Datenschutz/2010-03-FWW-Attest: Unterschied zwischen den Versionen

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über eine Einweisung in ein Krankenhaus sowie die Unterschrift des Arztes. Es muss festgestellt sein, dass es sich aus ärztlicher Sicht um eine erhebliche Beeinträchtigung des Leistungsvermögens handelt, die auch nur vorübergehend bestehen darf. Eine Diagnose muss der Prüfungsausschuss dagegen nicht kennen."'' }}
 
über eine Einweisung in ein Krankenhaus sowie die Unterschrift des Arztes. Es muss festgestellt sein, dass es sich aus ärztlicher Sicht um eine erhebliche Beeinträchtigung des Leistungsvermögens handelt, die auch nur vorübergehend bestehen darf. Eine Diagnose muss der Prüfungsausschuss dagegen nicht kennen."'' }}
 
{{Box blau || ''"Im Ergebnis erscheint mir daher vertretbar, im Rahmen einer ärztlichen Bescheinigung knapp einige Krankheitssymptome zu benennen, die für die  Feststellung der erheblichen Beeinträchtigung des Leistungsvermögens durch den Prüfungsausschuss heranzuziehen sind. Auch erscheint es sinnvoll zu erfragen, ob es sich um eine akute und unaufschiebbare Erkrankung handelt und ob die Erkrankung vorübergehenden Charakter hat."'' }}
 
{{Box blau || ''"Im Ergebnis erscheint mir daher vertretbar, im Rahmen einer ärztlichen Bescheinigung knapp einige Krankheitssymptome zu benennen, die für die  Feststellung der erheblichen Beeinträchtigung des Leistungsvermögens durch den Prüfungsausschuss heranzuziehen sind. Auch erscheint es sinnvoll zu erfragen, ob es sich um eine akute und unaufschiebbare Erkrankung handelt und ob die Erkrankung vorübergehenden Charakter hat."'' }}
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Auszug aus der [[:Datei:2009-FWW-Prüfungsordnung-BWL.pdf | Prüfungsordnung der FWW für den Studiengang BWL 2009]]
 
Auszug aus der [[:Datei:2009-FWW-Prüfungsordnung-BWL.pdf | Prüfungsordnung der FWW für den Studiengang BWL 2009]]

Version vom 27. Mai 2015, 00:06 Uhr

Attestierung der medizinischen Prüfungsunfähigkeit an der OvGU

Chronologie - 2010 bis 2015

Legislatur 2010 / 2011

Im März 2012 wurde dem Studierendenrat zugetragen, dass die Fakultät für Wirtschaftswissenschaften (FWW) zum Nachweis der PrüfungsUNtauglichkeit ein bestimmtes Attest-Formular vorschreibt. Dieses beinhaltet die Angabe von

  • "Beginn und (voraussichtliches) Ende der Krankheit"
  • "Beschreibung der gesundheitlichen Beeinträchtigung"
  • "sowie die sich aus der Krankheit ergebenden Behinderungen in der Prüfung"
  • "die Bestätigung, dass es sich dabei nur um eine vorübergehende Gesundheitsstörung handelt"
"Der Prüfungsausschuss muss sich aufgrund der ärztlichen Angaben ein eigenständiges Urteil über die Prüfungsunfähigkeit der Studierenden bilden können."


Daraufhin wurde durch Kai Wächter eine Anfrage an den Landesdatenschutzbeauftragten des Landes Sachsen Anhalt gestellt.

Hier ein Auszug aus der vollständigen Antwort des Datenschutzbeauftragten des Landes Sachsen Anhalt.

"Wesentliche Grundlage für die Erhebung medizinischer Daten durch die für die Feststellung der Prüfungsunfähigkeit zuständigen Behörden dürfte die jeweils zugrunde liegende Rechtsvorschrift, d.h. hier die einschlägige Prüfungsordnung, ggf. in Verbindung mit dem DSG-LSA sein. lnfolge der Verteilung der Sachkompetenzen und der Zuständigkeiten obliegt die medizinische Bewertung dem· jeweiligen Arzt. Die Subsumtion der medizinischen Bewertung und die die Prüfungsunfähigkeit regelnde Vorschrift ist dagegen Aufgabe der Prüfungsbehörde. Die Datenerhebung der für die abschließende Entscheidung zuständigen Prüfungsbehörde hat sich am Grundsatz der Erforderlichkeit zu orientieren."


