Datenschutz/2010-03-FWW-Attest: Unterschied zwischen den Versionen

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Im März 2012 wurde dem Studierendenrat zugetragen, dass die Fakultät für Wirtschaftswissenschaften (FWW) zum Nachweis der PrüfungsUNtauglichkeit ein bestimmtes Attest-Formular vorschreibt. Dieses beinhaltet die Angabe von
 
Im März 2012 wurde dem Studierendenrat zugetragen, dass die Fakultät für Wirtschaftswissenschaften (FWW) zum Nachweis der PrüfungsUNtauglichkeit ein bestimmtes Attest-Formular vorschreibt. Dieses beinhaltet die Angabe von
  
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Daraufhin (Mai 2010) wurde das Anliegen an die Datenschutzbeauftragte der Universität Magdeburg (Rita Freudenberg) weitergeleitet.
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Im Juni 2011 wurde festgestellt, dass eine Verlängerung der Bearbeitungszeit einer Bachelorarbeit durch eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) ist nicht möglich ist. Ebenso begründete im Juni 2011 die FWW [[:Datei:Rechtfertigung_FWW.pdf|schriftlich]] die Verwendung des Formulars und ihre Forderung zur Angabe von krankheitsbezogenen Daten.
 
Im Juni 2011 wurde festgestellt, dass eine Verlängerung der Bearbeitungszeit einer Bachelorarbeit durch eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) ist nicht möglich ist. Ebenso begründete im Juni 2011 die FWW [[:Datei:Rechtfertigung_FWW.pdf|schriftlich]] die Verwendung des Formulars und ihre Forderung zur Angabe von krankheitsbezogenen Daten.
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Im Dezember 2011 [[:Datei:2011-12-08 Bescheinigung Prüfungsunfähigkeit.pdf | antwortete der Landesdatenschutzbeauftragte ]] auf eine Anfrage von Rita Freudenberg (Datenschutzbeauftragte der OvGU).
 
Im Dezember 2011 [[:Datei:2011-12-08 Bescheinigung Prüfungsunfähigkeit.pdf | antwortete der Landesdatenschutzbeauftragte ]] auf eine Anfrage von Rita Freudenberg (Datenschutzbeauftragte der OvGU).
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Im Oktober 2012 wurde in der Senats-Kommission unter studentischer Beteiligung folgender Beschluss gefasst:
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Im Oktober 2012 führte auch die Fakultät für Informatik ein entsprechendes [[:Datei:2010-10-FIN-AttestFormular.pdf |Formular]] ein, welches zur Attestierung der Prüfungsunfähigkeit durch den Arzt vorzusehen ist. Dieses orientiert sich inhaltlich am Formular der FWW und fordert ebenso die Angabe von:
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* "Bezeichnung der Krankheit (optional)"
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* "Krankheitssymptome"}}
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Auszug aus der Studien- und Prüfungsordnung der FIN 2009:
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* (2) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe sind dem Prüfungsausschuss''' unverzüglich schriftlich anzuzeigen und glaubhaft zu machen'''. Erfolgt dieses nicht, ist die Prüfungsleistung mit „nicht ausreichend“ zu bewerten.''' Bei Krankheit ist ein ärztliches Attest vorzulegen.''' Bei Anerkennung der Gründe ist die Prüfungsleistung zum nächsten regulären Prüfungstermin zu erbringen, sofern der Prüfungsausschuss nicht eine hiervon abweichende Regelung beschließt}}
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Die studentischen Mitglieder des Fakultätsrates (Rene Meye, Kai Friedrich), sowie der Fachschaftsrat der FIN (FaRaFIN) formulierten einen gemeinsamen Antrag zur "Aussetzung des Formulars zur Prüfungsunfähigkeit" im Fakultärsrat. Dieser wurde unter Erklärung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zurückgewiesen. Das Attest wurde weiter verwendet.
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Auszug aus dem Antrag:
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Ebenso im Oktober 2012 wurde in der Senats-Kommission für Studium und Lehre (KSL) unter studentischer Beteiligung folgender Beschluss gefasst:
  
 
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''Beschluss der Senatskommission für Studium und Lehre zur Attestierung von Prüfungsunfähigkeit vom 17.10.2012''
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''Beschluss der KSL zur Attestierung von Prüfungsunfähigkeit vom 17.10.2012''
 
#Der Nachweis für die Prüfungsunfähigkeit ist vom Studierenden zu erbringen. Die entsprechende Bescheinigung ist in den zuständigen Prüfungsämtern oder im Campus-Service-Center (Prüfungsamt) umgehend vorzulegen.
 
