Geschäftsordnung FVST: Unterschied zwischen den Versionen

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# Diese Geschäftsordnung ergeht im Einklang mit folgenden Gesetzen und Verordnungen:
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Die Fachschaft hat folgende Aufgaben:
## dem Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 2010.
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## der Ordnung zur Durchführung von Wahlen an der Otto-von-Guericke Universität Magdeburg vom 29.09.2004, zuletzt geändert durch die am 15. 02.2006 vom Senat beschlossenen 1. Satzung zur Änderung der Ordnung zur Durchführung von Wahlen in der Bekanntmachung der Neufassung vom 05. April 2006.
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(1) Die Interessen ihrer Mitglieder gegenüber den staatlichen und gesellschaftlichen Institutionen, der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg, den Organen der Universitätsselbstverwaltung sowie der allgemeinen Öffentlichkeit zu vertreten.
## Der Satzung des Studierendenrats der Otto-von-Guericke Universität Magdeburg vom 14.04.2011.
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# Für Fälle, in denen diese Ordnung keine Regelung trifft, sind die in Absatz 1 genannten Bestimmungen entsprechend anzuwenden.
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(2) Die kulturellen, fachlichen, wirtschaftlichen und sozialen Belange ihrer Studierenden in der Universität und der Gesellschaft wahrzunehmen.
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(5) Auf der Grundlage der verfassungsmäßigen Ordnung die politische Bildung, das staatsbürgerliche Verantwortungsbewusstsein und die Bereitschaft ihrer Mitglieder zur aktiven Toleranz sowie zum Eintreten für die Grund- und Menschenrechte zu fördern.
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(6) Die Integration ausländischer Studierender zu fördern.
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Version vom 7. September 2023, 01:26 Uhr


Medaille Beschlossenes Dokument
Dieser Artikel stellt ein beschlossenes Dokument dar. Es sind lediglich redaktionelle Änderungen erlaubt.


Geschäftsordnung der Fachschaft der Fakultät für Verfahrens- und Systemtechnik der Otto-von-Guericke-Universität


Abschnitt 1 - Grundsätze

Auf der Grundlage der Satzung der Studierendenschaft der Otto-von-Guericke Universität Magdeburg vom [...] hat der Fachschaftsrat der Fakultät für Verfahrensund Systemtechnik am […] folgende Geschäftsordnung beschlossen:


§ 1 Fachschaft

(1) Alle Mitglieder der Studierendenschaft der Fakultät für Verfahrens- und Systemtechnik bilden die Fachschaft der Fakultät.

(2) Verwaltungsorgan der Fachschaft ist der Fachschaftsrat.

(3) Die Geschäftsordnung regelt

a. die Aufgaben
b. die Zusammensetzung und interne Struktur
c. den Ablauf, die Organisation und die Durchführung von Sitzungen des Fachschaftsrates.


§ 2 Übergeordnete Bestimmungen

Die Fachschaft hat folgende Aufgaben:

(1) Die Interessen ihrer Mitglieder gegenüber den staatlichen und gesellschaftlichen Institutionen, der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg, den Organen der Universitätsselbstverwaltung sowie der allgemeinen Öffentlichkeit zu vertreten.

(2) Die kulturellen, fachlichen, wirtschaftlichen und sozialen Belange ihrer Studierenden in der Universität und der Gesellschaft wahrzunehmen.

(3) Die Meinungsbildung innerhalb der Fachschaft zu fördern.

(4) An der Erfüllung der Aufgaben der Fakultät insbesondere durch Stellungnahme zu fakultäts- oder wissenschaftspolitischen Fragen mitzuwirken.

(5) Auf der Grundlage der verfassungsmäßigen Ordnung die politische Bildung, das staatsbürgerliche Verantwortungsbewusstsein und die Bereitschaft ihrer Mitglieder zur aktiven Toleranz sowie zum Eintreten für die Grund- und Menschenrechte zu fördern.

(6) Die Integration ausländischer Studierender zu fördern.

(7) Kulturelle, soziale und sportliche Aktivitäten der Studierenden zu unterstützen.