Daraufhin gab es ein Gespräch mit dem Prüfungsamt / Vorsitzenden der Prüfungskommission der FWW. Der Leiter der Prüfungskommission sieht jedoch keinen Handlungsbedarf (juristische Grundlage).

Auszug Prüfungsrecht:

blafoo blafasel foo


Daraufhin (Mai 2011) wurde das Anliegen an die Datenschutzbeauftragte der Universität Magdeburg (Rita Freudenberg) weitergeleitet.

Im Juni 2011 wurde festgestellt, dass eine Verlängerung der Bearbeitungszeit einer Bachelorarbeit durch eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) ist nicht möglich ist. Ebenso begründete im Juni 2011 die FWW schriftlich die Verwendung des Formulars und ihre Forderung zur Angabe von krankheitsbezogenen Daten.

Auszug aus der Antwort:

"Da der Nachweis einer Prüfungsunfähigkeit im allgemeinen nur mit ärztlicher Hilfe möglich ist, muss aus dem laut Prüfungsordnung vorzulegenden ärztlichen Attest die Beschreibung der gesundheitlichen Beeinträchtigung, d.h. die Krankheitssymptome oder die Bezeichnung der Krankheit (optional) hervorgehen. Andernfalls kann der Prüfungsausschuss eine Prüfungsunfähigkeit nicht feststellen."
"Studierende si nd aufgrund ihrer Mitwirkungspflicht grundsätzlich verpflichtet, zur Feststellung der Prüfungsunfähigkeit ihre Beschwerden offen zulegen und dazu erforderlichenfalls den behandelnden Arzt von der Schweigepflicht zu entbinden."

Legislatur 2011 / 2012

Im Dezember 2011 antwortete der Landesdatenschutzbeauftragte auf eine Anfrage von Rita Freudenberg (Datenschutzbeauftragte der OvGU).

Auszug aus der Antwort:

"Die Datenerhebung des Prüfungsausschusses im Zusammenhang mit der Bewertung von Prüfungsversäumnisseninfolge von Krankheit erfolgt auf der Grundlage des § 13 Abs. 1 HSG LSA i.V.m. der jeweiligen Prüfungsordnung der Hochschule."
"Es ist einerseits eine vom Prüfungsausschuss zu entscheidende Rechtsfrage, ob der Entscheidungsgrund für das Versäumnis prüfungsrechtlich Anerkennung findet. Er entscheidet abschließend und eigenverantwortlich über die Anerkennung des Entschuldigungsgrundes. ... Der Prüfungsausschuss bedarf hierfür grundsätzlich hinreichender Informationen."
"Andererseits ist zu berücksichtigen, dass in den meisten Prüfungsausschüssen keine medizinische Fachkompetenz vertreten sein dürfte. ... Demgemäß ist in den meisten Prüfungsordnungen auch lediglich die Vorlage von ärztlichen Attesten und damit Bescheinigungen im Unterschied zu umfänglichen Gutachten mit medizinischen inhaltlichen Äußerungen vorgesehen."
"Die Feststellung einer medizinisch begründeten prüfungsorientierten Leistungsunfähigkeit ist wohl nur Aufgabe des Arztes."
"Danach muss ein Attest lediglich Angaben enthalten zum Namen der untersuchten Person, zur Feststellung der Prüfungsunfähigkeit, ggf. eine Angabe über eine Einweisung in ein Krankenhaus sowie die Unterschrift des Arztes. Es muss festgestellt sein, dass es sich aus ärztlicher Sicht um eine erhebliche Beeinträchtigung des Leistungsvermögens handelt, die auch nur vorübergehend bestehen darf. Eine Diagnose muss der Prüfungsausschuss dagegen nicht kennen."
"Im Ergebnis erscheint mir daher vertretbar, im Rahmen einer ärztlichen Bescheinigung knapp einige Krankheitssymptome zu benennen, die für die Feststellung der erheblichen Beeinträchtigung des Leistungsvermögens durch den Prüfungsausschuss heranzuziehen sind. Auch erscheint es sinnvoll zu erfragen, ob es sich um eine akute und unaufschiebbare Erkrankung handelt und ob die Erkrankung vorübergehenden Charakter hat."


