Einnahme- und Ausgabeposten mit jeweils fester Zweckbestimmung. <sup class="sno"></sup>Für denselben Zweck dürfen Mittel nicht in den verschiedenen Posten des Haushaltsplans veranschlagt werden.
# <sup class="sno"></sup>Die Zuordnung der Gelder soll so vorgenommen werden, dass daraus eine Zweckmäßigkeit für die Erfüllung der Aufgaben der Studierendenschaft im Sinne der jeweiligen Satzung der Studierendenschaft der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg erkennbar ist. <sup class="sno"></sup>Die Ein- und Ausgaben sind in hoheitliche und nicht hoheitliche Ein- und Ausgaben aufzuschlüsseln und dem Entstehungsgrund zuzuordnen.
# <sup class="sno"></sup>Die Posten sind mit einem Ansatz in ihrer voraussichtlichen Höhe zu berechnen oder, soweit dies nicht möglich ist, sorgfältig zu schätzen. <sup class="sno"></sup>Einnahmen und Ausgaben sind getrennt voneinander zu veranschlagen.
# <sup class="sno"></sup>Der Haushaltsplan hat in Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen zu sein. <sup class="sno"></sup>Der Barbestand und der Kontobestand sind jeweils mit 0&nbsp;€ zum Jahresende anzusetzen.
# <sup class="sno"></sup>Der Entwurf des Haushaltsplans ist durch den*die Sprecher*in für Finanzen rechtzeitig dem jeweiligen Organ vorzulegen. <sup class="sno"></sup>Es gilt eine Einreichungsfrist von mindestens 7 Tagen vor Beginn der beschlussfassenden Sitzung des jeweiligen Organs.
# Die letzten zwei, sowie der aktuellste Haushaltsplan der Organe sind allen Studierenden der Studierendenschaft durch Veröffentlichung auf der aktuellsten Website des jeweiligen Organs zugänglich zu machen.
# Der Haushaltsplan beziehungsweise Nachtragshaushaltspläne treten ab ihrer Veröffentlichung, frühestens jedoch mit dem Beginn des jeweiligen Haushaltsjahres, in Kraft.
# Durch den Haushaltsplan werden Ansprüche oder Verbindlichkeiten gegenüber Dritten weder begründet noch aufgehoben.
# <sup class="sno"></sup>Der Studierendenrat bildet genug Rücklagen, um mindestens 50% des vorherigen Semesterbeitrags an die Fachschaften auszahlen zu können. <sup class="sno"></sup>Eine Auszahlung bedingt der Einhaltung der im §&nbsp;24 aufgeführten Punkte.
# <sup class="sno"></sup>Rücklagen des Studierendenrats sind in der Anlage des Haushaltsplans auszuweisen. <sup class="sno"></sup>Fachschaftsräte dürfen keine Rücklagen bilden.


(1) Diese Finanzordnung ergeht im Einklang mit folgenden Satzungen, Gesetzen und Verordnungen, die für die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Studierendenschaft maßgebend sind:
=== Nachtragshaushalt ===
# Die Änderung eines vom jeweiligen Organ der Studierendenschaft bereits rechtskräftig beschlossenen Haushaltsplanes ist nur durch einen Nachtragshaushalt möglich.
  a) Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 2010, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. März 2017 (GVBL. LSA S. 55)
# Falls absehbar ist, dass der Haushaltsplan nicht eingehalten werden kann, ist ein Nachtragshaushalt zu beschließen.
  b) Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalts vom 30. April 1991, zuletzt geändert am 28. April 2004
# Posten gelten als nicht eingehalten, wenn Einnahmeposten unter- und Ausgabeposten überschritten werden.
  c) Satzung der Studierendenschaft der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg
# Bei nicht eingehaltenen Einnahmeposten sind alle Ausgabeposten um die Unterschreitung, bis der neue Nachtragshaushalt beschlossen wurde, reduziert zu betrachten.
  d) Beitragsordnung der Studierendenschaft der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg
# Bei nicht eingehaltenen Ausgabeposten dürfen keine Geldmengen aus diesen beschlossen werden, bis der neue Nachtragshaushalt beschlossen wurde.
  e) Geschäftsordnung des jeweiligen Organs
# Bei der Aufstellung des Nachtragshaushalts finden dieselben Bestimmungen Anwendung, wie für die Aufstellung des Haushaltsplanes (§&nbsp;5).


(2) Für Fälle, in denen diese Ordnung keine Regelungen trifft, sind die in Absatz 1 genannten Bestimmungen entsprechend anzuwenden.
=== Beschlussfassung des Haushaltsplans ===
<sup class="sno"></sup>Der Haushaltsplan, sowie der Nachtragshaushaltsplan, werden durch das jeweilige Organ mit 2/3-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder festgestellt. <sup class="sno"></sup>Kommt es nicht zu einer 2/3-Mehrheit, so ist der Haushaltsplan so lange neu zu beraten und abzustimmen, bis eine 2/3-Mehrheit erreicht wird. <sup class="sno"></sup>Die Beratung und Abstimmung darf noch auf derselben Sitzung erfolgen.


=== Teil 2 - Sprecher für Finanzen ===
=== Verfahren der Kassenprüfung ===
# Kassenprüfungen sind mindestens zu folgenden Terminen durchzuführen:
## vier Wochen vor Ende der Wahlperiode;
## nach Ende eines Haushaltsjahres, spätestens sechs Wochen nach Beginn des neuen Haushaltsjahres.
# Die Kassenprüfung dient dem Zweck, festzustellen, ob insbesondere:
## der Kassen-Ist-Bestand mit dem Kassen-Soll-Bestand übereinstimmt;
## die Buchungen mit der im Haushaltsplan vorgesehenen Ordnung übereinstimmen;
## Ausgaben vorrangig im Sinne der Studierendenschaft vorgenommen worden sind;
## Mängel der vorausgehenden Kassenprüfungen behoben wurden.
# Darüber hinaus vergewissern die Kassenprüfer*innen sich, ob die gesetzlichen Bestimmungen der Haushalts- und Wirtschaftsführung sowie der jeweils gültigen Ordnungen eingehalten wurden.
# <sup class="sno"></sup>Die Kassenprüfung wird durch mindestens zwei Kassenprüfer*innen in der Regel unter Anwesenheit von dem*der Sprecher*in für Finanzen des Organs der Studierendenschaft durchgeführt. <sup class="sno"></sup>Weitere mit den Aufgaben des Finanzressorts betrauten Personen dürfen der Kassenprüfung beiwohnen, diese ersetzen jedoch nicht die Anwesenheit einer*s oder mehrerer Kassenprüfer*innen.
# <sup class="sno"></sup>Über die Kassenprüfung ist ein Protokoll anzufertigen. <sup class="sno"></sup>In diesem sind der Kassenbestand und etwaige Mängel aufzunehmen. <sup class="sno"></sup>Das Protokoll ist von den Kassenprüfer*innen schriftlich zu bestätigen und dem jeweiligen Organ der Studierendenschaft zur Kenntnis vorzulegen.
# <sup class="sno"></sup>Stellen die Kassenprüfer*innen bei der Prüfung erhebliche Mängel fest, so müssen sie deren Beseitigung verlangen. <sup class="sno"></sup>Dem*Der jeweiligen Sprecher*in für Finanzen ist eine Frist von acht Wochen zu setzen, beanstandete Mängel auszugleichen. <sup class="sno"></sup>Anschließend ist eine erneute Prüfung durchzuführen.
# Sind erhebliche Mängel bei der Kassenprüfung eines Organs der Studierendenschaft festgestellt worden, so ist auch der*die Sprecher*in für Finanzen des Studierendenrates in Kenntnis zu setzen.
# <sup class="sno"></sup>Die Aufwandsentschädigung für Kassenprüfer*innen wird für jede zu prüfende Kassenprüfung gesondert festgesetzt und abgerechnet. <sup class="sno"></sup>Die maximale Entschädigung beträgt 10&nbsp;€ pro Stunde, höchstens jedoch 100&nbsp;€ pro Person pro Kassenprüfung. <sup class="sno"></sup>Eine mehrfache Erstattung von Aufwendungen für dasselbe Haushaltshalbjahr ist ausgeschlossen, ausgenommen davon sind bis zu drei Nachprüfungen pro Haushaltshalbjahr.


==== §4 Berufung ====
=== Sicherung der wirtschaftlichen Verwahrung ===
# Der zu Auszahlungen nicht sofort erforderliche Finanzbestand ist so anzulegen, dass ein Verlust ausgeschlossen ist und im Bedarfsfall jederzeit über ausreichendes Guthaben verfügt werden kann.
# Eine Anlage in risikobehaftete Finanzgeschäfte ist unzulässig.


(1) Die Wahl des*der Sprechers*in für Finanzen erfolgt gemäß der Geschäftsordnung des betreffenden Organs der Studierendenschaft.
=== Verwendung der Haushaltsmittel ===
# Haushaltsmittel, die zur Weitergabe an Dritte vorgesehen sind, dürfen nur dann ausgezahlt werden, wenn das betroffene Organ der Studierendenschaft auf Einzelantrag hin zugestimmt hat.
# Ausgaben zur Weiterleitung, die auf zweckgebundenen Einnahmemitteln beruhen, sind erst nach Eingang und erst dann zu zahlen, wenn der Zweck zur Erfüllung ansteht.
# Alle übrigen Ausgabemittel dienen der Erfüllung der Aufgaben des jeweiligen Organs der Studierendenschaft und sind ausschließlich durch dieses zu verwenden.
# Eine finanzielle Beteiligung der Organe der Studierendenschaft an Geschäften, Aktionen oder Veranstaltungen Dritter ist nur dann zulässig, wenn die Studierendenschaft an den Aktivitäten Dritter ein, durch ihre Aufgaben gemäß der Satzung der Studierendenschaft oder nach dem Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt, begründbares Interesse hat.


