Ausleihe-Verwaltungsgebühr: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 27. August 2015, 16:22 Uhr
Zunächst wurden Ideen aufgeschrieben, welche dannn an alle StuRa-Mitglieder herrausging.
Diese Ideen wurden dann mit Frau Susanne Schwotzer (von der Rechtsstelle der Uni) besprochen wurden und dann auf die rechtliche Umsetzung überprüft wurden (vermerkt mit "Nach dem Gespräch")
An den Stellen die mit "DISKURSSION" vermerkt sind muss eine Entscheidung getroffen werden.
Information
Das Wort "Strafgebühr" wird überall durch "Verwaltungsgebühr" ersetzt.
Nach dem Gespräch:
Eine Verwaltungsgebühr im dem Sinne ist nach weiteren Überlegungen doch nicht möglich. Den eine Verwaltungsgebühr wird von Ämtern des Staates veranlasst.
Ein besserer Ansatz wäre, da wir sogesehen einen Leihvertrag hier haben mit einer Vertragsstrafe zu handel. Diese Vertragssrafe würde dann in der juristischen Sprache "Säumniszuschlag" heißen. Diese Vertragsstrafe würde dann so aussehen, dass die Person, welche von uns Inventar geliehen hat, einen bestimmten Geldbetrag zahlen würde. Dies würde auch gelten, wenn nur eine Stude nach vereinbarter Zeit etwas zurückgegeben werden würde. (Nicht vergessen, wir haben in der Ausleihe bei der Rückgabe ein Datum und Zeit vereinbart)
Naütrlich haben wir im Rahmen der Kulanz die Möglichkeit hier auf Geld zu verzichten.
1) DISKURSSION:
Wie soll bei einer Verspätung von nur wenigen Stunden vorgegangen werden? (Als interne Regelung, was jedoch auf keinem Dokument vermerkt ist) Mögliche Regelung:
- Strafe, wenn an dem Tag wer anderes diese Gegenstände benötigt.
- Kulanz, wenn die Gegenstände nicht weiter benötigt werden.
Ausleihwert und Strafgebühr
Anderer seits nochmal zum Verhältnis von "Ausleihwert und Strafgebühr", welches laut Rechtsstelle wichtig ist.
Wo liegt der Ausleihwert?
- Bierbank jeweils 30€ -> keine Rechnung
- Biertisch jeweils 39,90€ -> keine Rechnung
- Glühweinkocher ->1x 83,30 -> ohne Rechnung / 1x 77,98 -> mit Rechnung
- Kabeltrommel 25m 46,70€ -> mit Rechnung
- Kabeltrommel 40m 59,80€ -> mit Rechnung
- Beamer 961,99€ -> mit Rechnung (der Koffer gehört im Prinzip dazu und hat einen Preis von 106,90€ -> Verstandbestätigung vorhanden)
- Grill 425€ -> mit Rechnung
- Pavillon 412,95€ -> mit Rechnung
- Kickertisch ohne Wert
→ Sind diese Werte wichtigt?
→ In wie fern muss hier was mit der Verwaltunggebühr abgeglichen werden? → Oder schon durch die verknüpfung an die Kaution gegeben?
Nach dem Gespräch:
Ja es ist wichtig, dass ein Verhältnis von "Ausleihwert und Strafgebühr" vorhanden ist. Desweitern ist bei Beschädigung nur Möglich den Zeitwert allerhöchstens Geltend zu machen. Außerdem ist es wohl sehr sinnvoll den Säumiszuschlag anhand der Kaution zu koppeln.
Höhe der Verwaltunggebühr
Hier könnten wir über 3 Ansätze diskutieren. Dazu ist zunächst gut zu Wissen, dass nach dem Landesrecht (Siehe hier http://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/jportal/?quelle=jlink&query=GebO+ST&psml=bssahprod.psml&max=true&aiz=true ,nach Pukt 9.1) es möglch ist eine Gebühr von 15-75% des Verleihwertes, mindestens jedoch 2,95€ möglich sind.