#Der Nachweis für die Prüfungsunfähigkeit ist vom Studierenden zu erbringen. Die entsprechende Bescheinigung ist in den zuständigen Prüfungsämtern oder im Campus-Service-Center (Prüfungsamt) umgehend vorzulegen.
 
# Dem Prüfungsamt ist die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Arztes (gelbes Formular) vorzulegen. Wird auf dem Formular dem Prüfungsausschuss nicht empfohlen, die Prüfungsunfähigkeit anzuerkennen, ist zusätzlich das Formular „Prüfungsunfähigkeit“ (Anlage 1) einzureichen.  
 
# Dem Prüfungsamt ist die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Arztes (gelbes Formular) vorzulegen. Wird auf dem Formular dem Prüfungsausschuss nicht empfohlen, die Prüfungsunfähigkeit anzuerkennen, ist zusätzlich das Formular „Prüfungsunfähigkeit“ (Anlage 1) einzureichen.  
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Der Beschluss wurde am 17.10.2012 im Senat verkündet und ist damit gültig. Ein Attest zur Arbeitsunfähigkeit sei genügend.
 
Der Beschluss wurde am 17.10.2012 im Senat verkündet und ist damit gültig. Ein Attest zur Arbeitsunfähigkeit sei genügend.
  
Dennoch setzte die FWW ihre Praxis fort Atteste einzufordern, welche über die in der KSL beschlossenen Form (AU) hinausgehen und weiterhin Angaben zu Krankheit und/ oder Symptomen beinhalten. Daraufhin wurde im Dezember 2012 durch den Studierendenrat eine Petition ([[Attestvorlage | hier gehts zur Infoseite im Wiki]]) initiiert, welche die Abschaffung der fortwährenden Praxis an der FWW forderte.
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Dennoch setzte die FWW ihre Praxis fort, Atteste einzufordern, welche über die in der KSL beschlossenen Form (AU) hinausgehen und weiterhin Angaben zu Krankheit und/ oder Symptomen beinhalten. Daraufhin wurde im Dezember 2012 durch den Studierendenrat eine Petition ([[Attestvorlage | hier gehts zur Infoseite im Wiki]]) initiiert, welche die Abschaffung der fortwährenden Praxis an der FWW forderte.
  
 
Durch die Petition konnte kein Umdenken im Sinne der Studierenden bewirkt werden.
 
Durch die Petition konnte kein Umdenken im Sinne der Studierenden bewirkt werden.
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Im November 2013 folgte eine Anfrage des Studierendenrates (Tom Grope) an die Landesärztekammer ([[:Datei:Anschreiben_Ärztekammer_LSA_geschwärzt.pdf | Anschreiben an die Ärztekammer Sachsen-Anhalt]]) mit der Bitte um Stellungnahme zu folgenden Punkten:
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Auszug aus dem Antrag:
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1) die Gefährdung der Therapie durch Offenbarung des Krankheitszustandes (insbesondere bei einer
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Erkrankung auf dem Gebiet der Neurologie oder Psychiatrie)
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2) der Wirksamkeit der Erklärung des Prüflings bei einer möglichen Nötigung zur Abgabe der
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Schweigepflichtserklärung bei dessen Mitwirkungspflicht zur Klärung der Prüfungsunfähigkeit
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3) zur berechtigten oder unberechtigten Weigerung eines Arztes zur spezifizierten Attestierung mit
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Diagnose des Gesundheitszustands des Prüflings, in Bezug auf § 203 StGB (Verletzung von
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Privatgeheimnissen)}}
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Die [[:Datei:Antwort_Landesärztekammer_mit_Anhang_geschwärzt.pdf | Antwort der Landesärztekammer (geschwärzt + Anhang)]] (November 2013) fiel ernüchternd aus. Nicht nur, dass auf das in der Anfrage hingewiesene Attest der FIN kein Bezug genommen wurde, wurden auch die aufgeworfenen Fragen in keiner Weise aufgegriffen und beantwortet.
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Auszug aus der Antwort der Landesärztekammer:
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Dem Antwortschreiben wurde ein bis dahin nicht bekanntes ''"Formular für die Bescheinigung der Prüfungsunfähigkeit / ärztliches Attest"'' der OvGU beigefügt, dessen Verwendung und Existenz bis dahin unbekannt war. Ebenso war eine Kopie des Artikels "Die Kontrolle der Prüfungsunfähigkeit" angehangen. Recherchen ergaben, dass das Attest an der Fakultät für Medizin verwendet würde. Der Artikel gibt Hintergrundwissen zur rechtlichen Lage um die Feststellung der medizinischen / gesundheitlichen Prüfungsfähigkeit. Die Korrespondenz wurde dennoch ausgesetzt.
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In der Prüfungungsphase (Februar/ März 2014) verweigerte ein Arzt es das von einem Studierenden der FIN vorgelegte Attest auszufüllen. Ihm wurde eine AU und ein Schreiben zur Vorlage im Prüfungsamt / Prüfungskommission vorgelegt. Dem Studierenden wurde es erlassen einen anderen Arzt zu konsultieren um die geforderten Angaben zur Krankheit oder Symptomen zu erhalten.
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* Entwurf einer Stellungnahme des Studierendenrates...
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==== Legislatur 2014 / 2015 ====
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Es fehlt aktuell an der OvGU an übergreifendem Engagement, sich tief in die Thematik einzuarbeiten und weiterhin dieses dicke Brett zu bohren.
  
