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Version vom 16. September 2020, 21:00 Uhr

Geschäftsordnung des Studierendenrats der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg in der Fassung vom 30.01.2019

§1 Anwendungsbereich

Die Geschäftsordnung regelt insbesondere den Ablauf und die Organisation der Sitzungen, die Beschlussfassung, die Bekanntgabe der Beschlüsse, die Arbeit und die interne Organisation des Studierendenrates der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg.

Teil 1 - Aufbau

§2 Sprecher/in

Der Studierendenrat wählt aus seiner Mitte eine/n Sprecher/in für Finanzen, eine/n Sprecher/in für Öffentliches und eine/n Sprecher/in für Internes. Gewählt werden dürfen nur gewählte satzungsgemäße Mitglieder des Studierendenrates. Eine Sprecher/innenentschädigung kann an die Sprecher/inen für Finanzen, Internes und Öffentliches gezahlt werden. Näheres regelt die Finanzordnung in Teil V §25. 

§3 Wahl der Sprecher/in

(1) Die Sprecher/innen werden einzeln, getrennt, geheim nach Sachgebiet mit jeweils absoluter Mehrheit der satzungsgemäßen Mitglieder in die einzelnen Positionen gewählt.
(2) Sollte in einem Wahlgang keine absolute Mehrheit der satzungsgemäßen Mitglieder für eine/n Kandidaten/in zu Stande kommen, ist ein weiterer Wahlgang für dieses Sprecher/ innenamt durchzuführen, wobei der/die Kandidat/in mit den wenigsten Stimmen nicht mehr zur Wahl steht.
(3) Steht für ein Sprecher/innenamt nur ein/e Kandidat/in zur Wahl, so wird er/sie im ersten Wahlgang mit 2/3-Mehrheit der satzungsgemäßen Mitglieder gewählt. Wird im ersten Wahlgang keine 2/3-Mehrheit erreicht, gilt er in weiteren Wahlgängen mit absoluter Mehrheit der satzungsgemäßen Mitglieder als gewählt.
(4) Ist ein Sprecherinnen/amt wegen vorzeitiger Beendigung der Amtszeit (Abs. (5)) neu zu besetzen, wird dieses Sprecherinnen/amt nach dem in Abschnitt I:§3(1)-(3) genannten Verfahren einzeln nachgewählt.
(5) Die Sprecher/innen werden für eine Wahlperiode gewählt. Die Amtszeit endet außerdem durch:

 a) Rücktritt
 b) Austritt aus der Studierendenschaft
 c) Bestätigter Konstruktiver Misstrauensantrag nach §20 (3)
 d) Exmatrikulation

§4 Aufgaben der Sprecher/innen

(1) Die Sprecher/innen sind in ihrer Gesamtheit für die Vor- und Nachbereitung der Sitzung und die Bearbeitung der täglichen Aufgaben des Studierendenrates verantwortlich.
(2) Die Sprecher/innen vertreten den Studierendenrat gegenüber staatlichen und gesellschaftlichen Institutionen, der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg, den Organen der Universitätsverwaltung sowie im nationalen und internationalen Verkehr.
(3) Die Sprecher/innen halten nach Bedarf Sitzungen ab.
(4) Die Sprecher/innen können im Zeitraum zwischen zwei Sitzungen im Rahmen ihres operativen Geschäfts über ein Budget i.H.v. bis zu 500,- EUR verfügen, ohne dass ein Beschluss des Studierendenrates dazu gefasst wurde. Dies betrifft insbesondere die Aufrechterhaltung des Bürobetriebes und die Vor- und Nachbereitung der Sitzung. Der Verfügungsrahmen ist auch dann nicht zu überschreiten, wenn mehrere Ausgaben in einem direkten sachlichen Zusammenhang stehen. Die Sprecher/innen haben dem Studierendenrat auf der nächsten Sitzung Bericht zu erstatten.
(5) Als Sachbearbeiter wird den Sprechern/innen für Öffentliches und Internes der Sachbearbeiter/ in für Administration und dem/der Sprecher/in für Finanzen der Sachbearbeiter/in für Finanzen beigestellt.