(2) Die Amtszeit des*der Sprechers*in für Finanzen endet mit der Neukonstituierung des Studierendenrates.
=== Projektförderungen ===
# Die Förderung für Projekte ist eine Verlustunterstützung.
# <sup class="sno"></sup>Projekte und Veranstaltungen können nur gefördert werden, wenn hierdurch keine universitäre Leistungsnachweise in jeglicher Form erworben werden. <sup class="sno"></sup>Hiervon ausgenommen ist die Mitarbeit in den von der Studierendenschaft anerkannten Gremien (hier explizit der Studierendenrat und die Fachschaftsräte genannt). <sup class="sno"></sup>Der Erwerb von Leistungsnachweisen im Rahmen einer solchen Gremientätigkeit steht einer Förderung nicht entgegen.
# <sup class="sno"></sup>Für bewilligte Mittel zur Unterstützung von Projekten und Veranstaltungen ist innerhalb von drei Monaten nach dem in der Projektbeschreibung genannten Datum ein vollumfänglicher Nachweis über die Verwendung der bewilligten Mittel vorzulegen. <sup class="sno"></sup>Ein vollumfänglicher Nachweis ist die Gesamtheit aller zum jeweiligen geförderten Projekt gehörenden Rechnungen, sowie sonstige Unterlagen, numerisch zugeordnet zu dem zum Projekt zugehörigen Finanzplan. <sup class="sno"></sup>Die Rechnungen haben gesondert beigelegt zu werden. <sup class="sno"></sup>Sollte der vollumfängliche Nachweis nicht erfolgen, verfällt die Unterstützung und bereits ausgezahlte Mittel müssen zurückgezahlt werden.
# <sup class="sno"></sup>Durch einen formlosen Antrag kann die Frist vor Fristablauf durch den*die Sprecher*in für Finanzen verlängert werden. <sup class="sno"></sup>Ein Anspruch auf die Fristverlängerung besteht nicht. <sup class="sno"></sup>Sollte der Antrag nach Fristablauf gestellt werden, verfällt der Anspruch auf die Fördermittel.
# <sup class="sno"></sup>Die Organe der Studierendenschaft sind ermächtigt die Auszahlung von Mitteln an Dritte an explizit im Beschluss zu nennende Bedingungen zu knüpfen. <sup class="sno"></sup>Im Falle einer Nichteinhaltung dieser Bedingungen ist eine Auszahlung zu verweigern. <sup class="sno"></sup>Gegebenenfalls geleistete Vorauszahlungen sind im Falle der Nichteinhaltung von Bedingungen zurückzuzahlen.
# <sup class="sno"></sup>Die Organe der Studierendenschaft können bei Projektförderungen Vorfinanzierungen gewähren, diese sind wie ein zinsloses Darlehen zu behandeln. <sup class="sno"></sup>Innerhalb von vier Wochen nach dem in der Projektbeschreibung genannten Datum ist ein vollumfänglicher Nachweis über die Verwendung der bewilligten Mittel vorzulegen. <sup class="sno"></sup>Es gelten die gleichen Bestimmungen über die Fristeinhaltung wie in §&nbsp;11 Abs.&nbsp;4 beschrieben. <sup class="sno"></sup>Bei der Abrechnung ist festzuhalten, welcher Anteil der Verlustunterstützung benötigt wurde, der Restbetrag ist dem jeweiligen Organ nach Beendigung der Abrechnung zurückzuzahlen.
# <sup class="sno"></sup>Förderungen sind nur einmalig für dasselbe Event beschließbar. <sup class="sno"></sup>Ausnahmen bilden hierbei durch ein Veto abgelehnte Anträge, diese können nach Überarbeitung erneut zur Beratung und Beschlussfassung vorgelegt werden.
# <sup class="sno"></sup>Weitere Bestimmungen zur Förderung von Projekten, insbesondere zum Antragsverfahren, Fördervoraussetzungen, Förderumfang, Nachweispflichten und Abrechnungsmodalitäten, werden in den „Richtlinien zur Projektförderung“ festgehalten. <sup class="sno"></sup>Diese Richtlinien ergänzen die Finanzordnung, dürfen dieser aber nicht widersprechen, und sind in ihrer jeweils gültigen Fassung anzuwenden. <sup class="sno"></sup>Die einzelnen Organe der Studierendenschaft sind angehalten, eigene Richtlinien zur Projekt- und Veranstaltungsförderung zu erlassen. <sup class="sno"></sup>Die Prüfung und Entscheidung von Förderanträgen erfolgt auf Grundlage der für das jeweils zuständige Organ der Studierendenschaft geltenden Richtlinien.


(3) Bis zur Bestimmung eines*einer Nachfolgenden kann der*die Sprecher*in für Finanzen das Amt kommissarisch weiterführen.
=== Stundung und Niederschlag von Forderungen an Dritte ===
# Die Organe der Studierendenschaft dürfen Forderungen nur
## stunden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für den*die Anspruchsgegner*in verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird;
## niederschlagen, wenn feststeht, dass die Einziehung keinen Erfolg haben wird, oder wenn die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zur Höhe des Anspruchs stehen.
# Diese Maßnahmen bedürfen einer 2/3-Mehrheit der satzungsgemäßen Mitglieder.


==== §5 Aufgaben ====
== Kassenwesen ==
=== Verantwortlichkeit ===
Die Sprecher*innen für Finanzen der Organe der Studierendenschaft und Verantwortlichen der Referate sind für ein ordnungsmäßiges Kassenwesen in dem jeweiligen Organ der Studierendenschaft, in dem sie gewählt wurden, verantwortlich.


(1) Der*Die Sprecher*in für Finanzen bewirtschaftet die Einnahmen und Ausgaben der Studierendenschaft gemäß den entsprechenden Bestimmungen und ist für deren Einhaltung verantwortlich.
=== Zahlungsverkehr ===
# <sup class="sno"></sup>Der jeweilige Zahlungsverkehr wird bar und über die Konten des Studierendenrats oder Fachschaftsräte bei einem Kreditinstitut abgewickelt. <sup class="sno"></sup>Weitere Konten dürfen nur geführt werden, wenn deren Einrichtung dem Studierendenrat via Mail an [mailto:stab@stura-md.de stab@stura-md.de] angezeigt wurde und sie im Haushaltsplan gesondert ausgewiesen sind. <sup class="sno"></sup>Sämtliche auf diesen Konten abgewickelten Geschäftsvorfälle unterliegen den Bestimmungen der aktuellsten Form der Finanzordnung und sind bei Kassenprüfungen vollständig zu berücksichtigen.
# <sup class="sno"></sup>Das Bargeld soll nicht den Betrag von 1.000,00&nbsp;€ überschreiten. <sup class="sno"></sup>Beträge, die diese Summe überschreiten, sind schnellstmöglich auf das Konto des Organs einzuzahlen.
# Zahlungsmittel, Scheckhefte und Sparbücher sind von dem*der jeweiligen Sprecher*in für Finanzen unter Verschluss zu halten.
# <sup class="sno"></sup>Der*Die jeweilige Sprecher*in für Finanzen hat den jeweiligen Bargeldkassenbestand mindestens einmal im Quartal zu ermitteln und dem Kassen-Soll-Bestand gegenüberzustellen. <sup class="sno"></sup>Es ist hinsichtlich der Herkunft ersichtlich zu machen, wie sich der Kassen-Ist-Bestand zusammensetzt.
# Mindestens zwei gewählten Mitgliedern des jeweiligen Organs sind Berechtigungen zur Einstellung und zur Freigabe von Zahlungsaufträgen zu gewähren, darunter der*die jeweilige Sprecher*in für Finanzen des Organs der Studierendenschaft und ein*e weitere*r Sprecher*in des jeweiligen Organs der Studierendenschaft.
# Ausgenommen der gewählten Mitglieder aus vorherigem Satz, ist mindestens einem weiteren Mitglied des jeweiligen Organs der Studierendenschaft eine Berechtigung zur Freigabe von Zahlungsaufträgen zu gewähren.
# Zahlungsaufträge, sowohl bar als auch bei einem Kreditinstitut, unterliegen der Kollektivzeichnung von mindestens zwei gewählten Mitgliedern des jeweiligen Organs der Studierendenschaft, wobei idealerweise eine davon der*die jeweilige Sprecher*in für Finanzen des Organs der Studierendenschaft ist.


(2) Hält der*die Sprecher*in für Finanzen durch die Auswirkungen eines Beschlusses des jeweiligen Organs die finanziellen und wirtschaftlichen Interessen der Studierendenschaft für gefährdet, so kann er*sie die Auszahlung von Mitteln sperren und verlangen, dass das jeweilige Organ die Angelegenheit unter der Beachtung der Auffassung des*der Sprechers*in für Finanzen erneut behandelt.
=== Handkassen ===
# <sup class="sno"></sup>Die Organe der Studierendenschaft haben die Möglichkeit ständige Handkassen zu besitzen. <sup class="sno"></sup>Verantwortlich für die Handkasse ist der*die Sprecher*in für Finanzen bzw. die Referenten des jeweiligen Organs der Studierendenschaft.
# Alle vorhandenen Handkassen haben gesondert in den Kassenprüfungen unter Handkassen aufgeführt zu werden.


(3) Der*Die Sprecher*in für Finanzen ist berechtigt und verpflichtet, die Kassen der unter- und beigeordneten Einrichtungen zu prüfen, an die Studierendenschaftsmittel weitergeleitet werden. Er*Sie kann die Beseitigung von Mängeln in der Kassenführung verlangen. Im Falle des Nichtbefolgens kann er*sie weitere Zahlungen zurückhalten. Das zahlende Organ ist über die Zurückhaltung von Mitteln zeitnah zu informieren und kann die Zurückhaltung von Mitteln mit der absoluten Mehrheit seiner satzungsgemäßen Mitglieder widersprechen, mit der Folge, dass die Zahlungen vorgenommen werden müssen.
=== Kassenführung ===
# Über jede Bareinzahlung ist eine Quittung oder ein gleichwertiges Äquivalent auszustellen, soweit der Nachweis einer Einzahlung nicht in anderer Form sichergestellt ist.
# Jede Barauszahlung ist mit einer Quittung oder einem gleichwertigen Äquivalent zu quittieren, die begründeten Unterlagen sind beizufügen.


=== Teil 3 - Der Haushaltsplan ===
=== Jahresabschluss ===
Spätestens einen Monat nach Ende des Haushaltsjahres stellt der*die jeweilige Sprecher*in für Finanzen, oder eine Person im Auftrag dessen, des jeweiligen Organs der Studierendenschaft, den Jahresabschluss auf und veröffentlicht diesen.