Nach dem Gespräch:
Diesen Punkt den ich rausgesucht hatte passt nicht wirklich. Außerdem ist dies für das Land gedacht. Jedoch ist es Sinnvoll, von den Gebühren des Landes auszugehen und diese dann bei uns als Säumniszuschlag zu vermerken. Denn so hätte man hier auch noch die Möglichkeit bei einem Rechtsstreit, darauf zu verweisen, dass das Land ähnliche Kosten hat.
Ein Pauschalbetrag pro Tag
→ Momentan 5€ pro Tag
→ Soweit ok, aber welchen spielraum hätte man da?
Das Problem was ich dabei habe ist z.B. der Fall einer leiht nur 1 Bank aus (Kaution 5€) und bringt diese Verspätet zurück und müsste daher 5€ pro Tag zahlen. Eine andere Person könnte z.B. 20 Bänke + 10 Tische (200€ Kaution) und müsste ebenfalls nur 5€ pro Tag zahlen. Laut der Aussage der Rechtsstelle: "Da geht es primär um das Verhältnis zwischen Ausleihwert und Strafgebühr". Dies könnte dann vielleicht so dann nicht gegeben sein.
Nach dem Gespräch:
Dieser Ansatzt ist nicht Sinvoll, denn es wäre schwer wie bei dem Beispiel oben die Kosten von 5€ zu rechtfertigen.
Staffelung
Daher sollte vielleicht über eine Staffelung nachgedacht werden.
Staffelung - Prozent
Die erste Möglichkeit wäre zu sagen, dass z.B. 10% der Kaution pro Tag an Verwaltungsgebühr anfällt.
Das Problem hier ist, dass diese erst ab einer bestimmten Kaution anfällt. In diesem Beispiel mit 10% würde es also erst ab 30€ Kaution eine Verwaltungsgebühr von 3€ anfallen. (Zur Erinnerung die Verwaltungsgebühr muss über 2,95€ liegen (s.o.))
Dabei muss jedoch noch überprüft werden, was passiert wenn jemand etwas mit einer Kaution in Höhe von 15€ ausleiht und dies 2 Tage lang nicht zurückgibt. Denn dann würden 2 x 1,50€ = 3€ anfallen. Da ist die Frage wie so etwas zählen würde, ob wir kassieren dürfen oder nicht.
Nach dem Gespräch:
Da der Gesetzestext nicht passt, welchen ich herrausgesucht hatte und der momentane Ansatz ein Säumniszuschlag verfolgt wird, wäre dies Möglich.
Außerdem wäre nicht mehr das Problem der unteren Grenze gegeben, da dieser im Gesetztestext festgelegt wurde, damit der Aufand nicht die Kosten übersteigt.
Staffelung mit Hilfe der Kaution
Kaution | Verwaltungsgebühr |
---|---|
5-30€ | 2,95€ |
30-50€ | 5,00€ |
50-100€ | 7,50€ |
<100€ | 10,00€ |
(Dies ist nur da um die Idee zu verdeutlichen und die Zahlen könnten natürlich noch geändert werden)
Somit hätten wir kein Problem nach unten mehr, aber die Verwaltungsgebühr ist auch nach oben hin gedeckelt. Dies muss aber noch aus der juristischer Sicht geprüft werden.
Nach dem Gespräch:
- Verwaltungsgebühr müsste natürlich Säumniszuschlag heißen -
Dies wäre ebenfalls eine mögliche Lösung. Außerdem wären wir hier auch nicht auf die 2,95€ für eine Kaution von 5-30€ beschränkt, sonder könnten auch niedriger gehen.
2) DISKURSSION: Auf welche Art und weise soll der Säumniszuschlag berechnet werden?
- Pauschalbetrag
- Prozente der Kaution
- Staffelung anhand der Kaution
3) DISKURSSION
- Welche Höhe des Pauschalbetrages?
- Wie viele Prozente der Kaution?
- Wie soll die Staffelung anhand der Kation aussehen?
Problem
Ein anderes Problem ist, wie damit umgegangen wrd, wenn jemand vom Stura die Kaution senkt. D.h. z.B. für 20 Bänke + 10 Tische statt 200€ Kaution werden 100€ Kaution ausgemacht. Das ist schon vorgekommen in der letzten Legislatur.
→ Woran wird die 10% geknüpft an die 200€ oder die 100€?