§5 Sprecher/in für Finanzen

(1) Der/Der Sprecher/in für Finanzen führt den Haushalt entsprechend dem Haushaltsplan des Studierendenrates.
(2) Er/Sie ist für die Haushalts- und Wirtschaftsführung des Studierendenrates im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen sowie für die Einhaltung der Finanzordnung verantwortlich.
(3) Bis zur Bestimmung eines/einer Nachfolgers/Nachfolgerin ist der/die Sprecher/in für Finanzen verpflichtet, das Amt kommissarisch weiterzuführen.

§6 Sprecher/in für Öffentliches

(1) Der/Die Sprecher für Öffentliches vertritt den Studierendenrat in öffentlichen Belangen. Insbesondere gegenüber den Medien, der allgemeinen Öffentlichkeit und der Hochschulöffentlichkeit.
(2) Der/Die Sprecher/in für Öffentliches übt sein/ihr Amt unter Berücksichtigung der Beschlusslage des Studierendenrates eigenverantwortlich aus. In der Regel ist mit den Sprechern/ Sprecherinnen Rücksprache zu halten. Er ist für die Vertretung des Studierendenrates nach Außen verantwortlich.
(3) Eine Sprecher/innenentschädigung kann an die Sprecher/inen für Öffentliches, Internes und Öffentliches gezahlt werden. Näheres regelt die Finanzordnung in Teil V §25. 

§7 Sprecher/in für Internes

(1) Der/Die Sprecher/in für Internes ist verantwortlich für die Kommunikation zwischen dem Studierendenrat und allen studentischen Gremien und Gruppierungen, insbesondere im Bezug auf Fachschaftsräte und Referate. Er/Sie sorgt für eine regelmäßige, mindestens einmal pro Semester stattfindende, Zusammenkunft zwischen allen Fachschaftsräten und dem Studierendenrat.
(2) Der/Die Sprecher/in für Internes übt sein/ihr Amt unter Berücksichtigung der Beschlusslage eigenverantwortlich aus. In der Regel ist mit den Sprechern/Sprecherinnen Rücksprache zu halten. Er/Sie ist für die interne Kommunikation zwischen dem Studierendenrat und allen studentischen Gremien und Gruppierungen verantwortlich.

§8 Referate

(1) Referate werden durch den Studierendenrat mit einfacher Mehrheit gebildet. Diese arbeiten selbständig, und berichten dem Studierendenrat über ihre Arbeit und Ziele quartalsweise. Sie sind dem Studierendenrat inhaltlich und über ihre finanzielle Situation rechenschaftspflichtig.
(2) Jedes Referat besteht aus mindestens einem Referenten.
(3) Die Referenten/Referentinnen der einzelnen Referate müssen einmal jährlich durch den Studierendenrat zu Beginn der Legislatur gewählt werden. Außerordentliche Wahlen sind möglich. Vor derWahl von neuen Referenten/Referentinnen sind die alten Referenten/Referentinnen eines Referats zu entlasten. Zur Wahl stellen dürfen sich alle Studierende der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg.
(4) Nur die ordnungsgemäße Wahl durch den Studierendenrat berechtigt für die Nutzung des Kontos eines Referats. Mit der ordnungsgemäßen Wahl zum/zur Referent/Referentin erhalten Studierende das Recht, weitere Personen in die Arbeit des Referates einzubeziehen. Gegenüber dem Studierendenrat sind nur die durch den Studierendenrat ordnungsgemäß gewählten Mitglieder für das Inventar, die Räumlichkeiten und das Konto des Referats verantwortlich.
(5) Für die Zeit seiner/ihrer Tätigkeit hat ein/eine Referent/Referentin sicherzustellen, dass er/sie im Regelfall innerhalb von fünf Werktagen auf Anfragen des Studierendenrates reagiert.
(6) Der/Die Referent/in eines Referats bleibt maximal bis zum Ende der jeweiligen Legislatur (30.06.) im Amt. Er/Sie kann auch nach Ende seiner Amtszeit für die als Referent/in getätigten Entscheidungen und Handlungen rechtlich haftbar gemacht werden.
(7) Jede/r Referent/in hat dafür Sorge zu tragen, dass er/sie vor seiner Exmatrikulation durch den Studierendenrat entlastet wird und Räumlichkeiten, Inventar sowie das Konto des Referats an den Studierendenrat oder den/die neu eingesetzte/n Referenten/Referentin übergibt.
(8) Dem Studierendenrat bleibt es frei jederzeit die Referate mit Begründung und 2/3- Mehrheit seiner satzungsgemäßen Mitglieder mit einer Frist von vier Wochen aufzulösen. Ein Einspruch gegen Auflösung von Referaten und Arbeitskreisen des Studierendenrates ist innerhalb von zehn Werktagen möglich. Über den Einspruch ist innerhalb von vier Wochen nach Eingang zu entscheiden.
(9) Alle Betriebsmittel, sonstigen Gegenstände oder Rechte, die die Referate während ihres Bestehens erworben haben sowie deren finanziellen Erträge gehen nach deren Auflösung auf den Studierendenrat über.

