Geschäftsordnung: Unterschied zwischen den Versionen

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Geschäftsordnung des Studierendenrats der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg in der Fassung vom 30.01.2019
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Geschäftsordnung für den Studierendenrat der Studierendenschaft der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg in der Fassung vom 24.09.2020
  
==== §1 Anwendungsbereich ====
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=== § 1 Anwendungsbereich ===
  
Die Geschäftsordnung regelt insbesondere den Ablauf und die Organisation der Sitzungen, die Beschlussfassung, die Bekanntgabe der Beschlüsse, die Arbeit und die interne Organisation des Studierendenrates der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg.
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Die Geschäftsordnung regelt insbesondere den Ablauf und die Organisation und Durchführung der Sitzungen, die Zusammensetzung, die Arbeit und die interne Organisation des Studierendenrates der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg.
 
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=== Teil 1 - Aufbau ===
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== Teil 1 - Aufbau ==
 
 
==== §2 Sprecher/in ====
 
 
 
Der Studierendenrat wählt aus seiner Mitte eine/n Sprecher/in für Finanzen, eine/n Sprecher/in für Öffentliches und eine/n Sprecher/in für Internes. Gewählt werden dürfen nur gewählte satzungsgemäße Mitglieder des Studierendenrates. Eine Sprecher/innenentschädigung kann an die Sprecher/inen für Finanzen, Internes und Öffentliches gezahlt werden. Näheres regelt die Finanzordnung in Teil V §25.
 
  
==== §3 Wahl der Sprecher/in ====
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=== § 2 Sprecher*innen und Ratssekretär*innen ===
  
(1) Die Sprecher/innen werden einzeln, getrennt, geheim nach Sachgebiet mit jeweils absoluter Mehrheit der satzungsgemäßen Mitglieder in die einzelnen Positionen gewählt.
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(1) Sprecher*innen und Ratssekretär*innen sind Leiter*innen von Sachgebieten. Hierbei sind Sprecher*innen die gewählten Leitungen, die ebenfalls ordentliche Mitglieder im Studierendenrat sind, Ratssekretär*innen hingegen Mitglieder der Studierendenschaft, die in ein solches Amt gewählt wurden.
  
(2) Sollte in einem Wahlgang keine absolute Mehrheit der satzungsgemäßen Mitglieder für eine/n Kandidaten/in zu Stande kommen, ist ein weiterer Wahlgang für dieses Sprecher/ innenamt durchzuführen, wobei der/die Kandidat/in mit den wenigsten Stimmen nicht mehr zur Wahl steht.
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(2) Es kann eine Aufwandsentschädigung an die Sprecher*innen und Ratssekretär*innen gezahlt werden. Näheres regelt die Finanzordnung der Studierendenschaft.
  
(3) Steht für ein Sprecher/innenamt nur ein/e Kandidat/in zur Wahl, so wird er/sie im ersten Wahlgang mit 2/3-Mehrheit der satzungsgemäßen Mitglieder gewählt. Wird im ersten Wahlgang keine 2/3-Mehrheit erreicht, gilt er in weiteren Wahlgängen mit absoluter Mehrheit der satzungsgemäßen Mitglieder als gewählt.
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(3) Weiteres regelt der Geschäftsverteilungsplan.
  
(4) Ist ein Sprecherinnen/amt wegen vorzeitiger Beendigung der Amtszeit (Abs. (5)) neu zu besetzen, wird dieses Sprecherinnen/amt nach dem in Abschnitt I:§3(1)-(3) genannten Verfahren einzeln nachgewählt.
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(4) Die Sprecher*innen bilden den Vorstand. Der Studierendenrat kann von mindestens 2 Sprecher*innen vertreten werden.
 
 
(5) Die Sprecher/innen werden für eine Wahlperiode gewählt. Die Amtszeit endet außerdem durch:
 
 
   
 
   
  a) Rücktritt
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=== § 3 Wahl der Sprecher*innen und Ratssekretär*innen ===
  b) Austritt aus der Studierendenschaft
 
  c) Bestätigter Konstruktiver Misstrauensantrag nach §20 (3)
 
  d) Exmatrikulation
 
  
==== §4 Aufgaben der Sprecher/innen ====
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(1) Die Ämter der Sprecher*innen bzw. Ratssekretär*innen werden einzeln, getrennt und geheim jeweils nach Sachgebiet in die Positionen gewählt.
  
(1) Die Sprecher/innen sind in ihrer Gesamtheit für die Vor- und Nachbereitung der Sitzung und die Bearbeitung der täglichen Aufgaben des Studierendenrates verantwortlich.
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(2) Sollte in dem ersten Wahlgang für ein solches Amt keine absolute Mehrheit erreicht werden oder sich keine Mitglieder auf dieses Amt bewerben, können auch andere Mitglieder der Studierendenschaft, die nicht Mitglieder des Studierendenrats sind, sich auf ein solches Amt bewerben. Diese Wahl würde jedoch nur mit einer 3/4 Merheit angenommen werden.
  
(2) Die Sprecher/innen vertreten den Studierendenrat gegenüber staatlichen und gesellschaftlichen Institutionen, der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg, den Organen der Universitätsverwaltung sowie im nationalen und internationalen Verkehr.
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(3) Sollte in einem Wahlgang nach § 3, mit mehr als einem*r Kandidat*in, keine benötigte Mehrheit der satzungsgemäßen Mitglieder für eine*n Kandidat*in zu Stande kommen, ist ein weiterer Wahlgang für dieses Amt durchzuführen, wobei der*die Kandidat*in mit den wenigsten Stimmen nicht mehr zur Wahl steht.
  
(3) Die Sprecher/innen halten nach Bedarf Sitzungen ab.
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(4) Ist ein Sprecher-/Ratssekretär*innenamt wegen vorzeitiger Beendigung der Amtszeit neu zu besetzen, wird dieses Sprecher-/Ratssekretär*innenamt nach dem in §3 genannten Verfahren nachgewählt.
  
(4) Die Sprecher/innen können im Zeitraum zwischen zwei Sitzungen im Rahmen ihres operativen Geschäfts über ein Budget i.H.v. bis zu 500,- EUR verfügen, ohne dass ein Beschluss des Studierendenrates dazu gefasst wurde. Dies betrifft insbesondere die Aufrechterhaltung des Bürobetriebes und die Vor- und Nachbereitung der Sitzung. Der Verfügungsrahmen ist auch dann nicht zu überschreiten, wenn mehrere Ausgaben in einem direkten sachlichen Zusammenhang stehen. Die Sprecher/innen haben dem Studierendenrat auf der nächsten Sitzung Bericht zu erstatten.
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(5) Die Sprecher-/Ratssekretär*innen werden für eine Wahlperiode gewählt. Die Amtszeit endet außerdem durch:
  
(5) Als Sachbearbeiter wird den Sprechern/innen für Öffentliches und Internes der Sachbearbeiter/ in für Administration und dem/der Sprecher/in für Finanzen der Sachbearbeiter/in für Finanzen beigestellt.
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# Rücktritt;
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# Austritt aus der Studierendenschaft;
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# Konstruktiven Misstrauensantrag nach §15 (4);
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# Exmatrikulation.
  
==== §5 Sprecher/in für Finanzen ====
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=== § 4 Aufgaben und Rechte der Sprecher*innen ===
  
(1) Der/Der Sprecher/in für Finanzen führt den Haushalt entsprechend dem Haushaltsplan des Studierendenrates.
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(1) Die Sprecher*innen vertreten den Studierendenrat gegenüber staatlichen und gesellschaftlichen Institutionen, der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg, den Organen der Universitätsverwaltung sowie im nationalen und internationalen Verkehr.
  
(2) Er/Sie ist für die Haushalts- und Wirtschaftsführung des Studierendenrates im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen sowie für die Einhaltung der Finanzordnung verantwortlich.
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(2) Die Sprecher*innen können im Zeitraum zwischen zwei Sitzungen im Rahmen ihres operativen Geschäfts über ein Gesamtbudget i. H. v. bis zu 500,- Euro verfügen. Hierfür müssen mindestens zwei Sprecher*innen ihre Zustimmung geben. Dies betrifft insbesondere die Aufrechterhaltung des Bürobetriebes und die Vor- und Nachbereitung der Sitzung. Der Verfügungsrahmen ist auch dann nicht zu überschreiten, wenn mehrere Ausgaben in einem direkten sachlichen Zusammenhang stehen. Die Sprecher*innen haben dem Studierendenrat auf der nächsten Sitzung Bericht zu erstatten.
  