Aufstellung
== Bewilligung von Zahlungen ==
=== Aufwandsentschädigungen ===
# Eine Aufwandsentschädigung kann an die Sprecher*innen jeweiligen Organe der Studierendenschaft durch Beschluss bewilligt werden.
# Die maximal mögliche Höhe beträgt 520&nbsp;€ im Monat mit einer Entschädigung in Höhe von 10&nbsp;€ pro Stunde.
# <sup class="sno"></sup>Die Bewilligung der Gelder ist innerhalb von 3 Monaten nach Ende des jeweiligen Kalendermonats zu beantragen. <sup class="sno"></sup>Dies geschieht mit dem Halten eines mündlichen, oder dem Einreichen eines schriftlichen, Berichts auf der beschlussfassenden Sitzung und dem einreichen des Stundenzettels, welcher durch das betreffende Organ der Studierendenschaft beschlossen werden muss.
# <sup class="sno"></sup>In Ausnahmefällen können Aufwandsentschädigungen an Einzelpersonen ausgezahlt werden. <sup class="sno"></sup>Die Höhe der Aufwandsentschädigung darf nicht unverhältnismäßig sein und die Summe von 520€ monatlich nicht überschreiten. <sup class="sno"></sup>Die Bewilligung bedarf einen Beschluss mit einer 2/3-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder des jeweiligen Organs der Studierendenschaft.
# Die Organe der Studierendenschaft können ergänzend in ihrer Geschäftsordnung eine Aufwandsentschädigung für ihre Sprecher*innen mit einer höherwertigen Mehrheit festlegen oder diese gänzlich ausschließen.


==== §6 Grundlagen ====
=== Reisekosten ===
# Reisekosten können von den Organen der Studierendenschaft erstattet werden, wenn ein Nutzen für die Aufgaben der Studierendenschaft aus den Reisen hervorgeht.
# <sup class="sno"></sup>Reisekosten können nur bewilligt werden, wenn die Kosten der Reise zur Erfüllung der Aufgaben erfolgt und nicht durch eine andere Stelle erstattet werden. <sup class="sno"></sup>Wurden die Kosten für die Reise bereits in vollem Umfang durch andere Stellen erstattet, ist keine Erstattung möglich. <sup class="sno"></sup>Eine anteilige Erstattung, welche die Gesamtkosten auf mehrere Organe aufteilt, ist erlaubt.
# Ihre Erstattung ist vor Reiseantritt schriftlich zu beantragen und bedarf einen Beschluss des jeweiligen Organs der Studierendenschaft.


(1) Der Haushaltsplan und etwaige Nachträge werden unter Berücksichtigung des zur Erfüllung der Aufgaben notwendigen Bedarfs durch die Organe der Studierendenschaft für ein Haushaltsjahr aufgestellt. Er bildet die Grundlage der Verwaltung aller Einnahmen, Ausgaben und der Buchführung.
== Teilnahme am bürgerlichen Rechtsverkehr ==
=== Inventarverzeichnis ===
# <sup class="sno"></sup>Der*Die jeweilige Sprecher*in für Finanzen des jeweiligen Organs der Studierendenschaft hat für ein Inventarverzeichnis zu sorgen. <sup class="sno"></sup>Darin sind alle Gegenstände aufzuführen, deren Anschaffungswert 100,00&nbsp;€ übersteigt.
# Die Aufgabe über die Erstellung eines Inventarverzeichnis darf auf eine andere gewählte oder angestellte Person des jeweiligen Organs übertragen werden.
# Die Inventarlisten der Referate sind dem*der Sprecher*in für Finanzen des jeweiligen Organs der Studierendenschaft verfügbar zu machen.


(2) Der Haushaltsplan ist nach Titeln zu gliedern.
=== Längerfristige Verpflichtungen ===
Maßnahmen, welche die Studierendenschaft längerfristig zur Leistung von Ausgaben von mehr als 400,00&nbsp;€ pro Jahr verpflichten, müssen mit einer 2/3-Mehrheit der satzungsgemäßen Mitglieder des Organs der Studierendenschaft beschlossen werden.


(3) Für den Einzelzweck dürfen Mittel nicht in verschiedenen Titeln des Haushaltsplanes veranschlagt werden.
=== Beteiligung an privatrechtlichen Unternehmen und Bürgschaften ===
<sup class="sno"></sup>Eine Beteiligung an privatrechtlichen Unternehmen ist nicht gestattet. <sup class="sno"></sup>Bürgschaften oder Verpflichtungen in Garantie- oder ähnlichen Verträgen dürfen nicht übernommen werden.


(4) Der Haushaltsplan hat in Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen zu sein.
=== Sozialdarlehen ===
# Für die kurzfristige Überbrückung einer persönlichen sozialen Notlage kann der Studierendenrat, sowie die Fachschaftsräte, an Studierende der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg ein Darlehen ausgeben.
# <sup class="sno"></sup>Die Höhe des Darlehens wird im Einzelfall festgelegt und kann von der beantragten Summe abweichen. <sup class="sno"></sup>Die Änderung der beantragten Summe bedarf einen Beschluss mit der einfachen Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern.
# <sup class="sno"></sup>Die maximale Höhe des Darlehens entspricht dem zum Zeitpunkt der Bewilligung gültigen Semesterbeitrag. <sup class="sno"></sup>Solange die Rückzahlung eines bewilligten Darlehens nicht vollständig abgeschlossen ist, kann kein weiteres Darlehen an dieselbe Person bewilligt werden.
# <sup class="sno"></sup>Der*Die Sprecher*in für Finanzen des Studierendenrates haben die Ordnungsmäßigkeit der Rückzahlungen zu überwachen. <sup class="sno"></sup>Die Aufgabe über darf auf eine andere gewählte oder angestellte Person des jeweiligen Organs übertragen werden.
# Das Darlehen ist vor dem Ende des Studiums der antragstellenden Person zu tilgen.
# <sup class="sno"></sup>Weitere Bestimmungen zum Sozialdarlehen, insbesondere zu Antragsverfahren, Bewilligungsvoraussetzungen, Rückzahlungsmodalitäten und Fristen, werden in den „Richtlinien für das Sozialdarlehen“ festgehalten. <sup class="sno"></sup>Diese Richtlinien ergänzen die Finanzordnung und sind in ihrer jeweils gültigen Fassung anzuwenden.


(5) Das Haushaltsjahr beginnt und endet mit dem Beginn und dem Ende des Kalenderjahres.
== Finanzen der Fachschaften ==
=== Verteilung der Mittel an die Fachschaftsräte ===
# Die Beiträge für die Fachschaftsräte werden nur dann ausgezahlt, wenn ein formloser Antrag beim Studierendenrat gestellt worden ist und folgende Unterlagen mängelfrei vorliegen:
## der Jahresabschluss des vergangenen Jahres;
## der aktuelle Haushaltsplan für das laufende Haushaltsjahr;
## die Protokolle der Kassenprüfung;
## Nachweis, dass gravierende Mängel behoben wurden (sofern welche in den Kassenprüfungen festgestellt wurden);
## die Haushaltspläne und Nachtragshaushaltspläne nach §&nbsp;5 Abs.&nbsp;7 auf der aktuellen Website des jeweiligen Fachschaftsrats veröffentlicht wurden (Nachweis durch Link zur Website);
## die Jahresabschlüsse der vergangenen zwei Jahre auf die aktuelle Website veröffentlicht wurden (Nachweis durch Link zur Website)
## das Bargeld muss nachweislich unter dem festgesetzten Betrag aus §&nbsp;14 Abs.&nbsp;2 liegen.
# <sup class="sno"></sup>Die Auszahlung wird in der Regel drei Monate nach Semesterbeginn vorgenommen, solange die im §&nbsp;24 Abs.&nbsp;1 festgehaltenen Bedingungen erfüllt worden sind. <sup class="sno"></sup>Im Falle einer Verzögerung durch die Universität sind nach den benannten drei Monaten die Hälfte des vorherigen Semesterbeitrages an die Organe auszuzahlen.
# <sup class="sno"></sup>Das maximale Vermögen (Kassenbestand & Kontostand) der Fachschaftsräte ist auf das Dreifache des höchsten bereits ausgezahlten Semesterbeitrages für den jeweiligen Fachschaftsrat innerhalb der letzten drei Semester beschränkt. <sup class="sno"></sup>Diese Regelung kann in begründeten Einzelfällen per Beschluss des Studierendenrats für einzelne Fachschaften befristet ausgesetzt werden. <sup class="sno"></sup>Das maximale Vermögen beträgt jedoch mindestens 5.000,00&nbsp;€, falls das Dreifache des höchsten Semesterbeitrages für den jeweiligen Fachschaftsrat innerhalb der letzten drei Semester diesen Betrag unterschreitet.
# <sup class="sno"></sup>Semesterbeiträge, die zusammen mit dem derzeitigen Vermögen zum Tag der aktuellsten vorliegenden Kassenprüfung des jeweiligen Fachschaftsrats über dieses maximale Vermögen hinausgehen, sind nicht an die Fachschaftsräte auszuzahlen. <sup class="sno"></sup>Der Anspruch auf diese ist damit erloschen, sollte der betroffene Fachschaftsrat 14 Tage nach Bekanntgabe kein Einspruch via Emails an [mailto:stab@stura-md.de stab@stura-md.de] eingelegt haben.
# <sup class="sno"></sup>Der Anspruch auf den Semesterbeitrag verfällt mit dem Abschluss des darauffolgenden Semesters, wenn nicht alle in §&nbsp;24 Abs.&nbsp;1 geforderten Unterlagen zu diesem Zeitpunkt eingereicht worden sind. <sup class="sno"></sup>Eine über den in Satz&nbsp;1 benannten Zeitpunkt hinausgehende Prüfung sorgt nicht für den Verfall des Anspruchs.


==== §7 Studierendenrat und Fachschaftsräte ====
== Schlussbestimmungen ==
 
=== Inkrafttreten ===
(1) Die Studierendenschaft stellt einen jährlichen Haushaltsplan auf, der vom Studierendenrat beschlossen wird.
Diese Finanzordnung tritt mit Bekanntgabe in Kraft.
 
(2) Die Fachschaften stellen einen jährlichen Haushaltsplan auf, der vom jeweiligen Fachschaftsrat beschlossen und dem Studierendenrat vorgelegt wird.
 
==== §8 Veranschlagung der Einnahmen und Ausgaben ====
 
(1) Der Haushaltsplan besteht aus Einnahme- und Ausgabemitteln mit jeweils fester Zweckbestimmung. Die Einnahmen sind nach Entstehungsgrund, die Ausgaben nach Zweck getrennt den Titeln zuzuordnen und, soweit erforderlich, zu erläutern. Die Zuordnung ist so vorzunehmen, dass aus dem Haushaltsplan die Erfüllung der Aufgaben der Studierendenschaft erkennbar ist.
 