§9 Geschäftsordnung für Referate

(1) Alle Referate geben sich eine eigene Geschäftsordnung auf Grundlage der Satzung und Finanzordnung der Studierendenschaft und der Geschäftsordnung des Studierendenrates. Diese muss vom Studierendenrat genehmigt werden.
(2) Das Referat schlägt ein Mitglied für das Amt des/der Sprecher/Sprecherin für Finanzen und eine/n Ansprechpartner/in für den Studierendenrat vor, welche vom Studierendenrat zu bestätigen sind, sofern keine begründeten schwerwiegenden Zweifel bestehen.

Teil 2 - Die Sitzungen

§10 Einberufung der Sitzungen

(1) Die Sitzungen des Studierendenrates sind in der Regel alle zwei Wochen durchzuführen.
(2) Die Ladungsfrist beträgt sechs Tage.
(3) Die Einberufung erfolgt durch mindestens eine/n Sprecher/in.
(4) Die Sprecher/innen haben eine zusätzliche Sitzung zum frühest zulässigen Termin einzuberufen, wenn dies von mindestens vier ordentlichen Mitgliedern des Studierendenrates oder mindestens einem/einer Sprecher/in schriftlich verlangt wird.
(5) In der vorlesungsfreien Zeit kann von (1) abgesehen werden.
(6) Die Einladung erfolgt schriftlich, in elektronischer Form.
(7) Die Einladung hat zu enthalten:

 a) Datum und Zeit der Sitzung
 b) Ort der Sitzung
 c) Vorschlag zur Tagesordnung

§11 Vorbereitung

(1) Die Sitzung wird von den Sprecher/Sprecherinnen des Studierendenrates vorbereitet. Sie legen eine vorläufige Tagesordnung fest. Außerdem sind von den Sprechern/Sprecherinnen außer den Mitgliedern auch eventuelle Nachrücker/innen, Antragssteller/innen und Gäste eingeladen.
(2) Sachanträge nach Abschnitt II:§20(1) sind den Mitgliedern des Studierendenrates mindestens vier Tage vor der Sitzung in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen. Weiterhin ist ein schriftliches Exemplar zur Einsicht im Büro bereit zu stellen.
(3) Die Berichte der Sprecher/innen, Beauftragten, Fachkoordinatoren/Fachkoordinatorinnen, Sachbearbeiter/innen und aus den Kommissionen müssen 3 Tage vor Sitzung in schriftlicher Form öffentlich in der internen Kommunikation zugänglich sein. Berichtenswerte Ereignisse innerhalb dieser drei Tage werden weiterhin auf der Sitzung mitgeteilt.

§12 Öffentlichkeit

(1) Die Sitzung des Studierendenrates ist in der Regel öffentlich.
(2) Der Studierendenrat kann mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder den Ausschluss der Öffentlichkeit beschließen.
(3) Sozialdarlehen, Personalfragen und Anträge persönlicher Natur einzelner Personen werden nicht öffentlich behandelt.
(4) Antragsteller/innen oder Bewerber/innen haben das Recht, eine nicht öffentliche Behandlung ihrer Belange zu beantragen, die mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen wird.
(5) Der Studierendenrat kann mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder zusätzliche Beteiligte oder Berater/innen zum nicht öffentlichen Teil hinzuziehen.
(6) Die Sachbearbeiter/innen und die gewählten Stellvertreter/innen gemäß endgültigem Wahlergebnis der im Studierendenrat vertretenen Listen sowie die Beauftragten des Studierendenrates, die gemäß §23 Abs. 2 in die internen Vorgänge und die interne Kommunikation einbezogen sind, dürfen nicht öffentlichen Teilen beiwohnen, sofern kein Widerspruch erhoben wird.
(7) Über nicht öffentliche Teile der Sitzung haben alle Beteiligten Verschwiegenheit zu bewahren.