(8) Die überregionalen und internationalen Studierendenbeziehungen zu pflegen.

Die Fachschaft verwaltet ihre Aufgaben im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen selbst.


Abschnitt 2 - Fachschaftsrat

§ 3 Organ der Fachschaft

  1. Diese Geschäftsordnung bezieht sich auf das Organ der Fakultät für Verfahrensund Systemtechnik
  2. Zur Erfüllung seiner Aufgaben hat der Fachschaftsrat die Befugnis
  1. Beschlüsse über die Geschäftsordnung und die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans der Fachschaft zu fassen,
  2. zeitweilige oder ständige Arbeitskreise und Referate einzurichten oder aufzulösen,
  3. organisatorisch Zuständige oder verantwortliche Personen für bestimmte Aufgabenbereiche zu wählen und abzuwählen,
  4. mit Fachschaften oder anderen Fakultäten beziehungsweise Hochschulen zusammen zu arbeiten.

§ 4 Zusammensetzung

  1. Der Fachschaftsrat besteht aus gewählten, stellvertretenden und kooptierten Mitgliedern. Die Anzahl der gewählten MitgliederInnen beträgt 5. Die kooptierten MitgliederInnen können nur aus dem Kreis der Studierenden der Fachschaft mit 2/3-Mehrheit gewählt werden.
  2. Der Fachschaftsrat teilt seine Arbeit in die folgenden Sachgebiete ein:
  1. Verwaltung;
  2. Finanzen;
  3. Öffentlichkeitsarbeit;
  4. Studium & Lehre;
  5. Hochschulpolitik;
  6. Exkursionen;
  7. Mentoring;
  8. Materialbeauftragter;
  9. Veranstaltungen

§ 5 Aufgaben

Der Fachschaftsrat ist ein von allen gesellschaftlichen Organisationen unabhängiges Gremium der Fachschaft und hat folgende Aufgaben:

  1. Die Interessen der Fachschaft gegenüber den staatlichen und gesellschaftlichen Institutionen, der Universität, den Organen der Universitätsselbstverwaltung sowie im nationalen und internationalen Verkehr zu vertreten.
  2. Die kulturellen, fachlichen, wirtschaftlichen und sozialen Belange ihrer Studierenden in der Otto-von-Guericke-Universität und der Gesellschaft wahrzunehmen und darauf einzugehen.
  3. Die Meinungsbildung innerhalb der Studierenden der Fakultät zu ermöglichen.
  4. An der Erfüllung der Aufgaben der Universität insbesondere durch Stellungnahme zu universitäts- oder wissenschaftspolitischen Fragen mitzuwirken.
  5. Die politische Bildung, des staatsbürgerlichen Verantwortungsbewusstseins und der Bereitschaft ihrer MitgliederInnen zur aktiven Toleranz sowie zum Eintreten für die Grund und Menschenrechte auf der Grundlage der verfassungsmäßigen Ordnung fördern
  6. Die Integration ausländischer Studierender zu fördern.
  7. Weitere kulturelle, soziale und sportliche Aktivitäten zu unterstützen.
  8. Im Rahmen seiner Möglichkeiten einzelnen Studierenden oder studentischen Organisationen zu helfen. Die Fachschaft verwaltet ihre Aufgaben im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen selbst.

§ 6 Ämter

  1. Der Fachschaftsrat wählt aus seiner Mitte Sprecher*innen, welche die Leitung eines Sachgebietes übernehmen. Jedes Sachgebiet hat nur eine*n Sprecher*in.
  2. Der Fachschaftsrat wählt eine*n Sprecher*in für Verwaltung, eine*n stellvertretende*n Sprecher*in für Verwaltung und eine*n Sprecher*in für Finanzen. Die Sachgebiete 1 bis 5 sind von gewählten Mitgliedern zu besetzen. Die weiteren Sachgebiete können beliebig durch Sprecher*innen oder kooptierte Mitglieder besetzt werden.
  3. Als Sprecher*in können sich nur Studierende aus dem Kreis der gewählten MitgliederInnen des Fachschaftsrates aufstellen lassen.
  4. Der Fachschaftsrat wählt eine*n studentische*n Qualitätsbeauftragte*n aus dem

Kreis der MitgliederInnen.

