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− | + | == Satzung der Studierendenschaft der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg in der Fassung vom 17.05.2020 == | |
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− | + | ==== § 1 Geltungsbereich ==== | |
Diese Satzung gilt für alle Gremien der Studierendenschaft. Dies sind der Studierendenrat und die Fachschaftsräte. | Diese Satzung gilt für alle Gremien der Studierendenschaft. Dies sind der Studierendenrat und die Fachschaftsräte. | ||
− | + | ==== § 2 Haftung ==== | |
Die Studierendenschaft haftet für ihre Organe nach den Vorschriften des Bürgerlichen Rechts. | Die Studierendenschaft haftet für ihre Organe nach den Vorschriften des Bürgerlichen Rechts. | ||
Die Ersatzpflicht eines Mitglieds eines Organs der Studierendenschaft bestimmt sich ebenfalls nach den Vorschriften des Bürgerlichen Rechts. | Die Ersatzpflicht eines Mitglieds eines Organs der Studierendenschaft bestimmt sich ebenfalls nach den Vorschriften des Bürgerlichen Rechts. | ||
− | + | ==== § 3 Wahl ==== | |
# Die Studierendenschaft wählt die Gremien in unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl entsprechend den Bestimmungen der aktuellen Ordnung zur Durchführung von Wahlen an der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg. | # Die Studierendenschaft wählt die Gremien in unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl entsprechend den Bestimmungen der aktuellen Ordnung zur Durchführung von Wahlen an der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg. | ||
# Hierbei wird jedoch eine Verhältniswahl für den Studierendenrat durchgeführt. Die Fachschaftsräte nutzen uneingeschränkt die Wahlordnung der Otto-von-Guericke-Universität. | # Hierbei wird jedoch eine Verhältniswahl für den Studierendenrat durchgeführt. Die Fachschaftsräte nutzen uneingeschränkt die Wahlordnung der Otto-von-Guericke-Universität. | ||
# Der jeweils für die Gremienwahlen der Otto-von-Guericke-Universität verabschiedete Terminplan findet uneingeschränkt Anwendung. | # Der jeweils für die Gremienwahlen der Otto-von-Guericke-Universität verabschiedete Terminplan findet uneingeschränkt Anwendung. | ||
− | + | ==== § 4 Mitgliedschaft im Studierendenrat und Fachschaftsräten ==== | |
# Gewählte Mitglieder sind die Mitglieder, die direkt gewählt wurden bzw. die Personen, die aufgrund der Beendigung des Mandates eines Mitglieds nachfolgen. | # Gewählte Mitglieder sind die Mitglieder, die direkt gewählt wurden bzw. die Personen, die aufgrund der Beendigung des Mandates eines Mitglieds nachfolgen. | ||
# Die Mitglieder setzen sich aus den gewählten Mitgliedern und deren Vertretern zusammen. | # Die Mitglieder setzen sich aus den gewählten Mitgliedern und deren Vertretern zusammen. | ||
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## Nur im Fachschaftrat bei Wechsel der Fakultät | ## Nur im Fachschaftrat bei Wechsel der Fakultät | ||
− | + | ==== § 5 Auflösung des Gremiums ==== | |
# Ein Gremium kann sich auf ordentlichen Sitzungen auf Antrag, der mindestens zwei Wochen vorher angekündigt worden ist und der mit Dreiviertelmehrheit seiner Mitglieder zustande gekommen ist, auflösen. | # Ein Gremium kann sich auf ordentlichen Sitzungen auf Antrag, der mindestens zwei Wochen vorher angekündigt worden ist und der mit Dreiviertelmehrheit seiner Mitglieder zustande gekommen ist, auflösen. | ||
# Gleichzeitig sind Neuwahlen anzusetzen. | # Gleichzeitig sind Neuwahlen anzusetzen. | ||
# Bis zur Neuwahl führen die Sprecher/innen des Studierendenrats die Geschäfte kommissarisch weiter. | # Bis zur Neuwahl führen die Sprecher/innen des Studierendenrats die Geschäfte kommissarisch weiter. | ||
− | + | ==== § 6 Neuwahlen ==== | |
