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Geschäftsordnung für den Fachschaftsrat Medizin der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg - nachfolgend Fachschaftsrat genannt - in der Fassung vom 26.11.2020
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(5) Als Referent:in können sich Studierende aus dem Kreis der gewählten Mitglieder, aus dem Kreis der stellvertretenden oder aus dem Kreis der kooptierten Mitglieder des Fachschaftsrates aufstellen lassen.
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(6) Der Fachschaftsrat wählt Vertreter:innen für die Kommissionen der Fakultät. Als Vertreter:innen können sich Studierende aus dem Fachbereich aufstellen lassen.
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(7) Der Fachschaftsrat wählt bis zu drei studentische Qualitätsbeauftragte der Fakultät für Medizin.
  
 
=== §4 Wahl der Ämter===
 
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Aktuelle Version vom 18. Januar 2021, 14:22 Uhr


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Geschäftsordnung für den Fachschaftsrat Medizin der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg - nachfolgend Fachschaftsrat genannt - in der Fassung vom 14.01.2020

I. Vorwort

Zum besseren Verständnis der Geschäftsordnung sind hier einige Erläuterung der verwendeten Formulierungen zu finden:

Gewählte Mitglieder

Mitglieder, die während der Hochschulwahlen gewählt wurden bzw. die Personen, die aufgrund der Beendigung des Mandates eines Mitgliedes nachfolgen. Sie sind stimmberechtigt.

Stellvertretende Mitglieder

Mitglieder, die als Stellvertretung während der Hochschulwahlen gewählt wurden. Sie können ein gewähltes Mitglied auf Sitzungen vertreten und erhalten hierdurch das Stimmrecht dieses Mitglieds. Ein stellvertretendes Mitglied kann pro Sitzung nur ein gewähltes Mitglied vertreten. Bei Beendigung des Mandates eines gewählten Mitgliedes übernimmt ein stellvertretendes Mitglied die Nachfolge. Hierbei sind die Wahlergebnisse zu berücksichtigten.

Referent:innen

Mitglieder des Fachschaftsrats, die Sachgebiete verantworten, für die keine Sprecherposition definiert ist.

Kooptierte Mitglieder

Mitglieder, die durch Kooptation in den Fachschaftsrat aufgenommen wurden. Sie sind nicht stimmberechtigt.

Stimmberechtigte Mitglieder

Gewählte oder stellvertretende Mitglieder, die auf einer Sitzung ein Stimmrecht besitzen.

Ausschluss der Öffentlichkeit

Ausschluss aller Personen, die nicht (gewählte, stellvertretende oder kooptierte) Mitglieder des Fachschaftsrats sind.

Textform

Bezeichnet das Verfassen eines (physischen oder digitalen) Dokuments, worin der:die Verfasser:in erkenntlich ist. Eine Unterschrift wird nicht benötigt.

Elektrische Form

Bezeichnet das Verfassen eines digitalen Dokuments mit digitaler Signatur der erstellenden Person(en).

Schriftform / schriftlich

Bezeichnet das Verfassen eines physischen Dokuments mit Unterschrift der erstellenden Person(en).

Aufgaben

Die Aufgaben des Fachschaftsrats sind im Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt in § 65 definiert.


II. Aufbau

§1 Anwendungsbereich

Die Geschäftsordnung regelt insbesondere:

  • den Ablauf, die Organisation und Durchführung der Sitzungen;
  • die Zusammensetzung und
  • die Arbeit und interne Struktur

des Fachschaftsrates.

§2 Zusammensetzung

(1) Der Fachschaftsrat besteht aus gewählten, stellvertretenden und kooptierten Mitgliedern. Die Anzahl der gewählten Mitglieder beträgt 7. Die kooptierten Mitglieder können nur aus dem Kreis der Studierenden der Fachschaft mit Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder gewählt werden. Die zu kooptierende Person kann für die Wahl einen Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit stellen. Dieser Antrag wird ohne Abstimmung angenommen.

(2) Der Fachschaftsrat teilt seine Arbeit in die folgenden Sachgebiete ein:

  1. Verwaltung;
  2. Finanzen & Technik;
  3. Öffentlichkeitsarbeit;
  4. Studium & Lehre;
  5. Vernetzung;
  6. Promotionen & Wissenschaftsförderung.