(3) Bis zur Bestimmung eines/einer Nachfolgers/Nachfolgerin ist der/die Sprecher/in für Finanzen verpflichtet, das Amt kommissarisch weiterzuführen.
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(3) Die Sprecher*innen haben eine zusätzliche Sitzung zum frühest zulässigen Termin einzuberufen, wenn dies von mindestens vier ordentlichen Mitgliedern des Studierendenrates oder mindestens einem*einer Sprecher*in schriftlich verlangt wird.
  
==== §6 Sprecher/in für Öffentliches ====
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(4) Die Sprecher*innen haben die Möglichkeit per Mailingliste einen schriftlichen Umlaufbeschluss des Studierendenrates einzuholen.
  
(1) Der/Die Sprecher für Öffentliches vertritt den Studierendenrat in öffentlichen Belangen. Insbesondere gegenüber den Medien, der allgemeinen Öffentlichkeit und der Hochschulöffentlichkeit.
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=== § 5 Referate ===
  
(2) Der/Die Sprecher/in für Öffentliches übt sein/ihr Amt unter Berücksichtigung der Beschlusslage des Studierendenrates eigenverantwortlich aus. In der Regel ist mit den Sprechern/ Sprecherinnen Rücksprache zu halten. Er ist für die Vertretung des Studierendenrates nach Außen verantwortlich.
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(1) Der Studierendenrat kann Referate durch Beschluss gründen oder auflösen. Sollte der Studierendenrat ein Referat auflösen wollen, ist dies auf der Einladung der entsprechenden Sitzung kenntlich zu machen und das entsprechende Referat zu der Sitzung einzuladen.
  
(3) Eine Sprecher/innenentschädigung kann an die Sprecher/inen für Öffentliches, Internes und Öffentliches gezahlt werden. Näheres regelt die Finanzordnung in Teil V §25.  
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(2) Die Referate des Studierendenrats werden durch zwei Referent*innen geleitet.
  
==== §7 Sprecher/in für Internes ====
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(3) Die Referent*innen der einzelnen Referate werden durch den Studierendenrat i. d. R. zu Beginn einer Wahlperiode durch Beschluss bestimmt.
  
(1) Der/Die Sprecher/in für Internes ist verantwortlich für die Kommunikation zwischen dem Studierendenrat und allen studentischen Gremien und Gruppierungen, insbesondere im Bezug auf Fachschaftsräte und Referate. Er/Sie sorgt für eine regelmäßige, mindestens einmal pro Semester stattfindende, Zusammenkunft zwischen allen Fachschaftsräten und dem Studierendenrat.
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(4) Zur Leitung eines Referats sind alle Mitglieder der Studierendenschaft der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg oder der Hochschule Magdeburg-Stendal berechtigt, die zum Beginn oder zum Zeitpunkt der Wahl immatrikulierte Studierende sind.
  
(2) Der/Die Sprecher/in für Internes übt sein/ihr Amt unter Berücksichtigung der Beschlusslage eigenverantwortlich aus. In der Regel ist mit den Sprechern/Sprecherinnen Rücksprache zu halten. Er/Sie ist für die interne Kommunikation zwischen dem Studierendenrat und allen studentischen Gremien und Gruppierungen verantwortlich.
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(5) Die Referent*innen haben das Recht, weitere Studierende in die Arbeit des Referates einzubeziehen. Gegenüber dem Studierendenrat sind nur die durch den Studierendenrat ordnungsgemäß ernannten Referent*innen für das Inventar und die Räumlichkeiten des Referats verantwortlich.
  
==== §8 Referate ====
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(6) Für die Zeit seiner*ihrer Tätigkeit hat ein*e Referent*in sicherzustellen, dass er*sie im Regelfall innerhalb von fünf Werktagen auf Anfragen des Studierendenrates reagiert.
  
(1) Referate werden durch den Studierendenrat mit einfacher Mehrheit gebildet. Diese arbeiten selbständig, und berichten dem Studierendenrat über ihre Arbeit und Ziele quartalsweise. Sie sind dem Studierendenrat inhaltlich und über ihre finanzielle Situation rechenschaftspflichtig.
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(7) Die Referate sind verpflichtet alle acht Wochen auf der Sitzung des Studierendenrats über ihre Arbeit zu berichten.
  
(2) Jedes Referat besteht aus mindestens einem Referenten.
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(8) Sollte ein Referat den Sitzungen unentschuldigt fernbleiben, sind Auszahlungen zu verweigern. Sollte ein Referat in einer darauffolgenden Sitzung berichten, ist das Ausbleiben des Berichts zu begründen.
  
(3) Die Referenten/Referentinnen der einzelnen Referate müssen einmal jährlich durch den Studierendenrat zu Beginn der Legislatur gewählt werden. Außerordentliche Wahlen sind möglich. Vor derWahl von neuen Referenten/Referentinnen sind die alten Referenten/Referentinnen eines Referats zu entlasten. Zur Wahl stellen dürfen sich alle Studierende der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg.
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(9) Der*Die Referent*in eines Referats bleibt maximal bis zum Ender der jeweiligen Wahlperiode im Amt. Er*Sie kann auch nach Ende seiner*ihrer Amtszeit für die als Referent*in getätigten Entscheidungen und Handlungen rechtlich haftbar gemacht werden.
  
(4) Nur die ordnungsgemäße Wahl durch den Studierendenrat berechtigt für die Nutzung des Kontos eines Referats. Mit der ordnungsgemäßen Wahl zum/zur Referent/Referentin erhalten Studierende das Recht, weitere Personen in die Arbeit des Referates einzubeziehen. Gegenüber dem Studierendenrat sind nur die durch den Studierendenrat ordnungsgemäß gewählten Mitglieder für das Inventar, die Räumlichkeiten und das Konto des Referats verantwortlich.
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(10) Jede*r Referent*in hat dafür Sorge zu tragen, dass er*sie vor seiner Exmatrikulation durch den Studierendenrat entlastet wird und Räumlichkeiten und Inventar des Referates an den Studierendenrat oder den*die neu eingesetzte*n Referent*in übergibt.
  
(5) Für die Zeit seiner/ihrer Tätigkeit hat ein/eine Referent/Referentin sicherzustellen, dass er/sie im Regelfall innerhalb von fünf Werktagen auf Anfragen des Studierendenrates reagiert.
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(11) Die Referate sollen dem Studierendenrat Kopien der Zugänge zu bspw. digitalen Accounts und Plattformen sowie ggf. Schlüssel zu Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen, die der Arbeit des Referats dienen.
  
(6) Der/Die Referent/in eines Referats bleibt maximal bis zum Ende der jeweiligen Legislatur (30.06.) im Amt. Er/Sie kann auch nach Ende seiner Amtszeit für die als Referent/in getätigten Entscheidungen und Handlungen rechtlich haftbar gemacht werden.
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(12) Referate können Ausgaben, die im Rahmen mit der Tätigkeit des Referats anstehen, durch den Studierendenrat erstatten lassen, jedoch nur bis zu der Summe, die für das jeweilige Referat vorgesehen sind. Hierzu sind die Ausgaben dem Studierendenrat mindestens zwei Wochen vorher anzukündigen. Der Studierendenrat kann eine solche Auszahlung durch Beschluss verweigern.
  
(7) Jede/r Referent/in hat dafür Sorge zu tragen, dass er/sie vor seiner Exmatrikulation durch den Studierendenrat entlastet wird und Räumlichkeiten, Inventar sowie das Konto des Referats an den Studierendenrat oder den/die neu eingesetzte/n Referenten/Referentin übergibt.
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== Teil 2 - Die Sitzungen ==
  
(8) Dem Studierendenrat bleibt es frei jederzeit die Referate mit Begründung und 2/3- Mehrheit seiner satzungsgemäßen Mitglieder mit einer Frist von vier Wochen aufzulösen. Ein Einspruch gegen Auflösung von Referaten und Arbeitskreisen des Studierendenrates ist innerhalb von zehn Werktagen möglich. Über den Einspruch ist innerhalb von vier Wochen nach Eingang zu entscheiden.
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=== § 7 Einberufung der Sitzungen ===
  
(9) Alle Betriebsmittel, sonstigen Gegenstände oder Rechte, die die Referate während ihres Bestehens erworben haben sowie deren finanziellen Erträge gehen nach deren Auflösung auf den Studierendenrat über.
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(1) Die Ladungsfrist beträgt sechs Tage.
  