§13 Protokoll

(1) Über die Sitzung wird ein Protokoll geführt. Es wird vom Studierendenrat mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen.
(2) Die Protokolle sind nur beschlussfähig, sofern sie den Mitgliedern des Studierendenrates mindestens 6 Tage vor der Sitzung zugegangen sind.
(3) Öffentliche Teile des Protokolls, in der Form eines Ergebnisprotokolls, sind der Studierendenschaft binnen sechs Wochen zugänglich zu machen.
(4) Minderheitenmeinungen sind auf Antrag mit besonderer Kennzeichnung in das Protokoll aufzunehmen.

§14 Beschlussfähigkeit

(1) Der Studierendenrat ist beschlussfähig, wenn die Ladung ordnungsgemäß erfolgt ist und mehr als die Hälfte der satzungsgemäßen Mitglieder anwesend sind.
(2) Zu Beginn der Sitzung ist die Beschlussfähigkeit festzustellen.
(3) Sollte der Studierendenrat bei zwei aufeinander folgenden Sitzungen nicht beschlussfähig sein, können die Sprecher/innen eine Sitzung einberufen, in welcher der Studierendenrat in jedem Fall beschlussfähig ist. Dies muss auf der Einladung deutlich gekennzeichnet sein.

§15 Beschlussfassung und Bekanntgabe

(1) Der Studierendenrat entscheidet auf seinen Sitzungen mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, sofern durch Satzung, Geschäfts-, Finanz- oder Beitragsordnung keine andere Mehrheit vorgeschrieben ist.
(2) Die Sprecher/innen haben die Möglichkeit einen schriftlichen Umlaufbeschluss (per Mailingliste des Studierendenrates) einzuholen. Stimmberechtigt sind nur die direkt gewählten Mitglieder des Studierendenrates. Der Umlaufbeschluss gilt als angenommen, sobald 8 Stimmberechtigte zugestimmt haben. Ist die Abstimmung nicht bis zur nächsten Sitzung abgeschlossen, ist der Abstimmungsprozess nach (1) abzuschließen.
(3) Die Beschlüsse des Studierendenrates sind bindend. Sie werden öffentlich bekannt gegeben.

§16 Sitzungsleitung

(1) Die Sprecher/innen bestimmen eine Sitzungsleitung. Diese muss nicht zwingend ein Mitglied des Studierendenrates sein.
(2) Die Sitzungsleitung leitet die Sitzung. Sie ist angehalten ein heterogenes Meinungsbild einzuholen und eine zielführende Diskussion zu gestalten.
(3) Die Sitzungsleitung erteilt und entzieht das Wort.

§17 Redeordnung

(1) Die Mitglieder des Studierendenrates, die Kandidaten/Kandidatinnen und die Antragssteller/innen erhalten das Wort durch die Sitzungsleitung in der Regel nach Reihenfolge der Wortmeldungen.
(2) Gäste können durch die Sitzungsleitung das Rederecht erhalten.
(3) Die Sitzungsleitung kann außer der Reihe das Wort erteilen, wenn es der Klärung des Sachverhaltes dient.
(4) Außer der Reihe erhält das Wort, wer zur Geschäftsordnung sprechen will.
(5) Die Redezeit kann begrenzt werden, außer bei Kandidaten/Kandidatinnen und Antragstellern/ Antragstellerinnen.

§18 Geschäftsordnungsanträge

(1) Geschäftsordnungsanträge können außerhalb der Reihenfolge der Redner/innen-Liste gestellt werden und sind umgehend zu behandeln.
(2) Bei allen Anträgen zur Geschäftsordnung ist eine Fürrede und eine Gegenrede möglich.
(3) Anträge zur Geschäftsordnung sind:

 a) Überweisung in ein Referat, einen Arbeitskreis oder an die Sprecher/innen
 b) Unterbrechung der Sitzung
 c) Schluss der Redner/innen-Liste
 d) Begrenzung der Redezeit
 e) Ende der Debatte und sofortige Abstimmung
 f) Änderung der Tagesordnung
 g) Behandlung unter späterem Tagesordnungspunkt
 h) Vertagung
 i) Wechsel der Sitzungsleitung
 j) Nichtbefassen
 k) Eintritt in einen Tagesordnungspunkt
 l) Namentliche Abstimmung
 m) Geheime Abstimmung
 n) Rede zur Geschäftsordnung
 o) Abgabe einer persönlichen Erklärung
 p) Aufnahme von Minderheitsmeinungen im Protokoll 
(4) Die Geschäftsordnungsanträge (3)a.-(3)e. werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen angenommen, (3)f.-(3)h. werden mit absoluter Mehrheit der abgegebenen Stimmen angenommen, (3)i.-(3)k. mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen angenommen, (3)l.-(3)p. wird auf Antrag von einem Mitglied des Studierendenrates angenommen.
(5) Für den Fall, dass sowohl ein Antrag auf geheime als auch namentliche Abstimmung gestellt wird, wird erneut darüber abgestimmt, was schwerer liegt, wobei in diesem Fall kein Antrag auf geheime oder namentliche Abstimmung gestellt werden darf. Bei Gleichstand der Stimmen, wiegt die geheime Abstimmung schwerer als die namentliche Abstimmung.

§19 Wahlen

(1) Für alle vorzunehmenden Wahlen werden von den Mitgliedern und der Sitzungsleitung Wahlvorschläge unterbreitet.
(2) Sofern in Satzung, Geschäfts-, Finanz- oder Beitragsordnung nicht anders geregelt, wird bei Wahlen nach Abschnitt II: §19 (3)-(5) verfahren.
(3) Sollte in einem Wahlgang keine absolute Mehrheit der anwesenden Mitglieder für eine/n Kandidatin/Kandidaten zustande kommen, ist ein weiterer Wahlgang für diesen Posten durchzuführen, wobei der/die Kandidat/in mit den wenigsten Stimmen nicht mehr zur Wahl steht.
(4) Steht für eine Wahl nur ein/e Kandidat/in zur Verfügung, so wird er/sie im ersten Wahlgang mit absoluter Mehrheit der satzungsgemäßen Mitglieder gewählt. Wird im ersten Wahlgang keine absolute Mehrheit der satzungsgemäßen Mitglieder erreicht, gilt er/sie in weiteren Wahlgängen mit absoluter Mehrheit der anwesenden Mitglieder als gewählt.
(5) Sollte ein abweichendes Wahlverfahren notwendig sein, ist dieses vor der Wahl durch den Studierendenrat zu beschließen

§20 Anträge

(1) Anträge sind Sachanträge, die entsprechend der Antragsfrist schriftlich eingegangen sind. Die Antragsfrist endet sieben Tage vor Sitzungsbeginn. Muss ein Antrag aufgrund des Fehlens der Antragsstellenden drei Mal verschoben werden, so gilt er als abgelehnt. Liegen Gründe für das Fernbleiben vor, so sind mindestens zwei der drei Sprecher/innen mindestens 24h im Voraus zu informieren.
(2) Initiativanträge sind Anträge, die schriftlich nach Ablauf der regulären Einreichungsfrist bei der Sitzungsleitung oder den Sprecher/innen eingereicht wurden. Initiativanträge sind nur zulässig, wenn sie auf einem Ereignis beruhen, das nach der Antragsfrist für Sachanträge eingetreten ist. Initiativanträge werden nur behandelt, wenn sie von mindestens drei Mitgliedern oder einem/einer Sprecher/in unterschrieben worden sind.
(3) Konstruktive Misstrauensanträge sind zulässig, wenn sie entsprechend Antragsfrist schriftlich eingegangen sind. Die Antragsfrist endet 10 Tage vor Sitzungsbeginn. Konstruktive Misstrauensanträge gelten als bestätigt, wenn sie mit 2/3-Mehrheit der satzungsgemäßen Mitglieder beschlossen worden sind.