§3 Ämter

(1) Der Fachschaftsrat wählt aus seiner Mitte Sprecher:innen und Referent:innen, welche die Leitung eines Sachgebietes übernehmen. Jedes Sachgebiet kann maximal eine:n Sprecher:in und zwei Referent:innen haben.

(2) Der Fachschaftsrat wählt eine:n Sprecher:in für Internes, eine:n Sprecher:in für Finanzen, eine:n Sprecher:in für Öffentliches und eine:n Sprecher:in für Externes.

(3) Der:Die Sprecher:in für Internes verantwortet das Sachgebiet Verwaltung, der:die Sprecher:in für Finanzen verantwortet das Sachgebiet Finanzen & Technik, der:die Sprecher:in für Öffentliches verantwortet das Sachgebiet Öffentlichkeitsarbeit und der:die Sprecher:in für Externes verantwortet das Sachgebiet Vernetzung. Diese Sachgebiete können durch Referent:innen únterstützt werden. Die weiteren Sachgebiete können beliebig durch Referent:innen besetzt werden

(4) Als Sprecher:in können sich nur Studierende aus dem Kreis der gewählten Mitglieder des Fachschaftsrates aufstellen lassen. Die Sprecher:innen bilden gemeinsam den Vorstand. Der Fachschaftsrat muss von vier Sprecher:innen vertreten werden.

(5) Als Referent:in können sich Studierende aus dem Kreis der gewählten Mitglieder, aus dem Kreis der stellvertretenden oder aus dem Kreis der kooptierten Mitglieder des Fachschaftsrates aufstellen lassen.

(6) Der Fachschaftsrat wählt Vertreter:innen für die Kommissionen der Fakultät. Als Vertreter:innen können sich Studierende aus dem Fachbereich aufstellen lassen.

(7) Der Fachschaftsrat wählt bis zu drei studentische Qualitätsbeauftragte der Fakultät für Medizin.

§4 Wahl der Ämter

(1) Die Ämter werden einzeln, getrennt nach Sachgebiet, mit absoluter Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder gewählt.

(2) Sollte im einem Wahlgang mit mehreren Kandidat:innen keine absolute Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder für eine:n Kandidat:in zu Stande kommen, ist ein weiterer Wahlgang für dieses Amt durchzuführen, wobei der:die Kandidat:in mit den wenigsten Stimmen nicht mehr zur Wahl steht.

(3) Die Amtsträger werden in das jeweilige Amt für eine Wahlperiode gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Amtszeit endet außerdem durch:

  1. Rücktritt;
  2. Austritt aus der Studierendenschaft;
  3. Wechsel der Fachschaft;
  4. Exmatrikulation;
  5. bestätigtem konstruktiven Misstrauensantrag.

(4) Ist ein Amt wegen vorzeitiger Beendigung der Amtszeit neu zu besetzen, wird dieses Amt für die laufende Wahlperiode neu gewählt.

§5 Aufgaben und Rechte der Sprecher:innen

(1) Die Sprecher:innen vertreten den Fachschaftsrat gegenüber:

  1. staatlichen und gesellschaftlichen Institutionen;
  2. der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg;
  3. der Medizinischen Fakultät;
  4. dem Universitätsklinikum Magdeburg A.ö.R.;
  5. den Organen der Universitätsverwaltung;
  6. sowie im nationalen und internationalen Verkehr.

(2) Die gewählten Mitglieder können im Zeitraum zwischen zwei Sitzungen im Rahmen ihres operativen Geschäfts über ein Gesamtbudget i. H. v. 200,00 € verfügen. Hierfür müssen mindestens 2 gewählte Mitglieder ihre Zustimmung schriftlich oder in elektronischer Form geben. Dies betrifft insbesondere die Aufrechterhaltung des Bürobetriebs und die Vor- & Nachbereitung der Sitzungen. Der Verfügungsrahmen ist auch dann nicht zu überschreiten, wenn mehrere Ausgaben in einem direkten sachlichen Zusammenhang stehen. Die gewählten Mitglieder haben dem Fachschaftsrat auf der nächsten Sitzung Bericht zu erstatten.

(3) Die Sprecher:innen haben eine zusätzliche Sitzung zum frühesten zulässigen Termin einzuberufen, wenn dies von mindestens vier Mitgliedern des Fachschaftsrates oder mindestens einem:einer Sprecher:in schriftlich oder in elektronischer Form verlangt wird.

(4) Die gewählten Mitglieder haben die Möglichkeit schriftlich oder in elektronischer Form einen Umlaufbeschluss des Fachschaftsrates einzuholen.

