Datenschutz/2010-03-FWW-Attest: Unterschied zwischen den Versionen

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==Einleitung==
 
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=== Ursprung===
 
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* Im März wurde mir zugetragen das die FWW für den Nachweis der Prüfungsuntauglichkeit ein bestimmtes Attest Formular an der FFW generell die Ärtzte von der Schweigeplficht entbindet
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* Im März wurde uns zugetragen, dass die FWW für den Nachweis der Prüfungsuntauglichkeit ein bestimmtes Attest-Formular generell zu verwenden ist
* daraufhin wurde eine Anfrage gestellt beim Landesdatenschutzbeauftragten Land Sachsen Anhalt
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* daraufhin wurde beim Landesdatenschutzbeauftragten Land Sachsen Anhalt eine Anfrage gestellt
 
** [[:Datei:Stellungnahme_Datenschutzbeauftragter_FWWAttest.pdf | Antwort des Datenschutzbeauftragten des Landes Sachsen Anhalt]]
 
** [[:Datei:Stellungnahme_Datenschutzbeauftragter_FWWAttest.pdf | Antwort des Datenschutzbeauftragten des Landes Sachsen Anhalt]]
 
* Gespräch mit dem Prüfungsamt FWW
 
* Gespräch mit dem Prüfungsamt FWW
** PA-Leiter sieht kein Handlungsbedarf, [[:Datei:FWW_Attest_Schulung_Prüfungsrecht.pdf | juristische Grundlage für Ihr Verhalten]]
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** PA-Leiter sieht keinen Handlungsbedarf, [[:Datei:FWW_Attest_Schulung_Prüfungsrecht.pdf | juristische Grundlage für Ihr Verhalten]]
  
 
* Weiterleitung des Vorfalls an Frau Rita Freudenberg, Datenschutzbeauftragte der Universität Magdeburg (Mai 2010)
 
* Weiterleitung des Vorfalls an Frau Rita Freudenberg, Datenschutzbeauftragte der Universität Magdeburg (Mai 2010)
 
* Juni 2011: Verlängerung der Bearbeitungszeit der Bachelorarbeit durch eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist nicht möglich
 
* Juni 2011: Verlängerung der Bearbeitungszeit der Bachelorarbeit durch eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist nicht möglich
 
* Juni 2011: [[:Datei:Rechtfertigung_FWW.pdf|Begründung FWW für Nutzung des Formulars]]
 
* Juni 2011: [[:Datei:Rechtfertigung_FWW.pdf|Begründung FWW für Nutzung des Formulars]]
* Dezember 2011:[[:Datei:2011-12-08 Bescheinigung Prüfungsunfähigkeit.pdf |Antwortschreiben des Landesdatenschutzbeauftraten auf Anschreiben von Frau Freudenberg]]
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* Dezember 2011:[[:Datei:2011-12-08 Bescheinigung Prüfungsunfähigkeit.pdf | Antwortschreiben des Landesdatenschutzbeauftraten auf Anschreiben von Frau Freudenberg]]
  
  
 
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*[http://www.fww.ovgu.de/studium/unterpunkte/bachelor/betriebswirtschaftslehre.html Dokumente für die Studiengänge an der FWW]
*[http://www.fww.ovgu.de/studium/unterpunkte/bachelor/betriebswirtschaftslehre.html | Dokumente für die Studiengänge an der FWW]
 
 
* Prüfungsordnung Bachelorstudiengang Betriebswirtschaftslehre [[:Datei:2009-FWW-Prüfungsordnung-BWL.pdf | 2009]] | [[:Datei:2006-FWW-Prüfungsordnung-BWL.pdf | 2006]]
 
* Prüfungsordnung Bachelorstudiengang Betriebswirtschaftslehre [[:Datei:2009-FWW-Prüfungsordnung-BWL.pdf | 2009]] | [[:Datei:2006-FWW-Prüfungsordnung-BWL.pdf | 2006]]
  

Version vom 17. März 2015, 22:17 Uhr

ärztliches Atteste

Einleitung

Ursprung


Auszug aus der PO BWL 2009

§8 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß
  • (2) Der für das Versäumnis oder den Rücktritt geltend gemachte Grund muss dem Prüfungs- ausschuss unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit der Kandidatin bzw. des Kandidaten ist dem Prüfungsausschuss ein Attest einer Ärztin bzw. eines Arztes, die bzw. der in Zweifelsfällen von der bzw. dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt werden kann, einer Universitätsklinik oder, bei stationärer Behandlung, die Einlieferungsbestätigung der betreffenden Klinik vorzulegen. Erkennt der Prüfungsausschuss den geltend gemachten Grund an, so wird dies der Kandidatin bzw. dem Kandidaten schriftlich mitgeteilt.

Situtation an der FIN

Auszug aus der Prüfungsordnung Studiengang Informatik (2010)

§ 25Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß
  • (2) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe sind dem Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich anzuzeigen und glaubhaft zu machen. Erfolgt dieses nicht, ist die Prüfungsleistung mit „nicht ausreichend“ zu bewerten. Bei Krankheit ist ein ärztliches Attest vorzulegen. Bei Anerkennung der Gründe ist die Prüfungsleistung zum nächsten regulären Prüfungstermin zu erbringen, sofern der Prüfungsausschuss nicht eine hiervon abweichende Regelung beschließt

Situation an der Medizinischen Fakultät

Auszug aus der Prüfungsordnung der Mediziner (2009)

§8 Rücktritt von der Prüfung, Täuschung
  • (1) Bei begründetem Fernbleiben von Prüfungen hat die oder der Studierende die Leiterin oder den Leiter der Lehrveranstaltung unverzüglich zu informieren. Bei Krankheit hat der Prüfling ein ärztliches Attest mit der Feststellung der Prüfungsunfähigkeit vorzulegen, der Prüfungsausschuss kann ein amtsärztliches Attest verlangen.Bei Fernbleiben von den in § 27 ÄAppO geregelten Prüfungen und den Staatsexamina wegen Krankheit ist ein amtsärztliches Attest notwendig. Studierende, die einem Prüfungstermin ohne wichtigen Grund fernbleiben oder nach Beginn der Prüfung ohne wichtigen Grund von dieser zurücktreten, haben die Prüfung nicht bestanden. Werden die Gründe vom Leiter oder der Leiterin der Lehrveranstaltung anerkannt, so wird ein neuer Termin anberaumt.