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(5) Für den Fall, dass sowohl ein Antrag auf geheime als auch namentliche Abstimmung gestellt wird, wird zuerst über die geheime Abstimmung abgestimmt. Sollte die geheime Abstimmung angenommen werden, enfällt eine Abstimmung über eine namentliche Abstimmung. | (5) Für den Fall, dass sowohl ein Antrag auf geheime als auch namentliche Abstimmung gestellt wird, wird zuerst über die geheime Abstimmung abgestimmt. Sollte die geheime Abstimmung angenommen werden, enfällt eine Abstimmung über eine namentliche Abstimmung. |
Version vom 16. September 2020, 23:00 Uhr
Geschäftsordnung des Studierendenrates der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg in der Fassung vom XX.XX.20XX
§1 Anwendungsbereich
Die Geschäftsordnung regelt insbesondere den Ablauf und die Organisation der Sitzungen, die Zusammensetzung, die Arbeit und die interne Organisation des Studierendenrates der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg.
Teil 1 - Aufbau
§2 Sprecher*innen und Ratssekretär*innen
(1) Es kann eine Aufwandsentschädigung an die Sprecher*innen und Ratssekretär*innen gezahlt werden. Näheres regelt die Finanzordnung.
(2) Weiteres regelt der Geschäftsverteilungsplan.
§3 Wahl der Sprecher*innen und Ratssekretär*innen
(1)Die Sprecher*innen werden einzeln, getrennt, geheim, nach Sachgebiet mit jeweils absoluter Mehrheit der satzungsgemäßen Mitglieder in die einzelnen Positionen gewählt.
(2) Sollte in einem Wahlgang keine absoluten Mehrheit der satzungsgemäßen Mitglieder für eine*n Kandidat*in zu Stande kommen, ist ein weiterer Wahlgang für dieses Sprecher*innenamt durchzuführen, wobei diesmal auch Kandidat*innen kandidieren dürfen, die nicht gewählte Mitglieder des Studierendenrates sind. Diese müssen ordentliches Mitglied der Studierendenschaft sein und mit einer 3/4-Mehrheit der Satzungsgemäßen Mitglieder des Studierendenrates gewählt werden.
(3) Sollte in dem Wahlgang nach §3 (2) keine benötigte Mehrheit der satzungsgemäßen Mitglieder für eine*n Kandidat*in zu Stande kommen, ist ein weiterer Wahlgang für dieses Amt durchzuführen, wobei der*die Kandidat*in mit den wenigsten Stimmen nicht mehr zur Wahl steht.
(4) Ist ein Sprecher-/Ratssekretär*innenamt wegen vorzeitiger Beendigung der Amtszeit neu zu besetzen, wird dieses Sprecher-/Ratssekretär*innenamt nach dem in Abschnitt 1:§3(1)-(5) genannten Verfahren nachgewählt.
(5) Die Sprecher-/Ratssekretär*innen werden für eine Wahlperiode gewählt. Die Amtszeit endet außerdem durch:
- Rücktritt;
- Austritt aus der Studierendenschaft;
- Konstruktiven Misstrauensantrag nach §20 (3);
- Exmatrikulation.
§4 Aufgaben und Rechte der Sprecher*innen und Ratssekretär*innen
(1) Die Sprecher*innen und Ratssekretär*innen vertreten den Studierendenrat gegenüber staatlichen und gesellschaftlichen Institutionen, der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg, den Organen der Universitätsverwaltung sowie im nationalen und internationalen Verkehr.
(2) Die Sprecher*innen und Ratssekretär*innen können im Zeitraum zwischen zwei Sitzungen im Rahmen ihres operativen Geschäfts über ein Budget i. H. v. bis zu 500,- Euro verfügen. Hierfür müssen mindestens zwei Sprecher*innen ihre Zustimmung geben. Dies betrifft insbesondere die Aufrechterhaltung des Bürobetriebes und die Vor- und Nachbereitung der Sitzung. Der Verfügungsrahmen ist auch dann nicht zu überschreiten, wenn mehrere Ausgaben in einem direkten sachlichen Zusammenhang stehen. Die Sprecher*innen und Ratssekretär*innen haben dem Studierendenrat auf der nächsten Sitzung Bericht zu erstatten.