(5) Der:Die Sprecher:in für Internes hat insbesondere die folgenden Aufgaben:

  • Vor- & Nachbereitung der Sitzungen;
  • Gewährleistung eines reibungslosen Bürobetriebes.

(6) Der:Die Sprecher:in für Finanzen hat insbesondere die folgenden Aufgaben:

  • Haushalts- & Wirtschaftsführung im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen;
  • Aufstellung des Haushaltsplanes und etwaiger Nachtragshaushaltspläne.

(7) Der:Die Sprecher:in für Öffentliches hat insbesondere die folgenden Aufgaben:

  • Verwaltung der Social-Media Präsenz und der Website des Fachschaftsrats;
  • Kommunikation mit der Fachschaft.

(8) Der:Die Sprecher:in für Externes hat insbesondere die folgenden Aufgaben:

  • Vertretung des Fachschaftsrats gegenüber dem Studiendekanat, Fakultätsvorstand und Fakultätsrat;
  • Förderung der hochschulinternen & hochschulexternen Vernetzung.

III. Sitzungen

§6 Einberufung

(1) Die Sitzungen des Fachschaftsrates finden i. d. R. alle zwei Wochen statt. In der vorlesungsfreien Zeit kann von dieser Regelung abgesehen werden.

(2) Die Ladungsfrist beträgt vier Tage.

(3) Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand, i. d. R. durch den:die Sprecher:in für Internes.

(4) Die Einladung zur Sitzung hat mindestens zu enthalten:

  • Datum und Zeit der Sitzung;
  • Ort der Sitzung;
  • Vorschlag der Tagesordnung.

Ferner sollten auch enthalten sein:

  • Anträge, die nicht persönlicher Natur sind;
  • Berichte.

(5) Die Einladung ist an alle Mitglieder des Fachschaftsrates sowie an zum Zeitpunkt der Einladung benannte Stellvertreter:innen, Antragsteller:innen und bekannte Gäste in Textform per E-Mail zu verschicken.

§7 Öffentlichkeit

(1) Die Sitzungen des Fachschaftsrates sind i. d. R. öffentlich.

(2) Der Fachschaftsrat kann mit einfacher Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder für einzelne Tagesordnungspunkte den Ausschluss der Öffentlichkeit beschließen. Sollte eine antragstellende Person um Ausschluss der Öffentlichkeit bitten, wird dies mit absoluter Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen.

(3) Anträge persönlicher Natur werden stets nicht-öffentlich behandelt.

(4) Der Fachschaftsrat kann mit absoluter Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder zusätzliche beteiligte oder beratende Personen zu nicht-öffentlichen Teilen der Sitzung hinzuziehen.

(5) Über nicht-öffentliche Teile der Sitzung haben alle Beteiligten Verschwiegenheit zu bewahren.

§8 Protokoll

(1) Über die Sitzung wird ein Protokoll geführt. Sollte sich niemand für diese Aufgabe finden, so sind die gewählten Mitglieder des Fachschaftsrates abwechselnd für das Protokollieren der Sitzungen verantwortlich.

(2) Inhalt des Protokolls sind:

  • Ort, Sitzungsleitung, Protokollanten sowie anwesende Mitglieder;
  • Abstimmungen, Beschlüsse und die jeweiligen Ergebnisse;
  • Berichte von Sprecher:innen und Referent:innen;
  • sowie durch Geschäftsordnung, Finanzordnung oder Satzung vorgeschriebene Anzeigen.

(3) Das nachbereitete Protokoll ist zeitnah über die internen Strukturen des Fachschaftsrates den Mitgliedern zugänglich zu machen, spätestens jedoch bis zum Zeitpunkt der Einladung zur nachfolgenden Sitzung.

(4) Das Protokoll gilt als beschlossen, wenn auf jener Sitzung, zu welcher das nachbereitete Protokoll den Mitgliedern zugänglich gemacht wurde, kein Widerspruch durch ein Mitglied erhoben wird. Im Falle eines Widerspruches sind die Änderungsvorschläge des widersprechenden Mitgliedes als Änderungsanträge zu behandeln und anschließend das Protokoll mit den angenommenen Änderungen durch den Fachschaftsrat zu beschließen.

(5) Öffentliche Teile eines beschlossenen Protokolls sind der Studierendenschaft zugänglich zu machen. Wurde ein Protokoll durch den Fachschaftsrat abgelehnt, ist über das weitere Verfahren durch den Fachschaftsrat zu beraten.

