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Version vom 26. September 2020, 08:21 Uhr
Geschäftsordnung für den Studierendenrat der Studierendenschaft der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg in der Fassung vom 24.09.2020
§ 1 Anwendungsbereich
Die Geschäftsordnung regelt insbesondere den Ablauf und die Organisation und Durchführung der Sitzungen, die Zusammensetzung, die Arbeit und die interne Organisation des Studierendenrates der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg.
Teil 1 - Aufbau
§ 2 Sprecher*innen und Ratssekretär*innen
(1) Sprecher*innen und Ratssekretär*innen sind Leiter*innen von Sachgebieten. Hierbei sind Sprecher*innen die gewählten Leitungen, die ebenfalls ordentliche Mitglieder im Studierendenrat sind, Ratssekretär*innen hingegen Mitglieder der Studierendenschaft, die in ein solches Amt gewählt wurden.
(2) Es kann eine Aufwandsentschädigung an die Sprecher*innen und Ratssekretär*innen gezahlt werden. Näheres regelt die Finanzordnung der Studierendenschaft.
(3) Weiteres regelt der Geschäftsverteilungsplan.
(4) Die Sprecher*innen bilden den Vorstand. Der Studierendenrat kann von mindestens 2 Sprecher*innen vertreten werden.
§ 3 Wahl der Sprecher*innen und Ratssekretär*innen
(1) Die Ämter der Sprecher*innen bzw. Ratssekretär*innen werden einzeln, getrennt und geheim jeweils nach Sachgebiet in die Positionen gewählt.
(2) Sollte in dem ersten Wahlgang für ein solches Amt keine absolute Mehrheit erreicht werden oder sich keine Mitglieder auf dieses Amt bewerben, können auch andere Mitglieder der Studierendenschaft, die nicht Mitglieder des Studierendenrats sind, sich auf ein solches Amt bewerben. Diese Wahl würde jedoch nur mit einer 3/4 Merheit angenommen werden.
(3) Sollte in einem Wahlgang nach § 3, mit mehr als einem*r Kandidat*in, keine benötigte Mehrheit der satzungsgemäßen Mitglieder für eine*n Kandidat*in zu Stande kommen, ist ein weiterer Wahlgang für dieses Amt durchzuführen, wobei der*die Kandidat*in mit den wenigsten Stimmen nicht mehr zur Wahl steht.
(4) Ist ein Sprecher-/Ratssekretär*innenamt wegen vorzeitiger Beendigung der Amtszeit neu zu besetzen, wird dieses Sprecher-/Ratssekretär*innenamt nach dem in §3 genannten Verfahren nachgewählt.
(5) Die Sprecher-/Ratssekretär*innen werden für eine Wahlperiode gewählt. Die Amtszeit endet außerdem durch:
- Rücktritt;
- Austritt aus der Studierendenschaft;
- Konstruktiven Misstrauensantrag nach §15 (4);
- Exmatrikulation.
§ 4 Aufgaben und Rechte der Sprecher*innen
(1) Die Sprecher*innen vertreten den Studierendenrat gegenüber staatlichen und gesellschaftlichen Institutionen, der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg, den Organen der Universitätsverwaltung sowie im nationalen und internationalen Verkehr.
(2) Die Sprecher*innen können im Zeitraum zwischen zwei Sitzungen im Rahmen ihres operativen Geschäfts über ein Gesamtbudget i. H. v. bis zu 500,- Euro verfügen. Hierfür müssen mindestens zwei Sprecher*innen ihre Zustimmung geben. Dies betrifft insbesondere die Aufrechterhaltung des Bürobetriebes und die Vor- und Nachbereitung der Sitzung. Der Verfügungsrahmen ist auch dann nicht zu überschreiten, wenn mehrere Ausgaben in einem direkten sachlichen Zusammenhang stehen. Die Sprecher*innen haben dem Studierendenrat auf der nächsten Sitzung Bericht zu erstatten.
