Datenschutz/2010-03-FWW-Attest: Unterschied zwischen den Versionen
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Im März 2012 wurde dem Studierendenrat zugetragen, dass die Fakultät für Wirtschaftswissenschaften (FWW) zum Nachweis der PrüfungsUNtauglichkeit ein bestimmtes Attest-Formular vorschreibt. Dieses beinhaltet die Angabe von | Im März 2012 wurde dem Studierendenrat zugetragen, dass die Fakultät für Wirtschaftswissenschaften (FWW) zum Nachweis der PrüfungsUNtauglichkeit ein bestimmtes Attest-Formular vorschreibt. Dieses beinhaltet die Angabe von | ||
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* "Beginn und (voraussichtliches) Ende der Krankheit" | * "Beginn und (voraussichtliches) Ende der Krankheit" | ||
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* "die Bestätigung, dass es sich dabei nur um eine vorübergehende Gesundheitsstörung handelt" | * "die Bestätigung, dass es sich dabei nur um eine vorübergehende Gesundheitsstörung handelt" | ||
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* [[:Datei:2010-FWW-Attest.pdf | Attest Vordruck der FWW (2010)]] | * [[:Datei:2010-FWW-Attest.pdf | Attest Vordruck der FWW (2010)]] | ||
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Hier ein Auszug aus der [[:Datei:Stellungnahme_Datenschutzbeauftragter_FWWAttest.pdf | vollständige Antwort des Datenschutzbeauftragten des Landes Sachsen Anhalt]]. | Hier ein Auszug aus der [[:Datei:Stellungnahme_Datenschutzbeauftragter_FWWAttest.pdf | vollständige Antwort des Datenschutzbeauftragten des Landes Sachsen Anhalt]]. | ||
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"Wesentliche Grundlage für die Erhebung medizinischer Daten durch die für die Feststellung der Prüfungsunfähigkeit zuständigen Behörden dürfte die jeweils zugrunde liegende Rechtsvorschrift, d.h. hier die einschlägige Prüfungsordnung, ggf. in Verbindung mit dem DSG-LSA sein. lnfolge der Verteilung der Sachkompetenzen und der Zuständigkeiten obliegt die medizinische Bewertung dem· jeweiligen Arzt. Die Subsumtion der medizinischen Bewertung und die die Prüfungsunfähigkeit regelnde Vorschrift ist dagegen Aufgabe der Prüfungsbehörde. Die Datenerhebung der für die abschließende Entscheidung zuständigen Prüfungsbehörde hat sich am Grundsatz der Erforderlichkeit zu orientieren."}} | "Wesentliche Grundlage für die Erhebung medizinischer Daten durch die für die Feststellung der Prüfungsunfähigkeit zuständigen Behörden dürfte die jeweils zugrunde liegende Rechtsvorschrift, d.h. hier die einschlägige Prüfungsordnung, ggf. in Verbindung mit dem DSG-LSA sein. lnfolge der Verteilung der Sachkompetenzen und der Zuständigkeiten obliegt die medizinische Bewertung dem· jeweiligen Arzt. Die Subsumtion der medizinischen Bewertung und die die Prüfungsunfähigkeit regelnde Vorschrift ist dagegen Aufgabe der Prüfungsbehörde. Die Datenerhebung der für die abschließende Entscheidung zuständigen Prüfungsbehörde hat sich am Grundsatz der Erforderlichkeit zu orientieren."}} | ||
Daraufhin gab es ein Gespräch mit dem Prüfungsamt / Vorsitzenden der Prüfungskommission der FWW. Der Leiter der Prüfungskommission sieht jedoch keinen Handlungsbedarf ([[:Datei:FWW_Attest_Schulung_Prüfungsrecht.pdf | juristische Grundlage für Ihr Verhalten]]). | Daraufhin gab es ein Gespräch mit dem Prüfungsamt / Vorsitzenden der Prüfungskommission der FWW. Der Leiter der Prüfungskommission sieht jedoch keinen Handlungsbedarf ([[:Datei:FWW_Attest_Schulung_Prüfungsrecht.pdf | juristische Grundlage für Ihr Verhalten]]). | ||
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Daraufhin (Mai 2010) wurde das Anliegen an die Datenschutzbeauftragte der Universität Magdeburg (Rita Freudenberg) weitergeleitet. | Daraufhin (Mai 2010) wurde das Anliegen an die Datenschutzbeauftragte der Universität Magdeburg (Rita Freudenberg) weitergeleitet. | ||