  1. Die gewählten Mitglieder können den Fachschaftsrat vertreten.

§ 7 Kooptation

  1. Nicht-gewählte MitgliederInnen der Fachschaft können durch einen Beschluss, der mit einer Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten MitgliederInnen des Fachschaftsrates gefasst wurde, als kooptierte MitgliederInnen in den Fachschaftsrat aufgenommen werden.
  2. Kooptierte MitgliederInnen sind nicht stimmberechtigt.
  3. Dem Studierendenrat ist mitzuteilen, wenn ein neues Mitglied kooptiert wurde.

§ 8 Wahl der Ämter

(1) Die Ämter werden einzeln, getrennt nach Sachgebiet, mit absoluter Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder gewählt.
(2) Sollte in einem Wahlgang mit mehreren Kandidat*innen keine absolute Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder für eine/n KandidatIn zustandekommen, ist ein weiterer Wahlgang für dieses Amt durchzuführen, wobei der/die KandidatIn mit den wenigsten Stimmen nicht mehr zur Wahl steht.
(3) Die AmtsträgerInnen werden in das jeweilige Amt für eine Wahlperiode gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
Die Amtszeit endet außerdem durch:
1. Rücktritt;
2. Austritt aus der Studierendenschaft;
3. Wechsel der Fachschaft;
4. Exmatrikulation;
5. Konstruktiven Misstrauensantrag.
(4) Ist ein Amt wegen vorzeitiger Beendigung der Amtszeit neu zu besetzen, wird dieses Amt für die laufende Wahlperiode neu gewählt.

§ 9 Aufgaben und Rechte der Sprecher*innen

  1. Die Sprecher*innen vertreten den Fachschaftsrat:
    • gegenüber staatlichen und gesellschaftlichen Institutionen;
    • der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg;
    • den Organen der Universitätsverwaltung;
    • sowie im nationalen und internationalen Verkehr.
  2. Die Sprecher*innen haben eine zusätzliche Sitzung zum frühest zulässigen Termin einzuberufen, wenn dies von mindestens 4 Mitgliedern des Fachschaftsrates oder mindestens einem/einer SprecherIn schriftlich oder in elektronischer Form verlangt wird.
  3. Die SprecherInnen haben die Möglichkeit schriftlich oder in elektronischer Form einen Umlaufbeschluss des Fachschaftsrates einzuholen.
  4. Der/Die SprecherIn für Verwaltung hat insbesondere die folgenden Aufgaben: Vor- und Nachbereitung der Sitzungen; Gewährleistung eines reibungslosen Bürobetriebes.
  5. Der/Die SprecherIn für Finanzen hat insbesondere die folgenden Aufgaben: Haushalts- und Wirtschaftsführung im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.

§ 10 Zeitweilige oder ständige Arbeitskreise und Referate

  1. Referate oder Arbeitskreise können durch den Fachschaftsrat gebildet werden.
  2. Dem Fachschaftsrat bleibt es frei, jederzeit die Referate oder Arbeitskreise mit Begründung und 2/3 Mehrheit mit einer Frist von 4 Wochen aufzulösen.

Abschnitt 3 - Sitzungen

§ 11 Einberufung

  1. Die Sitzungen des Fachschaftsrates finden in der Regel alle zwei Wochen statt. In der vorlesungsfreien Zeit kann von dieser Regelung abgesehen werden.
  2. Die Ladungsfrist beträgt drei Tage.
  3. Die Einladung zur Sitzung hat mindestens:
    • Datum und Zeit der Sitzung;
    • Ort der Sitzung;
    • Vorschlag der Tagesordnung;
      zu enthalten.
  4. Die Einberufung erfolgt zum ordentlichen Termin durch den Vorstand. Am Ende jeder Sitzung wird der Termin der nächsten Sitzung bekannt gegeben.
  5. Die Sitzungen sind in geeigneter Form zu protokollieren.