(2) Die Titel sind mit einem Ansatz (Betrag) auszubringen. Die Ansätze sind in ihrer voraussichtlichen Höhe zu errechnen oder, soweit dies nicht aufgrund von Unterlagen möglich ist, sorgfältig zu schätzen.
 
(3) Einnahmen und Ausgaben sind in voller Höhe und getrennt voneinander zu veranschlagen.
 
(4) Neben dem Ansatz für das Haushaltsjahr, für das der Haushaltsplan gilt, sind auch der Ansatz des Vorjahres und das vorläufige Rechenergebnis des vergangenen Haushaltsjahres in den Haushaltsplan aufzunehmen. Sobald das endgültige Rechnungsergebnis des vergangenen Haushaltsjahres feststeht, innerhalb eines Monats nach Ende des Haushaltsjahres, wird das vorläufige Ergebnis durch dieses ersetzt.
 
==== §9 Nachtragshaushalt ====
 
(1) Die Änderung eines vom jeweiligen Organ der Studierendenschaft bereits rechtskräftig festgestellten Haushaltsplanes ist nur durch einen Nachtragshaushalt möglich.
 
(2) Bei der Aufstellung des Nachtragshaushalts finden dieselben Bestimmungen Anwendung wie für die erstmalige Aufstellung des Haushaltsplanes.
 
(3) Falls der Haushaltsplan nicht eingehalten werden kann, ist ein Nachtragshaushalt zu erstellen.
 
==== §10 Einbringung des Haushaltsplanes ====
 
Der Entwurf des Haushaltsplanes ist rechtzeitig vor Beginn des Haushaltsjahres dem jeweiligen Organ vorzulegen.
 
==== §11 Beschlussfassung des Haushaltsplans ====
 
Der Haushaltsplan wird durch das jeweilige Organ mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder festgestellt. Kommt es nicht zu einer 2/3-Mehrheit, so ist der Haushaltsplan so lange neu zu beraten, bis eine 2/3-Mehrheit erreicht wird.
 
==== §12 Recht auf Einsichtnahme ====
 
(1) Die Haushaltspläne sind mindestens hochschulintern zu veröffentlichen. Jedes Mitglied der Studierendenschaft hat das Recht, Einsicht in die Haushaltspläne des Studierendenrates und der Referate zu nehmen.
 
(2) Jedes Mitglied einer jeweiligen Fachschaft und der Studierendenrat haben das Recht, Einsicht in den Haushaltsplan des entsprechenden Fachschaftsrates zu nehmen.
 
==== §13 Inkrafttreten des Haushaltsplanes ====
 
Der Haushaltsplan oder Nachträge zum Haushaltsplan treten am Tage nach ihrer Bekanntmachung, frühestens jedoch mit Beginn des Haushaltsjahres, für das der Haushaltsplan oder die Nachträge aufgestellt worden sind, in Kraft.
 
==== §14 Bedeutung des Haushaltsplanes gegenüber Dritten ====
 
Durch den Haushaltsplan werden Ansprüche oder Verbindlichkeiten Dritter gegenüber der Studierendenschaft weder begründet noch aufgehoben.
 
==== §15 Sicherung der wirtschaftlichen Verwahrung ====
 
(1) Der zu Auszahlungen nicht sofort erforderliche Finanzbestand ist so anzulegen, dass ein Verlust ausgeschlossen ist und im Bedarfsfall jederzeit über ausreichendes Guthaben verfügt werden kann.
 
(2) Eine Anlage von Studierendenschaftsmitteln in risikobehaftete Finanzgeschäften ist unzulässig.
 
(3) Guthaben, welches nicht in absehbarer Zeit zur Verfügung stehen muss, ist zinsbringend anzulegen, höchstens jedoch 50 % des jährlichen Budgets.
 
====§16 Verwendung der Haushaltsmittel ====
 
(1) Haushaltsmittel, die zur Weitergabe an Dritte vorgesehen sind, dürfen nur dann ausgezahlt werden, wenn das betroffene Organ der Studierendenschaft auf Einzelantrag hin zugestimmt hat.
 
(2) Der Studierendenrat hat den Fachschaftsräten angemessene Haushaltsmittel zur Verfügung zu stellen. Näheres regelt die Beitragsordnung und Abschnitt VIII dieser Finanzordnung.
 
(3) Ausgaben zur Weiterleitung, die auf zweckgebundenen Einnahmemitteln beruhen, sind erst nach Eingang und erst dann zu zahlen, wenn der Zweck zur Erfüllung ansteht.
 
(4) Alle übrigen Ausgabemittel dienen der Erfüllung der Aufgaben des jeweiligen Organs der Studierendenschaft und sind ausschließlich durch dieses zu verwenden. Eine Weitergabe zur Verwendung durch Dritte ist unzulässig. Beschlüsse von Organen der Studierendenschaft, die den Studierendenrat entgegen diesen Bestimmungen verpflichten sollen, sind rechtswidrig.
 
(5) Projekte und Veranstaltungen können nur gefördert werden, wenn hierdurch keine Credit Points (CP) erworben werden.
 
(6) Für bewilligte Mittel zur Unterstützung von Projekten und Veranstaltungen ist innerhalb von drei Monaten nach dem in der Projektbeschreibung genannten Datum ein Nachweis über die Verwendung der bewilligten Mittel vorzulegen. Sollte der Nachweis nicht erfolgen, verfällt die Unterstützung und bereits ausgezahlte Mittel müssen zurückgezahlt werden. Auf Antrag kann die Frist nach Satz 1 in begründeten Ausnahmefällen von dem*der Sprecher*in für Finanzen verlängert werden.
 
(7) Der Studierendenrat ist ermächtigt die Auszahlung von Mitteln an Dritte an explizit im Beschluss zu nennende Bedingungen zu knüpfen. Im Falle einer Nichteinhaltung dieser Bedingungen, ist der Sprecher für Finanzen ermächtigt eine Auszahlung zu Verweigern, bis der Studierendenrat einen Beschluss fasst ob und in welcher Höhe die bewilligten Mittel ausgezahlt werden sollen. Gegebenenfalls geleistete Vorauszahlungen sind im Falle der Nichteinhaltung von Bedingungen zurückzuzahlen.
 
(8) Der*Die Sprecher*in für Finanzen des Studierendenrates kann bei Projektförderungen Vorfinanzierungen gewähren. Diese sind wie ein zinsloses Darlehen zu behandeln, das spätestens vier Wochen nach Ablauf des Projektes bzw. der Veranstaltung fällig wird. Bei der Abrechnung ist festzuhalten, welcher Anteil der Verlustunterstützung benötigt wurde, der Restbetrag ist dem Studierendenrat spätestens 4 Wochen nach Ablauf des Projektes/der Veranstaltung zurück zu zahlen.
 
==== §17 Stundung und Niederschlag von Forderungen an Dritte ====
 
(1) Der Studierendenrat darf Forderungen nur
  a) stunden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für die*den Anspruchsgegner*in verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird;
  b) niederschlagen, wenn feststeht, dass die Einziehung keinen Erfolg haben wird, oder wenn die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zur Höhe das Anspruchs stehen;
 
(2) Maßnahmen nach Absatz (1) a) bedürfen einer 2/3 Mehrheit der satzungsgemäßen Mitglieder.
 
(3) Maßnahmen nach Absatz (1) b) bedürfen einer 2/3 Mehrheit der satzungsgemäßen Mitglieder.
 
(4) Ein Antrag auf Stundung ist gegenüber dem*der Sprecher*in für Finanzen schriftlich zu stellen.
 
=== Teil 4 - Kassenwesen ===
 
==== §18 Verantwortlichkeit ====
 
Der*Die Sprecher*innen für Finanzen des Studierendenrates, der Fachschaften und der Referate sind für ein ordnungsmäßiges Kassenwesen im Einflussbereich der Geschäftsordnung, nach der sie gewählt wurden, verantwortlich.
 
==== §19 Zahlungsverkehr ====
 
(1) Der Zahlungsverkehr wird bar und über die Konten des Studierendenrates bei einem Kreditinstitut abgewickelt. Weitere Konten dürfen nur für die kurzfristige Anlage von Festgeldern unterhalten werden.
 
(2) Das Bargeld soll nicht den Betrag überschreiten, der an den nächsten fünf Tagen für die voraussichtlich zu leistenden Auszahlungen oder als Wechselgeld erforderlich ist. Beträge, die diese Summe überschreiten, sind spätestens am nächsten Werktag auf das Konto des Studierendenrates einzuzahlen.
 
(3) Zahlungsmittel, Scheckhefte und Sparbücher sind von dem*der jeweiligen Sprecher*in für Finanzen unter Verschluss zu halten.
 
(4) Der*Die jeweilige Sprecher*in für Finanzen hat den jeweiligen Kassenbestand mindestens einmal monatlich zu ermitteln und dem Kassensollbestand gegenüberzustellen. Es ist ersichtlich zu machen, wie sich der Kassen-Ist-Bestand aus Bargeld und den Guthaben auf den Konten zusammensetzt. Der Kassensollbestand ist der Unterschiedsbetrag zwischen den Summen der gebuchten Ein- und Auszahlungen.
 
(5) Zahlungsaufträge unterliegen der Kollektivzeichnung von mindestens zwei Personen, wobei eine davon der*die jeweilige Sprecher*in für Finanzen ist. Ausnahmen können bei den Untergliederungen der Organe und in der Verwendung von Handkassen gemacht werden sowie bei einer begründeten Abwesenheit des*der Sprecher*in für Finanzen, solange dieser*diese im Amt ist,  mit ihrer*seiner ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung.
 
(6) Zeichnungsberechtigt für den Studierendenrat sind die Sprecher*innen und mindestens eine weitere Person, die vom Studierendenrat zu bestimmen ist.
 
(7) Zeichnungsberechtigt für die Fachschaftsräte ist außer dem*der Sprecher*in für Finanzen des Studierendenrates, der*die Sprecher*in für Finanzen des jeweiligen Fachschaftsrats und mindestens eine weitere Person, die vom jeweiligen Fachschaftsrat zu bestimmen ist.
 
(8) Zeichnungsberechtigt für die Konten der Referate ist mindestens eine Person aus dem Vorstand des Referats (in der Regel der*die Sprecher*in für Finanzen des Referats). Weiterhin sind der*die Sprecher*in für Finanzen des Studierendenrates sowie eine weitere vom Studierendenrat bevollmächtige Person gemeinsam zeichnungsberechtigt.
 