(3) Die Sprecher-/Ratsekretär*innen haben eine zusätzliche Sitzung zum frühest zulässigen Termin einzuberufen, wenn dies von mindestens vier ordentlichen Mitgliedern des Studierendenrates oder mindestens einem*einer Sprecher-/Ratssekretär*in schriftlich verlangt wird.
§5 Referate
(1) Die Referate des Studierendenrats werden durch zwei Referent*innen geleitet.
(2) Die Referent*innen und Finanzer*innen der einzelnen Referate werden durch den Studierendenrat i. d. R. zu Beginn einer Wahlperiode durch Beschluss bestimmt. Vor der Ernennung der neuen Referent*innen und Finanzer*innen sind die ehemaligen zu entlasten. Aufstellen dürfen sich alle Mitglieder der Studierendenschaft der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg oder der Hochschule Magdeburg-Stendal.
(3) Mit der ordnungsgemäßen Ernennung zum*zur Referent*in erhalten Studierende das Recht, weitere Personen in die Arbeit des Referates einzubeziehen. Gegenüber dem Studierendenrat sind nur die durch den Studierendenrat ordnungsgemäß ernannten Referent*innen für das Inventar und die Räumlichkeiten des Referats verantwortlich.
(4) Für die Zeit seiner*ihrer Tätigkeit hat ein*e Referent*in sicherzustellen, dass er*sie im Regelfall innerhalb von fünf Werktagen auf Anfragen des Studierendenrates reagiert.
(5) Der*Die Referent*in eines Referats bleibt maximal bis zum Ender der jeweiligen Wahlperiode im Amt. Er*Sie kann auch nach Ende seiner*ihrer Amtszeit für die als Referent*in getätigten Entscheidungen und Handlungen rechtlich haftbar gemacht werden.
(6) Jede*r Referent*in hat dafür Sorge zu tragen, dass er*sie vor seiner Exmatrikulation durch den Studierendenrat entlastet wird und Räumlichkeiten und Inventar des Referates an den Studierendenrat oder den*die neu eingesetzte*n Referent*in übergibt.
(7) Der Studierendrat kann Referate auflösen. Ein Einspruch gegen Auflösung von Referaten des Studierendenrates ist innerhalb von zehn Werktagen möglich. Über den Einspruch ist innerhalb von vier Wochen nach Eingang zu beschließen.
(8) Die Referate sollen dem Studierendenrat Kopien der Zugänge zu bspw. digitalen Konten, Accounts und Plattformen sowie ggf. Schlüssel zu Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen, die der Arbeit des Referats dienen.
§6 Geschäftsordnung für Referate
(1) Alle Referate können sich eine eigene Geschäftsordnung auf Grundlage der Satzung und der Finanzordnung der Studierendenschaft und der Geschäftsordnung des Studierendenrates geben. Diese muss dem Studierendenrat vorgelegt werden. Der Studierendenrat hat das Recht zum Widerspruch.
Teil 2 - Die Sitzungen
§7 Einberufung der Sitzungen
(1) Die Ladungsfrist beträgt sechs Tage.
(2) Die Einberufung erfolgt i. d. R. duch den*die Sprecher-/Ratssekretär*in für Sitzungen.
(3) Die Einladung erfolgt schriftlich, in elektronischer Form über die Mailingliste des Studierendenrates.
(4) Die Einladung hat mindestens zu enthalten:
- Datum und Zeit der Sitzung;
- Ort der Sitzung;
- Vorschlag zur Tagesordnung.
(5) Die Einladung ist an alle ordnungsgemäßen Mitglieder des Studierendenrates sowie an zum Zeitpunkt der Einladung benannte Stellvertreter*innen, Antragssteller*innen und bekannte Gäste zu verschicken.
§8 Öffentlichkeit
(1) Die Sitzungen des Studierendenrates sind i. d. R. öffentlich.
(2) Der Studierendenrat kann mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder für einzelne Tagesordnungspunkte den Ausschluss der Öffentlichkeit beschließen. Sollte eine anstragsstellende Person oder Bewerber*in um Ausschluss der Öffentlichkeit bitten, wird dies mit absoluter Mehrheit der (anwesenden / satzungsgemäßen Mitglieder) beschlossen.