§ 12 Außerordentliche Sitzungen des Fachschaftsrates

  1. Bei Antrag von ¼ der MitgliederInnen ist der Fachschaftsrat durch den Vorstand zu einer außerordentlichen Sitzung einzuberufen.
  2. Die Einberufung einer außerordentlichen Sitzung kann auf Beschluss des Vorstandes erfolgen.
  3. Die Ladungsfrist soll 3 Tage betragen.
  4. § 11 Absatz 3 und 5 gelten entsprechend.

§ 13 Öffentlichkeit

  1. Die Sitzungen des Fachschaftsrates sind in der Regel öffentlich.
  2. Der Fachschaftsrat kann mit 2/3-Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder für einzelne Tagesordnungspunkte den Ausschluss der Öffentlichkeit beschließen. Sollte eine antragstellende Person um Ausschluss der Öffentlichkeit bitten, ist dies mit absoluter Mehrheit der anwesenden Mitglieder zu beschließen.
  3. Anträge persönlicher Natur werden stets nicht-öffentlich behandelt.
  4. Der Fachschaftsrat kann mit absoluter Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder zusätzliche beteiligte oder beratende Personen zu nicht-öffentlichen Teilen der Sitzung hinzuziehen.
  5. Über nicht-öffentliche Teile der Sitzung haben alle Beteiligten Verschwiegenheit zu bewahren.

§ 14 Protokoll

  1. Über die Sitzung wird ein Protokoll geführt.
  2. Inhalt des Protokolls sind:
    • Ort,
    • Sitzungsleitung,
    • Protokollant sowie anwesende MitgliederInnen und Gäste,
    • Abstimmungen, Beschlüsse und die jeweiligen Ergebnisse,
    • Berichte von Sprecher*innen und kooptierten Mitgliedern,
    • sowie durch die Geschäftsordnung, Finanzordnung oder Satzung vorgeschriebenen Anzeigen.
  3. Das nachbereitete Protokoll ist zeitnah über die internen Strukturen des Fachschaftsrates den Mitgliedern/Innen zugänglich zu machen, spätestens jedoch bis zum Zeitpunkt der Einladung zur nachfolgenden Sitzung.
  4. Das Protokoll gilt als beschlossen, wenn auf jener Sitzung, zu welcher das nachbereitete Protokoll den Mitgliedern/Innen zugänglich gemacht wurde, kein Widerspruch durch ein Mitglied erhoben wird. Im Falle eines Widerspruches sind die Änderungsvorschläge des widersprechenden Mitgliedes als Änderungsanträge zu behandeln und anschließend das Protokoll mit den angenommenen Änderungen durch den Fachschaftsrat zu beschließen.
  5. Öffentliche Teile eines beschlossenen Protokolls sind der Studierendenschaft zugänglich zu machen. Wurde ein Protokoll durch den Fachschaftsrat abgelehnt ist über das weitere Verfahren durch den Fachschaftsrat zu beraten.

§ 15 Beschlussfähigkeit

  1. Der Fachschaftsrat ist beschlussfähig, wenn zur Sitzung ordnungsgemäß geladen wurde und mehr als die Hälfte der Stimmberechtigten vertreten sind.
  2. Bei jeder Sitzung des Fachschaftsrates ist zu Beginn die Beschlussfähigkeit festzustellen.
  3. Ist der Fachschaftsrat trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht beschlussfähig, kann der Vorstand eine außerordentliche Sitzung für die folgenden 14 Tage festlegen unter der Berücksichtigung von §7 Absatz 3. In diesem Fall ist der Fachschaftsrat beschlussfähig.
  4. Die in Absatz 3 geregelten Fristen gelten nicht für den Fall, dass der Fachschaftsrat bei zwei aufeinander folgenden ordentlichen Sitzungen nicht beschlussfähig ist.