==== §20 Handkassen ====
 
(1) Die Organe der Studierendenschaft und ihre Untergliederungen haben die Möglichkeit ständige Handkassen zu besitzen. Verantwortlich für die Handkasse ist der*die Sprecher*in für Finanzen des jeweiligen Organs. Näheres regelt die Geschäftsordnung des betreffenden Organs.
 
(2) Zahlungsaufträge über die Handkasse unterliegen der Kollektivzeichnung von mindestens zwei Personen, wobei eine davon der*die Sprecher*in für Finanzen ist. Zeichnungsberechtigt sind alle Mitglieder des entsprechenden Organs und die Sachbearbeiter*innen des*der Sprecher*in für Finanzen.
 
==== §21 Kassenführung ====
 
(1) Über jede Kontobewegung ist Buch zu führen und die hierfür begründeten Unterlagen beizufügen.
 
(2) Über jede Bareinzahlung ist eine Quittung mit fortlaufender Nummer auszustellen, soweit der Nachweis einer Einzahlung nicht in anderer Form sicher gestellt ist.
 
(3) Über jede Barauszahlung ist von dem*der Empfänger*in zu quittieren (mit fortlaufender Nummer), die begründeten Unterlagen sind beizufügen.
 
==== §22 Jahresabschluss ====
 
Innerhalb eines Monats nach Ende des Haushaltsjahres stellt der*die jeweilige Sprecher*in für Finanzen das endgültige Rechnungsergebnis für das Haushaltsjahr auf. Es besteht aus einer Zusammenstellung der Ist-Einnahmen und der Ist-Ausgaben im Haushaltsjahr nach der im Haushaltsplan vorgesehenen Ordnung sowie dem sich daraus ergebenden kassenmäßigen Überschuss oder Fehlbetrag. Dem Rechnungsergebnis ist die Übersicht über das Vermögen und die Schulden beizufügen.
 
==== §23 Aufbewahrungspflicht ====
 
Kassenbücher und die entsprechenden Belege sind ordnungsgemäß über zehn Jahre aufzubewahren.
 
==== §24 Rücklagen ====
 
(1) Die Studierendenschaft ist zur Anlage von Rücklagen verpflichtet.
 
(2) Die Rücklagen sind in einer Anlage zum Haushaltsplan auszuweisen.
 
=== Teil 5 - Bewilligung von Zahlungen ===
 
==== §25 Sprecher*innenentschädigung ====
 
Eine Sprecher*innenentschädigung an die Sprecher*innen für Finanzen, Öffentliches und Internes kann auf quartalsweisen (alle 3 Monate) Antrag hin monatlich ausgezahlt werden. Die mögliche maximale Höhe orientiert sich an der Entgeltgrenze für geringfügig entlohnte Beschäftigungen nach SGB IV §8 mit einem Stundenlohn von 10 Euro pro Stunde. Es muss monatlich ein ausführlicher Sprecher*innen-Bericht mit monatlichem Stundenzettel abgegeben werden, die tatsächliche Entschädigung orientiert sich an dem Stundenzettel und kann die Höhe des beschlossenen Volumens nicht überschreiten. Die Bezahlung wird sofort beendet sobald die Amtszeit nach GO §3 (5) beendet ist.
 
==== §26 Reisekosten ====
 
(1) Reisekosten können aus Mitteln der Studierendenschaft erstattet werden, wenn ein Nutzen für die Aufgaben der Studierendenschaft aus den Reisen erwächst.
 
(2) Reisekosten können nur bewilligt werden, wenn die Reise im Auftrag des jeweiligen Organs erfolgt oder die Kosten nicht durch das Studentenwerk oder die Otto-von-Guericke-Universität gedeckt werden. Ihre Erstattung ist vor Reiseantritt schriftlich zu beantragen.
 
(3) Reisekosten sind binnen zwei Wochen nach Beendigung der Reise oder dem Beschluss des jeweiligen Organs gemäß mit dem*der Sprecher*in für Finanzen des jeweiligen Organs abzurechnen. Dabei sind etwaige Belege für Fahrtkosten, Übernachtung, Tagungsgebühren, Verpflegungskosten, etc. im Original vorzulegen.
 
=== Teil 6 - Teilnahme am bürgerlichen Rechtsverkehr ===
 
==== §27 Inventarverzeichnis ====
 
(1) Der*Die jeweilige Sprecher*in für Finanzen hat ein Inventarverzeichnis zu führen. Darin sind alle Gegenstände aufzuführen, deren Anschaffungswert 25,00 Euro übersteigt.
 
(2) Verbrauchsmittel werden generell nicht im Inventarverzeichnis aufgeführt.
 
(3) Eine Kopie der Originalrechnung aller inventarisierten Gegenstände ist in der Anlage zu verwahren. Die inventarisierten Gegenstände sind in der Reihenfolge der Anschaffungen durchzunummerieren.
 
(4) Die Entfernung eines inventarisierten Gegenstandes aus dem Besitz der entsprechenden Organisation ist schriftlich zu begründen und zu den Akten zu nehmen.
 
(5) Bei der Übergabe der Geschäfte des*der jeweiligen Sprechers*in für Finanzen an sein*seine Nachfolger*in ist die Vollzähligkeit der inventarisierten Gegenstände zu überprüfen. Sodann ist die Liste unter Aufzählung etwaiger abhanden gekommener Gegenstände von dem*der alten und neuen Sprecher*in für Finanzen zu unterzeichnen. Falls inventarisierte Gegenstände abhanden gekommen sind, ist das betroffene Gremium zu informieren.
 
(6) Die Inventarlisten der Referate sind dem*der Sprecher*in für Finanzen vorzulegen, sobald sich diese ändern. Falls inventarisierte Gegenstände abhanden gekommen sind, ist dies der*dem Sprecher*in für Finanzen mitzuteilen.
 
==== §28 Bürgschaften ====
 
Bürgschaften oder Verpflichtungen in Garantie- oder ähnlichen Verträgen dürfen nicht übernommen werden.
 
==== §29 Längerfristige Verpflichtungen ====
 
Maßnahmen, welche die Studierendenschaft zur Leistung von Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren verpflichten können, sind nur zulässig, wenn der Studierendenrat mit der 2/3-Mehrheit seiner satzungsgemäßen Mitglieder zugestimmt hat. Entsprechende Verpflichtungserklärungen sind im Haushaltsplan auszuweisen.
 
==== §30 Beteiligung an privatrechtlichen Unternehmen ====
 
Eine Beteiligung an privatrechtlichen Unternehmen ist nicht gestattet.
 
==== §31 Beteiligung an Aktivitäten Dritter ====
 
Eine finanzielle Beteiligung der Organe der Studierendenschaft an Geschäften, Aktionen oder Veranstaltungen Dritter ist nur dann zulässig, wenn die Studierendenschaft an den Aktivitäten Dritter ein, durch ihre Aufgabenstellung gemäß der Satzung der Studierendenschaft begründbares Interesse hat.
 
==== §32 Sozialdarlehen ====
 
(1) Für die kurzfristige Überbrückung einer persönlichen sozialen Notlage kann der Studierendenrat an Studierende der Otto-von-Guericke-Universität Darlehen ausgeben.
 
(2) Die Höhe des Darlehens wird im Einzelfall festgelegt und kann von der beantragten Summe abweichen.
 
(3) Beträgt die Höhe des Darlehens pro Studierenden nicht mehr als 750,00 Euro, benötigt der Antrag die Mehrheit der anwesenden Mitglieder, um beschlossen zu werden. Anderenfalls benötigt der Antrag die 2/3-Mehrheit der satzungsgemäßen Mitglieder, um beschlossen zu werden.
 
(4) Der*Die Sprecher*in für Finanzen oder der*die Sachbearbeiter*in für Finanzen hat die Ordnungsmäßigkeit der Rückzahlungen zu überwachen.
 
(5) Das Darlehen ist bis zum Ende des Studiums zu tilgen.
 
=== Teil 7 - Prüfungswesen ===
 
==== §33 Kassenprüfer*innen ====
 
(1) Jedes Organ der Studierendenschaft ernennt zwei Kassenprüfer*innen. Das Verfahren regelt die jeweilige Geschäftsordnung. Die Kassenprüfer*innen sind dem*der Sprecher*in für Finanzen des Studierendenrates nach ihrer Wahl mitzuteilen.
 
(2) Die Kassenprüfer*innen dürfen keine Sprecher*innen oder organisatorisch Verantwortlichen der zu prüfenden Organe sein.
 
(3) Sofern ein Organ der Studierendenschaft keine Kassenprüfer*innen selbst gewählt hat, sind automatisch die Kassenprüfer*innen der nächst höheren Ordnung für die Kassenprüfung verantwortlich.
 
==== §34 Termine der Kassenprüfung ====
 
Kassenprüfungen sind mindestens zu folgenden Terminen durchzuführen:
  a) vier Wochen vor Ende der Wahlperiode und
  b) nach Ende eines Haushaltsjahres, spätestens sechs Wochen nach Beginn des neuen Haushaltsjahres.
 
==== §35 Verfahren der Prüfung ====
 
(1) Die Kassenprüfung dient dem Zweck, festzustellen, ob insbesondere
  a) der Kassen-Ist-Bestand mit dem Kassen-Soll-Bestand übereinstimmt,
  b) die Buchungen mit der im Haushaltsplan vorgesehen Ordnung übereinstimmen und
  c) Ausgaben ausschließlich im Sinne der Studierendenschaft vorgenommen worden sind.
 
(2) Darüber hinaus steht es den Kassenprüfern*innen frei, sich zu vergewissern, ob die gesetzlichen Bestimmungen der Haushalts- und Wirtschaftsführung sowie dieser Finanzordnung und der Geschäftsordnung des Organs eingehalten wurden.
 
(3) Die Kassenprüfung wird durch die Kassenprüfer*innen unter Anwesenheit des*der Sprechers*in für Finanzen durchgeführt.
 
(4) Über die Kassenprüfung ist ein Protokoll anzufertigen. In dieses sind der Kassenbestand und etwaige Mängel aufzunehmen. Das Protokoll ist von den Kassenprüfern*innen schriftlich zu bestätigen und dem jeweiligen Organ zur Kenntnis zu geben.
 
==== §36 Behebung von Mängeln ====
 
(1) Stellen die Kassenprüfer*innen bei der Prüfung gemäß Abschnitt VII: §33 erhebliche Mängel fest, so müssen sie deren Beseitigung verlangen.
 