(3) Anträge persönlicher Natur werden nicht öffentlich behandelt.
(4) Der Studierendenrat kann mit absoluter Mehrheit der anwesenden Mitglieder zusätzliche Beteiligte oder Beratende zu nicht öffentlichen Teilen der Sitzung hinzuziehen.
(5)
Variante 1: An nicht öffentlichen Teilen der der Sitzung nehmen die ordnungsgemäßen Mitglieder und Ratssekretäre teil. Sofern kein Widerspruch erhoben wird, dürfen auch Sachbearbeiter*innen und Personen, die in die interne Arbeit und die interne Kommunikation einbezogen sind, nicht öffentlichen Teilen beiwohnen.
Variante 2: Neben den ordnungsgemäßen Mitgliedern und Ratssekretären dürfen die Sachbearbeiter*innen und Personen, die in die internen Vorgänge und die interne Kommunikation einbezogen sind, dem nicht öffentlichen Teilen beiwohnen, sofern kein Widerspruch erhoben wird.
(6) Über nicht öffentliche Teile der Sitzung haben alle Beteiligten Verschwiegenheit zu bewahren.
§9 Protokoll
(1) Über die Sitzung wird ein Protokoll geführt. Es wird vom Studierendenrat mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen.
(2) Inhalt des Protokolls sind:
- Ort, Sitzungsleitung, Protokollanten sowie anwesende Mitglieder;
- Abstimmungen, Beschlüsse und die jeweiligen Ergebnisse;
- Berichte von Sprecher*innen, Ratssekretär*innen, Beauftragten, Referaten;
- sowie durch Geschäftsordnung, Finanzordnung oder Satzung vorgeschriebene Anzeigen.
(2) Die Protokolle sind nur beschlussfähig, sofern sie den Mitgliedern des Studierendenrates mindestens 6 Tage vor der Sitzung zugegangen sind.
(3) Öffentliche Teile des Protokolls, in der Form eines Ergebnisprotokolls, sind der Studierendenschaft binnen sechs Wochen zugänglich zu machen.
(4) Minderheitenmeinungen sowie persönliche Stellungnahmnen sind mit Kennzeichnung in das Protokoll aufzunehmen.
§10 Beschlussfähigkeit
(1) Der Studierendenrat ist beschlussfähig, wenn die Ladung ordnungsgemäß erfolgt ist und mehr als die Hälfte der satzungsgemäßen Mitglieder anwesend ist.
(2) Die Beschlussfähigkeit ist zu Beginn der Sitzung festzustellen.
(3) Sollte der Studierendenrat auf zwei aufeinander folgenden Sitzungen nicht beschlussfähig sein, können die Sprecher-/Ratssekretär*innen eine Sitzung einberufen, in welcher der Studierendenrat in jedem Fall beschlussfähig ist. Dies muss in der Einladung deutlich gekennzeichnet sein.
§11 Beschlussfassung und Bekanntgabe
(1) Der Studierendenrat entscheidet auf seinen Sitzungen i. d. R. mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, sofern durch Satzung, Geschäfts-, Finanz- oder Beitragsordnung keine andere Mehrheit vorgeschrieben ist.
(2) Die Sprecher-/Ratssekretär*innen haben die Möglichkeit einen schriftlichen Umlaufbeschluss, per Mailingliste des Studierendenrates, einzuholen. Stimmberechtigt sind nur die direkt gewählten Mitglieder des Studierendenrates. Der Umlaufbeschluss gilt als angenommen, sobald die absolute Mehrheit diesem zugestimmt hat. Ist die Abstimmung nicht bis zu nächsten Sitzung abgeschlossen, ist der Abstimmungsprozess regulär auf der Sitzung zu tätigen.
(3) Die Beschlüsse des Studierendenrates sind bindend. Sie werden über das Wiki des Studierendenrates veröffentlicht und bekanntgegeben.
§12 Sitzungsleitung
(1) Die Sitzungsleitung leitet die Sitzung. Sie ist angehalten, ein heterogenes Meinungsbild einzuholen und eine zielführende Diskussion zu ermöglichen.
(2) Die Sitzungsleitung erteilt und entzieht das Wort.