§ 16 Beschlussfassung

  1. Der Fachschaftsrat entscheidet auf seinen Sitzungen i. d. R. mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, sofern durch Satzung, Finanz-, Beitrags- und Geschäftsordnung keine andere Mehrheit vorgeschrieben ist.
  2. Änderungen der Geschäftsordnung bedürfen der Zustimmung von ¾ der satzungsgemäßen Mitglieder.
  3. Ein Antrag auf Kooptation beim Studierendenrat ist von 2/3 der Mitglieder des Fachschaftsrates zu bestätigen.
  4. Die Beschlüsse des Fachschaftsrates können eingesehen werden.
  5. Für Umlaufbeschlüsse sind nur direkt gewählte Mitglieder des Fachschaftsrates stimmberechtigt. Der Umlaufbeschluss gilt als angenommen, sobald die absolute Mehrheit diesem zugestimmt hat. Ist der Umlaufbeschluss bis zur nächsten Sitzung noch nicht entschieden, so ist der Beschluss regulär auf der Sitzung zu tätigen.

§ 17 Sitzungsleitung

Die Sitzungsleitung leitet die Sitzung. Sie ist angehalten, ein heterogenes Meinungsbild einzuholen und eine zielführende Diskussion zu ermöglichen. Sie erteilt und entzieht das Wort.

§ 18 Anträge zur Geschäftsordnung

(1) Anträge zur Geschäftsordnung sind umgehend, jedoch ohne einen Wortbeitrag zu unterbrechen, zu behandeln.
(2) Bei allen Anträgen zur Geschäftsordnung ist eine Gegenrede möglich. Sollte keine Gegenrede erfolgen so gilt der Antrag zur Geschäftsordnung als einstimmig angenommen.
(3) Die Anträge zur Geschäftsordnung werden mit folgenden Mehrheiten angenommen.
Durch Antrag eines Mitglieds:
(A) Namentliche Abstimmung
(B) Geheime Abstimmung
(C) Feststellung der Beschlussfähigkeit
(D) Rede zu rechtlichen Gegebenheiten
Mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen:
(E) Überweisung in eine/n Arbeitskreis / -gruppe oder an die Leitung eines Sachbereichs
(F) Unterbrechung der Sitzung
(G) Ende der Debatte und sofortige Abstimmung
(H) Schluss mit der Redner*innen-Liste
(I) Eintritt in einen Tagesordnungspunkt
Mit absoluter Mehrheit der abgegebenen Stimmen:
(J) Änderung der Tagesordnung (mit Vorschlag)
(K) Behandlung unter einem späteren Tagesordnungspunkt
(L) Vertagung
Mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen:
(M) Wechsel der Sitzungsleitung
(N) Nichtbefassung
(4) Für den Fall, das sowohl ein Antrag auf geheime als auch namentliche Abstimmung gestellt wird, wird zuerst über die geheime Abstimmung abgestimmt. Sollte die geheime Abstimmung angenommen werden, entfällt eine Abstimmung über eine namentliche Abstimmung.
(5) Anträge zur Geschäftsordnung werden nicht namentlich oder geheim abgestimmt.

§ 19 Anträge

  1. Anträge sind Entwürfe zu Beschlüssen. Diese sind vor Einberufung der Sitzung bei dem*der Sprecher*in für Verwaltung einzureichen und sind mit der Einladung zur verteilen.
  2. Ein Antrag wird in der Regel nur in Anwesenheit der antragstellenden Person behandelt. Andernfalls wird der Antrag auf die nächste Sitzung vertagt. Ein Antrag wird höchstens dreimal vertagt.
  3. Initiativanträge sind Anträge, die nach Ablauf der regulären Einreichungsfrist bei dem*der Sprecher*in für Verwaltung eingereicht wurden und nicht in regulärer Frist gestellt werden konnten oder auf einem Sachverhalt beruhen, der nach der Einladung bekannt geworden ist. Initiativanträge werden nur behandelt, wenn sie von mindestens drei Mitgliedern/Innen, einem/einer SprecherIn unterschrieben oder zum Beschluss der Tagesordnung befürwortet worden sind.
  4. Konstruktive Misstrauensanträge müssen 10 Tage vor Sitzungsbeginn schriftlich oder in elektronischer Form eingegangen sein. Konstruktive Misstrauensanträge gelten als bestätigt, wenn sie mit 2/3-Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen worden sind. Misstrauensanträge sind vertraulich zu behandeln, werden geheim abgestimmt und können nicht initiativ eingebracht werden.
  5. Mitglieder des Fachschaftsrates können während einer Sitzung Änderungen an den Anträgen vorschlagen. Ein Änderungsantrag darf dem Zweck, Sinn sowie der Natur des ursprünglichen Antrages nicht widersprechen.