(2) Dem*Der jeweiligen Sprecher*in für Finanzen ist eine Frist von vier Wochen zu setzen, beanstandete Mängel auszugleichen. Anschließend ist eine erneute Prüfung durchzuführen. Sind erhebliche Mängel bei der Kassenprüfung eines Organs festgestellt worden, so ist auch der*die Sprecher*in für Finanzen des Studierendenrats in Kenntnis zu setzen.
 
==== §37 Rechnungsprüfung ====
 
(1) Die Haushaltsrechnung ist mindestens einen Monat vor der Entlastung des*der Sprechers*in für Finanzen der Universität zur Stellungnahme vorzulegen und mindestens zwei Wochen vor Beschlussfassung des Studierendenrates hochschulöffentlich bekannt zu machen.
 
(2) Die Entlastung des Studierendenrates erfolgt durch die Hochschulleitung. Die Entlastung muss bis zum spätestens 31. Juli für die Haushaltsrechnung des Vorjahres bei der Hochschulleitung beantragt werden. Die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Studierendenschaft unterliegt der Prüfung durch den Landesrechnungshof des Landes Sachsen-Anhalt.
 
=== Teil 8 - Finanzen der Fachschaften ===
 
==== §38 Verteilung der Mittel an die Fachschaften ====
 
(1) Zur Durchführung ihrer Aufgaben erhält jede Fachschaft nach Beschluss des Studierendenrates unter Berücksichtigung der Beitragsordnung semesterweise ihre Beiträge.
 
(2) Die Beiträge für die Fachschaften werden nach Vorlage des Haushaltsabschlusses des vergangenen und des Haushaltsplanes des kommenden Haushaltsjahres nach Maßgabe von §2 der Beitragsordnung ausgezahlt. Die Protokolle der Kassenprüfung müssen dem Studierendenrat zur Auszahlung der Beiträge vorliegen. Der Antrag auf Auszahlung der Semesterbeiträge mit allen dafür erforderlichen Unterlagen muss bis spätestens ein Semester nach Ende des Semesters, aus welchem die Semesterbeiträge stammen, beim Studierendenrat eingegangen sein. Ansonsten verfällt der Anspruch auf die Semesterbeiträge durch die jeweilige Fachschaft.
 
==== §39 Protokoll der Kassenprüfung ====
 
Das Protokoll der Kassenprüfung ist dem*der Sprecher*in für Finanzen des Studierendenrates unverzüglich vorzulegen.
 
=== Teil 9 - Inkrafttreten ===
 
==== §40 Änderung der Finanzordnung ====
 
(1) Eine Änderung der Finanzordnung des Studierendenrates kann nur mit 2/3 - Mehrheit der satzungsgemäßen Mitglieder beschlossen werden.
 
(2) Änderungen treten sofort in Kraft.
 
==== §41 Schlussbestimmung ====
 
(1) Diese Finanzordnung wurde am 15.02.2018 vom Studierendenrat der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg beschlossen.
 
(2) Diese Finanzordnung tritt am Tag nach ihrer Beschlussfassung in Kraft.
 
Magdeburg, den XX.XX.2020


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Aktuelle Version vom 10. Juli 2026, 08:07 Uhr


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Finanzordnung (FO) der Studierendenschaft der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg in der Fassung vom 25.06.2026.

Grundbestimmungen

Geltungsbereich

Die Finanzordnung gilt für die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Organe der Studierendenschaft der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg.

Übergeordnete Bestimmung

Übergeordnete Bestimmungen sind:

    1. das aktuelle Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt;
    2. die aktuelle Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt;
    3. die Satzung der Studierendenschaft der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg.

Ämter

Sprecher*in für Finanzen

  1. Der*Die Sprecher*in für Finanzen des jeweiligen Organs der Studierendenschaft führt den Haushalt entsprechend dem jeweiligen gültigen Haushaltsplan.
  2. Er*Sie ist für die Haushalts- und Wirtschaftsführung des Organs der Studierendenschaft im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen sowie für die Einhaltung der Finanzordnung verantwortlich.
  3. Bis zur Bestimmung einer nachfolgenden Person kann der*die Sprecher*in für Finanzen das Amt kommissarisch weiterführen.
  4. Der*Die Sprecher*in für Finanzen des jeweiligen Organs der Studierendenschaft kann ein Veto gegen einen Beschluss zur Verwendung von finanziellen Mitteln einlegen. Das Veto ist von der*dem Sprecher*in für Finanzen des jeweiligen Organs der Studierendenschaft zu begründen und in der Regel auf der beschlussfassenden Sitzung einzulegen. Spätestens jedoch innerhalb von 10 Tagen nach der beschlussfassenden Sitzung in einem formlosen, schriftlichen Antrag oder via E-Mail, sowie den beteiligten Personen, anzuzeigen. Der Studierendenrat hat das Veto an stab@stura-md.de anzuzeigen, die jeweiligen Fachschaftsräte haben die Mail an ihre jeweilige öffentliche Emailadresse zu schicken. Abweichungen können in der Geschäftsordnung des jeweiligen Fachschaftsrates festgehalten werden. Sollte der*die Sprecher*in für Finanzen des jeweiligen Organs der Studierendenschaft während der beschlussfassenden Sitzung beurlaubt (im Sinne § 8 Abs. 5 Satzung) sein, so hat er*sie innerhalb von 10 Tagen nach Beendigung der Beurlaubung ein Veto einzureichen. Spätestens jedoch zur zweiten, darauffolgenden und turnusmäßigen Sitzung des jeweiligen Organs der Studierendenschaft. Der entsprechende Antrag / Beschluss ist dann zur nächsten Sitzung erneut zu beraten. Alleinige Gründe für ein Veto sind die Gefährdung der Finanzen des Organs oder untergeordneter Organe, sowie die zweckfremde Verwendung von finanziellen Mitteln außerhalb der Aufgaben der Studierendenschaft. Ein Verstoß gegen die Finanzordnung legitimiert ebenfalls ein Veto.
  5. Der*die Sprecher*in für Finanzen ist berechtigt die Kassen der jeweiligen untergeordneten Organe zu prüfen, an die Gelder der Studierendenschaft weitergeleitet werden.

Kassenprüfer*innen

  1. Jedes Organ der Studierendenschaft ernennt mindestens zwei Kassenprüfer*innen.
  2. Die Kassenprüfer*innen dürfen keine Sprecher*innen oder organisatorisch verantwortlichen Personen der zu prüfenden Organe sein.
  3. Kassenprüfer:innen dürfen nicht den Zeitraum prüfen, in der sie als Sprecher:in für Finanzen und/oder dessen Vertretung gewählt waren.
  4. Sofern ein Organ der Studierendenschaft keine oder zu wenig Kassenprüfer*innen selbst gewählt hat, können die Kassenprüfer*innen des nächsthöheren Organs der Studierendenschaft die Prüfung durchführen. Dies muss explizit bei der*dem Sprecher*in für Finanzen des nächsthöheren Organs der Studierendenschaft angefragt werden.

Geschäft

Haushaltsplan

  1. Der Haushaltsplan und etwaige Nachtragshaushaltspläne werden unter Berücksichtigung der zu erfüllenden Aufgaben durch die Organe der Studierendenschaft eigenverantwortlich für ein Haushaltsjahr aufgestellt und beschlossen. Diese Dokumente bilden die Grundlage der Verwaltung aller Einnahmen und Ausgaben.
  2. Der Haushaltsplan besteht aus Einnahme- und Ausgabeposten mit jeweils fester Zweckbestimmung. Für denselben Zweck dürfen Mittel nicht in den verschiedenen Posten des Haushaltsplans veranschlagt werden.
  3. Die Zuordnung der Gelder soll so vorgenommen werden, dass daraus eine Zweckmäßigkeit für die Erfüllung der Aufgaben der Studierendenschaft im Sinne der jeweiligen Satzung der Studierendenschaft der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg erkennbar ist. Die Ein- und Ausgaben sind in hoheitliche und nicht hoheitliche Ein- und Ausgaben aufzuschlüsseln und dem Entstehungsgrund zuzuordnen.
  4. Die Posten sind mit einem Ansatz in ihrer voraussichtlichen Höhe zu berechnen oder, soweit dies nicht möglich ist, sorgfältig zu schätzen. Einnahmen und Ausgaben sind getrennt voneinander zu veranschlagen.
  5. Der Haushaltsplan hat in Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen zu sein. Der Barbestand und der Kontobestand sind jeweils mit 0 € zum Jahresende anzusetzen.
  6. Der Entwurf des Haushaltsplans ist durch den*die Sprecher*in für Finanzen rechtzeitig dem jeweiligen Organ vorzulegen. Es gilt eine Einreichungsfrist von mindestens 7 Tagen vor Beginn der beschlussfassenden Sitzung des jeweiligen Organs.
  7. Die letzten zwei, sowie der aktuellste Haushaltsplan der Organe sind allen Studierenden der Studierendenschaft durch Veröffentlichung auf der aktuellsten Website des jeweiligen Organs zugänglich zu machen.
  8. Der Haushaltsplan beziehungsweise Nachtragshaushaltspläne treten ab ihrer Veröffentlichung, frühestens jedoch mit dem Beginn des jeweiligen Haushaltsjahres, in Kraft.
  9. Durch den Haushaltsplan werden Ansprüche oder Verbindlichkeiten gegenüber Dritten weder begründet noch aufgehoben.
  10. Der Studierendenrat bildet genug Rücklagen, um mindestens 50% des vorherigen Semesterbeitrags an die Fachschaften auszahlen zu können. Eine Auszahlung bedingt der Einhaltung der im § 24 aufgeführten Punkte.
  11. Rücklagen des Studierendenrats sind in der Anlage des Haushaltsplans auszuweisen. Fachschaftsräte dürfen keine Rücklagen bilden.

Nachtragshaushalt

  1. Die Änderung eines vom jeweiligen Organ der Studierendenschaft bereits rechtskräftig beschlossenen Haushaltsplanes ist nur durch einen Nachtragshaushalt möglich.
  2. Falls absehbar ist, dass der Haushaltsplan nicht eingehalten werden kann, ist ein Nachtragshaushalt zu beschließen.
  3. Posten gelten als nicht eingehalten, wenn Einnahmeposten unter- und Ausgabeposten überschritten werden.
  4. Bei nicht eingehaltenen Einnahmeposten sind alle Ausgabeposten um die Unterschreitung, bis der neue Nachtragshaushalt beschlossen wurde, reduziert zu betrachten.
  5. Bei nicht eingehaltenen Ausgabeposten dürfen keine Geldmengen aus diesen beschlossen werden, bis der neue Nachtragshaushalt beschlossen wurde.
  6. Bei der Aufstellung des Nachtragshaushalts finden dieselben Bestimmungen Anwendung, wie für die Aufstellung des Haushaltsplanes (§ 5).