Neuwahlen werden so schnell wie möglich nach § 3 der Satzung durch das Wahlamt der Universität durchgeführt. | Neuwahlen werden so schnell wie möglich nach § 3 der Satzung durch das Wahlamt der Universität durchgeführt. | ||
− | + | ==== § 7 Aufgaben und Befugnisse der Gremien ==== | |
Zur Erfüllung der Aufgaben nach dem Landeshochschulgesetz Sachsen-Anhalts sind die Gremien befugt durch Beschluss: | Zur Erfüllung der Aufgaben nach dem Landeshochschulgesetz Sachsen-Anhalts sind die Gremien befugt durch Beschluss: | ||
# Referate oder Arbeitskreise zu bilden oder aufzulösen; | # Referate oder Arbeitskreise zu bilden oder aufzulösen; | ||
# Studierende der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg außerhalb der Gremien mit bestimmten Aufgaben zu betrauen, um ihre Belange sach- und fachgerecht vertreten zu können. | # Studierende der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg außerhalb der Gremien mit bestimmten Aufgaben zu betrauen, um ihre Belange sach- und fachgerecht vertreten zu können. | ||
− | + | === Teil 2 - Studierendenrat === | |
− | + | ==== § 8 Zusammensetzung ==== | |
# Der Studierendenrat besteht aus 15 Mitgliedern. | # Der Studierendenrat besteht aus 15 Mitgliedern. | ||
# Er wählt aus seiner Mitte die Sprecher/innen: | # Er wählt aus seiner Mitte die Sprecher/innen: | ||
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#* Stellv Sprecher/in für Finanzen | #* Stellv Sprecher/in für Finanzen | ||
− | + | ==== § 9 Geschäftsordnung, Finanzordnung, Geschäftsverteilungsplan und Beitragsordnung ==== | |
# Der Studierendenrat gibt sich eine Geschäftsordnung, Finanzordnung, Beitragsordnung und einen Geschäftsverteilungsplan. Diese regeln: | # Der Studierendenrat gibt sich eine Geschäftsordnung, Finanzordnung, Beitragsordnung und einen Geschäftsverteilungsplan. Diese regeln: | ||
## die Befugnisse und die Beschlussfassung der Organe der Studierendenschaft, | ## die Befugnisse und die Beschlussfassung der Organe der Studierendenschaft, | ||
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# Änderungen werden nach den Bestimmungen zur Satzung nach Landeshochschulgesetz Sachsen-Anhalt §65 (3) durchgeführt. | # Änderungen werden nach den Bestimmungen zur Satzung nach Landeshochschulgesetz Sachsen-Anhalt §65 (3) durchgeführt. | ||
− | + | === Teil 3 - Fachschaften und Fachschaftsräte === | |
− | + | ==== § 10 Fachschaft ==== | |
Alle Mitglieder der Studierendenschaft einer Fakultät bilden eine Fachschaft. | Alle Mitglieder der Studierendenschaft einer Fakultät bilden eine Fachschaft. | ||
− | + | ==== § 11 Organ der Fachschaft ==== | |
# Organ der Fachschaft ist der Fachschaftsrat. | # Organ der Fachschaft ist der Fachschaftsrat. | ||
# Der Fachschaftsrat vertritt die Interessen der Fachschaft. | # Der Fachschaftsrat vertritt die Interessen der Fachschaft. | ||
# Nur gewählte Mitglieder oder deren Stellvertreter/innen der Gremien sind stimmberechtigt. | # Nur gewählte Mitglieder oder deren Stellvertreter/innen der Gremien sind stimmberechtigt. | ||
− | + | ==== § 12 Satzung, Geschäftsordnung, Finanzordnung und Geschäftsverteilungsplan ==== | |