==== §9 Geschäftsordnung für Referate ====
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(2) Die Einberufung erfolgt i. d. R. durch den*die Sprecher-/Ratssekretär*in für Sitzungen.
  
(1) Alle Referate geben sich eine eigene Geschäftsordnung auf Grundlage der Satzung und Finanzordnung der Studierendenschaft und der Geschäftsordnung des Studierendenrates. Diese muss vom Studierendenrat genehmigt werden.
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(3) Die Einladung erfolgt schriftlich, in elektronischer Form über die Mailingliste des Studierendenrates.
  
(2) Das Referat schlägt ein Mitglied für das Amt des/der Sprecher/Sprecherin für Finanzen und eine/n Ansprechpartner/in für den Studierendenrat vor, welche vom Studierendenrat zu bestätigen sind, sofern keine begründeten schwerwiegenden Zweifel bestehen.
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(4) Die Einladung hat mindestens zu enthalten:
  
=== Teil 2 - Die Sitzungen ===
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* Datum und Zeit der Sitzung;
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* Ort der Sitzung;
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* Vorschlag zur Tagesordnung.
  
==== §10 Einberufung der Sitzungen ====
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Ferner sollten enthalten sein:
  
(1) Die Sitzungen des Studierendenrates sind in der Regel alle zwei Wochen durchzuführen.
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* Anträge, die nicht persönlicher Natur sind;
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* Berichte.
  
(2) Die Ladungsfrist beträgt sechs Tage.
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(5) Die Einladung ist an alle ordnungsgemäßen Mitglieder des Studierendenrates sowie an zum Zeitpunkt der Einladung benannte Stellvertreter*innen, Antragssteller*innen und bekannte Gäste zu verschicken.
 
 
(3) Die Einberufung erfolgt durch mindestens eine/n Sprecher/in.
 
 
 
(4) Die Sprecher/innen haben eine zusätzliche Sitzung zum frühest zulässigen Termin einzuberufen, wenn dies von mindestens vier ordentlichen Mitgliedern des Studierendenrates oder mindestens einem/einer Sprecher/in schriftlich verlangt wird.
 
 
 
(5) In der vorlesungsfreien Zeit kann von (1) abgesehen werden.
 
 
 
(6) Die Einladung erfolgt schriftlich, in elektronischer Form.
 
 
 
(7) Die Einladung hat zu enthalten:
 
 
   
 
   
  a) Datum und Zeit der Sitzung
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=== § 8 Öffentlichkeit ===
  b) Ort der Sitzung
 
  c) Vorschlag zur Tagesordnung
 
  
==== §11 Vorbereitung ====
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(1) Die Sitzungen des Studierendenrates sind i. d. R. öffentlich.
  
(1) Die Sitzung wird von den Sprecher/Sprecherinnen des Studierendenrates vorbereitet. Sie legen eine vorläufige Tagesordnung fest. Außerdem sind von den Sprechern/Sprecherinnen außer den Mitgliedern auch eventuelle Nachrücker/innen, Antragssteller/innen und Gäste eingeladen.
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(2) Der Studierendenrat kann mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder für einzelne Tagesordnungspunkte den Ausschluss der Öffentlichkeit beschließen. Sollte eine anstragsstellende Person oder Bewerber*in um Ausschluss der Öffentlichkeit bitten, wird dies mit absoluter Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen.
  
(2) Sachanträge nach Abschnitt II:§20(1) sind den Mitgliedern des Studierendenrates mindestens vier Tage vor der Sitzung in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen. Weiterhin ist ein schriftliches Exemplar zur Einsicht im Büro bereit zu stellen.
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(3) Anträge persönlicher Natur werden immer nicht öffentlich behandelt.
  
(3) Die Berichte der Sprecher/innen, Beauftragten, Fachkoordinatoren/Fachkoordinatorinnen, Sachbearbeiter/innen und aus den Kommissionen müssen 3 Tage vor Sitzung in schriftlicher Form öffentlich in der internen Kommunikation zugänglich sein. Berichtenswerte Ereignisse innerhalb dieser drei Tage werden weiterhin auf der Sitzung mitgeteilt.
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(4) Der Studierendenrat kann mit absoluter Mehrheit der anwesenden Mitglieder zusätzliche Beteiligte oder Beratende zu nicht öffentlichen Teilen der Sitzung hinzuziehen.
  
==== §12 Öffentlichkeit ====
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(5) Neben den ordnungsgemäßen Mitgliedern und Ratssekretären dürfen die Sachbearbeiter*innen und Personen, die in die internen Vorgänge und die interne Kommunikation einbezogen sind, dem nicht öffentlichen Teilen beiwohnen, sofern kein Widerspruch erhoben wird.
  
(1) Die Sitzung des Studierendenrates ist in der Regel öffentlich.
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(6) Über nicht öffentliche Teile der Sitzung haben alle Beteiligten Verschwiegenheit zu bewahren.
  
(2) Der Studierendenrat kann mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder den Ausschluss der Öffentlichkeit beschließen.
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=== § 9 Protokoll ===
  
(3) Sozialdarlehen, Personalfragen und Anträge persönlicher Natur einzelner Personen werden nicht öffentlich behandelt.
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(1) Über die Sitzung wird ein Protokoll geführt. Es wird i.d.R. zwei Wochen nach interner Anzeige veröffentlicht und gilt als beschlossen, sofern kein Widerspruch erhoben wird. In dem Fall ist durch den Studierendenrat das weitere Verfahren zu beraten.
  
(4) Antragsteller/innen oder Bewerber/innen haben das Recht, eine nicht öffentliche Behandlung ihrer Belange zu beantragen, die mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen wird.
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(2) Inhalt des Protokolls sind:
  
(5) Der Studierendenrat kann mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder zusätzliche Beteiligte oder Berater/innen zum nicht öffentlichen Teil hinzuziehen.
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* Ort, Sitzungsleitung, Protokollanten sowie anwesende Mitglieder;
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* Abstimmungen, Beschlüsse und die jeweiligen Ergebnisse;
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* Berichte von Sprecher*innen, Ratssekretär*innen, Beauftragten, Referaten;
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* sowie durch Geschäftsordnung, Finanzordnung oder Satzung vorgeschriebene Anzeigen.  
  
(6) Die Sachbearbeiter/innen und die gewählten Stellvertreter/innen gemäß endgültigem Wahlergebnis der im Studierendenrat vertretenen Listen sowie die Beauftragten des Studierendenrates, die gemäß §23 Abs. 2 in die internen Vorgänge und die interne Kommunikation einbezogen sind, dürfen nicht öffentlichen Teilen beiwohnen, sofern kein Widerspruch erhoben wird.
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(3) Öffentliche Teile des Protokolls sind der Studierendenschaft mindestens in der Form eines Ergebnisprotokolls binnen sechs Wochen zugänglich zu machen.
  
(7) Über nicht öffentliche Teile der Sitzung haben alle Beteiligten Verschwiegenheit zu bewahren.
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(4) Minderheitenmeinungen sowie persönliche Stellungnahmen sind mit Kennzeichnung in das Protokoll aufzunehmen.
  
==== §13 Protokoll ====
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=== § 10 Beschlussfähigkeit ===
  
(1) Über die Sitzung wird ein Protokoll geführt. Es wird vom Studierendenrat mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen.
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(1) Der Studierendenrat ist beschlussfähig, wenn
  
(2) Die Protokolle sind nur beschlussfähig, sofern sie den Mitgliedern des Studierendenrates mindestens 6 Tage vor der Sitzung zugegangen sind.
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* die Ladung ordnungsgemäß erfolgt ist;
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* mehr als die Hälfte der satzungsgemäßen Mitglieder anwesend ist.
  
(3) Öffentliche Teile des Protokolls, in der Form eines Ergebnisprotokolls, sind der Studierendenschaft binnen sechs Wochen zugänglich zu machen.
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(2) Die Beschlussfähigkeit ist zu Beginn der Sitzung festzustellen.
  