− | Im Juni 2011 wurde festgestellt, dass eine Verlängerung der Bearbeitungszeit einer Bachelorarbeit durch eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) ist nicht möglich ist. | + | Im Juni 2011 wurde festgestellt, dass eine Verlängerung der Bearbeitungszeit einer Bachelorarbeit durch eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) ist nicht möglich ist. Ebenso begründete im Juni 2011 die FWW [[:Datei:Rechtfertigung_FWW.pdf|schriftlich]] die Verwendung des Formulars und ihre Forderung zur Angabe von krankheitsbezogenen Daten. |
− | Ebenso begründete im Juni 2011 die FWW [[:Datei:Rechtfertigung_FWW.pdf|schriftlich]] die Verwendung des Formulars und ihre Forderung zur Angabe von krankheitsbezogenen Daten. | ||
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Im Dezember 2011 [[:Datei:2011-12-08 Bescheinigung Prüfungsunfähigkeit.pdf | antwortete der Landesdatenschutzbeauftragte ]] auf eine Anfrage von Rita Freudenberg (Datenschutzbeauftragte der OvGU). | Im Dezember 2011 [[:Datei:2011-12-08 Bescheinigung Prüfungsunfähigkeit.pdf | antwortete der Landesdatenschutzbeauftragte ]] auf eine Anfrage von Rita Freudenberg (Datenschutzbeauftragte der OvGU). | ||
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Auszug aus der [[:Datei:2009-FWW-Prüfungsordnung-BWL.pdf | Prüfungsordnung der FWW für den Studiengang BWL 2009]] | Auszug aus der [[:Datei:2009-FWW-Prüfungsordnung-BWL.pdf | Prüfungsordnung der FWW für den Studiengang BWL 2009]] | ||
− | {{Box | + | {{Box gelb || '''§8 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß''' |
* (2) Der für das Versäumnis oder den Rücktritt geltend gemachte Grund muss dem Prüfungs- '''ausschuss unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden'''. Bei Krankheit der Kandidatin bzw. des Kandidaten''' ist dem Prüfungsausschuss ein Attest einer Ärztin bzw. eines Arztes''', die bzw. der in Zweifelsfällen von der bzw. dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt werden kann, einer Universitätsklinik oder, bei stationärer Behandlung, die Einlieferungsbestätigung der betreffenden Klinik vorzulegen. Erkennt der Prüfungsausschuss den geltend gemachten Grund an, so wird dies der Kandidatin bzw. dem Kandidaten schriftlich mitgeteilt.}} | * (2) Der für das Versäumnis oder den Rücktritt geltend gemachte Grund muss dem Prüfungs- '''ausschuss unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden'''. Bei Krankheit der Kandidatin bzw. des Kandidaten''' ist dem Prüfungsausschuss ein Attest einer Ärztin bzw. eines Arztes''', die bzw. der in Zweifelsfällen von der bzw. dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt werden kann, einer Universitätsklinik oder, bei stationärer Behandlung, die Einlieferungsbestätigung der betreffenden Klinik vorzulegen. Erkennt der Prüfungsausschuss den geltend gemachten Grund an, so wird dies der Kandidatin bzw. dem Kandidaten schriftlich mitgeteilt.}} | ||
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+ | Prüfungsordnung Bachelorstudiengang Betriebswirtschaftslehre [[:Datei:2009-FWW-Prüfungsordnung-BWL.pdf | 2009]] | [[:Datei:2006-FWW-Prüfungsordnung-BWL.pdf | 2006]] | ||
== Online-Petition zur Durchsetzung des KSL-Beschlusses (Oktober 2012) == | == Online-Petition zur Durchsetzung des KSL-Beschlusses (Oktober 2012) == |
Version vom 26. Mai 2015, 21:34 Uhr
ärztliches Atteste
Einleitung
Ursprung
Im März 2012 wurde dem Studierendenrat zugetragen, dass die Fakultät für Wirtschaftswissenschaften (FWW) zum Nachweis der PrüfungsUNtauglichkeit ein bestimmtes Attest-Formular vorschreibt. Dieses beinhaltet die Angabe von
- "Beginn und (voraussichtliches) Ende der Krankheit"
- "Beschreibung der gesundheitlichen Beeinträchtigung"
- "sowie die sich aus der Krankheit ergebenden Behinderungen in der Prüfung"
- "die Bestätigung, dass es sich dabei nur um eine vorübergehende Gesundheitsstörung handelt"
Daraufhin wurde durch Kai Wächter eine Anfrage an den Landesdatenschutzbeauftragten des Landes Sachsen Anhalt gestellt.[[ | Hier die ]]
Hier ein Auszug aus der vollständige Antwort des Datenschutzbeauftragten des Landes Sachsen Anhalt.