Auszug aus der Prüfungsordnung der FWW für den Studiengang BWL 2009

§8 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß
  • (2) Der für das Versäumnis oder den Rücktritt geltend gemachte Grund muss dem Prüfungs- ausschuss unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit der Kandidatin bzw. des Kandidaten ist dem Prüfungsausschuss ein Attest einer Ärztin bzw. eines Arztes, die bzw. der in Zweifelsfällen von der bzw. dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt werden kann, einer Universitätsklinik oder, bei stationärer Behandlung, die Einlieferungsbestätigung der betreffenden Klinik vorzulegen. Erkennt der Prüfungsausschuss den geltend gemachten Grund an, so wird dies der Kandidatin bzw. dem Kandidaten schriftlich mitgeteilt.


Prüfungsordnung Bachelorstudiengang Betriebswirtschaftslehre 2009 | 2006

Legislatur 2012 / 2013

Im Oktober 2012 führte auch die Fakultät für Informatik ein entsprechendes Formular ein, welches zur Attestierung der Prüfungsunfähigkeit durch den Arzt vorzusehen ist. Dieses orientiert sich inhaltlich am Formular der FWW und fordert ebenso die Angabe von:

  • "Bezeichnung der Krankheit (optional)"
  • "Krankheitssymptome"


Auszug aus der Studien- und Prüfungsordnung der FIN 2009:

§ 25Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß
  • (2) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe sind dem Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich anzuzeigen und glaubhaft zu machen. Erfolgt dieses nicht, ist die Prüfungsleistung mit „nicht ausreichend“ zu bewerten. Bei Krankheit ist ein ärztliches Attest vorzulegen. Bei Anerkennung der Gründe ist die Prüfungsleistung zum nächsten regulären Prüfungstermin zu erbringen, sofern der Prüfungsausschuss nicht eine hiervon abweichende Regelung beschließt


Die studentischen Mitglieder des Fakultätsrates (Rene Meye, Kai Friedrich), sowie der Fachschaftsrat der FIN (FaRaFIN) formulierten einen gemeinsamen Antrag zur "Aussetzung des Formulars zur Prüfungsunfähigkeit" im Fakultärsrat. Dieser wurde unter Erklärung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zurückgewiesen. Das Attest wurde weiter verwendet.

Auszug aus dem Antrag:

blafoo blafasel foo


Ebenso im Oktober 2012 wurde in der Senats-Kommission für Studium und Lehre (KSL) unter studentischer Beteiligung folgender Beschluss gefasst:

Beschluss der KSL zur Attestierung von Prüfungsunfähigkeit vom 17.10.2012

  1. Der Nachweis für die Prüfungsunfähigkeit ist vom Studierenden zu erbringen. Die entsprechende Bescheinigung ist in den zuständigen Prüfungsämtern oder im Campus-Service-Center (Prüfungsamt) umgehend vorzulegen.
  2. Dem Prüfungsamt ist die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Arztes (gelbes Formular) vorzulegen. Wird auf dem Formular dem Prüfungsausschuss nicht empfohlen, die Prüfungsunfähigkeit anzuerkennen, ist zusätzlich das Formular „Prüfungsunfähigkeit“ (Anlage 1) einzureichen.
  3. Liegt dem Prüfungsamt für eine Prüfung mehrfach eine Bescheinigung der Prüfungsunfähigkeit für die jeweilige Prüfung vor, sollte vom für die Prüfung verantwortlichen Hochschullehrer ein Beratungsgespräch durchgeführt werden.
  4. Ist der Prüfling 3-mal nicht zur Prüfung angetreten, kann ein Amtsärztliches Attest von der Prüfungsbehörde verlangt werden.