(4) Minderheitenmeinungen sind auf Antrag mit besonderer Kennzeichnung in das Protokoll aufzunehmen.
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(3) Sollte der Studierendenrat auf zwei aufeinander folgenden Sitzungen nicht beschlussfähig sein, können die Sprecher*innen eine Sitzung einberufen, in welcher der Studierendenrat in jedem Fall beschlussfähig ist. Dies muss in der Einladung deutlich gekennzeichnet sein.
  
==== §14 Beschlussfähigkeit ====
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=== § 11 Beschlussfassung und Bekanntgabe ===
  
(1) Der Studierendenrat ist beschlussfähig, wenn die Ladung ordnungsgemäß erfolgt ist und mehr als die Hälfte der satzungsgemäßen Mitglieder anwesend sind.
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(1) Der Studierendenrat entscheidet auf seinen Sitzungen i. d. R. mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, sofern durch Satzung, Geschäfts-, Finanz- oder Beitragsordnung keine andere Mehrheit vorgeschrieben ist.
  
(2) Zu Beginn der Sitzung ist die Beschlussfähigkeit festzustellen.
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(2) Für Umlaufbeschlüsse sind nur direkt gewählte Mitglieder des Studierendenrates stimmberechtigt. Der Umlaufbeschluss gilt als angenommen, sobald die absolute Mehrheit diesem zugestimmt hat. Ist die Abstimmung nicht bis zu nächsten Sitzung abgeschlossen, ist der Abstimmungsprozess regulär auf der Sitzung zu tätigen.
  
(3) Sollte der Studierendenrat bei zwei aufeinander folgenden Sitzungen nicht beschlussfähig sein, können die Sprecher/innen eine Sitzung einberufen, in welcher der Studierendenrat in jedem Fall beschlussfähig ist. Dies muss auf der Einladung deutlich gekennzeichnet sein.
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(3) Die Beschlüsse des Studierendenrates sind bindend. Sie werden über das Wiki des Studierendenrates veröffentlicht und bekanntgegeben.
  
==== §15 Beschlussfassung und Bekanntgabe ====
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=== § 12 Sitzungsleitung ===
  
(1) Der Studierendenrat entscheidet auf seinen Sitzungen mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, sofern durch Satzung, Geschäfts-, Finanz- oder Beitragsordnung keine andere Mehrheit vorgeschrieben ist.
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(1) Die Sitzungsleitung leitet die Sitzung. Sie ist angehalten, ein heterogenes Meinungsbild einzuholen und eine zielführende Diskussion zu ermöglichen.
  
(2) Die Sprecher/innen haben die Möglichkeit einen schriftlichen Umlaufbeschluss (per Mailingliste des Studierendenrates) einzuholen. Stimmberechtigt sind nur die direkt gewählten Mitglieder des Studierendenrates. Der Umlaufbeschluss gilt als angenommen, sobald 8 Stimmberechtigte zugestimmt haben. Ist die Abstimmung nicht bis zur nächsten Sitzung abgeschlossen, ist der Abstimmungsprozess nach (1) abzuschließen.
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(2) Die Sitzungsleitung erteilt und entzieht das Wort.
  
(3) Die Beschlüsse des Studierendenrates sind bindend. Sie werden öffentlich bekannt gegeben.
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(3) Die Redezeit kann durch die Sitzungsleitung begrenzt werden. Hiervon ausgenommen sind Kandidat*innen und Antragstellende.
  
==== §16 Sitzungsleitung ====
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=== § 13 Geschäftsordnungsanträge ===
  
(1) Die Sprecher/innen bestimmen eine Sitzungsleitung. Diese muss nicht zwingend ein Mitglied des Studierendenrates sein.
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(1) Geschäftsordnungsanträge sind umgehend, jedoch ohne einen Wortbeitrag zu unterbrechen, zu behandeln.
  
(2) Die Sitzungsleitung leitet die Sitzung. Sie ist angehalten ein heterogenes Meinungsbild einzuholen und eine zielführende Diskussion zu gestalten.
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(2) Bei allen Anträgen zur Geschäftsordnung ist eine Gegenrede möglich. Sollte keine Gegenrede erfolgen so gilt der Antrag zur Geschäftsordnung als einstimmig angenommen.
  
(3) Die Sitzungsleitung erteilt und entzieht das Wort.
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(3) Die Anträge zur Geschäftsordnung werden mit folgenden Mehrheiten angenommen.
  
==== §17 Redeordnung ====
+
Durch Antrag eines Mitglieds:
  
  (1) Die Mitglieder des Studierendenrates, die Kandidaten/Kandidatinnen und die Antragssteller/innen erhalten das Wort durch die Sitzungsleitung in der Regel nach Reihenfolge der Wortmeldungen.
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  (A) Namentliche Abstimmung
 +
(B) Geheime Abstimmung
 +
(C) Feststellung der Beschlussfähigkeit
 +
(D) Rede zu rechtlichen Gegebenheiten
  
(2) Gäste können durch die Sitzungsleitung das Rederecht erhalten.
+
Mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen:
  
  (3) Die Sitzungsleitung kann außer der Reihe das Wort erteilen, wenn es der Klärung des Sachverhaltes dient.
+
  (E) Überweisung in ein Referat, einen Arbeitskreis oder an die Sprecher-/Ratssekreterär*innen
 +
(F) Unterbrechung der Sitzung
 +
(G) Begrenzung der Redezeit
 +
(H) Ende der Debatte und sofortige Abstimmung
 +
(I) Schluss mit der Redner*innen-Liste
 +
(J) Eintritt in einen Tagesordnungspunkt
  
(4) Außer der Reihe erhält das Wort, wer zur Geschäftsordnung sprechen will.
+
Mit absoluter Mehrheit der abgegebenen Stimmen:
  
  (5) Die Redezeit kann begrenzt werden, außer bei Kandidaten/Kandidatinnen und Antragstellern/ Antragstellerinnen.
+
  (K) Änderung der Tagesordnung (mit Vorschlag)
 +
(L) Behandlung unter späterem Tagesordnungspunkt
 +
(M) Vertagung
  
==== §18 Geschäftsordnungsanträge ====
+
Mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen:
  
  (1) Geschäftsordnungsanträge können außerhalb der Reihenfolge der Redner/innen-Liste gestellt werden und sind umgehend zu behandeln.
+
  (N) Wechsel der Sitzungsleitung
 +
(O) Nichtbefassung
  
(2) Bei allen Anträgen zur Geschäftsordnung ist eine Fürrede und eine Gegenrede möglich.
+
(4) Für den Fall, dass sowohl ein Antrag auf geheime als auch namentliche Abstimmung gestellt wird, wird zuerst über die geheime Abstimmung abgestimmt. Sollte die geheime Abstimmung angenommen werden, enfällt eine Abstimmung über eine namentliche Abstimmung.
  
(3) Anträge zur Geschäftsordnung sind:
+
(5) Geschäftsordnungsanträge werden nicht namentlich oder geheim abgestimmt.
 
  a) Überweisung in ein Referat, einen Arbeitskreis oder an die Sprecher/innen
 
  b) Unterbrechung der Sitzung
 
  c) Schluss der Redner/innen-Liste
 
  d) Begrenzung der Redezeit
 
  e) Ende der Debatte und sofortige Abstimmung
 
  f) Änderung der Tagesordnung
 
  g) Behandlung unter späterem Tagesordnungspunkt
 
  h) Vertagung
 
  i) Wechsel der Sitzungsleitung
 
  j) Nichtbefassen
 
  k) Eintritt in einen Tagesordnungspunkt
 
  l) Namentliche Abstimmung
 
  m) Geheime Abstimmung
 
  n) Rede zur Geschäftsordnung
 
  o) Abgabe einer persönlichen Erklärung
 
  p) Aufnahme von Minderheitsmeinungen im Protokoll
 
  
(4) Die Geschäftsordnungsanträge (3)a.-(3)e. werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen angenommen, (3)f.-(3)h. werden mit absoluter Mehrheit der abgegebenen Stimmen angenommen, (3)i.-(3)k. mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen angenommen, (3)l.-(3)p. wird auf Antrag von einem Mitglied des Studierendenrates angenommen.
+
=== § 14 Wahlen ===
  
(5) Für den Fall, dass sowohl ein Antrag auf geheime als auch namentliche Abstimmung gestellt wird, wird erneut darüber abgestimmt, was schwerer liegt, wobei in diesem Fall kein Antrag auf geheime oder namentliche Abstimmung gestellt werden darf. Bei Gleichstand der Stimmen, wiegt die geheime Abstimmung schwerer als die namentliche Abstimmung.
+
(1) Für alle vorzunehmenden Wahlen können von den anwesenden Personen Vorschläge unterbreitet werden.
  