Beschlussfassung des Haushaltsplans

Der Haushaltsplan, sowie der Nachtragshaushaltsplan, werden durch das jeweilige Organ mit 2/3-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder festgestellt. Kommt es nicht zu einer 2/3-Mehrheit, so ist der Haushaltsplan so lange neu zu beraten und abzustimmen, bis eine 2/3-Mehrheit erreicht wird. Die Beratung und Abstimmung darf noch auf derselben Sitzung erfolgen.

Verfahren der Kassenprüfung

  1. Kassenprüfungen sind mindestens zu folgenden Terminen durchzuführen:
    1. vier Wochen vor Ende der Wahlperiode;
    2. nach Ende eines Haushaltsjahres, spätestens sechs Wochen nach Beginn des neuen Haushaltsjahres.
  2. Die Kassenprüfung dient dem Zweck, festzustellen, ob insbesondere:
    1. der Kassen-Ist-Bestand mit dem Kassen-Soll-Bestand übereinstimmt;
    2. die Buchungen mit der im Haushaltsplan vorgesehenen Ordnung übereinstimmen;
    3. Ausgaben vorrangig im Sinne der Studierendenschaft vorgenommen worden sind;
    4. Mängel der vorausgehenden Kassenprüfungen behoben wurden.
  3. Darüber hinaus vergewissern die Kassenprüfer*innen sich, ob die gesetzlichen Bestimmungen der Haushalts- und Wirtschaftsführung sowie der jeweils gültigen Ordnungen eingehalten wurden.
  4. Die Kassenprüfung wird durch mindestens zwei Kassenprüfer*innen in der Regel unter Anwesenheit von dem*der Sprecher*in für Finanzen des Organs der Studierendenschaft durchgeführt. Weitere mit den Aufgaben des Finanzressorts betrauten Personen dürfen der Kassenprüfung beiwohnen, diese ersetzen jedoch nicht die Anwesenheit einer*s oder mehrerer Kassenprüfer*innen.
  5. Über die Kassenprüfung ist ein Protokoll anzufertigen. In diesem sind der Kassenbestand und etwaige Mängel aufzunehmen. Das Protokoll ist von den Kassenprüfer*innen schriftlich zu bestätigen und dem jeweiligen Organ der Studierendenschaft zur Kenntnis vorzulegen.
  6. Stellen die Kassenprüfer*innen bei der Prüfung erhebliche Mängel fest, so müssen sie deren Beseitigung verlangen. Dem*Der jeweiligen Sprecher*in für Finanzen ist eine Frist von acht Wochen zu setzen, beanstandete Mängel auszugleichen. Anschließend ist eine erneute Prüfung durchzuführen.
  7. Sind erhebliche Mängel bei der Kassenprüfung eines Organs der Studierendenschaft festgestellt worden, so ist auch der*die Sprecher*in für Finanzen des Studierendenrates in Kenntnis zu setzen.
  8. Die Aufwandsentschädigung für Kassenprüfer*innen wird für jede zu prüfende Kassenprüfung gesondert festgesetzt und abgerechnet. Die maximale Entschädigung beträgt 10 € pro Stunde, höchstens jedoch 100 € pro Person pro Kassenprüfung. Eine mehrfache Erstattung von Aufwendungen für dasselbe Haushaltshalbjahr ist ausgeschlossen, ausgenommen davon sind bis zu drei Nachprüfungen pro Haushaltshalbjahr.

Sicherung der wirtschaftlichen Verwahrung

  1. Der zu Auszahlungen nicht sofort erforderliche Finanzbestand ist so anzulegen, dass ein Verlust ausgeschlossen ist und im Bedarfsfall jederzeit über ausreichendes Guthaben verfügt werden kann.
  2. Eine Anlage in risikobehaftete Finanzgeschäfte ist unzulässig.

Verwendung der Haushaltsmittel

  1. Haushaltsmittel, die zur Weitergabe an Dritte vorgesehen sind, dürfen nur dann ausgezahlt werden, wenn das betroffene Organ der Studierendenschaft auf Einzelantrag hin zugestimmt hat.
  2. Ausgaben zur Weiterleitung, die auf zweckgebundenen Einnahmemitteln beruhen, sind erst nach Eingang und erst dann zu zahlen, wenn der Zweck zur Erfüllung ansteht.
  3. Alle übrigen Ausgabemittel dienen der Erfüllung der Aufgaben des jeweiligen Organs der Studierendenschaft und sind ausschließlich durch dieses zu verwenden.
  4. Eine finanzielle Beteiligung der Organe der Studierendenschaft an Geschäften, Aktionen oder Veranstaltungen Dritter ist nur dann zulässig, wenn die Studierendenschaft an den Aktivitäten Dritter ein, durch ihre Aufgaben gemäß der Satzung der Studierendenschaft oder nach dem Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt, begründbares Interesse hat.

Projektförderungen

  1. Die Förderung für Projekte ist eine Verlustunterstützung.
  2. Projekte und Veranstaltungen können nur gefördert werden, wenn hierdurch keine universitäre Leistungsnachweise in jeglicher Form erworben werden. Hiervon ausgenommen ist die Mitarbeit in den von der Studierendenschaft anerkannten Gremien (hier explizit der Studierendenrat und die Fachschaftsräte genannt). Der Erwerb von Leistungsnachweisen im Rahmen einer solchen Gremientätigkeit steht einer Förderung nicht entgegen.
  3. Für bewilligte Mittel zur Unterstützung von Projekten und Veranstaltungen ist innerhalb von drei Monaten nach dem in der Projektbeschreibung genannten Datum ein vollumfänglicher Nachweis über die Verwendung der bewilligten Mittel vorzulegen. Ein vollumfänglicher Nachweis ist die Gesamtheit aller zum jeweiligen geförderten Projekt gehörenden Rechnungen, sowie sonstige Unterlagen, numerisch zugeordnet zu dem zum Projekt zugehörigen Finanzplan. Die Rechnungen haben gesondert beigelegt zu werden. Sollte der vollumfängliche Nachweis nicht erfolgen, verfällt die Unterstützung und bereits ausgezahlte Mittel müssen zurückgezahlt werden.
  4. Durch einen formlosen Antrag kann die Frist vor Fristablauf durch den*die Sprecher*in für Finanzen verlängert werden. Ein Anspruch auf die Fristverlängerung besteht nicht. Sollte der Antrag nach Fristablauf gestellt werden, verfällt der Anspruch auf die Fördermittel.
  5. Die Organe der Studierendenschaft sind ermächtigt die Auszahlung von Mitteln an Dritte an explizit im Beschluss zu nennende Bedingungen zu knüpfen. Im Falle einer Nichteinhaltung dieser Bedingungen ist eine Auszahlung zu verweigern. Gegebenenfalls geleistete Vorauszahlungen sind im Falle der Nichteinhaltung von Bedingungen zurückzuzahlen.
  6. Die Organe der Studierendenschaft können bei Projektförderungen Vorfinanzierungen gewähren, diese sind wie ein zinsloses Darlehen zu behandeln. Innerhalb von vier Wochen nach dem in der Projektbeschreibung genannten Datum ist ein vollumfänglicher Nachweis über die Verwendung der bewilligten Mittel vorzulegen. Es gelten die gleichen Bestimmungen über die Fristeinhaltung wie in § 11 Abs. 4 beschrieben. Bei der Abrechnung ist festzuhalten, welcher Anteil der Verlustunterstützung benötigt wurde, der Restbetrag ist dem jeweiligen Organ nach Beendigung der Abrechnung zurückzuzahlen.
  7. Förderungen sind nur einmalig für dasselbe Event beschließbar. Ausnahmen bilden hierbei durch ein Veto abgelehnte Anträge, diese können nach Überarbeitung erneut zur Beratung und Beschlussfassung vorgelegt werden.
  8. Weitere Bestimmungen zur Förderung von Projekten, insbesondere zum Antragsverfahren, Fördervoraussetzungen, Förderumfang, Nachweispflichten und Abrechnungsmodalitäten, werden in den „Richtlinien zur Projektförderung“ festgehalten. Diese Richtlinien ergänzen die Finanzordnung, dürfen dieser aber nicht widersprechen, und sind in ihrer jeweils gültigen Fassung anzuwenden. Die einzelnen Organe der Studierendenschaft sind angehalten, eigene Richtlinien zur Projekt- und Veranstaltungsförderung zu erlassen. Die Prüfung und Entscheidung von Förderanträgen erfolgt auf Grundlage der für das jeweils zuständige Organ der Studierendenschaft geltenden Richtlinien.

Stundung und Niederschlag von Forderungen an Dritte

  1. Die Organe der Studierendenschaft dürfen Forderungen nur
    1. stunden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für den*die Anspruchsgegner*in verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird;
    2. niederschlagen, wenn feststeht, dass die Einziehung keinen Erfolg haben wird, oder wenn die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zur Höhe des Anspruchs stehen.
  2. Diese Maßnahmen bedürfen einer 2/3-Mehrheit der satzungsgemäßen Mitglieder.

Kassenwesen

Verantwortlichkeit

Die Sprecher*innen für Finanzen der Organe der Studierendenschaft und Verantwortlichen der Referate sind für ein ordnungsmäßiges Kassenwesen in dem jeweiligen Organ der Studierendenschaft, in dem sie gewählt wurden, verantwortlich.