(3) Die Sprecher*innen haben eine zusätzliche Sitzung zum frühest zulässigen Termin einzuberufen, wenn dies von mindestens vier ordentlichen Mitgliedern des Studierendenrates oder mindestens einem*einer Sprecher*in schriftlich verlangt wird.
(4) Die Sprecher*innen haben die Möglichkeit per Mailingliste einen schriftlichen Umlaufbeschluss des Studierendenrates einzuholen.
§ 5 Referate
(1) Der Studierendenrat kann Referate durch Beschluss gründen oder auflösen. Sollte der Studierendenrat ein Referat auflösen wollen, ist dies auf der Einladung der entsprechenden Sitzung kenntlich zu machen und das entsprechende Referat zu der Sitzung einzuladen.
(2) Die Referate des Studierendenrats werden durch zwei Referent*innen geleitet.
(3) Die Referent*innen der einzelnen Referate werden durch den Studierendenrat i. d. R. zu Beginn einer Wahlperiode durch Beschluss bestimmt.
(4) Zur Leitung eines Referats sind alle Mitglieder der Studierendenschaft der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg oder der Hochschule Magdeburg-Stendal berechtigt, die zum Beginn oder zum Zeitpunkt der Wahl immatrikulierte Studierende sind.
(5) Die Referent*innen haben das Recht, weitere Studierende in die Arbeit des Referates einzubeziehen. Gegenüber dem Studierendenrat sind nur die durch den Studierendenrat ordnungsgemäß ernannten Referent*innen für das Inventar und die Räumlichkeiten des Referats verantwortlich.
(6) Für die Zeit seiner*ihrer Tätigkeit hat ein*e Referent*in sicherzustellen, dass er*sie im Regelfall innerhalb von fünf Werktagen auf Anfragen des Studierendenrates reagiert.
(7) Die Referate sind verpflichtet alle acht Wochen auf der Sitzung des Studierendenrats über ihre Arbeit zu berichten.
(8) Sollte ein Referat den Sitzungen unentschuldigt fernbleiben, sind Auszahlungen zu verweigern. Sollte ein Referat in einer darauffolgenden Sitzung berichten, ist das Ausbleiben des Berichts zu begründen.
(9) Der*Die Referent*in eines Referats bleibt maximal bis zum Ender der jeweiligen Wahlperiode im Amt. Er*Sie kann auch nach Ende seiner*ihrer Amtszeit für die als Referent*in getätigten Entscheidungen und Handlungen rechtlich haftbar gemacht werden.
(10) Jede*r Referent*in hat dafür Sorge zu tragen, dass er*sie vor seiner Exmatrikulation durch den Studierendenrat entlastet wird und Räumlichkeiten und Inventar des Referates an den Studierendenrat oder den*die neu eingesetzte*n Referent*in übergibt.
(11) Die Referate sollen dem Studierendenrat Kopien der Zugänge zu bspw. digitalen Accounts und Plattformen sowie ggf. Schlüssel zu Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen, die der Arbeit des Referats dienen.
(12) Referate können Ausgaben, die im Rahmen mit der Tätigkeit des Referats anstehen, durch den Studierendenrat erstatten lassen, jedoch nur bis zu der Summe, die für das jeweilige Referat vorgesehen sind. Hierzu sind die Ausgaben dem Studierendenrat mindestens zwei Wochen vorher anzukündigen. Der Studierendenrat kann eine solche Auszahlung durch Beschluss verweigern.
Teil 2 - Die Sitzungen
§ 7 Einberufung der Sitzungen
(1) Die Ladungsfrist beträgt sechs Tage.
(2) Die Einberufung erfolgt i. d. R. durch den*die Sprecher-/Ratssekretär*in für Sitzungen.
(3) Die Einladung erfolgt schriftlich, in elektronischer Form über die Mailingliste des Studierendenrates.
(4) Die Einladung hat mindestens zu enthalten:
- Datum und Zeit der Sitzung;
- Ort der Sitzung;
- Vorschlag zur Tagesordnung.
Ferner sollten enthalten sein:
- Anträge, die nicht persönlicher Natur sind;
- Berichte.