==== §19 Wahlen ====
+
(2) Sofern in Satzung, Geschäfts-, Finanz- oder Beitragsordnung nicht anders geregelt, wird bei Wahlen nach diesem Paragraphen verfahren.
  
(1) Für alle vorzunehmenden Wahlen werden von den Mitgliedern und der Sitzungsleitung Wahlvorschläge unterbreitet.
+
(3) Personen sind in ein Amt gewählt, sofern die Mehrheit der absoluten Stimmen auf eine*n Kandidat*in entfällt.
  
(2) Sofern in Satzung, Geschäfts-, Finanz- oder Beitragsordnung nicht anders geregelt, wird bei Wahlen nach Abschnitt II: §19 (3)-(5) verfahren.
+
(4) Sollte in einem konkurrierenden Wahlgang keine absolute Mehrheit für eine*n Kandidat*in zustande kommen, ist ein weiterer Wahlgang für diesen Posten durchzuführen, wobei der*die Kandidat*in mit den wenigsten Stimmen nicht mehr zur Wahl steht.
  
(3) Sollte in einem Wahlgang keine absolute Mehrheit der anwesenden Mitglieder für eine/n Kandidatin/Kandidaten zustande kommen, ist ein weiterer Wahlgang für diesen Posten durchzuführen, wobei der/die Kandidat/in mit den wenigsten Stimmen nicht mehr zur Wahl steht.
+
(5) Sollte ein abweichendes Wahlverfahren notwendig sein, ist dieses vor der Wahl durch den Studierendenrat zu beschließen.
  
(4) Steht für eine Wahl nur ein/e Kandidat/in zur Verfügung, so wird er/sie im ersten Wahlgang mit absoluter Mehrheit der satzungsgemäßen Mitglieder gewählt. Wird im ersten Wahlgang keine absolute Mehrheit der satzungsgemäßen Mitglieder erreicht, gilt er/sie in weiteren Wahlgängen mit absoluter Mehrheit der anwesenden Mitglieder als gewählt.
+
=== § 15 Anträge ===
  
(5) Sollte ein abweichendes Wahlverfahren notwendig sein, ist dieses vor der Wahl durch den Studierendenrat zu beschließen
+
(1) Anträge sind Entwürfe zu Beschlüssen. Diese sind spätestens 7 Tage vor Sitzungsbeginn bei dem*der Sprecher-/Ratssekretär*in für Sitzungen einzureichen und sind mit der Einladung zur Verfügung zu stellen.
  
==== §20 Anträge ====
+
(2) Ein Antrag wird i.d.R. nur in Anwesenheit der antragstellenden Person behandelt. Andernfalls wird der Antrag auf die nächste Sitzung vertagt. Ein Antrag wird höchstens dreimal vertagt.
  
(1) Anträge sind Sachanträge, die entsprechend der Antragsfrist schriftlich eingegangen sind. Die Antragsfrist endet sieben Tage vor Sitzungsbeginn. Muss ein Antrag aufgrund des Fehlens der Antragsstellenden drei Mal verschoben werden, so gilt er als abgelehnt. Liegen Gründe für das Fernbleiben vor, so sind mindestens zwei der drei Sprecher/innen mindestens 24h im Voraus zu informieren.
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(3) Initiativanträge sind Anträge, die nach Ablauf der regulären Einreichungsfrist bei dem*der Sprecher-/Ratssekretär*innen für Sitzungen eingereicht wurden und nicht in regulärer Frist gestellt werden konnten oder auf einem Sachverhalt beruhen der nach Einladung bekannt geworden ist. Initiativanträge werden nur behandelt, wenn sie von mindestens drei Mitgliedern, einem*einer Sprecher-/Ratssekretär*in unterschrieben oder zum Beschluss der Tagesordnung befürwortet worden sind.
  
(2) Initiativanträge sind Anträge, die schriftlich nach Ablauf der regulären Einreichungsfrist bei der Sitzungsleitung oder den Sprecher/innen eingereicht wurden. Initiativanträge sind nur zulässig, wenn sie auf einem Ereignis beruhen, das nach der Antragsfrist für Sachanträge eingetreten ist. Initiativanträge werden nur behandelt, wenn sie von mindestens drei Mitgliedern oder einem/einer Sprecher/in unterschrieben worden sind.
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(4) Konstruktive Misstrauensanträge müssen 10 Tage vor Sitzungsbeginn schriftlich oder in elektronischer Form eingegangen sein. Konstruktive Misstrauensanträge gelten als bestätigt, wenn sie mit 2/3-Mehrheit der satzungsgemäßen Mitglieder beschlossen worden sind. Misstrauensanträge können nicht initiativ eingebracht werden.
  
(3) Konstruktive Misstrauensanträge sind zulässig, wenn sie entsprechend Antragsfrist schriftlich eingegangen sind. Die Antragsfrist endet 10 Tage vor Sitzungsbeginn. Konstruktive Misstrauensanträge gelten als bestätigt, wenn sie mit 2/3-Mehrheit der satzungsgemäßen Mitglieder beschlossen worden sind.
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(5) Mitglieder des Studierendenrates können während einer Sitzung Änderungen an den Anträgen vorschlagen. Ein Änderungsantrag darf dem Zweck, Sinn sowie der Natur des ursprünglichen Antrages nicht widersprechen.
  
==== §21 Abstimmung ====
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=== § 16 Abstimmung ===
  
(1) Vor jeder Abstimmung muss die Sitzungsleitung den Abstimmungsgegenstand genau und neutral benennen.
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(1) Vor jeder Abstimmung liest die Sitzungsleitung den Abstimmungsgegenstand genau und neutral vor.
  
(2) Vor der Abstimmung über einen Antrag sind alle dazu gestellten Zusatz- und Änderungsanträge, in der Reihenfolge ihrer Tragweite, beginnend mit dem weitest gehenden, zur Abstimmung zu bringen. Erst danach darf über den Hauptantrag entschieden werden.
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(2) Vor der Abstimmung über einen Antrag sind alle dazu gestellten Änderungsanträge, in der Reihenfolge ihrer Tragweite, beginnend mit dem weitest gehenden, abzustimmen. Erst danach darf über den Hauptantrag entschieden werden.
  
(3) Über Anträge wird nur unter dem Tagesordnungspunkt Organisatorisches abgestimmt, oder wenn dieser Antrag als eigenständiger Tagesordnungspunkt in der Tagesordnung steht.
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(3) Anträge über die einmal abgestimmt wurde, können auf der laufenden Sitzung nicht noch einmal zur Abstimmung gestellt werden. Ausgenommen hiervon sind unter anderem der  Haushaltsplan und andere Anträge, sofern dies in Satzung, Geschäfts-, Finanz- oder die Beitragsordnung anders geregelt ist.
  
(4) Anträge, über die einmal abgestimmt wurde, können auf der laufenden Sitzung nicht noch einmal zur Abstimmung gestellt werden, sofern durch die Satzung, Geschäfts-, Finanzoder die Beitragsordnung nicht anders geregelt.
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== Teil 3 - Sonstiges ==
  
==== §22 Änderung der Geschäftsordnung ====
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=== § 17 Einbeziehung von Stellvertreter*innen ===
  
(1) Eine Änderung der Geschäftsordnung des Studierendenrates kann nur mit 2/3 – Mehrheit der satzungsgemäßen Mitglieder beschlossen werden.
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(1) Ist ein Mitglied des Studierendenrates nicht in der Lage an Sitzungen des Studierendenrates teilzunehmen, so bennent es gegenüber dem*der Sprecher-/Ratssekretär*in für Sitzungen eine*n Stellervertreter*in für die Dauer der Sitzung. Das Mandat wird in diesem Falle nicht niedergelegt. Als mögliche Vertretung gelten die Stellvertreter*innen der jeweiligen Liste. Eine Vertretung ist bis zu Beginn der Sitzung dem*der Sprecher-/Ratssekretär*in für Sitzungen per E-Mail zu benennen.
  
(2) Änderungen treten sofort in Kraft.
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(2) Ist eine Vertretung nicht rechtzeitig benannt, so darf ein zum Zeitpunkt der Feststellung der Beschlussfähigkeit der Sitzung anwesende*r Stellvertreter*in der Liste des abwesenden Mitglieds dessen Mandat für die Dauer der Sitzung wahrnehmen.
  