 
==Situtation an der FIN==
 
==Situtation an der FIN==

Version vom 26. Mai 2015, 22:42 Uhr

ärztliches Atteste

Einleitung

Chronologie - 2010 bis 2015

Legislatur 2010 / 2011

Im März 2012 wurde dem Studierendenrat zugetragen, dass die Fakultät für Wirtschaftswissenschaften (FWW) zum Nachweis der PrüfungsUNtauglichkeit ein bestimmtes Attest-Formular vorschreibt. Dieses beinhaltet die Angabe von

  • "Beginn und (voraussichtliches) Ende der Krankheit"
  • "Beschreibung der gesundheitlichen Beeinträchtigung"
  • "sowie die sich aus der Krankheit ergebenden Behinderungen in der Prüfung"
  • "die Bestätigung, dass es sich dabei nur um eine vorübergehende Gesundheitsstörung handelt"
"Der Prüfungsausschuss muss sich aufgrund der ärztlichen Angaben ein eigenständiges Urteil über die Prüfungsunfähigkeit der Studierenden bilden können."


Daraufhin wurde durch Kai Wächter eine Anfrage an den Landesdatenschutzbeauftragten des Landes Sachsen Anhalt gestellt.

Hier ein Auszug aus der vollständige Antwort des Datenschutzbeauftragten des Landes Sachsen Anhalt.

"Wesentliche Grundlage für die Erhebung medizinischer Daten durch die für die Feststellung der Prüfungsunfähigkeit zuständigen Behörden dürfte die jeweils zugrunde liegende Rechtsvorschrift, d.h. hier die einschlägige Prüfungsordnung, ggf. in Verbindung mit dem DSG-LSA sein. lnfolge der Verteilung der Sachkompetenzen und der Zuständigkeiten obliegt die medizinische Bewertung dem· jeweiligen Arzt. Die Subsumtion der medizinischen Bewertung und die die Prüfungsunfähigkeit regelnde Vorschrift ist dagegen Aufgabe der Prüfungsbehörde. Die Datenerhebung der für die abschließende Entscheidung zuständigen Prüfungsbehörde hat sich am Grundsatz der Erforderlichkeit zu orientieren."


Daraufhin gab es ein Gespräch mit dem Prüfungsamt / Vorsitzenden der Prüfungskommission der FWW. Der Leiter der Prüfungskommission sieht jedoch keinen Handlungsbedarf ( juristische Grundlage für Ihr Verhalten).

Auszug Prüfungsrecht:

blafoo blafasel foo


Daraufhin (Mai 2011) wurde das Anliegen an die Datenschutzbeauftragte der Universität Magdeburg (Rita Freudenberg) weitergeleitet.

Im Juni 2011 wurde festgestellt, dass eine Verlängerung der Bearbeitungszeit einer Bachelorarbeit durch eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) ist nicht möglich ist. Ebenso begründete im Juni 2011 die FWW schriftlich die Verwendung des Formulars und ihre Forderung zur Angabe von krankheitsbezogenen Daten.

Auszug aus der Antwort:

blafoo blafasel foo
blafoo blafasel foo
blafoo blafasel foo


Legislatur 2011 / 2012

Im Dezember 2011 antwortete der Landesdatenschutzbeauftragte auf eine Anfrage von Rita Freudenberg (Datenschutzbeauftragte der OvGU).

