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*Die Haushaltspläne sind hochschulintern zu veröffentlichen. Jedes Mitglied der Studierendenschaft hat das Recht, Einsicht in die Haushaltspläne des Studierendenrates, der Fachschaften und der Referate zu nehmen. | *Die Haushaltspläne sind hochschulintern zu veröffentlichen. Jedes Mitglied der Studierendenschaft hat das Recht, Einsicht in die Haushaltspläne des Studierendenrates, der Fachschaften und der Referate zu nehmen. | ||
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§17 FO wie folgt ändern: | §17 FO wie folgt ändern: | ||
*Die Sprecher für Finanzen des Studierendenrates, der Fachschaften und der Referate sind für ein ordnungsmäßiges Kassenwesen im Einflussbereich der Geschäftsordnung, nach der sie gewählt wurden, verantwortlich. | *Die Sprecher für Finanzen des Studierendenrates, der Fachschaften und der Referate sind für ein ordnungsmäßiges Kassenwesen im Einflussbereich der Geschäftsordnung, nach der sie gewählt wurden, verantwortlich. |
Version vom 25. November 2010, 15:04 Uhr
Einleitung
Satzung
§ 6 Haftung
- Die Studierendenschaft haftet für ihre Organe nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Die Ersatzpficht eines Mitgliedes eines Organs der Studierendenschaft bestimmt sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts.
Vorschläge für Änderungen an der FO & GO
§ 7 Studierendenrat und Fachschaftsräte
- Die Studierendenschaft stellt einen jährlichen Haushaltsplan auf, der vom Studierendenrat beschlossen wird.
- Die Fachschaft stellt einen jährlichen Haushaltsplan auf, der vom Fachschaftsrat beschlossen wird und dem Studierendenrat vorgelegt wird.
§ 7 FO ergänzen: § 7 Studierendenrat, Fachschaftsräte und Referate
- (3) # Die Referate stellt einen jährlichen Haushaltsplan auf, der vom Referat beschlossen wird und dem Studierendenrat vorgelegt wird.
§ 12 Recht auf Einsichtnahme
- Der Haushaltsplan ist hochschulintern zu veröentlichen. Jedes Mitglied der Studierendenschaft hat das Recht, Einsicht in den Haushaltsplan des Studierendenrates zu nehmen.
- Jedes Mitglied der Fachschaft und der Studierendenrat hat das Recht, Einsicht in den Haushaltsplan des Fachschaftsrates zu nehmen.
§ 12 FO ersetzen durch:
- Die Haushaltspläne sind hochschulintern zu veröffentlichen. Jedes Mitglied der Studierendenschaft hat das Recht, Einsicht in die Haushaltspläne des Studierendenrates, der Fachschaften und der Referate zu nehmen.
§ 13 Inkrafttreten des Haushaltsplanes
- Der Haushaltsplan oder Nachträge zum Haushaltsplan treten am Tage nach ihrer Bekanntmachung, frühestens jedoch mit Beginn des Haushaltsjahres, für das der Haushaltsplan oder die Nachträge aufgestellt worden sind, in Kraft.
- Der Haushaltsplan eines Fachschaftsrates ist dem Studierendenrat vorzulegen
§ 13 FO folgendes ergänzen:
- (3) Der Haushaltsplan eines Referates ist dem Studierendenrat vorzulegen.
IV 17 Kassenwesen
§ 17 Verantwortlichkeit
- Der Sprecher für Finanzen ist für ein ordnungsmäÿiges Kassenwesen im Einussbereich der Geschäftsordnung, nach der er gewählt wurde, verantwortlich.
§17 FO wie folgt ändern:
- Die Sprecher für Finanzen des Studierendenrates, der Fachschaften und der Referate sind für ein ordnungsmäßiges Kassenwesen im Einflussbereich der Geschäftsordnung, nach der sie gewählt wurden, verantwortlich.