=== Teil 3 - Sonstiges ===
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(3) Die für die Sitzung notwendigen Unterlagen werden der Stellvertretung zur Verfügung gestellt.
  
==== §23 Einbeziehung von gewählten Stellvertreter/innen ====
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(4) Sollte ein Mitglied drei Mal in Folge unentschuldigt und ohne benannte zeitweilige Vertretung den ordentlichen Sitzungen des Studierendenrates fernbleiben, verliert das Mitglied sein Mandat. Entsprechend wird das Mandat auf die nächste Stellvertretung der Liste der amtlichen Wahlergebnisse übertragen. Darüber informieren die Sprecher-/Ratssekretär*innen des Studierendenrates.
  
(1) Ist ein Mitglied des Studierendenrates zeitweise nicht in der Lage, der Arbeit im Studierendenrat nachzugehen beziehungsweise an Sitzungen des Studierendenrates teilzunehmen, so benennt es gegenüber den Sprecher/innen eine/n der Stellvertreter/innen seiner/ihrer Liste als stimmberechtigte Vertretung. Das Mandat muss in diesem Falle nicht niedergelegt werden. Als stimmberechtigte Vertretung gelten die bestätigten Stellvertreter/innen der Liste, gemäß dem endgültigen Wahlergebnis. Das Mitglied muss mindestens einen Tag vor der Sitzung einem/einer Sprecher/in des Studierendenrates sein/ihr Fehlen schriftlich oder per E-Mail mitteilen, sowie eine Stellvertretung benennen. Sollte dies nicht rechtzeitig vor der Sitzung möglich sein und nur mündlich erfolgen, in begründeten Härtefällen auch bis kurz vor der Sitzung, so ist die Absage mitsamt Benennung der Vertretung schriftlich nachzureichen. Die Sprecher/innen sind verantwortlich dafür, die benannte Vertretung auf Übereinstimmung mit dem endgültigen Wahlergebnis der jeweiligen Liste hin zu überprüfen und gegebenenfalls das Stimmrecht der Vertretung zu widerrufen. Die für die Arbeit beziehungsweise Sitzung notwendigen Unterlagen werden der benannten Stellvertretung zur verantwortungsvollen Verwendung durch das verhinderte Mitglied zur Verfügung gestellt.
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=== § 18 Änderungen der Geschäftsordnung ===
  
(2) Die gewählten Stellvertretungen, sowie die Beauftragten des Studierendenrates, haben die Möglichkeit, die Einbeziehung in die schriftliche, elektronische sowie mündliche interne Kommunikation bei den Sprecher/innen zu erbitten, um stets über laufende Verfahren informiert zu sein und im Vertretungsfall sachlich und konstruktiv entscheiden zu können. Die Mitglieder des Studierendenrates werden nach Möglichkeit in der nächstfolgenden Sitzung über die jeweils eingegangenen Anfragen informiert. Bestehen begründete Einwände gegen eine solche Einbeziehung einer gewählten Stellvertretung, hat die Gesamtheit des Studierendenrates nach Erörterung der relevanten Fakten über diese Anfrage mit einfacher Mehrheit zu entscheiden.
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(1) Eine Änderung der Geschäftsordnung des Studierendenrates wird mit der gleichen Mehrheit wie eine Satzungsänderung beschlossen.
  
(3) Die Zahl der gewählten Stellvertretungen, die auf diesem Wege in die interne Kommunikation einbezogen werden können, ist auf die doppelte Anzahl der Sitze beschränkt, über die die jeweilige Liste im Studierendenrat verfügt.
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(2) Änderungen treten mit Beschluss sofort in Kraft.
  
(4) Die gewählten Stellvertretungen unterliegen ebenso wie die gewählten Mitglieder des Studierendenrates in jedem Falle der Amtsverpflichtung und dem Amtsgeheimnis.
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=== § 19 Schlussbestimmungen ===
  
==== §24 Schlussbestimmungen ====
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(1) Die Geschäftsordnung tritt mit Beschlussfassung in Kraft.
  
(1) Die Geschäftsordnung tritt mit Beschlussfassung am 15.02.2018 in Kraft.
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(2) Die hier verwendeten Funktionsbezeichnungen gelten für alle Geschlechter.
  
(2) Sollte eine Klausel dieser Geschäftsordnung unwirksam sein, so wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Satzung nicht berührt. Unwirksame Klauseln sind im Wege der Auslegung zu ergänzen, sollte dies nicht möglich sein, tritt an deren Stelle dispositives Gesetzesrecht.
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(3) Sollte eine Klausel dieser Geschäftsordnung unwirksam sein, so wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Geschäftsordnung nicht berührt. Unwirksame Klauseln sind im Wege der Auslegung zu ergänzen, sollte dies nicht möglich sein, tritt an deren Stelle dispositives Gesetzesrecht.
  
Magdeburg, den XX.XX.2020
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(4) Die Geschäftsordnung ist vom Studierendenrat zu veröffentlichen.

Version vom 24. September 2020, 17:55 Uhr

Geschäftsordnung für den Studierendenrat der Studierendenschaft der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg in der Fassung vom 24.09.2020

§ 1 Anwendungsbereich

Die Geschäftsordnung regelt insbesondere den Ablauf und die Organisation und Durchführung der Sitzungen, die Zusammensetzung, die Arbeit und die interne Organisation des Studierendenrates der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg.

Teil 1 - Aufbau

§ 2 Sprecher*innen und Ratssekretär*innen

(1) Sprecher*innen und Ratssekretär*innen sind Leiter*innen von Sachgebieten. Hierbei sind Sprecher*innen die gewählten Leitungen, die ebenfalls ordentliche Mitglieder im Studierendenrat sind, Ratssekretär*innen hingegen Mitglieder der Studierendenschaft, die in ein solches Amt gewählt wurden.

(2) Es kann eine Aufwandsentschädigung an die Sprecher*innen und Ratssekretär*innen gezahlt werden. Näheres regelt die Finanzordnung der Studierendenschaft.

(3) Weiteres regelt der Geschäftsverteilungsplan.

(4) Die Sprecher*innen bilden den Vorstand. Der Studierendenrat kann von mindestens 2 Sprecher*innen vertreten werden.

§ 3 Wahl der Sprecher*innen und Ratssekretär*innen

(1) Die Ämter der Sprecher*innen bzw. Ratssekretär*innen werden einzeln, getrennt und geheim jeweils nach Sachgebiet in die Positionen gewählt.

(2) Sollte in dem ersten Wahlgang für ein solches Amt keine absolute Mehrheit erreicht werden oder sich keine Mitglieder auf dieses Amt bewerben, können auch andere Mitglieder der Studierendenschaft, die nicht Mitglieder des Studierendenrats sind, sich auf ein solches Amt bewerben. Diese Wahl würde jedoch nur mit einer 3/4 Merheit angenommen werden.

(3) Sollte in einem Wahlgang nach § 3, mit mehr als einem*r Kandidat*in, keine benötigte Mehrheit der satzungsgemäßen Mitglieder für eine*n Kandidat*in zu Stande kommen, ist ein weiterer Wahlgang für dieses Amt durchzuführen, wobei der*die Kandidat*in mit den wenigsten Stimmen nicht mehr zur Wahl steht.

(4) Ist ein Sprecher-/Ratssekretär*innenamt wegen vorzeitiger Beendigung der Amtszeit neu zu besetzen, wird dieses Sprecher-/Ratssekretär*innenamt nach dem in §3 genannten Verfahren nachgewählt.

(5) Die Sprecher-/Ratssekretär*innen werden für eine Wahlperiode gewählt. Die Amtszeit endet außerdem durch:

  1. Rücktritt;
  2. Austritt aus der Studierendenschaft;
  3. Konstruktiven Misstrauensantrag nach §15 (4);
  4. Exmatrikulation.

§ 4 Aufgaben und Rechte der Sprecher*innen

(1) Die Sprecher*innen vertreten den Studierendenrat gegenüber staatlichen und gesellschaftlichen Institutionen, der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg, den Organen der Universitätsverwaltung sowie im nationalen und internationalen Verkehr.