Zahlungsverkehr

  1. Der jeweilige Zahlungsverkehr wird bar und über die Konten des Studierendenrats oder Fachschaftsräte bei einem Kreditinstitut abgewickelt. Weitere Konten dürfen nur geführt werden, wenn deren Einrichtung dem Studierendenrat via Mail an stab@stura-md.de angezeigt wurde und sie im Haushaltsplan gesondert ausgewiesen sind. Sämtliche auf diesen Konten abgewickelten Geschäftsvorfälle unterliegen den Bestimmungen der aktuellsten Form der Finanzordnung und sind bei Kassenprüfungen vollständig zu berücksichtigen.
  2. Das Bargeld soll nicht den Betrag von 1.000,00 € überschreiten. Beträge, die diese Summe überschreiten, sind schnellstmöglich auf das Konto des Organs einzuzahlen.
  3. Zahlungsmittel, Scheckhefte und Sparbücher sind von dem*der jeweiligen Sprecher*in für Finanzen unter Verschluss zu halten.
  4. Der*Die jeweilige Sprecher*in für Finanzen hat den jeweiligen Bargeldkassenbestand mindestens einmal im Quartal zu ermitteln und dem Kassen-Soll-Bestand gegenüberzustellen. Es ist hinsichtlich der Herkunft ersichtlich zu machen, wie sich der Kassen-Ist-Bestand zusammensetzt.
  5. Mindestens zwei gewählten Mitgliedern des jeweiligen Organs sind Berechtigungen zur Einstellung und zur Freigabe von Zahlungsaufträgen zu gewähren, darunter der*die jeweilige Sprecher*in für Finanzen des Organs der Studierendenschaft und ein*e weitere*r Sprecher*in des jeweiligen Organs der Studierendenschaft.
  6. Ausgenommen der gewählten Mitglieder aus vorherigem Satz, ist mindestens einem weiteren Mitglied des jeweiligen Organs der Studierendenschaft eine Berechtigung zur Freigabe von Zahlungsaufträgen zu gewähren.
  7. Zahlungsaufträge, sowohl bar als auch bei einem Kreditinstitut, unterliegen der Kollektivzeichnung von mindestens zwei gewählten Mitgliedern des jeweiligen Organs der Studierendenschaft, wobei idealerweise eine davon der*die jeweilige Sprecher*in für Finanzen des Organs der Studierendenschaft ist.

Handkassen

  1. Die Organe der Studierendenschaft haben die Möglichkeit ständige Handkassen zu besitzen. Verantwortlich für die Handkasse ist der*die Sprecher*in für Finanzen bzw. die Referenten des jeweiligen Organs der Studierendenschaft.
  2. Alle vorhandenen Handkassen haben gesondert in den Kassenprüfungen unter Handkassen aufgeführt zu werden.

Kassenführung

  1. Über jede Bareinzahlung ist eine Quittung oder ein gleichwertiges Äquivalent auszustellen, soweit der Nachweis einer Einzahlung nicht in anderer Form sichergestellt ist.
  2. Jede Barauszahlung ist mit einer Quittung oder einem gleichwertigen Äquivalent zu quittieren, die begründeten Unterlagen sind beizufügen.

Jahresabschluss

Spätestens einen Monat nach Ende des Haushaltsjahres stellt der*die jeweilige Sprecher*in für Finanzen, oder eine Person im Auftrag dessen, des jeweiligen Organs der Studierendenschaft, den Jahresabschluss auf und veröffentlicht diesen.

Bewilligung von Zahlungen

Aufwandsentschädigungen

  1. Eine Aufwandsentschädigung kann an die Sprecher*innen jeweiligen Organe der Studierendenschaft durch Beschluss bewilligt werden.
  2. Die maximal mögliche Höhe beträgt 520 € im Monat mit einer Entschädigung in Höhe von 10 € pro Stunde.
  3. Die Bewilligung der Gelder ist innerhalb von 3 Monaten nach Ende des jeweiligen Kalendermonats zu beantragen. Dies geschieht mit dem Halten eines mündlichen, oder dem Einreichen eines schriftlichen, Berichts auf der beschlussfassenden Sitzung und dem einreichen des Stundenzettels, welcher durch das betreffende Organ der Studierendenschaft beschlossen werden muss.
  4. In Ausnahmefällen können Aufwandsentschädigungen an Einzelpersonen ausgezahlt werden. Die Höhe der Aufwandsentschädigung darf nicht unverhältnismäßig sein und die Summe von 520€ monatlich nicht überschreiten. Die Bewilligung bedarf einen Beschluss mit einer 2/3-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder des jeweiligen Organs der Studierendenschaft.
  5. Die Organe der Studierendenschaft können ergänzend in ihrer Geschäftsordnung eine Aufwandsentschädigung für ihre Sprecher*innen mit einer höherwertigen Mehrheit festlegen oder diese gänzlich ausschließen.

Reisekosten

  1. Reisekosten können von den Organen der Studierendenschaft erstattet werden, wenn ein Nutzen für die Aufgaben der Studierendenschaft aus den Reisen hervorgeht.
  2. Reisekosten können nur bewilligt werden, wenn die Kosten der Reise zur Erfüllung der Aufgaben erfolgt und nicht durch eine andere Stelle erstattet werden. Wurden die Kosten für die Reise bereits in vollem Umfang durch andere Stellen erstattet, ist keine Erstattung möglich. Eine anteilige Erstattung, welche die Gesamtkosten auf mehrere Organe aufteilt, ist erlaubt.
  3. Ihre Erstattung ist vor Reiseantritt schriftlich zu beantragen und bedarf einen Beschluss des jeweiligen Organs der Studierendenschaft.

Teilnahme am bürgerlichen Rechtsverkehr

Inventarverzeichnis

  1. Der*Die jeweilige Sprecher*in für Finanzen des jeweiligen Organs der Studierendenschaft hat für ein Inventarverzeichnis zu sorgen. Darin sind alle Gegenstände aufzuführen, deren Anschaffungswert 100,00 € übersteigt.
  2. Die Aufgabe über die Erstellung eines Inventarverzeichnis darf auf eine andere gewählte oder angestellte Person des jeweiligen Organs übertragen werden.
  3. Die Inventarlisten der Referate sind dem*der Sprecher*in für Finanzen des jeweiligen Organs der Studierendenschaft verfügbar zu machen.

Längerfristige Verpflichtungen

Maßnahmen, welche die Studierendenschaft längerfristig zur Leistung von Ausgaben von mehr als 400,00 € pro Jahr verpflichten, müssen mit einer 2/3-Mehrheit der satzungsgemäßen Mitglieder des Organs der Studierendenschaft beschlossen werden.

Beteiligung an privatrechtlichen Unternehmen und Bürgschaften

Eine Beteiligung an privatrechtlichen Unternehmen ist nicht gestattet. Bürgschaften oder Verpflichtungen in Garantie- oder ähnlichen Verträgen dürfen nicht übernommen werden.

Sozialdarlehen

  1. Für die kurzfristige Überbrückung einer persönlichen sozialen Notlage kann der Studierendenrat, sowie die Fachschaftsräte, an Studierende der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg ein Darlehen ausgeben.
  2. Die Höhe des Darlehens wird im Einzelfall festgelegt und kann von der beantragten Summe abweichen. Die Änderung der beantragten Summe bedarf einen Beschluss mit der einfachen Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern.
  3. Die maximale Höhe des Darlehens entspricht dem zum Zeitpunkt der Bewilligung gültigen Semesterbeitrag. Solange die Rückzahlung eines bewilligten Darlehens nicht vollständig abgeschlossen ist, kann kein weiteres Darlehen an dieselbe Person bewilligt werden.
  4. Der*Die Sprecher*in für Finanzen des Studierendenrates haben die Ordnungsmäßigkeit der Rückzahlungen zu überwachen. Die Aufgabe über darf auf eine andere gewählte oder angestellte Person des jeweiligen Organs übertragen werden.
  5. Das Darlehen ist vor dem Ende des Studiums der antragstellenden Person zu tilgen.
  6. Weitere Bestimmungen zum Sozialdarlehen, insbesondere zu Antragsverfahren, Bewilligungsvoraussetzungen, Rückzahlungsmodalitäten und Fristen, werden in den „Richtlinien für das Sozialdarlehen“ festgehalten. Diese Richtlinien ergänzen die Finanzordnung und sind in ihrer jeweils gültigen Fassung anzuwenden.

Finanzen der Fachschaften

Verteilung der Mittel an die Fachschaftsräte

  1. Die Beiträge für die Fachschaftsräte werden nur dann ausgezahlt, wenn ein formloser Antrag beim Studierendenrat gestellt worden ist und folgende Unterlagen mängelfrei vorliegen:
    1. der Jahresabschluss des vergangenen Jahres;
    2. der aktuelle Haushaltsplan für das laufende Haushaltsjahr;
    3. die Protokolle der Kassenprüfung;
    4. Nachweis, dass gravierende Mängel behoben wurden (sofern welche in den Kassenprüfungen festgestellt wurden);
    5. die Haushaltspläne und Nachtragshaushaltspläne nach § 5 Abs. 7 auf der aktuellen Website des jeweiligen Fachschaftsrats veröffentlicht wurden (Nachweis durch Link zur Website);
    6. die Jahresabschlüsse der vergangenen zwei Jahre auf die aktuelle Website veröffentlicht wurden (Nachweis durch Link zur Website)
    7. das Bargeld muss nachweislich unter dem festgesetzten Betrag aus § 14 Abs. 2 liegen.
  2. Die Auszahlung wird in der Regel drei Monate nach Semesterbeginn vorgenommen, solange die im § 24 Abs. 1 festgehaltenen Bedingungen erfüllt worden sind. Im Falle einer Verzögerung durch die Universität sind nach den benannten drei Monaten die Hälfte des vorherigen Semesterbeitrages an die Organe auszuzahlen.
  3. Das maximale Vermögen (Kassenbestand & Kontostand) der Fachschaftsräte ist auf das Dreifache des höchsten bereits ausgezahlten Semesterbeitrages für den jeweiligen Fachschaftsrat innerhalb der letzten drei Semester beschränkt. Diese Regelung kann in begründeten Einzelfällen per Beschluss des Studierendenrats für einzelne Fachschaften befristet ausgesetzt werden. Das maximale Vermögen beträgt jedoch mindestens 5.000,00 €, falls das Dreifache des höchsten Semesterbeitrages für den jeweiligen Fachschaftsrat innerhalb der letzten drei Semester diesen Betrag unterschreitet.
  4. Semesterbeiträge, die zusammen mit dem derzeitigen Vermögen zum Tag der aktuellsten vorliegenden Kassenprüfung des jeweiligen Fachschaftsrats über dieses maximale Vermögen hinausgehen, sind nicht an die Fachschaftsräte auszuzahlen. Der Anspruch auf diese ist damit erloschen, sollte der betroffene Fachschaftsrat 14 Tage nach Bekanntgabe kein Einspruch via Emails an stab@stura-md.de eingelegt haben.
  5. Der Anspruch auf den Semesterbeitrag verfällt mit dem Abschluss des darauffolgenden Semesters, wenn nicht alle in § 24 Abs. 1 geforderten Unterlagen zu diesem Zeitpunkt eingereicht worden sind. Eine über den in Satz 1 benannten Zeitpunkt hinausgehende Prüfung sorgt nicht für den Verfall des Anspruchs.

Schlussbestimmungen

Inkrafttreten

Diese Finanzordnung tritt mit Bekanntgabe in Kraft.