§21 Abstimmung

(1) Vor jeder Abstimmung muss die Sitzungsleitung den Abstimmungsgegenstand genau und neutral benennen.
(2) Vor der Abstimmung über einen Antrag sind alle dazu gestellten Zusatz- und Änderungsanträge, in der Reihenfolge ihrer Tragweite, beginnend mit dem weitest gehenden, zur Abstimmung zu bringen. Erst danach darf über den Hauptantrag entschieden werden.
(3) Über Anträge wird nur unter dem Tagesordnungspunkt Organisatorisches abgestimmt, oder wenn dieser Antrag als eigenständiger Tagesordnungspunkt in der Tagesordnung steht.
(4) Anträge, über die einmal abgestimmt wurde, können auf der laufenden Sitzung nicht noch einmal zur Abstimmung gestellt werden, sofern durch die Satzung, Geschäfts-, Finanzoder die Beitragsordnung nicht anders geregelt.

§22 Änderung der Geschäftsordnung

(1) Eine Änderung der Geschäftsordnung des Studierendenrates kann nur mit 2/3 – Mehrheit der satzungsgemäßen Mitglieder beschlossen werden.
(2) Änderungen treten sofort in Kraft.

Teil 3 - Sonstiges

§23 Einbeziehung von gewählten Stellvertreter/innen

(1) Ist ein Mitglied des Studierendenrates zeitweise nicht in der Lage, der Arbeit im Studierendenrat nachzugehen beziehungsweise an Sitzungen des Studierendenrates teilzunehmen, so benennt es gegenüber den Sprecher/innen eine/n der Stellvertreter/innen seiner/ihrer Liste als stimmberechtigte Vertretung. Das Mandat muss in diesem Falle nicht niedergelegt werden. Als stimmberechtigte Vertretung gelten die bestätigten Stellvertreter/innen der Liste, gemäß dem endgültigen Wahlergebnis. Das Mitglied muss mindestens einen Tag vor der Sitzung einem/einer Sprecher/in des Studierendenrates sein/ihr Fehlen schriftlich oder per E-Mail mitteilen, sowie eine Stellvertretung benennen. Sollte dies nicht rechtzeitig vor der Sitzung möglich sein und nur mündlich erfolgen, in begründeten Härtefällen auch bis kurz vor der Sitzung, so ist die Absage mitsamt Benennung der Vertretung schriftlich nachzureichen. Die Sprecher/innen sind verantwortlich dafür, die benannte Vertretung auf Übereinstimmung mit dem endgültigen Wahlergebnis der jeweiligen Liste hin zu überprüfen und gegebenenfalls das Stimmrecht der Vertretung zu widerrufen. Die für die Arbeit beziehungsweise Sitzung notwendigen Unterlagen werden der benannten Stellvertretung zur verantwortungsvollen Verwendung durch das verhinderte Mitglied zur Verfügung gestellt.
(2) Die gewählten Stellvertretungen, sowie die Beauftragten des Studierendenrates, haben die Möglichkeit, die Einbeziehung in die schriftliche, elektronische sowie mündliche interne Kommunikation bei den Sprecher/innen zu erbitten, um stets über laufende Verfahren informiert zu sein und im Vertretungsfall sachlich und konstruktiv entscheiden zu können. Die Mitglieder des Studierendenrates werden nach Möglichkeit in der nächstfolgenden Sitzung über die jeweils eingegangenen Anfragen informiert. Bestehen begründete Einwände gegen eine solche Einbeziehung einer gewählten Stellvertretung, hat die Gesamtheit des Studierendenrates nach Erörterung der relevanten Fakten über diese Anfrage mit einfacher Mehrheit zu entscheiden.
(3) Die Zahl der gewählten Stellvertretungen, die auf diesem Wege in die interne Kommunikation einbezogen werden können, ist auf die doppelte Anzahl der Sitze beschränkt, über die die jeweilige Liste im Studierendenrat verfügt.
(4) Die gewählten Stellvertretungen unterliegen ebenso wie die gewählten Mitglieder des Studierendenrates in jedem Falle der Amtsverpflichtung und dem Amtsgeheimnis.

§24 Schlussbestimmungen

(1) Die Geschäftsordnung tritt mit Beschlussfassung am 15.02.2018 in Kraft.
(2) Sollte eine Klausel dieser Geschäftsordnung unwirksam sein, so wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Satzung nicht berührt. Unwirksame Klauseln sind im Wege der Auslegung zu ergänzen, sollte dies nicht möglich sein, tritt an deren Stelle dispositives Gesetzesrecht.

Magdeburg, den XX.XX.2020