(2) Die Sprecher*innen können im Zeitraum zwischen zwei Sitzungen im Rahmen ihres operativen Geschäfts über ein Gesamtbudget i. H. v. bis zu 500,- Euro verfügen. Hierfür müssen mindestens zwei Sprecher*innen ihre Zustimmung geben. Dies betrifft insbesondere die Aufrechterhaltung des Bürobetriebes und die Vor- und Nachbereitung der Sitzung. Der Verfügungsrahmen ist auch dann nicht zu überschreiten, wenn mehrere Ausgaben in einem direkten sachlichen Zusammenhang stehen. Die Sprecher*innen haben dem Studierendenrat auf der nächsten Sitzung Bericht zu erstatten.

(3) Die Sprecher*innen haben eine zusätzliche Sitzung zum frühest zulässigen Termin einzuberufen, wenn dies von mindestens vier ordentlichen Mitgliedern des Studierendenrates oder mindestens einem*einer Sprecher*in schriftlich verlangt wird.

(4) Die Sprecher*innen haben die Möglichkeit per Mailingliste einen schriftlichen Umlaufbeschluss des Studierendenrates einzuholen.

§ 5 Referate

(1) Der Studierendenrat kann Referate durch Beschluss gründen oder auflösen. Sollte der Studierendenrat ein Referat auflösen wollen, ist dies auf der Einladung der entsprechenden Sitzung kenntlich zu machen und das entsprechende Referat zu der Sitzung einzuladen.

(2) Die Referate des Studierendenrats werden durch zwei Referent*innen geleitet.

(3) Die Referent*innen der einzelnen Referate werden durch den Studierendenrat i. d. R. zu Beginn einer Wahlperiode durch Beschluss bestimmt.

(4) Zur Leitung eines Referats sind alle Mitglieder der Studierendenschaft der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg oder der Hochschule Magdeburg-Stendal berechtigt, die zum Beginn oder zum Zeitpunkt der Wahl immatrikulierte Studierende sind.

(5) Die Referent*innen haben das Recht, weitere Studierende in die Arbeit des Referates einzubeziehen. Gegenüber dem Studierendenrat sind nur die durch den Studierendenrat ordnungsgemäß ernannten Referent*innen für das Inventar und die Räumlichkeiten des Referats verantwortlich.

(6) Für die Zeit seiner*ihrer Tätigkeit hat ein*e Referent*in sicherzustellen, dass er*sie im Regelfall innerhalb von fünf Werktagen auf Anfragen des Studierendenrates reagiert.

(7) Die Referate sind verpflichtet alle acht Wochen auf der Sitzung des Studierendenrats über ihre Arbeit zu berichten.

(8) Sollte ein Referat den Sitzungen unentschuldigt fernbleiben, sind Auszahlungen zu verweigern. Sollte ein Referat in einer darauffolgenden Sitzung berichten, ist das Ausbleiben des Berichts zu begründen.

(9) Der*Die Referent*in eines Referats bleibt maximal bis zum Ender der jeweiligen Wahlperiode im Amt. Er*Sie kann auch nach Ende seiner*ihrer Amtszeit für die als Referent*in getätigten Entscheidungen und Handlungen rechtlich haftbar gemacht werden.

(10) Jede*r Referent*in hat dafür Sorge zu tragen, dass er*sie vor seiner Exmatrikulation durch den Studierendenrat entlastet wird und Räumlichkeiten und Inventar des Referates an den Studierendenrat oder den*die neu eingesetzte*n Referent*in übergibt.

(11) Die Referate sollen dem Studierendenrat Kopien der Zugänge zu bspw. digitalen Accounts und Plattformen sowie ggf. Schlüssel zu Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen, die der Arbeit des Referats dienen.

(12) Referate können Ausgaben, die im Rahmen mit der Tätigkeit des Referats anstehen, durch den Studierendenrat erstatten lassen, jedoch nur bis zu der Summe, die für das jeweilige Referat vorgesehen sind. Hierzu sind die Ausgaben dem Studierendenrat mindestens zwei Wochen vorher anzukündigen. Der Studierendenrat kann eine solche Auszahlung durch Beschluss verweigern.

Teil 2 - Die Sitzungen

§ 7 Einberufung der Sitzungen

(1) Die Ladungsfrist beträgt sechs Tage.

(2) Die Einberufung erfolgt i. d. R. durch den*die Sprecher-/Ratssekretär*in für Sitzungen.

(3) Die Einladung erfolgt schriftlich, in elektronischer Form über die Mailingliste des Studierendenrates.

(4) Die Einladung hat mindestens zu enthalten:

  • Datum und Zeit der Sitzung;
  • Ort der Sitzung;
  • Vorschlag zur Tagesordnung.

Ferner sollten enthalten sein:

  • Anträge, die nicht persönlicher Natur sind;
  • Berichte.

(5) Die Einladung ist an alle ordnungsgemäßen Mitglieder des Studierendenrates sowie an zum Zeitpunkt der Einladung benannte Stellvertreter*innen, Antragssteller*innen und bekannte Gäste zu verschicken.

§ 8 Öffentlichkeit

(1) Die Sitzungen des Studierendenrates sind i. d. R. öffentlich.

(2) Der Studierendenrat kann mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder für einzelne Tagesordnungspunkte den Ausschluss der Öffentlichkeit beschließen. Sollte eine anstragsstellende Person oder Bewerber*in um Ausschluss der Öffentlichkeit bitten, wird dies mit absoluter Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen.

(3) Anträge persönlicher Natur werden immer nicht öffentlich behandelt.

(4) Der Studierendenrat kann mit absoluter Mehrheit der anwesenden Mitglieder zusätzliche Beteiligte oder Beratende zu nicht öffentlichen Teilen der Sitzung hinzuziehen.

(5) Neben den ordnungsgemäßen Mitgliedern und Ratssekretären dürfen die Sachbearbeiter*innen und Personen, die in die internen Vorgänge und die interne Kommunikation einbezogen sind, dem nicht öffentlichen Teilen beiwohnen, sofern kein Widerspruch erhoben wird.

(6) Über nicht öffentliche Teile der Sitzung haben alle Beteiligten Verschwiegenheit zu bewahren.

§ 9 Protokoll

(1) Über die Sitzung wird ein Protokoll geführt. Es wird i.d.R. zwei Wochen nach interner Anzeige veröffentlicht und gilt als beschlossen, sofern kein Widerspruch erhoben wird. In dem Fall ist durch den Studierendenrat das weitere Verfahren zu beraten.

(2) Inhalt des Protokolls sind:

  • Ort, Sitzungsleitung, Protokollanten sowie anwesende Mitglieder;
  • Abstimmungen, Beschlüsse und die jeweiligen Ergebnisse;
  • Berichte von Sprecher*innen, Ratssekretär*innen, Beauftragten, Referaten;
  • sowie durch Geschäftsordnung, Finanzordnung oder Satzung vorgeschriebene Anzeigen.

(3) Öffentliche Teile des Protokolls sind der Studierendenschaft mindestens in der Form eines Ergebnisprotokolls binnen sechs Wochen zugänglich zu machen.

(4) Minderheitenmeinungen sowie persönliche Stellungnahmen sind mit Kennzeichnung in das Protokoll aufzunehmen.

§ 10 Beschlussfähigkeit

(1) Der Studierendenrat ist beschlussfähig, wenn

  • die Ladung ordnungsgemäß erfolgt ist;
  • mehr als die Hälfte der satzungsgemäßen Mitglieder anwesend ist.

(2) Die Beschlussfähigkeit ist zu Beginn der Sitzung festzustellen.

(3) Sollte der Studierendenrat auf zwei aufeinander folgenden Sitzungen nicht beschlussfähig sein, können die Sprecher*innen eine Sitzung einberufen, in welcher der Studierendenrat in jedem Fall beschlussfähig ist. Dies muss in der Einladung deutlich gekennzeichnet sein.

§ 11 Beschlussfassung und Bekanntgabe

(1) Der Studierendenrat entscheidet auf seinen Sitzungen i. d. R. mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, sofern durch Satzung, Geschäfts-, Finanz- oder Beitragsordnung keine andere Mehrheit vorgeschrieben ist.

(2) Für Umlaufbeschlüsse sind nur direkt gewählte Mitglieder des Studierendenrates stimmberechtigt. Der Umlaufbeschluss gilt als angenommen, sobald die absolute Mehrheit diesem zugestimmt hat. Ist die Abstimmung nicht bis zu nächsten Sitzung abgeschlossen, ist der Abstimmungsprozess regulär auf der Sitzung zu tätigen.