Daraufhin gab es ein Gespräch mit dem Prüfungsamt / Vorsitzenden der Prüfungskommission der FWW. Der Leiter der Prüfungskommission sieht jedoch keinen Handlungsbedarf ( juristische Grundlage für Ihr Verhalten).
Auszug Prüfungsrecht:
Daraufhin (Mai 2010) wurde das Anliegen an die Datenschutzbeauftragte der Universität Magdeburg (Rita Freudenberg) weitergeleitet.
Im Juni 2011 wurde festgestellt, dass eine Verlängerung der Bearbeitungszeit einer Bachelorarbeit durch eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) ist nicht möglich ist. Ebenso begründete im Juni 2011 die FWW schriftlich die Verwendung des Formulars und ihre Forderung zur Angabe von krankheitsbezogenen Daten.
Auszug aus der Antwort:
Im Dezember 2011 antwortete der Landesdatenschutzbeauftragte auf eine Anfrage von Rita Freudenberg (Datenschutzbeauftragte der OvGU).
Auszug aus der Antwort:
Auszug aus der Prüfungsordnung der FWW für den Studiengang BWL 2009
- (2) Der für das Versäumnis oder den Rücktritt geltend gemachte Grund muss dem Prüfungs- ausschuss unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit der Kandidatin bzw. des Kandidaten ist dem Prüfungsausschuss ein Attest einer Ärztin bzw. eines Arztes, die bzw. der in Zweifelsfällen von der bzw. dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt werden kann, einer Universitätsklinik oder, bei stationärer Behandlung, die Einlieferungsbestätigung der betreffenden Klinik vorzulegen. Erkennt der Prüfungsausschuss den geltend gemachten Grund an, so wird dies der Kandidatin bzw. dem Kandidaten schriftlich mitgeteilt.
Prüfungsordnung Bachelorstudiengang Betriebswirtschaftslehre 2009 | 2006
Online-Petition zur Durchsetzung des KSL-Beschlusses (Oktober 2012)
Die KSL beschloss eine Attestvorlage, welche die Angabe von Symptomen und oder Krankheiten nicht beinhaltet. Ein Attest zur Arbeitsunfähigkeit sei genügend.
Situtation an der FIN
- Dokumente für den Studiengang Informatik
- Prüfungsordnung vom 01.09.2010
- Formular für das ärztliches Attest an der FIN
Auszug aus der Prüfungsordnung Studiengang Informatik (2010)
- (2) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe sind dem Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich anzuzeigen und glaubhaft zu machen. Erfolgt dieses nicht, ist die Prüfungsleistung mit „nicht ausreichend“ zu bewerten. Bei Krankheit ist ein ärztliches Attest vorzulegen. Bei Anerkennung der Gründe ist die Prüfungsleistung zum nächsten regulären Prüfungstermin zu erbringen, sofern der Prüfungsausschuss nicht eine hiervon abweichende Regelung beschließt
- Anschreiben an die Ärztekammer Sachsen-Anhalt geschwärzt
- Antwort der Landesärztekammer auf eine Anfrage des StuRa mit Anhang
- Zurückweisung des FIN-Attests durch Ärztin
- Artikel "Kommt ein Student vom Arzt..." - Fachschaftszeitung FIN.log, Tom Grope, März 2014
Situation an der FME
Auszug aus der Prüfungsordnung der Mediziner (2009)
- (1) Bei begründetem Fernbleiben von Prüfungen hat die oder der Studierende die Leiterin oder den Leiter der Lehrveranstaltung unverzüglich zu informieren. Bei Krankheit hat der Prüfling ein ärztliches Attest mit der Feststellung der Prüfungsunfähigkeit vorzulegen, der Prüfungsausschuss kann ein amtsärztliches Attest verlangen.Bei Fernbleiben von den in § 27 ÄAppO geregelten Prüfungen und den Staatsexamina wegen Krankheit ist ein amtsärztliches Attest notwendig. Studierende, die einem Prüfungstermin ohne wichtigen Grund fernbleiben oder nach Beginn der Prüfung ohne wichtigen Grund von dieser zurücktreten, haben die Prüfung nicht bestanden. Werden die Gründe vom Leiter oder der Leiterin der Lehrveranstaltung anerkannt, so wird ein neuer Termin anberaumt.
Sitaution an der FVST
An der FVST wird aktuell (April 2015) keine Angabe von Symptomen oder Krankheiten gefordert.