§9 Beschlussfassung

(1) Der Fachschaftsrat ist beschlussfähig, wenn die Ladung ordnungsgemäß erfolgt ist; mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.

(2) Die Beschlussfähigkeit ist zu Beginn der Sitzung festzuhalten.

(3) Vor der eigentlichen Abstimmung ist möglichst ein Meinungsbild aller gewählten und kooptierten Mitglieder einzuholen. Stimmen Kooptierte und Gewählte überein, so erübrigt sich eine weitere Abstimmung. Ist dies nicht der Fall, so sollte eine erneute Diskussion und Abstimmung erfolgen.

(4) Sollte der Fachschaftsrat auf zwei aufeinander folgenden Sitzungen nicht beschlussfähig sein, können die Sprecher:innen eine Sitzung einberufen, in welcher der Fachschaftsrat in jedem Fall beschlussfähig ist. Dies muss in der Einladung deutlich gekennzeichnet sein.

(5) Der Fachschaftsrat entscheidet auf seinen Sitzungen i. d. R. mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, sofern durch Satzung, Finanz-, Beitrags- und Geschäftsordnung keine andere Mehrheit vorgeschrieben ist.

(6) Für Umlaufbeschlüsse sind nur direkt gewählte Mitglieder des Fachschaftsrats stimmberechtigt. Der Umlaufbeschluss gilt als angenommen, sobald die absolute Mehrheit diesem zugestimmt hat. Ist der Umlaufbeschluss bis zur nächsten Sitzung noch nicht entschieden, so ist der Beschluss regulär auf der Sitzung zu tätigen. Die gewählten Mitglieder sollten innerhalb von fünf Tagen nach Antragsstellung über den Umlaufbeschluss abstimmen.

(7) Die Beschlüsse des Fachschaftsrates sind bindend.

§10 Sitzungsleitung

(1) Die Sitzungsleitung leitet die Sitzung. Sie ist angehalten, ein heterogenes Meinungsbild einzuholen und eine zielführende Diskussion zu ermöglichen. Sie erteilt und entzieht das Wort.

§11 Anträge zur Geschäftsordnung

(1) Anträge zur Geschäftsordnung sind umgehend, jedoch ohne einen Wortbeitrag zu unterbrechen, zu behandeln.

(2) Bei allen Anträgen zur Geschäftsordnung ist eine Gegenrede möglich. Sollte keine Gegenrede erfolgen so gilt der Antrag zur Geschäftsordnung als einstimmig angenommen.

(3) Die Anträge zur Geschäftsordnung werden mit folgenden Mehrheiten angenommen.

  • Durch Antrag eines Mitglieds:
a. Namentliche Abstimmung
b. Geheime Abstimmung
c. Feststellung der Beschlussfähigkeit
d. Rede zu rechtlichen Gegebenheiten
  • Mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen:
e. Überweisung in eine Arbeitsgruppe oder an die Leitung eines Sachbereichs
f. Unterbrechung der Sitzung
g. Ende der Debatte und sofortige Abstimmung
h. Schluss mit der Redner:innen-Liste
i. Eintritt in einen Tagesordnungspunkt
  • Mit absoluter Mehrheit der abgegebenen Stimmen:
j. Änderung der Tagesordnung (mit Vorschlag)
k. Behandlung unter einem späteren Tagesordnungspunkt
l. Vertagung
  • Mit einfacher Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen:
m. Wechsel der Sitzungsleitung
n. Nichtbefassung

(4) Für den Fall, das sowohl ein Antrag auf geheime als auch namentliche Abstimmung gestellt wird, wird zuerst über die geheime Abstimmung abgestimmt. Sollte die geheime Abstimmung angenommen werden, entfällt eine Abstimmung über eine namentliche Abstimmung.

(5) Anträge zur Geschäftsordnung werden nicht namentlich oder geheim abgestimmt.

§12 Anträge

(1) Anträge sind Entwürfe zu Beschlüssen. Diese sind vor Einberufung der Sitzung bei dem:der Sprecher:in für Internes einzureichen und sind mit der Einladung zur verteilen.

(2) Ein Antrag wird i. d. R. nur in Anwesenheit der antragstellenden Person behandelt. Andernfalls wird der Antrag auf die nächste Sitzung vertagt. Ein Antrag wird höchstens dreimal vertagt.