(3) Die Beschlüsse des Studierendenrates sind bindend. Sie werden über das Wiki des Studierendenrates veröffentlicht und bekanntgegeben.

§ 12 Sitzungsleitung

(1) Die Sitzungsleitung leitet die Sitzung. Sie ist angehalten, ein heterogenes Meinungsbild einzuholen und eine zielführende Diskussion zu ermöglichen.

(2) Die Sitzungsleitung erteilt und entzieht das Wort.

(3) Die Redezeit kann durch die Sitzungsleitung begrenzt werden. Hiervon ausgenommen sind Kandidat*innen und Antragstellende.

§ 13 Geschäftsordnungsanträge

(1) Geschäftsordnungsanträge sind umgehend, jedoch ohne einen Wortbeitrag zu unterbrechen, zu behandeln.

(2) Bei allen Anträgen zur Geschäftsordnung ist eine Gegenrede möglich. Sollte keine Gegenrede erfolgen so gilt der Antrag zur Geschäftsordnung als einstimmig angenommen.

(3) Die Anträge zur Geschäftsordnung werden mit folgenden Mehrheiten angenommen.

Durch Antrag eines Mitglieds:

(A) Namentliche Abstimmung
(B) Geheime Abstimmung
(C) Feststellung der Beschlussfähigkeit
(D) Rede zu rechtlichen Gegebenheiten

Mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen:

(E) Überweisung in ein Referat, einen Arbeitskreis oder an die Sprecher-/Ratssekreterär*innen
(F) Unterbrechung der Sitzung
(G) Begrenzung der Redezeit
(H) Ende der Debatte und sofortige Abstimmung
(I) Schluss mit der Redner*innen-Liste
(J) Eintritt in einen Tagesordnungspunkt

Mit absoluter Mehrheit der abgegebenen Stimmen:

(K) Änderung der Tagesordnung (mit Vorschlag)
(L) Behandlung unter späterem Tagesordnungspunkt
(M) Vertagung

Mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen:

(N) Wechsel der Sitzungsleitung
(O) Nichtbefassung

(4) Für den Fall, dass sowohl ein Antrag auf geheime als auch namentliche Abstimmung gestellt wird, wird zuerst über die geheime Abstimmung abgestimmt. Sollte die geheime Abstimmung angenommen werden, enfällt eine Abstimmung über eine namentliche Abstimmung.

(5) Geschäftsordnungsanträge werden nicht namentlich oder geheim abgestimmt.

§ 14 Wahlen

(1) Für alle vorzunehmenden Wahlen können von den anwesenden Personen Vorschläge unterbreitet werden.

(2) Sofern in Satzung, Geschäfts-, Finanz- oder Beitragsordnung nicht anders geregelt, wird bei Wahlen nach diesem Paragraphen verfahren.

(3) Personen sind in ein Amt gewählt, sofern die Mehrheit der absoluten Stimmen auf eine*n Kandidat*in entfällt.

(4) Sollte in einem konkurrierenden Wahlgang keine absolute Mehrheit für eine*n Kandidat*in zustande kommen, ist ein weiterer Wahlgang für diesen Posten durchzuführen, wobei der*die Kandidat*in mit den wenigsten Stimmen nicht mehr zur Wahl steht.

(5) Sollte ein abweichendes Wahlverfahren notwendig sein, ist dieses vor der Wahl durch den Studierendenrat zu beschließen.

§ 15 Anträge

(1) Anträge sind Entwürfe zu Beschlüssen. Diese sind spätestens 7 Tage vor Sitzungsbeginn bei dem*der Sprecher-/Ratssekretär*in für Sitzungen einzureichen und sind mit der Einladung zur Verfügung zu stellen.

(2) Ein Antrag wird i.d.R. nur in Anwesenheit der antragstellenden Person behandelt. Andernfalls wird der Antrag auf die nächste Sitzung vertagt. Ein Antrag wird höchstens dreimal vertagt.

(3) Initiativanträge sind Anträge, die nach Ablauf der regulären Einreichungsfrist bei dem*der Sprecher-/Ratssekretär*innen für Sitzungen eingereicht wurden und nicht in regulärer Frist gestellt werden konnten oder auf einem Sachverhalt beruhen der nach Einladung bekannt geworden ist. Initiativanträge werden nur behandelt, wenn sie von mindestens drei Mitgliedern, einem*einer Sprecher-/Ratssekretär*in unterschrieben oder zum Beschluss der Tagesordnung befürwortet worden sind.

(4) Konstruktive Misstrauensanträge müssen 10 Tage vor Sitzungsbeginn schriftlich oder in elektronischer Form eingegangen sein. Konstruktive Misstrauensanträge gelten als bestätigt, wenn sie mit 2/3-Mehrheit der satzungsgemäßen Mitglieder beschlossen worden sind. Misstrauensanträge können nicht initiativ eingebracht werden.

(5) Mitglieder des Studierendenrates können während einer Sitzung Änderungen an den Anträgen vorschlagen. Ein Änderungsantrag darf dem Zweck, Sinn sowie der Natur des ursprünglichen Antrages nicht widersprechen.

§ 16 Abstimmung

(1) Vor jeder Abstimmung liest die Sitzungsleitung den Abstimmungsgegenstand genau und neutral vor.

(2) Vor der Abstimmung über einen Antrag sind alle dazu gestellten Änderungsanträge, in der Reihenfolge ihrer Tragweite, beginnend mit dem weitest gehenden, abzustimmen. Erst danach darf über den Hauptantrag entschieden werden.

(3) Anträge über die einmal abgestimmt wurde, können auf der laufenden Sitzung nicht noch einmal zur Abstimmung gestellt werden. Ausgenommen hiervon sind unter anderem der Haushaltsplan und andere Anträge, sofern dies in Satzung, Geschäfts-, Finanz- oder die Beitragsordnung anders geregelt ist.

Teil 3 - Sonstiges

§ 17 Einbeziehung von Stellvertreter*innen

(1) Ist ein Mitglied des Studierendenrates nicht in der Lage an Sitzungen des Studierendenrates teilzunehmen, so bennent es gegenüber dem*der Sprecher-/Ratssekretär*in für Sitzungen eine*n Stellervertreter*in für die Dauer der Sitzung. Das Mandat wird in diesem Falle nicht niedergelegt. Als mögliche Vertretung gelten die Stellvertreter*innen der jeweiligen Liste. Eine Vertretung ist bis zu Beginn der Sitzung dem*der Sprecher-/Ratssekretär*in für Sitzungen per E-Mail zu benennen.

(2) Ist eine Vertretung nicht rechtzeitig benannt, so darf ein zum Zeitpunkt der Feststellung der Beschlussfähigkeit der Sitzung anwesende*r Stellvertreter*in der Liste des abwesenden Mitglieds dessen Mandat für die Dauer der Sitzung wahrnehmen.

(3) Die für die Sitzung notwendigen Unterlagen werden der Stellvertretung zur Verfügung gestellt.

(4) Sollte ein Mitglied drei Mal in Folge unentschuldigt und ohne benannte zeitweilige Vertretung den ordentlichen Sitzungen des Studierendenrates fernbleiben, verliert das Mitglied sein Mandat. Entsprechend wird das Mandat auf die nächste Stellvertretung der Liste der amtlichen Wahlergebnisse übertragen. Darüber informieren die Sprecher-/Ratssekretär*innen des Studierendenrates.

§ 18 Änderungen der Geschäftsordnung

(1) Eine Änderung der Geschäftsordnung des Studierendenrates wird mit der gleichen Mehrheit wie eine Satzungsänderung beschlossen.

(2) Änderungen treten mit Beschluss sofort in Kraft.

§ 19 Schlussbestimmungen

(1) Die Geschäftsordnung tritt mit Beschlussfassung in Kraft.

(2) Die hier verwendeten Funktionsbezeichnungen gelten für alle Geschlechter.

(3) Sollte eine Klausel dieser Geschäftsordnung unwirksam sein, so wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Geschäftsordnung nicht berührt. Unwirksame Klauseln sind im Wege der Auslegung zu ergänzen, sollte dies nicht möglich sein, tritt an deren Stelle dispositives Gesetzesrecht.

(4) Die Geschäftsordnung ist vom Studierendenrat zu veröffentlichen.