→ Oder kann dies festgelegt werden.
Nach dem Gespräch:
Dies war leider dabei Untergegangen und ich werde nochmal nachfragen.
Einnahme der Verwaltungsgebühr
Dann sollte noch Diskutiert werden wie das Geld bei Versäumniss eingenommen werden soll.
- Soll die Verwaltungsgebühr von der Kaution abgezogen werden?
Ein Problem stellt das Wechselgeld dar, dies ist aber nicht unlösbar.
Andererseit muss eine Quittung herrausgegeben werden, dass die Verwaltunggebühr gezahlt wurde. Hier taucht aber nach durchlesen unserer Finanzordnung, im folgenden FO, §20 Kassenführung (2) meiner Meinung nach ein Problem auf. ( http://wiki.stura-md.de/Datei:Finanzordnung-2013-06-13.pdf ) Denn dies ist eine Bareinzahlung und es würde eine fortlaufende Nummer benötigt. Oder wir erstellen dafür ein extra Dokument. Dieses könnte vom Inhalt her so aussehen das die Person ihre Schuld gesteht die Gegenstände zu spät zurückgegeben hat, als Nachweis für uns. Denn nach meiner Staffelung könnte es ja sein, dass die Verwaltungsgebühr größer ist als die hinterlegte Kaution.
Eine andere alternative Währe, dass wir im Ausleihformular auf der 2. Seite, wo "Rückgabe an:" (ganz unten) noch sowas wie ein Rückgabedatum mit einfügt wird. Also das Rückgabedatum auf Seite 1 zeigt an, wann die Sachen planungsgemäß zurückgegeben werden sollen und auf Seite 2 steht, wann es tatsächlich zurückgegeben wurde.
-> Wie es da juristisch aussieht weiß ich nicht.
Nach dem Gespräch:
Ja, der Säumniszuschlag könnte von der Kaution abgezogen werden. Jedoch benötigt die Person eine Quittung mit fortlaufender Nummer und das Geld würde in die Handkasse fließen. Dies muss durch Fleix (Sprecher Finanauen) und Anna Lena (Sachbearbeiterin Finanzen) noch auf Praktikabilität überprüft werden.
Außerdem ist die oben von mir genante Regelung mit dem Rückgabedatum (s.o) umsetztbar.
Verwendung der Verwaltunggebühr
Natürlich sollte man davon Ausgehen, dass die Verwaltunggebürh gegen 0€ tendiert, hier sollten wir uns aber Gedanken machen
→ Was liegt im juristischen Rahmen?
Außerdem sollten wir noch über die Verwendung des Geldes nachdenken, da hätte ich die Folgenden Vorschläge:
5.1) Spenden an eine Organisation (Eine die Planung unterstützt also anderen beibring Unpünktlichkeit zu vermeiden, ich hoffe es kommt der Gedanke rüber)
5.2) In unseren Haushalt:
- Für die Neuanschaffung von Inventar welches ausgeliehen wird
- Unterstützend zur Instandhaltung unseres Inventares
5.3)Entschädigungszahlung an die Personen, welche etwas ausleihen wollen, die Gegenstände aber Aufgrund der nicht Rückgabe der anderen Person nicht bekommen kann. (Dies ist aber natürlich nicht immer der Fall)
Nach dem Gespräch:
5.1) ist nicht umsetzbar, denn dies würde nicht den Aufgaben des Sturas zu grunde liegen.
5.2) ist eine gute Möglichkeit und auch leicht zu Begründen, warum das Geld hierhin fließt. -> Dies würde einen Beschluss des StuRa benötigen
Außerdem wäre es vielleicht auch Möglich das Geld in den Haushalt im allgemeinen einzubringen, dies muss aber bei Bedarf im Detail noch geklärt werden.
5.3) es wäre Möglich, jedoch nicht so einfach. Jedoch sollte hier erwähnt sein, dass die Person welche das Inventar verspätet zurückbringt
3)DISKURSION:
Wohin soll das Geld fließen?