(3) Initiativanträge sind Anträge, die nach Ablauf der regulären Einreichungsfrist bei dem:der Sprecher:in für Internes eingereicht wurden und nicht in regulärer Frist gestellt werden konnten oder auf einem Sachverhalt beruhen der nach Einladung bekannt geworden ist. Initiativanträge werden nur behandelt, wenn sie von mindestens drei Mitgliedern, einem:einer Sprecher:in unterschrieben oder zum Beschluss der Tagesordnung befürwortet worden sind.

(4) Konstruktive Misstrauensanträge müssen 10 Tage vor Sitzungsbeginn schriftlich oder in elektronischer Form eingegangen sein. Konstruktive Misstrauensanträge gelten als bestätigt, wenn sie mit 2/3-Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen worden sind. Misstrauensanträge sind vertraulich zu behandeln, werden geheim abgestimmt und können nicht initiativ eingebracht werden.

(5) Mitglieder des Fachschaftsrates können während einer Sitzung Änderungen an den Anträgen vorschlagen. Ein Änderungsantrag darf dem Zweck, Sinn sowie der Natur des ursprünglichen Antrages nicht widersprechen.

§13 Abstimmungen

(1) Vor jeder Abstimmung liest die Sitzungsleitung den Gegenstand der Abstimmung genau und neutral vor.

(2) Vor der Abstimmung über einen Antrag sind alle dazu gestellten Änderungsanträge, in der Reihenfolge ihrer Tragweite, beginnend mit dem weitestgehenden, abzustimmen. Erst danach darf über den Hauptantrag entschieden werden.

(3) Anträge über die einmal abgestimmt wurde, können auf der laufenden Sitzung nicht noch einmal zur Abstimmung gestellt werden. Ausgenommen hiervon sind unter anderem der Haushaltsplan und andere Anträge, sofern dies in Satzung, Beitrags-, Finanz- oder Geschäftsordnung anders geregelt ist.

IV. Sonstiges

§14 Einbeziehung von stellvertretenden Mitgliedern

(1) Ist ein gewähltes Mitglied des Fachschaftsrates nicht in der Lage an den Sitzungen des Fachschaftsrates teilzunehmen, so benennt es gegenüber dem:der Sprecher:in für Internes eine:n Vertreter:in für die Dauer der Sitzung. Das Mandat wird in diesem Falle nicht niedergelegt. Als mögliche Vertretung gelten die Stellvertreter:innen der jeweiligen Liste. Eine Vertretung ist bis zu Beginn der Sitzung dem:der Sprecher:in für Internes per E-Mail zu benennen.

(2) Ist eine Vertretung nicht rechtzeitig benannt, so darf ein zum Zeitpunkt der Feststellung der Beschlussfähigkeit der Sitzung anwesende:r Stellvertreter:in der Liste des abwesenden Mitglieds dessen Mandat für die Dauer der Sitzung wahrnehmen.

(3) Die für die Sitzung notwendigen Unterlagen werden der Vertretung zur Verfügung gestellt.

(4) Sollte ein gewähltes Mitglied drei Mal in Folge unentschuldigt und ohne benannte zeitweilige Vertretung den ordentlichen Sitzungen des Fachschaftsrats fernbleiben, verliert das Mitglied sein Mandat. Entsprechend wird das Mandat auf den:die nächste Stellvertreter:in der Liste der amtlichen Wahlergebnisse übertragen. Darüber informiert der:die Sprecher:in für Internes des Fachschaftsrates.

§15 Änderungen der Geschäftsordnung

(1) Eine Änderung der Geschäftsordnung des Fachschaftsrates wird einer absoluten Zweidrittelmehrheit beschlossen.

(2) Änderungen treten mit Beschluss sofort in Kraft.

§16 Schlussbestimmungen

(1) Die Geschäftsordnung tritt mit Beschlussfassung in Kraft.

(2) Die hier verwendeten Funktionsbezeichnungen gelten für alle Geschlechter.

(3) Sollte eine Klausel dieser Geschäftsordnung unwirksam sein, so wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Geschäftsordnung nicht berührt. Unwirksame Klauseln sind im Wege der Auslegung zu ergänzen, sollte dies nicht möglich sein, tritt an deren Stelle dispositives Gesetzesrecht.

(4) Die Geschäftsordnung ist dem Studierendenrat anzuzeigen und von diesem zu veröffentlichen.