§ 20 Abstimmungen

  1. Vor jeder Abstimmung liest die Sitzungsleitung den Gegenstand der Abstimmung genau und neutral vor.
  2. Vor der Abstimmung über einen Antrag sind alle dazu gestellten Änderungsanträge, in der Reihenfolge ihrer Tragweite, beginnend mit dem weitest gehenden, abzustimmen. Erst danach darf über den Hauptantrag entschieden werden.
  3. Anträge über die einmal abgestimmt wurde, können auf der laufenden Sitzung nicht noch einmal zur Abstimmung gestellt werden. Ausgenommen hiervon sind unter anderem der Haushaltsplan und andere Anträge, sofern dies in Satzung, Beitrags-, Finanz- oder Geschäftsordnung anders geregelt ist.

§ 21 Rechenschaftspflicht der Vertreter

Für die Vertreter der Fachschaft in den Gremien der Fakultät sind die Beschlüsse des Fachschaftsrates bindend. Bei unvorhergesehenen Problemen soll der Vertreter nach bestem Wissen und Gewissen handeln. Diese sind bei der nächsten Sitzung des Fachschaftsrates vorzubringen.

§ 22 Einbeziehung von stellvertretenden Mitgliedern

  1. Ist ein gewähltes Mitglied des Fachschaftsrates nicht in der Lage an den Sitzungen des Fachschaftsrates teilzunehmen, so benennt es gegenüber dem*der Sprecher*in für Verwaltung eine*n Vertreter*in für die Dauer der Sitzung. Das Mandat wird in diesem Falle nicht niedergelegt. Als mögliche Vertretung gelten die Stellvertreter*innen der jeweiligen Liste. Eine Vertretung ist bis zu Beginn der Sitzung dem*der Sprecher*in für Verwaltung per E-Mail zu benennen.
  2. Ist eine Vertretung nicht rechtzeitig benannt, so darf ein zum Zeitpunkt der Feststellung der Beschlussfähigkeit der Sitzung anwesende*r Stellvertreter*in der Liste des abwesenden Mitglieds dessen Mandat für die Dauer der Sitzung wahrnehmen.
  3. Die für die Sitzung notwendigen Unterlagen werden der Vertretung zur Verfügung gestellt.
  4. Sollte ein gewähltes Mitglied drei Mal in Folge unentschuldigt und ohne benannte zeitweilige Vertretung den ordentlichen Sitzungen des Fachschaftsrates fernbleiben, verliert das Mitglied sein Mandat. Entsprechend wird das Mandat auf den/die nächste StellvertreterIn der Liste der amtlichen Wahlergebnisse übertragen. Darüber informiert der/die SprecherIn des Fachschaftsrates.

Abschnitt 4 - Schlussbestimmungen

§ 23 Veröffentlichung und Inkrafttreten

  1. Diese Geschäftsordnung der Fachschaft ist hochschulintern zu veröffentlichen.
  2. Die Geschäftsordnung tritt mit Beschlussfassung in Kraft.
  3. Die hier verwendeten Funktionsbezeichnungen gelten für alle Geschlechter.
  4. Sollte eine Klausel dieser Geschäftsordnung unwirksam sein, so wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Geschäftsordnung nicht berührt. Unwirksame Klauseln sind im Wege der Auslegung zu ergänzen, sollte dies nicht möglich sein, tritt an deren Stelle dispositives Gesetzesrecht.
  5. Die Geschäftsordnung ist dem Studierendenrat anzuzeigen und von diesem zu veröffentlichen.