Der Beschluss wurde am 17.10.2012 im Senat verkündet und ist damit gültig. Ein Attest zur Arbeitsunfähigkeit sei genügend.

  • Dokument hochladen

Dennoch setzte die FWW ihre Praxis fort, Atteste einzufordern, welche über die in der KSL beschlossenen Form (AU) hinausgehen und weiterhin Angaben zu Krankheit und/ oder Symptomen beinhalten. Daraufhin wurde im Dezember 2012 durch den Studierendenrat eine Petition ( hier gehts zur Infoseite im Wiki) initiiert, welche die Abschaffung der fortwährenden Praxis an der FWW forderte.

Durch die Petition konnte kein Umdenken im Sinne der Studierenden bewirkt werden.

Im November 2013 folgte eine Anfrage des Studierendenrates (Tom Grope) an die Landesärztekammer ( Anschreiben an die Ärztekammer Sachsen-Anhalt) mit der Bitte um Stellungnahme zu folgenden Punkten:

Auszug aus dem Antrag:

  1. die Gefährdung der Therapie durch Offenbarung des Krankheitszustandes (insbesondere bei einer Erkrankung auf dem Gebiet der Neurologie oder Psychiatrie)
  2. der Wirksamkeit der Erklärung des Prüflings bei einer möglichen Nötigung zur Abgabe der Schweigepflichtserklärung bei dessen Mitwirkungspflicht zur Klärung der Prüfungsunfähigkeit
  3. zur berechtigten oder unberechtigten Weigerung eines Arztes zur spezifizierten Attestierung mit Diagnose des Gesundheitszustands des Prüflings, in Bezug auf § 203 StGB (Verletzung von Privatgeheimnissen)


Die Antwort der Landesärztekammer (geschwärzt + Anhang) (November 2013) fiel ernüchternd aus. Nicht nur, dass auf das in der Anfrage hingewiesene Attest der FIN kein Bezug genommen wurde, wurden auch die aufgeworfenen Fragen in keiner Weise aufgegriffen und beantwortet.

Auszug aus der Antwort der Landesärztekammer:

blafoo blafasel foo


Dem Antwortschreiben wurde ein bis dahin nicht bekanntes "Formular für die Bescheinigung der Prüfungsunfähigkeit / ärztliches Attest" der OvGU beigefügt, dessen Verwendung und Existenz bis dahin unbekannt war. Ebenso war eine Kopie des Artikels "Die Kontrolle der Prüfungsunfähigkeit" angehangen. Recherchen ergaben, dass das Attest an der Fakultät für Medizin verwendet würde. Der Artikel gibt Hintergrundwissen zur rechtlichen Lage um die Feststellung der medizinischen / gesundheitlichen Prüfungsfähigkeit. Die Korrespondenz wurde dennoch ausgesetzt.

Legislatur 2013 / 2014

In der Prüfungungsphase (Februar/ März 2014) verweigerte ein Arzt es das von einem Studierenden der FIN vorgelegte Attest auszufüllen. Ihm wurde eine AU und ein Schreiben zur Vorlage im Prüfungsamt / Prüfungskommission vorgelegt. Dem Studierenden wurde es erlassen einen anderen Arzt zu konsultieren um die geforderten Angaben zur Krankheit oder Symptomen zu erhalten.

Im April 2014 wird ein aufklärender Artikel in der Fachschaftszeitschrift fin.log der FIN veröffentlicht. Er trägt den Titel "Kommt ein Student vom Artzt..."

Entwurf einer Stellungnahme des Studierendenrates...

Die Begeisterung für das Thema nimmt unter den Studierenden ab. Nicht betroffene Fachschaften ziehen sich aus der Debatte zurück. Die Fachschaft für Wirtschaftswissenschaften steht in Ihrer Fakultät zudem vor besonders schweren Hindernissen.

Legislatur 2014 / 2015

Es fehlt aktuell an der OvGU an übergreifendem Engagement, sich tief in die Thematik einzuarbeiten und weiterhin dieses dicke Brett zu bohren.


