Datenschutz/2010-03-FWW-Attest: Unterschied zwischen den Versionen
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− | Dem Antwortschreiben wurde ein bis dahin nicht bekanntes ''"Formular für die Bescheinigung der Prüfungsunfähigkeit / ärztliches Attest"'' der OvGU beigefügt, dessen Verwendung und Existenz bis dahin unbekannt war. Ebenso war eine Kopie des Artikels "Die Kontrolle der Prüfungsunfähigkeit" angehangen. Recherchen ergaben, dass das Attest an der Fakultät für Medizin verwendet würde. Der Artikel gibt Hintergrundwissen zur rechtlichen Lage um die Feststellung der medizinischen / gesundheitlichen Prüfungsfähigkeit. Die Korrespondenz wurde dennoch ausgesetzt. | + | Dem Antwortschreiben wurde ein bis dahin nicht bekanntes [[:Datei:Formular_für_die_Bescheinigung_der_Prüfungsunfähigkeit_-_Ärztliches_Attest.pdf | ''"Formular für die Bescheinigung der Prüfungsunfähigkeit / ärztliches Attest"'']] der OvGU beigefügt, dessen Verwendung und Existenz bis dahin unbekannt war. Ebenso war eine Kopie des Artikels "Die Kontrolle der Prüfungsunfähigkeit" angehangen. Recherchen ergaben, dass das Attest an der Fakultät für Medizin verwendet würde. Der Artikel gibt Hintergrundwissen zur rechtlichen Lage um die Feststellung der medizinischen / gesundheitlichen Prüfungsfähigkeit. Die Korrespondenz wurde dennoch ausgesetzt. |
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Version vom 27. Mai 2015, 00:23 Uhr
Attestierung der medizinischen Prüfungsunfähigkeit an der OvGU
Chronologie - 2010 bis 2015
Legislatur 2010 / 2011
Im März 2012 wurde dem Studierendenrat zugetragen, dass die Fakultät für Wirtschaftswissenschaften (FWW) zum Nachweis der PrüfungsUNtauglichkeit ein bestimmtes Attest-Formular vorschreibt. Dieses beinhaltet die Angabe von
- "Beginn und (voraussichtliches) Ende der Krankheit"
- "Beschreibung der gesundheitlichen Beeinträchtigung"
- "sowie die sich aus der Krankheit ergebenden Behinderungen in der Prüfung"
- "die Bestätigung, dass es sich dabei nur um eine vorübergehende Gesundheitsstörung handelt"
Daraufhin wurde durch Kai Wächter eine Anfrage an den Landesdatenschutzbeauftragten des Landes Sachsen Anhalt gestellt.
Hier ein Auszug aus der vollständigen Antwort des Datenschutzbeauftragten des Landes Sachsen Anhalt.
Daraufhin gab es ein Gespräch mit dem Prüfungsamt / Vorsitzenden der Prüfungskommission der FWW. Der Leiter der Prüfungskommission sieht jedoch keinen Handlungsbedarf (juristische Grundlage).
Auszug Prüfungsrecht:
Daraufhin (Mai 2011) wurde das Anliegen an die Datenschutzbeauftragte der Universität Magdeburg (Rita Freudenberg) weitergeleitet.
Im Juni 2011 wurde festgestellt, dass eine Verlängerung der Bearbeitungszeit einer Bachelorarbeit durch eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) ist nicht möglich ist. Ebenso begründete im Juni 2011 die FWW schriftlich die Verwendung des Formulars und ihre Forderung zur Angabe von krankheitsbezogenen Daten.
Auszug aus der Antwort:
Legislatur 2011 / 2012
Im Dezember 2011 antwortete der Landesdatenschutzbeauftragte auf eine Anfrage von Rita Freudenberg (Datenschutzbeauftragte der OvGU).
Auszug aus der Antwort:
Auszug aus der Prüfungsordnung der FWW für den Studiengang BWL 2009
- (2) Der für das Versäumnis oder den Rücktritt geltend gemachte Grund muss dem Prüfungs- ausschuss unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit der Kandidatin bzw. des Kandidaten ist dem Prüfungsausschuss ein Attest einer Ärztin bzw. eines Arztes, die bzw. der in Zweifelsfällen von der bzw. dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt werden kann, einer Universitätsklinik oder, bei stationärer Behandlung, die Einlieferungsbestätigung der betreffenden Klinik vorzulegen. Erkennt der Prüfungsausschuss den geltend gemachten Grund an, so wird dies der Kandidatin bzw. dem Kandidaten schriftlich mitgeteilt.