(3) Die Redezeit kann begrenzt werden. Hiervon ausgenommen sind Kandidat*innen und Antragstellende.
§13 Geschäftsordnungsanträge
(1) Geschäftsordnungsanträge sind umgehend zu behandeln.
(2)
Variante 1: Bei allen Anträgen zur Geschäftsordnung ist eine Für- und eine Gegenrede möglich.
Variante 2: Bei allen Anträgen zur Geschäftsordnung ist eine Gegenrede möglich.
Variante 3: Sollte keine Gegenrede erfolgen so gilt der Antrag zur Geschäftsordnung als einstimmig angenommen. Eine Abstimmung entfällt.
(3) Anträge zur Geschäftsordnung sind:
- Überweisung in ein Referat, einen Arbeitskreis oder an die Sprecher-/Ratssekreterär*innen
- Unterbrechung der Sitzung
- Begrenzung der Redezeit
- Ende der Debatte und sofortige Abstimmung
- Änderung der Tagesordnung (mit Vorschlag)
- Behandlung unter späterem Tagesordnungspunkt
- Vertagung
- Wechsel der Sitzungsleitung
- Nichtbefassung
- Namentliche Abstimmung
- Geheime Abstimmung
(4) Die Geschäftsordnungsanträge
- 1-4 werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen angenommen,
- 5-7 werden mit absoluter Mehrheit der abgegebenen Stimmen angenommen,
- 8-9 werden mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen angenommen,
- 10-11 wird auf Antrag von einem Mitglied des Studierendenrates angenommen.
(5) Für den Fall, dass sowohl ein Antrag auf geheime als auch namentliche Abstimmung gestellt wird, wird zuerst über die geheime Abstimmung abgestimmt. Sollte die geheime Abstimmung angenommen werden, enfällt eine Abstimmung über eine namentliche Abstimmung.
(6) Geschäftsordnungsanträge werden nicht namentlich oder geheim abgestimmt.
§14 Wahlen
(1) Für alle vorzunehmenden Wahlen können von den anwesenden Personen Vorschläge unterbreitet werden.
(2) Sofern in Satzung, Geschäfts-, Finanz- oder Beitragsordnung nicht anders geregelt, wird bei Wahlen nach Abschnitt 2: §19 (3) bis (5) verfahren.
(3) Stimmberechtigt sind die anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
(4) Sollte in einem konkurrierenden Wahlgang keine absolute Mehrheit für eine*n Kandidat*in zustande kommen, ist ein weiterer Wahlgang für diesen Posten durchzuführen, wobei der*die Kandidat*in mit den wenigsten Stimmen nicht mehr zur Wahl steht.
(5) Sollte ein abweichendes Wahlverfahren notwendig sein, ist dieses vor der Wahl durch den Studierendenrat zu beschließen.
§15 Anträge
(1) Anträge sind Entwürfe zu Beschlüssen. Diese sind spätestens 7 Tage vor Sitzungsbeginn bei dem*der Sprecher-/Ratssekretär*in für Sitzungen einzureichen und sind mit der Einladung zur Verfügung zu stellen.
(2)
Variante 1: Kann ein Antrag aufgrund von Abwesenheit der antragstellenden Person nicht behandelt werden, so wird dieser nicht zu Abstimmung gestellt und kann neu eingereicht werden.
Variante 2: Ein Antrag wird idR. nur in Anwesenheit der antragstellenden Person behandelt. Andernfalls wird der Antrag nicht zur Abstimmung gestellt und kann erneut eingereicht werden.
(3) Initiativanträge sind Anträge, die nach Ablauf der regulären Einreichungsfrist bei dem*der Sprecher-/Ratssekretär*innen für Sitzungen eingereicht wurden und nicht in regulärer Frist gestellt werden konnten. Initiativanträge werden nur behandelt, wenn sie von mindestens drei Mitgliedern oder einem*einer Sprecher-/Ratssekretär*in unterschrieben / zum Beschluss der Tagesordnung befürwortet worden sind.
(4) Konstruktive Misstrauensanträge müssen 10 Tage vor Sitzungsbeginn schriftlich und / oder in elektronischer Form eingegangen sein. Konstruktive Misstrauensanträge gelten als bestätigt, wenn sie mit 2/3-Mehrheit der satzungsgemäßen Mitglieder beschlossen worden sind. Misstrauensanträge können nicht initiativ eingebracht werden.