Situation an den einzelnen Faultäten der OvGU

Wirtschaftswissenschaften (FWW)

(siehe oben)


Informatik (FIN)

(siehe oben)


Auszug aus der Prüfungsordnung Studiengang Informatik (2010)

§ 25Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß
  • (2) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe sind dem Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich anzuzeigen und glaubhaft zu machen. Erfolgt dieses nicht, ist die Prüfungsleistung mit „nicht ausreichend“ zu bewerten. Bei Krankheit ist ein ärztliches Attest vorzulegen. Bei Anerkennung der Gründe ist die Prüfungsleistung zum nächsten regulären Prüfungstermin zu erbringen, sofern der Prüfungsausschuss nicht eine hiervon abweichende Regelung beschließt

Medizin (MED)

Auszug aus der Prüfungsordnung der Mediziner (2009)

§8 Rücktritt von der Prüfung, Täuschung
  • (1) Bei begründetem Fernbleiben von Prüfungen hat die oder der Studierende die Leiterin oder den Leiter der Lehrveranstaltung unverzüglich zu informieren. Bei Krankheit hat der Prüfling ein ärztliches Attest mit der Feststellung der Prüfungsunfähigkeit vorzulegen, der Prüfungsausschuss kann ein amtsärztliches Attest verlangen.Bei Fernbleiben von den in § 27 ÄAppO geregelten Prüfungen und den Staatsexamina wegen Krankheit ist ein amtsärztliches Attest notwendig. Studierende, die einem Prüfungstermin ohne wichtigen Grund fernbleiben oder nach Beginn der Prüfung ohne wichtigen Grund von dieser zurücktreten, haben die Prüfung nicht bestanden. Werden die Gründe vom Leiter oder der Leiterin der Lehrveranstaltung anerkannt, so wird ein neuer Termin anberaumt.

Verfahrens- und Systemtechnik (FVST)

An der FVST wird aktuell (April 2015) keine Angabe von Symptomen oder Krankheiten zur Attestierung der Prüfungsunfähigkeit gefordert.


Elektro- und Informationstechnik (FEIT)

Humanwissenschaften (FHW)

Mathematik (MAT)

Maschinenbau (FMB)

Naturwissenschaften (FNW)

Beschlüsse diverser Bundesfachschaftenkonferenzen

Informatik - KIF 42.0 in Dortmund 2014

Die 42,0te Konferenz der Informatikfachschaften fordert, dass zur Abmeldung von Prüfungen aus gesundheitlichen Gründen eine ärztliche Attestierung der Prüfungsunfähigkeit ausreicht. Studierende sollten nicht dazu gezwungen werden dürfen, Diagnosen oder Symptome gegenüber der Hochschule offen zu legen sowie medizinisches Fachpersonal von der Schweigepflicht zu entbinden. Im Konsens beschlossen


Position des fzs - März 2015

Der fzs stellt sich gegen den "gläsernen Studierenden" und gegen die Praxis zur Angabe von medizinischen Informationen durch Studierende, gegenüber den Prüfungsinstanzen.


Wirtschafts- und Sozialwissenschaften - BuFaK Dresden 2015

Die Bundesfachschaftenkonferenz Wirtschafts- und Sozialwissenschaften übt scharfe Kritik an der jursitisch fragwürdigen Praxis an Hochschulen, bei Krankmeldung von Prüflingen zusätzlich zu Attesten noch die Angabe von Befunden oder Symptomen sowie die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht zu fordern. Diese Anforderung verletzt die Persönlichkeitsrechte und das Datenschutzbedürfnis von Studierenden. Prüfungsausschüsse und -ämter können aus ihrer Zuständigkeit für die Feststellung der Prüfungsfähigkeit nicht die vermeintliche Fähigkeit zu medizinischen Diagnosen ableiten. Diese Beurteilungskompetenz steht ausschließlich approbiertem Fachpersonal im Rahmen staatlicher Regeln und Kontrollen und unter Anwendung der Schweigepflicht nach § 203 StGB zu.

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