(5) Die Einladung ist an alle ordnungsgemäßen Mitglieder des Studierendenrates sowie an zum Zeitpunkt der Einladung benannte Stellvertreter*innen, Antragssteller*innen und bekannte Gäste zu verschicken.
§ 8 Öffentlichkeit
(1) Die Sitzungen des Studierendenrates sind i. d. R. öffentlich.
(2) Der Studierendenrat kann mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder für einzelne Tagesordnungspunkte den Ausschluss der Öffentlichkeit beschließen. Sollte eine anstragsstellende Person oder Bewerber*in um Ausschluss der Öffentlichkeit bitten, wird dies mit absoluter Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen.
(3) Anträge persönlicher Natur werden immer nicht öffentlich behandelt.
(4) Der Studierendenrat kann mit absoluter Mehrheit der anwesenden Mitglieder zusätzliche Beteiligte oder Beratende zu nicht öffentlichen Teilen der Sitzung hinzuziehen.
(5) Neben den ordnungsgemäßen Mitgliedern und Ratssekretären dürfen die Sachbearbeiter*innen und Personen, die in die internen Vorgänge und die interne Kommunikation einbezogen sind, dem nicht öffentlichen Teilen beiwohnen, sofern kein Widerspruch erhoben wird.
(6) Über nicht öffentliche Teile der Sitzung haben alle Beteiligten Verschwiegenheit zu bewahren.
§ 9 Protokoll
(1) Über die Sitzung wird ein Protokoll geführt. Es wird i.d.R. zwei Wochen nach interner Anzeige veröffentlicht und gilt als beschlossen, sofern kein Widerspruch erhoben wird. In dem Fall ist durch den Studierendenrat das weitere Verfahren zu beraten.
(2) Inhalt des Protokolls sind:
- Ort, Sitzungsleitung, Protokollanten sowie anwesende Mitglieder;
- Abstimmungen, Beschlüsse und die jeweiligen Ergebnisse;
- Berichte von Sprecher*innen, Ratssekretär*innen, Beauftragten, Referaten;
- sowie durch Geschäftsordnung, Finanzordnung oder Satzung vorgeschriebene Anzeigen.
(3) Öffentliche Teile des Protokolls sind der Studierendenschaft mindestens in der Form eines Ergebnisprotokolls binnen sechs Wochen zugänglich zu machen.
(4) Minderheitenmeinungen sowie persönliche Stellungnahmen sind mit Kennzeichnung in das Protokoll aufzunehmen.
§ 10 Beschlussfähigkeit
(1) Der Studierendenrat ist beschlussfähig, wenn
- die Ladung ordnungsgemäß erfolgt ist;
- mehr als die Hälfte der satzungsgemäßen Mitglieder anwesend ist.
(2) Die Beschlussfähigkeit ist zu Beginn der Sitzung festzustellen.
(3) Sollte der Studierendenrat auf zwei aufeinander folgenden Sitzungen nicht beschlussfähig sein, können die Sprecher*innen eine Sitzung einberufen, in welcher der Studierendenrat in jedem Fall beschlussfähig ist. Dies muss in der Einladung deutlich gekennzeichnet sein.
§ 11 Beschlussfassung und Bekanntgabe
(1) Der Studierendenrat entscheidet auf seinen Sitzungen i. d. R. mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, sofern durch Satzung, Geschäfts-, Finanz- oder Beitragsordnung keine andere Mehrheit vorgeschrieben ist.
(2) Für Umlaufbeschlüsse sind nur direkt gewählte Mitglieder des Studierendenrates stimmberechtigt. Der Umlaufbeschluss gilt als angenommen, sobald die absolute Mehrheit diesem zugestimmt hat. Ist die Abstimmung nicht bis zu nächsten Sitzung abgeschlossen, ist der Abstimmungsprozess regulär auf der Sitzung zu tätigen.
(3) Die Beschlüsse des Studierendenrates sind bindend. Sie werden über das Wiki des Studierendenrates veröffentlicht und bekanntgegeben.