- In den Haushalt im Allgemeinen
- In den Haushalt für das Inventar
- Entschädigungszahlung
Änderung unsere Dokumente
Ausleihformular: Antragsformular A2
Bisher wurde auf der 2. Seite nur ein dritter Kasten eingefügt, wo die Verwaltunggebühr vermerkt werden soll. (Siehe Anhang) Dies muss laut der Rechtsstelle Teil des Ausleihvertrages sein.
→ so von der Art her ok?
Nach dem Gespräch:
- Es muss der Tag an dem die Gegenstände tatsächlich zurückgegeben wurden vermerkt sein.
- Es muss auf dem Formular stehen, wie hoch der Versäumniszuschlag wäre und wann dieser Angesetzt wird.
- Es muss eine Kopie des Ausleihvertrages an die Personen herrausgegeben werden.
- Es sollte daruf hingewiesen werden, dass für Schäden von Dritten der Stura nicht aufkommt. (Dies ist der Fall wenn jemand etwas Ausleiht, dies verspätet zurückbringt und ein Dritter die Gegenstände haben will, jedoch nicht da sind (Schäden: Fahrtkosten, Zeitaufwand, keine Gegenstände uvm.)
- Es sollte eine fortlaufende Nummer auf dem Formular auftauchen.
- Damit die Quittung für den Säumniszuschlag eindeutig zugeordnet werden kann
- Es gibt auch von der Uni einen Leihvertrag ( http://www.bekanntmachungen.ovgu.de/media/Formularpool/L/L_Leihvertrag/Leihvertrag.doc ), wo unser Aktueller schon viele Punkte drinnen hat. Jedoch sollte noch folgendes Aufgenommen werden:
- Dass das Transportrisiko des Leihgegenstandes beim Entleiher liegt (optional)
- Es ist nicht Erlabut das Inventar an Dritte zu verleihen (wichtig, da noch nicht vorhanden)
- Der Leihgegenstand ist sicher aufzubewahren und sorgfältig zu behandeln. (optional, da durch den Ausleihvertrag schon festgelegt ist, dass Schäden von der Person übernommen werden müssen)
Kautionsliste
Bisher steht auf der Kautionsliste "(+Kopie Studentenausweis)" mit drauf. Dies wird in der Praxis jedoch nicht gemacht. Denn wenn das da steht das wir eine Kopie machen, es jedoch nicht durchsetzten, könnte das komisch von Außen aussehen.
4)DISKRUSSION:
Wollen wir das ändern?
- dies sollte entfernt
- ersetztwerden durch "(+Vorlage Studentenausweis)"
- So lassen wie bisher
Finanzordnung
Laut der Rechtsstelle muss die FO ergänzt werden. Bei dem Gespräch mt der Rechtsstelle wird dann hoffentlich etwas bei rumkommen, was wir dann am Abend in die FO einpflegen können. Dies ist natürlich davon Abhängig, wohin die Meinungen hier in der Runde gehen.
- Ich werde also so gegen 14-15 Uhr am 27.08 das Ergebnis, vor der Sitzung, herrumschicken.
Nach dem Gespräch:
Es ist leider noch nichts zur Abstimmung für die Sitzung herrausgekommen. Denn es muss überprüft werden wo etwas sinvoll eingefügt werden kann und wie der Inhalt im Detail aussieht. Jedoch setzt ich mit der Rechtsstelle in 1-2 Wochen nach unserer Diskurssion auseinader.
Sonstiges
Die Person die Gegenstände ausleiht muss eine Kopie des Ausleihvertrages haben.
Auswirkungen auf die Fachschaften
Es gib Fachschaften, welche eine Ausleihe anbieten. Dies sollte aber keine Auswirkungen haben, denn auch wenn Sie auf unsere FO verweisen. Denn in der FO gibt es den §Übergeordnete Bestimmungen (genau wie bei uns auch), wo auf unsere Fo verwiesen wird. Jedoch mit einem bestimmten Datum, wodurch sie ncht betroffen sein sollten.
Unsere FO kann jedoch "umgangen" werden, indem die Fachschaft selber einen Pharagrapeh dazu schreibt. §Übergeordnete Besttimmungen ist also meines Erachtens nach sein "Lückenfüller" falls die eigene Ordnung nichts dazu hergibt.
Nach dem Gespräch:
Das Stimmt so. Somit haben die Fachschaften die etwas verleihen kein Problem.