(5) Mitglieder des Studierendenrates können während einer Sitzung Änderungen an den Anträgen vorschlagen. Ein Änderungsantrag darf dem Zweck, Sinn sowie der Natur des ursprünglichen Antrages nicht widersprechen.
§16 Abstimmung
(1) Vor jeder Abstimmung liest die Sitzungsleitung den Abstimmungsgegenstand genau und neutral vor.
(2)
Varainte 1: Vor der Abstimmung über einen Antrag sind alle dazu gestellten Änderungsanträge, in der Reihenfolge ihrer Tragweite, beginnend mit dem weitest gehenden, abzustimmen. Erst danach darf über den Hauptantrag entschieden werden.
Variante 2: Änderungsanträge sind nach Abstimmung eines Antrags nicht mehr zulässig. Die Reihenfolge der Abstimmung mehrerer Änderungsanträge richtet sich nach deren Tragweite, beginnend mit dem weitest gehenden Änderungsantrag.
(3) Anträge über die einmal abgestimmt wurde, können auf der laufenden Sitzung nicht noch einmal zur Abstimmung gestellt werden. Ausgenommen hiervon ist unter anderem der Haushaltsplan und weitere Anträge, sofern durch die Satzung, Geschäfts-, Finanz- oder die Beitragsordnung nicht anders geregelt.
Teil 3 - Sonstiges
§17 Einbeziehung von Stellvertreter*innen
(1) Ist ein Mitglied des Studierendenrates nicht in der Lage an Sitzungen des Studierendenrates teilzunehmen, so bennent es gegenüber dem*der Sprecher-/Ratssekretär*in für Sitzungen eine*n Stellervertreter*in. Das Mandat wird in diesem Falle nicht niedergelegt. Als mögliche Vertretung gelten die Stellvertreter*innen der jeweiligen Liste. Eine Vertretung ist bis zu Beginn der Sitzung dem*der Sprecher-/Ratssekretär*in für Sitzungen per E-Mail zu benennen.
(2) Ist eine Vertretung nicht rechtzeitig benannt, so darf / nimmt ein zum Zeitpunkt der Feststellung der Beschlussfähigkeit der Sitzung anwesende*r Stellvertreter*in der Liste des abwesenden Mitglieds dessen Mandat für die Dauer der Sitzung wahrnehmen.
(3) Die für die Sitzung notwendigen Unterlagen werden der Stellvertretung zur Verfügung gestellt.
(4) Sollte ein Mitglied drei Mal in Folge unentschuldigt und ohne benannte zeitweilige Vertretung den ordentlichen Sitzungen des Studierendenrates fernbleiben, ...
Variante 1: ... kann der Studierendenrat beschließen, dessen Mandat zu entziehen.
Variante 2: ... verliert das Mitglied automatisch sein Mandat.
Variante 3 (angelehnt an Halle): ... so ruht das Mandat des Mitglieds. (Wiederaufnahme des Mand. muss eingefügt weden.) Entsprechend wird das Mandat auf die nächste Stellvertretung der Liste der amtlichen Wahlergebnisse übertragen. Darüber informieren die Sprecher-/Ratssekretär*innen des Studierendenrates.
§18 Änderungen der Geschäftsordnung
(1) Eine Änderung der Geschäftsordnung des Studierendenrates kann nur mit 2/3-Mehrheit der satzungsgemäßen Mitglieder beschlossen werden.
(2) Änderungen treten mit Beschluss sofort in Kraft.
§19 Schlussbestimmungen
(1) Die Geschäftsordnung tritt mit Beschlussfassung in Kraft.
(2) Die Geschäftsordnung gilt für alle Geschlechter.
(3) Sollte eine Klausel dieser Geschäftsordnung unwirksam sein, so wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Geschäftsordnung nicht berührt. Unwirksame Klauseln sind im Wege der Auslegung zu ergänzen, sollte dies nicht möglich sein, tritt an deren Stelle dispositives Gesetzesrecht.
(4) Die Geschäftsordnung ist vom Studierendenrat zu veröffentlichen.