§ 12 Sitzungsleitung
(1) Die Sitzungsleitung leitet die Sitzung. Sie ist angehalten, ein heterogenes Meinungsbild einzuholen und eine zielführende Diskussion zu ermöglichen.
(2) Die Sitzungsleitung erteilt und entzieht das Wort.
(3) Die Redezeit kann durch die Sitzungsleitung begrenzt werden. Hiervon ausgenommen sind Kandidat*innen und Antragstellende.
§ 13 Geschäftsordnungsanträge
(1) Geschäftsordnungsanträge sind umgehend, jedoch ohne einen Wortbeitrag zu unterbrechen, zu behandeln.
(2) Bei allen Anträgen zur Geschäftsordnung ist eine Gegenrede möglich. Sollte keine Gegenrede erfolgen so gilt der Antrag zur Geschäftsordnung als einstimmig angenommen.
(3) Die Anträge zur Geschäftsordnung werden mit folgenden Mehrheiten angenommen.
Durch Antrag eines Mitglieds:
(A) Namentliche Abstimmung (B) Geheime Abstimmung (C) Feststellung der Beschlussfähigkeit (D) Rede zu rechtlichen Gegebenheiten
Mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen:
(E) Überweisung in ein Referat, einen Arbeitskreis oder an die Sprecher-/Ratssekreterär*innen (F) Unterbrechung der Sitzung (G) Begrenzung der Redezeit (H) Ende der Debatte und sofortige Abstimmung (I) Schluss mit der Redner*innen-Liste (J) Eintritt in einen Tagesordnungspunkt
Mit absoluter Mehrheit der abgegebenen Stimmen:
(K) Änderung der Tagesordnung (mit Vorschlag) (L) Behandlung unter späterem Tagesordnungspunkt (M) Vertagung
Mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen:
(N) Wechsel der Sitzungsleitung (O) Nichtbefassung
(4) Für den Fall, dass sowohl ein Antrag auf geheime als auch namentliche Abstimmung gestellt wird, wird zuerst über die geheime Abstimmung abgestimmt. Sollte die geheime Abstimmung angenommen werden, enfällt eine Abstimmung über eine namentliche Abstimmung.
(5) Geschäftsordnungsanträge werden nicht namentlich oder geheim abgestimmt.
§ 14 Wahlen
(1) Für alle vorzunehmenden Wahlen können von den anwesenden Personen Vorschläge unterbreitet werden.
(2) Sofern in Satzung, Geschäfts-, Finanz- oder Beitragsordnung nicht anders geregelt, wird bei Wahlen nach diesem Paragraphen verfahren.
(3) Personen sind in ein Amt gewählt, sofern die Mehrheit der absoluten Stimmen auf eine*n Kandidat*in entfällt.
(4) Sollte in einem konkurrierenden Wahlgang keine absolute Mehrheit für eine*n Kandidat*in zustande kommen, ist ein weiterer Wahlgang für diesen Posten durchzuführen, wobei der*die Kandidat*in mit den wenigsten Stimmen nicht mehr zur Wahl steht.
(5) Sollte ein abweichendes Wahlverfahren notwendig sein, ist dieses vor der Wahl durch den Studierendenrat zu beschließen.
§ 15 Anträge
(1) Anträge sind Entwürfe zu Beschlüssen. Diese sind spätestens 7 Tage vor Sitzungsbeginn bei dem*der Sprecher-/Ratssekretär*in für Sitzungen einzureichen und sind mit der Einladung zur Verfügung zu stellen.
(2) Ein Antrag wird i.d.R. nur in Anwesenheit der antragstellenden Person behandelt. Andernfalls wird der Antrag auf die nächste Sitzung vertagt. Ein Antrag wird höchstens dreimal vertagt.
(3) Initiativanträge sind Anträge, die nach Ablauf der regulären Einreichungsfrist bei dem*der Sprecher-/Ratssekretär*innen für Sitzungen eingereicht wurden und nicht in regulärer Frist gestellt werden konnten oder auf einem Sachverhalt beruhen der nach Einladung bekannt geworden ist. Initiativanträge werden nur behandelt, wenn sie von mindestens drei Mitgliedern, einem*einer Sprecher-/Ratssekretär*in unterschrieben oder zum Beschluss der Tagesordnung befürwortet worden sind.
