Geschäftsordnung FVST: Unterschied zwischen den Versionen

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=== § 11 Außerordentliche Sitzungen des Fachschaftsrates ===
 
=== § 11 Außerordentliche Sitzungen des Fachschaftsrates ===
  
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: (1) Bei Antrag von ¼ der Mitglieder ist der Fachschaftsrat durch den Vorstand zu einer außerordentlichen Sitzung einzuberufen.
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: (2) Die Einberufung einer außerordentlichen Sitzung kann auf Beschluss des Vorstandes erfolgen.
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: (3) Die Ladungsfrist soll drei Tage betragen.
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: (4) Die Bestimmungen zur Einberufung von außerordentlichen Sitzungen entsprechen den Bestimmungen zur Einberufung von ordentlichen Sitzungen.
  
 
=== § 12 Öffentlichkeit ===
 
=== § 12 Öffentlichkeit ===

Version vom 7. September 2023, 02:16 Uhr


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Geschäftsordnung der Fachschaft der Fakultät für Verfahrens- und Systemtechnik der Otto-von-Guericke-Universität


Abschnitt 1 - Grundsätze

Auf der Grundlage der Satzung der Studierendenschaft der Otto-von-Guericke Universität Magdeburg vom [...] hat der Fachschaftsrat der Fakultät für Verfahrensund Systemtechnik am […] folgende Geschäftsordnung beschlossen:


§ 1 Fachschaft

(1) Alle Mitglieder der Studierendenschaft der Fakultät für Verfahrens- und Systemtechnik bilden die Fachschaft der Fakultät.
(2) Verwaltungsorgan der Fachschaft ist der Fachschaftsrat.
(3) Die Geschäftsordnung regelt
a. die Aufgaben
b. die Zusammensetzung und interne Struktur
c. den Ablauf, die Organisation und die Durchführung von Sitzungen des Fachschaftsrates.


§ 2 Aufgaben der Fachschaft

Die Fachschaft hat folgende Aufgaben:

(1) Die Interessen ihrer Mitglieder gegenüber den staatlichen und gesellschaftlichen Institutionen, der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg, den Organen der Universitätsselbstverwaltung sowie der allgemeinen Öffentlichkeit zu vertreten.
(2) Die kulturellen, fachlichen, wirtschaftlichen und sozialen Belange ihrer Studierenden in der Universität und der Gesellschaft wahrzunehmen.
(3) Die Meinungsbildung innerhalb der Fachschaft zu fördern.
(4) An der Erfüllung der Aufgaben der Fakultät insbesondere durch Stellungnahme zu fakultäts- oder wissenschaftspolitischen Fragen mitzuwirken.
(5) Auf der Grundlage der verfassungsmäßigen Ordnung die politische Bildung, das staatsbürgerliche Verantwortungsbewusstsein und die Bereitschaft ihrer Mitglieder zur aktiven Toleranz sowie zum Eintreten für die Grund- und Menschenrechte zu fördern.
(6) Die Integration ausländischer Studierender zu fördern.
(7) Kulturelle, soziale und sportliche Aktivitäten der Studierenden zu unterstützen.
(8) Die überregionalen und internationalen Studierendenbeziehungen zu pflegen.

Die Fachschaft verwaltet ihre Aufgaben im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen selbst.


Abschnitt 2 - Fachschaftsrat

§ 3 Organ der Fachschaft

(1) Der Fachschaftsrat vertritt die Fachschaft bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.
(2) Zur Erfüllung der Aufgaben hat der Fachschaftsrat die Befugnis
a. Beschlüsse über die Geschäftsordnung zu fassen,
b. Haushaltspläne der Fachschaft aufzustellen und umzusetzen,
c. zeitweilige oder ständige Arbeitskreise und Referate einzurichten oder aufzulösen,
d. organisatorisch zuständige oder verantwortliche Personen für bestimmte Aufgabenbereiche zu wählen und abzuwählen,
e. Den Fachschaftsrat aufzulösen.

§ 4 Mitglieder des Fachschaftsrats

(1) Gewählte Mitglieder sind Mitglieder, die während der Hochschulwahlen gewählt wurden bzw. die Personen, die aufgrund der Beendigung des Mandates eines Mitgliedes nachfolgen. Sie sind stimmberechtigt.
(2) Stellvertretende Mitglieder sind Mitglieder, die als Stellvertretung während der Hochschulwahlen gewählt wurden. Sie können ein gewähltes Mitglied auf Sitzungen vertreten und erhalten hierdurch das Stimmrecht dieses Mitglieds. Ein stellvertretendes Mitglied kann pro Sitzung nur ein gewähltes Mitglied vertreten. Bei Beendigung des Mandates eines gewählten Mitgliedes übernimmt das stellvertretende Mitglied mit den meisten Wahlstimmen der jeweiligen Liste das Mandat.
(3) Kooptierte Mitglieder sind Mitglieder, die durch Kooptierung in den Fachschaftsrat aufgenommen wurden. Sie sind nicht stimmberechtigt.
(4) Stimmberechtigte Mitglieder sind gewählte oder stellvertretende Mitglieder, die auf einer Sitzung ein Stimmrecht besitzen.

§ 5 Zusammensetzung

(1) Der Fachschaftsrat besteht aus fünf gewählten Mitgliedern, den stellvertretenden Mitgliedern und kooptierten Mitgliedern.
(2) Die fünf gewählten Mitglieder bilden den Vorstand des Fachschaftsrates.