Prüfungsordnung Bachelorstudiengang Betriebswirtschaftslehre 2009 | 2006
Legislatur 2012 / 2013
Im Oktober 2012 führte auch die Fakultät für Informatik ein entsprechendes Formular ein, welches zur Attestierung der Prüfungsunfähigkeit durch den Arzt vorzusehen ist. Dieses orientiert sich inhaltlich am Formular der FWW und fordert ebenso die Angabe von:
- "Bezeichnung der Krankheit (optional)"
- "Krankheitssymptome"
Auszug aus der Studien- und Prüfungsordnung der FIN 2009:
- (2) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe sind dem Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich anzuzeigen und glaubhaft zu machen. Erfolgt dieses nicht, ist die Prüfungsleistung mit „nicht ausreichend“ zu bewerten. Bei Krankheit ist ein ärztliches Attest vorzulegen. Bei Anerkennung der Gründe ist die Prüfungsleistung zum nächsten regulären Prüfungstermin zu erbringen, sofern der Prüfungsausschuss nicht eine hiervon abweichende Regelung beschließt
Die studentischen Mitglieder des Fakultätsrates (Rene Meye, Kai Friedrich), sowie der Fachschaftsrat der FIN (FaRaFIN) formulierten einen gemeinsamen Antrag zur "Aussetzung des neuen Attests an der FIN" im Fakultärsrat.
Auszug aus dem Antrag:
In der Begründung des Antrags wurde auf folgende Punkte eingegangen:
Der Antrag wurde unter Erklärung und indirekter Ankündigung des Rücktritts des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zurückgewiesen. Das Attest wird weiter verwendet.
Ebenso im Oktober 2012 wurde in der Senats-Kommission für Studium und Lehre (KSL) unter studentischer Beteiligung folgender Beschluss gefasst:
Beschluss der KSL zur Attestierung von Prüfungsunfähigkeit vom 17.10.2012
- Der Nachweis für die Prüfungsunfähigkeit ist vom Studierenden zu erbringen. Die entsprechende Bescheinigung ist in den zuständigen Prüfungsämtern oder im Campus-Service-Center (Prüfungsamt) umgehend vorzulegen.
- Dem Prüfungsamt ist die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Arztes (gelbes Formular) vorzulegen. Wird auf dem Formular dem Prüfungsausschuss nicht empfohlen, die Prüfungsunfähigkeit anzuerkennen, ist zusätzlich das Formular „Prüfungsunfähigkeit“ (Anlage 1) einzureichen.
- Liegt dem Prüfungsamt für eine Prüfung mehrfach eine Bescheinigung der Prüfungsunfähigkeit für die jeweilige Prüfung vor, sollte vom für die Prüfung verantwortlichen Hochschullehrer ein Beratungsgespräch durchgeführt werden.
- Ist der Prüfling 3-mal nicht zur Prüfung angetreten, kann ein Amtsärztliches Attest von der Prüfungsbehörde verlangt werden.
Der Beschluss wurde am 17.10.2012 im Senat verkündet und ist damit gültig.Ein Attest zur Arbeitsunfähigkeit sei genügend.
Dennoch setzte die FWW ihre Praxis fort, Atteste einzufordern, welche über die in der KSL beschlossenen Form (AU) hinausgehen und weiterhin Angaben zu Krankheit und/ oder Symptomen beinhalten. Daraufhin wurde im Dezember 2012 durch den Studierendenrat eine Petition ( hier gehts zur Infoseite im Wiki) initiiert, welche die Abschaffung der fortwährenden Praxis an der FWW forderte.
Durch die Petition konnte kein Umdenken im Sinne der Studierenden bewirkt werden.
Im November 2013 folgte eine Anfrage des Studierendenrates (Tom Grope) an die Landesärztekammer ( Anschreiben an die Ärztekammer Sachsen-Anhalt) mit der Bitte um Stellungnahme zu folgenden Punkten:
Auszug aus dem Antrag:
- die Gefährdung der Therapie durch Offenbarung des Krankheitszustandes (insbesondere bei einer Erkrankung auf dem Gebiet der Neurologie oder Psychiatrie)
- der Wirksamkeit der Erklärung des Prüflings bei einer möglichen Nötigung zur Abgabe der Schweigepflichtserklärung bei dessen Mitwirkungspflicht zur Klärung der Prüfungsunfähigkeit
- zur berechtigten oder unberechtigten Weigerung eines Arztes zur spezifizierten Attestierung mit Diagnose des Gesundheitszustands des Prüflings, in Bezug auf § 203 StGB (Verletzung von Privatgeheimnissen)
Die Antwort der Landesärztekammer (geschwärzt + Anhang) (November 2013) fiel ernüchternd aus. Nicht nur, dass auf das in der Anfrage hingewiesene Attest der FIN kein Bezug genommen wurde, wurden auch die aufgeworfenen Fragen in keiner Weise aufgegriffen und beantwortet.