# Der Fachschaftrat kann sich eine Satzung, Geschäftsordnung und Finanzordnung geben, die jedoch nicht der jeweiligen Ordnung des Studierendenrats widersprechen darf. | # Der Fachschaftrat kann sich eine Satzung, Geschäftsordnung und Finanzordnung geben, die jedoch nicht der jeweiligen Ordnung des Studierendenrats widersprechen darf. | ||
# Die Satzung des Fachschaftsrates regelt insbesondere dessen Aufgaben und Befugnisse, die Zusammensetzung und die Zahl der Mitglieder des Fachschaftsrates, wobei diese mindestens 4 betragen muss. | # Die Satzung des Fachschaftsrates regelt insbesondere dessen Aufgaben und Befugnisse, die Zusammensetzung und die Zahl der Mitglieder des Fachschaftsrates, wobei diese mindestens 4 betragen muss. | ||
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# Die Ordnungen des Fachschaftsrates sind dem Studierendenrat mitzuteilen. | # Die Ordnungen des Fachschaftsrates sind dem Studierendenrat mitzuteilen. | ||
− | + | === Teil 4 - Schlussbestimmungen === | |
− | + | ==== § 13 Gleichstellungsklausel ==== | |
Die hier verwendeten Funktionsbezeichnungen gelten für alle Geschlechter. | Die hier verwendeten Funktionsbezeichnungen gelten für alle Geschlechter. | ||
− | + | ==== § 14 Inkrafttreten und Außerkrafttreten ==== | |
Diese Satzung tritt einen Tag nach ihrer Bekanntgabe in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Satzung vom 02. Mai 2017 außer Kraft. | Diese Satzung tritt einen Tag nach ihrer Bekanntgabe in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Satzung vom 02. Mai 2017 außer Kraft. | ||
Magdeburg, den 17.05.2020 | Magdeburg, den 17.05.2020 |
Aktuelle Version vom 17. Mai 2020, 21:34 Uhr
Satzung der Studierendenschaft der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg in der Fassung vom 17.05.2020
Teil 1 - Allgemeines
§ 1 Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für alle Gremien der Studierendenschaft. Dies sind der Studierendenrat und die Fachschaftsräte.
§ 2 Haftung
Die Studierendenschaft haftet für ihre Organe nach den Vorschriften des Bürgerlichen Rechts. Die Ersatzpflicht eines Mitglieds eines Organs der Studierendenschaft bestimmt sich ebenfalls nach den Vorschriften des Bürgerlichen Rechts.
§ 3 Wahl
- Die Studierendenschaft wählt die Gremien in unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl entsprechend den Bestimmungen der aktuellen Ordnung zur Durchführung von Wahlen an der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg.
- Hierbei wird jedoch eine Verhältniswahl für den Studierendenrat durchgeführt. Die Fachschaftsräte nutzen uneingeschränkt die Wahlordnung der Otto-von-Guericke-Universität.
- Der jeweils für die Gremienwahlen der Otto-von-Guericke-Universität verabschiedete Terminplan findet uneingeschränkt Anwendung.
§ 4 Mitgliedschaft im Studierendenrat und Fachschaftsräten
- Gewählte Mitglieder sind die Mitglieder, die direkt gewählt wurden bzw. die Personen, die aufgrund der Beendigung des Mandates eines Mitglieds nachfolgen.
- Die Mitglieder setzen sich aus den gewählten Mitgliedern und deren Vertretern zusammen.
- Die Amtszeit beträgt ein Jahr und beginnt in der Regel am 01. Juli.
- Die Mitgliedschaft im Studierendenrat oder Fachschaftrat endet ebenfalls durch
- Neuwahl;
- Rücktritt;
- Exmatrikulation;
- Austritt aus der Studierendenschaft;
- Nur im Fachschaftrat bei Wechsel der Fakultät
§ 5 Auflösung des Gremiums
- Ein Gremium kann sich auf ordentlichen Sitzungen auf Antrag, der mindestens zwei Wochen vorher angekündigt worden ist und der mit Dreiviertelmehrheit seiner Mitglieder zustande gekommen ist, auflösen.