§ 6 Kooptierung

(1) Mitglieder der Fachschaft können durch einen Beschluss, der mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder des Fachschaftsrates gefasst wurde, als kooptierte Mitglieder in den Fachschaftsrat aufgenommen werden.
(2) Die Kooptierung gilt bis zum Ende der laufenden Wahlperiode oder bis sie durch absolute Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder aufgehoben wurde.

§ 7 Sachgebiete

(1) Sachgebiete dienen der Erfüllung der Aufgaben des Fachschaftsrates. Anzahl und Aufgaben der Sachgebiete werden vom Fachschaftsrat beschlossen.
(2) Der Fachschaftsrat wählt eine Sprecherin oder einen Sprecher für Verwaltung, eine Sprecherin oder einen Sprecher für Finanzen und eine Sprecherin oder einen Sprecher für Qualität in Studium und Lehre. Diese Positionen werdendurch gewählte Mitglieder besetzt.
a. Die Sprecherin oder der Sprecher für Verwaltung hat insbesondere die folgenden Aufgaben:
i. Vor- und Nachbereitung der Sitzungen des Fachschaftsrates, einschließlich der Erstellung von Tagesordnungen und Protokollen,
ii. Organisation der Korrespondenz und der internen Kommunikation des Fachschaftsrates.
b. Die Sprecherin oder der Sprecher für Finanzen hat insbesondere die folgenden Aufgaben:
i. Haushalts- und Wirtschaftsführung im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.
c. Die Sprecherin oder der Sprecher für Qualität in Studium und Lehre hat insbesondere die folgenden Aufgaben:
i. Interessenvertretung der Fachschaft in Studium und Lehre.
ii. Mitwirkung an Qualitätsentwicklungsprozessen der Fakultät.
(3) Der Fachschaftsrat kann aus seiner Mitte weitere Sprecherinnen oder Sprecher wählen, welche die Verantwortung für ein Sachgebiet übernehmen.
(4) Die Sprecherinnen und Sprecher vertreten den Fachschaftsrat nach innen und außen.

§ 8 Wahl der Sprecherinnen und Sprecher

(1) Die Sprecherinnen und Sprecher werden einzeln, getrennt nach Sachgebiet, mit absoluter Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder gewählt.
(2) Sollte ein Wahlgang mit mehreren Kandidierenden keine absolute Mehrheit für eine Kandidatin oder einen Kandidaten ergeben, ist ein weiterer Wahlgang für dieses Sachgebiet durchzuführen, wobei die Kandidatin oder der Kandidat mit den wenigsten Stimmen nicht mehr zur Wahl steht.
(3) Die Sprecherinnen und Sprecher werden für das jeweilige Sachgebiet für eine Wahlperiode gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Amtszeit endet außerdem durch:
a. Rücktritt;
b. Austritt aus der Studierendenschaft;
c. Wechsel der Fachschaft;
d. Exmatrikulation;
e. Konstruktiven Misstrauensantrag
(4) Endet die Amtszeit einer Sprecherin oder eines Sprechers vorzeitig, so wird für die laufende Wahlperiode eine neue Sprecherin oder ein neuer Sprecher des Sachgebietes gewählt.

§ 9 Zeitweilige oder ständige Arbeitskreise und Referate

(1) Referate oder Arbeitskreise können durch den Fachschaftsrat gebildet werden.

(2) Dem Fachschaftsrat bleibt es frei, jederzeit die Referate oder Arbeitskreise mit Begründung und absoluter Mehrheit mit einer Frist von 4 Wochen aufzulösen.


Abschnitt 3 - Sitzungen

§ 10 Einberufung

(1) Die Sitzungen des Fachschaftsrates finden in der Regel alle zwei Wochen statt. In der vorlesungsfreien Zeit kann von dieser Regelung abgewichen werden.
(2) Die Ladungsfrist beträgt drei Tage
(3) Die Einladung zur Sitzung hat mindestens:
a. Datum und Uhrzeit der Sitzung;
b. Ort der Sitzung;
c. Vorschlag der Tagesordnung;
(4) zu enthalten.
(5) Die Einberufung erfolgt zum ordentlichen Termin durch den Vorstand.
(6) Die Sitzungen sind in geeigneter Form zu protokollieren.

§ 11 Außerordentliche Sitzungen des Fachschaftsrates

(1) Bei Antrag von ¼ der Mitglieder ist der Fachschaftsrat durch den Vorstand zu einer außerordentlichen Sitzung einzuberufen.
(2) Die Einberufung einer außerordentlichen Sitzung kann auf Beschluss des Vorstandes erfolgen.
(3) Die Ladungsfrist soll drei Tage betragen.
(4) Die Bestimmungen zur Einberufung von außerordentlichen Sitzungen entsprechen den Bestimmungen zur Einberufung von ordentlichen Sitzungen.

§ 12 Öffentlichkeit

§ 13 Protokoll

§ 14 Beschlussfähigkeit

§ 15 Beschlussfassung

§ 16 Sitzungsleitung

§ 17 Anträge zur Geschäftsordnung

§ 18 Anträge

§ 19 Abstimmungen

§ 20 Rechenschaftspflicht der Vertreter

Abschnitt 4 - Schlussbestimmungen

§ 21 Einbeziehung von stellvertretenden Mitgliedern

§ 22 Veröffentlichung und Inkrafttreten