(4) Konstruktive Misstrauensanträge müssen 10 Tage vor Sitzungsbeginn schriftlich oder in elektronischer Form eingegangen sein. Konstruktive Misstrauensanträge gelten als bestätigt, wenn sie mit 2/3-Mehrheit der satzungsgemäßen Mitglieder beschlossen worden sind. Misstrauensanträge können nicht initiativ eingebracht werden.
(5) Mitglieder des Studierendenrates können während einer Sitzung Änderungen an den Anträgen vorschlagen. Ein Änderungsantrag darf dem Zweck, Sinn sowie der Natur des ursprünglichen Antrages nicht widersprechen.
§ 16 Abstimmung
(1) Vor jeder Abstimmung liest die Sitzungsleitung den Abstimmungsgegenstand genau und neutral vor.
(2) Vor der Abstimmung über einen Antrag sind alle dazu gestellten Änderungsanträge, in der Reihenfolge ihrer Tragweite, beginnend mit dem weitest gehenden, abzustimmen. Erst danach darf über den Hauptantrag entschieden werden.
(3) Anträge über die einmal abgestimmt wurde, können auf der laufenden Sitzung nicht noch einmal zur Abstimmung gestellt werden. Ausgenommen hiervon sind unter anderem der Haushaltsplan und andere Anträge, sofern dies in Satzung, Geschäfts-, Finanz- oder die Beitragsordnung anders geregelt ist.
Teil 3 - Sonstiges
§ 17 Einbeziehung von Stellvertreter*innen
(1) Ist ein Mitglied des Studierendenrates nicht in der Lage an Sitzungen des Studierendenrates teilzunehmen, so bennent es gegenüber dem*der Sprecher-/Ratssekretär*in für Sitzungen eine*n Stellervertreter*in für die Dauer der Sitzung. Das Mandat wird in diesem Falle nicht niedergelegt. Als mögliche Vertretung gelten die Stellvertreter*innen der jeweiligen Liste. Eine Vertretung ist bis zu Beginn der Sitzung dem*der Sprecher-/Ratssekretär*in für Sitzungen per E-Mail zu benennen.
(2) Ist eine Vertretung nicht rechtzeitig benannt, so darf ein zum Zeitpunkt der Feststellung der Beschlussfähigkeit der Sitzung anwesende*r Stellvertreter*in der Liste des abwesenden Mitglieds dessen Mandat für die Dauer der Sitzung wahrnehmen.
(3) Die für die Sitzung notwendigen Unterlagen werden der Stellvertretung zur Verfügung gestellt.
(4) Sollte ein Mitglied drei Mal in Folge unentschuldigt und ohne benannte zeitweilige Vertretung den ordentlichen Sitzungen des Studierendenrates fernbleiben, verliert das Mitglied sein Mandat. Entsprechend wird das Mandat auf die nächste Stellvertretung der Liste der amtlichen Wahlergebnisse übertragen. Darüber informieren die Sprecher-/Ratssekretär*innen des Studierendenrates.
§ 18 Änderungen der Geschäftsordnung
(1) Eine Änderung der Geschäftsordnung des Studierendenrates wird mit der gleichen Mehrheit wie eine Satzungsänderung beschlossen.
(2) Änderungen treten mit Beschluss sofort in Kraft.
§ 19 Schlussbestimmungen
(1) Die Geschäftsordnung tritt mit Beschlussfassung in Kraft.
(2) Die hier verwendeten Funktionsbezeichnungen gelten für alle Geschlechter.
(3) Sollte eine Klausel dieser Geschäftsordnung unwirksam sein, so wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Geschäftsordnung nicht berührt. Unwirksame Klauseln sind im Wege der Auslegung zu ergänzen, sollte dies nicht möglich sein, tritt an deren Stelle dispositives Gesetzesrecht.
(4) Die Geschäftsordnung ist vom Studierendenrat zu veröffentlichen.