- Gleichzeitig sind Neuwahlen anzusetzen.
- Bis zur Neuwahl führen die Sprecher/innen des Studierendenrats die Geschäfte kommissarisch weiter.
§ 6 Neuwahlen
Neuwahlen werden so schnell wie möglich nach § 3 der Satzung durch das Wahlamt der Universität durchgeführt.
§ 7 Aufgaben und Befugnisse der Gremien
Zur Erfüllung der Aufgaben nach dem Landeshochschulgesetz Sachsen-Anhalts sind die Gremien befugt durch Beschluss:
- Referate oder Arbeitskreise zu bilden oder aufzulösen;
- Studierende der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg außerhalb der Gremien mit bestimmten Aufgaben zu betrauen, um ihre Belange sach- und fachgerecht vertreten zu können.
Teil 2 - Studierendenrat
§ 8 Zusammensetzung
- Der Studierendenrat besteht aus 15 Mitgliedern.
- Er wählt aus seiner Mitte die Sprecher/innen:
- Sprecher/in für Finanzen
- Sprecher/in für Internes
- Ratssekretär/in
- Sprecher/in für Öffentliches
- Sowie deren Stellvertreter/innen, die aus der Studierendenschaft kommen müssen:
- Stellv Sprecher/in für Internes
- Stellv Sprecher/in für Finanzen
§ 9 Geschäftsordnung, Finanzordnung, Geschäftsverteilungsplan und Beitragsordnung
- Der Studierendenrat gibt sich eine Geschäftsordnung, Finanzordnung, Beitragsordnung und einen Geschäftsverteilungsplan. Diese regeln:
- die Befugnisse und die Beschlussfassung der Organe der Studierendenschaft,
- die Bekanntgabe der Beschlüsse,
- die Gliederung in Fachschaften, die auch fachübergreifend gebildet werden können,
- die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes und
- die Finanz- und Beitragsordnung der Studierendenschaft.
- Änderungen werden nach den Bestimmungen zur Satzung nach Landeshochschulgesetz Sachsen-Anhalt §65 (3) durchgeführt.
Teil 3 - Fachschaften und Fachschaftsräte
§ 10 Fachschaft
Alle Mitglieder der Studierendenschaft einer Fakultät bilden eine Fachschaft.
§ 11 Organ der Fachschaft
- Organ der Fachschaft ist der Fachschaftsrat.
- Der Fachschaftsrat vertritt die Interessen der Fachschaft.
- Nur gewählte Mitglieder oder deren Stellvertreter/innen der Gremien sind stimmberechtigt.
§ 12 Satzung, Geschäftsordnung, Finanzordnung und Geschäftsverteilungsplan
- Der Fachschaftrat kann sich eine Satzung, Geschäftsordnung und Finanzordnung geben, die jedoch nicht der jeweiligen Ordnung des Studierendenrats widersprechen darf.
- Die Satzung des Fachschaftsrates regelt insbesondere dessen Aufgaben und Befugnisse, die Zusammensetzung und die Zahl der Mitglieder des Fachschaftsrates, wobei diese mindestens 4 betragen muss.
- Der Fachschaftsrat kann sich eine Geschäftsordnung geben, die insbesondere Regelungen zur Organisation und zum Ablauf der Sitzungen enthält.
- Der Fachschaftsrat kann sich einen Geschäftsverteilungsplan geben.
- Die Ordnungen des Fachschaftsrates sind dem Studierendenrat mitzuteilen.
Teil 4 - Schlussbestimmungen
§ 13 Gleichstellungsklausel
Die hier verwendeten Funktionsbezeichnungen gelten für alle Geschlechter.
§ 14 Inkrafttreten und Außerkrafttreten
Diese Satzung tritt einen Tag nach ihrer Bekanntgabe in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Satzung vom 02. Mai 2017 außer Kraft.
Magdeburg, den 17.05.2020