Auszug aus der Antwort der Landesärztekammer:
Dem Antwortschreiben wurde ein bis dahin nicht bekanntes "Formular für die Bescheinigung der Prüfungsunfähigkeit / ärztliches Attest" der OvGU beigefügt, dessen Verwendung und Existenz bis dahin unbekannt war. Ebenso war eine Kopie des Artikels "Die Kontrolle der Prüfungsunfähigkeit" angehangen. Recherchen ergaben, dass das Attest an der Fakultät für Medizin verwendet würde. Der Artikel gibt Hintergrundwissen zur rechtlichen Lage um die Feststellung der medizinischen / gesundheitlichen Prüfungsfähigkeit. Die Korrespondenz wurde dennoch ausgesetzt.
Legislatur 2013 / 2014
In der Prüfungungsphase (Februar/ März 2014) verweigerte ein Arzt es das von einem Studierenden der FIN vorgelegte Attest auszufüllen. Ihm wurde eine AU und ein Schreiben zur Vorlage im Prüfungsamt / Prüfungskommission vorgelegt. Dem Studierenden wurde es erlassen einen anderen Arzt zu konsultieren um die geforderten Angaben zur Krankheit oder Symptomen zu erhalten.
Im April 2014 wird ein aufklärender Artikel in der Fachschaftszeitschrift fin.log der FIN veröffentlicht. Er trägt den Titel "Kommt ein Student vom Artzt..."
Entwurf einer Stellungnahme des Studierendenrates...
Die Begeisterung für das Thema nimmt unter den Studierenden ab. Nicht betroffene Fachschaften ziehen sich aus der Debatte zurück. Die Fachschaft für Wirtschaftswissenschaften steht in Ihrer Fakultät zudem vor besonders schweren Hindernissen.
Legislatur 2014 / 2015
Es fehlt aktuell an der OvGU an übergreifendem Engagement, sich tief in die Thematik einzuarbeiten und weiterhin dieses dicke Brett zu bohren.
Situation an den einzelnen Faultäten der OvGU
Wirtschaftswissenschaften (FWW)
(siehe oben)
Informatik (FIN)
(siehe oben)
- Dokumente für den Studiengang Informatik
- Prüfungsordnung vom 01.09.2010
- Formular für das ärztliches Attest an der FIN
Auszug aus der Prüfungsordnung Studiengang Informatik (2010)
- (2) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe sind dem Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich anzuzeigen und glaubhaft zu machen. Erfolgt dieses nicht, ist die Prüfungsleistung mit „nicht ausreichend“ zu bewerten. Bei Krankheit ist ein ärztliches Attest vorzulegen. Bei Anerkennung der Gründe ist die Prüfungsleistung zum nächsten regulären Prüfungstermin zu erbringen, sofern der Prüfungsausschuss nicht eine hiervon abweichende Regelung beschließt
- Zurückweisung des FIN-Attests durch Ärztin
- Artikel "Kommt ein Student vom Arzt..." - Fachschaftszeitung FIN.log, Tom Grope, März 2014
Medizin (MED)
Auszug aus der Prüfungsordnung der Mediziner (2009)
- (1) Bei begründetem Fernbleiben von Prüfungen hat die oder der Studierende die Leiterin oder den Leiter der Lehrveranstaltung unverzüglich zu informieren. Bei Krankheit hat der Prüfling ein ärztliches Attest mit der Feststellung der Prüfungsunfähigkeit vorzulegen, der Prüfungsausschuss kann ein amtsärztliches Attest verlangen.Bei Fernbleiben von den in § 27 ÄAppO geregelten Prüfungen und den Staatsexamina wegen Krankheit ist ein amtsärztliches Attest notwendig. Studierende, die einem Prüfungstermin ohne wichtigen Grund fernbleiben oder nach Beginn der Prüfung ohne wichtigen Grund von dieser zurücktreten, haben die Prüfung nicht bestanden. Werden die Gründe vom Leiter oder der Leiterin der Lehrveranstaltung anerkannt, so wird ein neuer Termin anberaumt.
Verfahrens- und Systemtechnik (FVST)
An der FVST wird aktuell (April 2015) keine Angabe von Symptomen oder Krankheiten zur Attestierung der Prüfungsunfähigkeit gefordert.
Elektro- und Informationstechnik (FEIT)
Humanwissenschaften (FHW)
Mathematik (MAT)
Maschinenbau (FMB)
Naturwissenschaften (FNW)
Beschlüsse diverser Bundesfachschaftenkonferenzen
Informatik - KIF 42.0 in Dortmund 2014
Position des fzs - März 2015
Der fzs stellt sich gegen den "gläsernen Studierenden" und gegen die Praxis zur Angabe von medizinischen Informationen durch Studierende, gegenüber den Prüfungsinstanzen.
- Antrag auf der Mitgliederversammlung des fzs März 2015
- Position des fzs: Ärztliche Atteste statt gläserner Studis bei Prüfungsunfähigkeit