Auszug aus der Antwort:

blafoo blafasel foo
blafoo blafasel foo

Auszug aus der Prüfungsordnung der FWW für den Studiengang BWL 2009

§8 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß
  • (2) Der für das Versäumnis oder den Rücktritt geltend gemachte Grund muss dem Prüfungs- ausschuss unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit der Kandidatin bzw. des Kandidaten ist dem Prüfungsausschuss ein Attest einer Ärztin bzw. eines Arztes, die bzw. der in Zweifelsfällen von der bzw. dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt werden kann, einer Universitätsklinik oder, bei stationärer Behandlung, die Einlieferungsbestätigung der betreffenden Klinik vorzulegen. Erkennt der Prüfungsausschuss den geltend gemachten Grund an, so wird dies der Kandidatin bzw. dem Kandidaten schriftlich mitgeteilt.


Prüfungsordnung Bachelorstudiengang Betriebswirtschaftslehre 2009 | 2006


Legislatur 2012 / 2013

Im Oktober 2012 führte auch die Fakultät für Informatik ein entsprechendes Formular ein, welches zur Attestierung der Prüfungsunfähigkeit durch den Arzt vorzusehen ist. Dieses orientiert sich inhaltlich am Formular der FWW und fordert ebenso die Angabe von:

  • "Bezeichnung der Krankheit (optional)"
  • "Krankheitssymptome"


Auszug aus der Studien- und Prüfungsordnung der FIN 2009:

§ 25Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß
  • (2) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe sind dem Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich anzuzeigen und glaubhaft zu machen. Erfolgt dieses nicht, ist die Prüfungsleistung mit „nicht ausreichend“ zu bewerten. Bei Krankheit ist ein ärztliches Attest vorzulegen. Bei Anerkennung der Gründe ist die Prüfungsleistung zum nächsten regulären Prüfungstermin zu erbringen, sofern der Prüfungsausschuss nicht eine hiervon abweichende Regelung beschließt


Die studentischen Mitglieder des Fakultätsrates (Rene Meye, Kai Friedrich), sowie der Fachschaftsrat der FIN (FaRaFIN) formulierten einen gemeinsamen Antrag zur "Aussetzung des Formulars zur Prüfungsunfähigkeit" im Fakultärsrat. Dieser wurde unter Erklärung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zurückgewiesen. Das Attest wurde weiter verwendet.

Auszug aus dem Antrag:

blafoo blafasel foo


Ebenso im Oktober 2012 wurde in der Senats-Kommission für Studium und Lehre (KSL) unter studentischer Beteiligung folgender Beschluss gefasst:

Beschluss der KSL zur Attestierung von Prüfungsunfähigkeit vom 17.10.2012

  1. Der Nachweis für die Prüfungsunfähigkeit ist vom Studierenden zu erbringen. Die entsprechende Bescheinigung ist in den zuständigen Prüfungsämtern oder im Campus-Service-Center (Prüfungsamt) umgehend vorzulegen.
  2. Dem Prüfungsamt ist die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Arztes (gelbes Formular) vorzulegen. Wird auf dem Formular dem Prüfungsausschuss nicht empfohlen, die Prüfungsunfähigkeit anzuerkennen, ist zusätzlich das Formular „Prüfungsunfähigkeit“ (Anlage 1) einzureichen.
  3. Liegt dem Prüfungsamt für eine Prüfung mehrfach eine Bescheinigung der Prüfungsunfähigkeit für die jeweilige Prüfung vor, sollte vom für die Prüfung verantwortlichen Hochschullehrer ein Beratungsgespräch durchgeführt werden.
  4. Ist der Prüfling 3-mal nicht zur Prüfung angetreten, kann ein Amtsärztliches Attest von der Prüfungsbehörde verlangt werden.

Der Beschluss wurde am 17.10.2012 im Senat verkündet und ist damit gültig. Ein Attest zur Arbeitsunfähigkeit sei genügend.

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Dennoch setzte die FWW ihre Praxis fort, Atteste einzufordern, welche über die in der KSL beschlossenen Form (AU) hinausgehen und weiterhin Angaben zu Krankheit und/ oder Symptomen beinhalten. Daraufhin wurde im Dezember 2012 durch den Studierendenrat eine Petition ( hier gehts zur Infoseite im Wiki) initiiert, welche die Abschaffung der fortwährenden Praxis an der FWW forderte.

Durch die Petition konnte kein Umdenken im Sinne der Studierenden bewirkt werden.

Im November 2013 folgte eine Anfrage des Studierendenrates (Tom Grope) an die Landesärztekammer ( Anschreiben an die Ärztekammer Sachsen-Anhalt) mit der Bitte um Stellungnahme zu folgenden Punkten:

Auszug aus dem Antrag:

1) die Gefährdung der Therapie durch Offenbarung des Krankheitszustandes (insbesondere bei einer Erkrankung auf dem Gebiet der Neurologie oder Psychiatrie) 2) der Wirksamkeit der Erklärung des Prüflings bei einer möglichen Nötigung zur Abgabe der Schweigepflichtserklärung bei dessen Mitwirkungspflicht zur Klärung der Prüfungsunfähigkeit 3) zur berechtigten oder unberechtigten Weigerung eines Arztes zur spezifizierten Attestierung mit Diagnose des Gesundheitszustands des Prüflings, in Bezug auf § 203 StGB (Verletzung von

Privatgeheimnissen)


Die Antwort der Landesärztekammer (geschwärzt + Anhang) (November 2013) fiel ernüchternd aus. Nicht nur, dass auf das in der Anfrage hingewiesene Attest der FIN kein Bezug genommen wurde, wurden auch die aufgeworfenen Fragen in keiner Weise aufgegriffen und beantwortet.

Auszug aus der Antwort der Landesärztekammer:

blafoo blafasel foo


Dem Antwortschreiben wurde ein bis dahin nicht bekanntes "Formular für die Bescheinigung der Prüfungsunfähigkeit / ärztliches Attest" der OvGU beigefügt, dessen Verwendung und Existenz bis dahin unbekannt war. Ebenso war eine Kopie des Artikels "Die Kontrolle der Prüfungsunfähigkeit" angehangen. Recherchen ergaben, dass das Attest an der Fakultät für Medizin verwendet würde. Der Artikel gibt Hintergrundwissen zur rechtlichen Lage um die Feststellung der medizinischen / gesundheitlichen Prüfungsfähigkeit. Die Korrespondenz wurde dennoch ausgesetzt.


Legislatur 2013 / 2014

In der Prüfungungsphase (Februar/ März 2014) verweigerte ein Arzt es das von einem Studierenden der FIN vorgelegte Attest auszufüllen. Ihm wurde eine AU und ein Schreiben zur Vorlage im Prüfungsamt / Prüfungskommission vorgelegt. Dem Studierenden wurde es erlassen einen anderen Arzt zu konsultieren um die geforderten Angaben zur Krankheit oder Symptomen zu erhalten.

  • Entwurf einer Stellungnahme des Studierendenrates...

Legislatur 2014 / 2015

Es fehlt aktuell an der OvGU an übergreifendem Engagement, sich tief in die Thematik einzuarbeiten und weiterhin dieses dicke Brett zu bohren.

Situtation an der FIN

Auszug aus der Prüfungsordnung Studiengang Informatik (2010)

§ 25Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß
  • (2) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe sind dem Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich anzuzeigen und glaubhaft zu machen. Erfolgt dieses nicht, ist die Prüfungsleistung mit „nicht ausreichend“ zu bewerten. Bei Krankheit ist ein ärztliches Attest vorzulegen. Bei Anerkennung der Gründe ist die Prüfungsleistung zum nächsten regulären Prüfungstermin zu erbringen, sofern der Prüfungsausschuss nicht eine hiervon abweichende Regelung beschließt

Situation an der FME

Auszug aus der Prüfungsordnung der Mediziner (2009)

§8 Rücktritt von der Prüfung, Täuschung
  • (1) Bei begründetem Fernbleiben von Prüfungen hat die oder der Studierende die Leiterin oder den Leiter der Lehrveranstaltung unverzüglich zu informieren. Bei Krankheit hat der Prüfling ein ärztliches Attest mit der Feststellung der Prüfungsunfähigkeit vorzulegen, der Prüfungsausschuss kann ein amtsärztliches Attest verlangen.Bei Fernbleiben von den in § 27 ÄAppO geregelten Prüfungen und den Staatsexamina wegen Krankheit ist ein amtsärztliches Attest notwendig. Studierende, die einem Prüfungstermin ohne wichtigen Grund fernbleiben oder nach Beginn der Prüfung ohne wichtigen Grund von dieser zurücktreten, haben die Prüfung nicht bestanden. Werden die Gründe vom Leiter oder der Leiterin der Lehrveranstaltung anerkannt, so wird ein neuer Termin anberaumt.

Sitaution an der FVST

An der FVST wird aktuell (April 2015) keine Angabe von Symptomen oder Krankheiten gefordert.