Datenschutz/2010-03-FWW-Attest: Unterschied zwischen den Versionen

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* Gespräch mit dem Prüfungsamt FWW
 
* Gespräch mit dem Prüfungsamt FWW
** PA-Leiter sieht kein Handlungsbedarf, juristische Grundlagen für Ihr Verhalten wird nachgereicht
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** PA-Leiter sieht kein Handlungsbedarf, [[:Datei:FWW_Attest_Schulung_Prüfungsrecht.pdf | juristische Grundlagen für Ihr Verhalten]]
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* Weiterleitung des Vorfalls an Frau Rita Freudenberg, Datenschutzbeauftragte der Universität Magdeburg (Mai 2009)
 
* Weiterleitung des Vorfalls an Frau Rita Freudenberg, Datenschutzbeauftragte der Universität Magdeburg (Mai 2009)
 
*[http://www.fww.ovgu.de/studium/unterpunkte/bachelor/betriebswirtschaftslehre.html Dokumente für die Studiengänge an der FWW]
 
*[http://www.fww.ovgu.de/studium/unterpunkte/bachelor/betriebswirtschaftslehre.html Dokumente für die Studiengänge an der FWW]

Version vom 30. Mai 2011, 11:57 Uhr

ärztliches Atteste

Einleitung

Ursprung

Auszug aus der PO BWL 2009

§8 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß
  • (2) Der für das Versäumnis oder den Rücktritt geltend gemachte Grund muss dem Prüfungs- ausschuss unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit der Kandidatin bzw. des Kandidaten ist dem Prüfungsausschuss ein Attest einer Ärztin bzw. eines Arztes, die bzw. der in Zweifelsfällen von der bzw. dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt werden kann, einer Universitätsklinik oder, bei stationärer Behandlung, die Einlieferungsbestätigung der betreffenden Klinik vorzulegen. Erkennt der Prüfungsausschuss den geltend gemachten Grund an, so wird dies der Kandidatin bzw. dem Kandidaten schriftlich mitgeteilt.

Situtation an der FIN

Auszug aus der Prüfungsordnung Studiengang Informatik (2010)

§ 25Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß
  • (2) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe sind dem Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich anzuzeigen und glaubhaft zu machen. Erfolgt dieses nicht, ist die Prüfungsleistung mit „nicht ausreichend“ zu bewerten. Bei Krankheit ist ein ärztliches Attest vorzulegen. Bei Anerkennung der Gründe ist die Prüfungsleistung zum nächsten regulären Prüfungstermin zu erbringen, sofern der Prüfungsausschuss nicht eine hiervon abweichende Regelung beschließt
  • Formular für das ärztliches Attest an der Fin
  • Situation an der Medizinischen Fakultät

    Auszug aus der Prüfungsordnung der Medizinier (2009)

    §8 Rücktritt von der Prüfung, Täuschung
    • (1) Bei begründetem Fernbleiben von Prüfungen hat die oder der Studierende die Leiterin oder den Leiter der Lehrveranstaltung unverzüglich zu informieren. Bei Krankheit hat der Prüfling ein ärztliches Attest mit der Feststellung der Prüfungsunfähigkeit vorzulegen, der Prüfungsausschuss kann ein amtsärztliches Attest verlangen.Bei Fernbleiben von den in § 27 ÄAppO geregelten Prüfungen und den Staatsexamina wegen Krankheit ist ein amtsärztliches Attest notwendig. Studierende, die einem Prüfungstermin ohne wichtigen Grund fernbleiben oder nach Beginn der Prüfung ohne wichtigen Grund von dieser zurücktreten, haben die Prüfung nicht bestanden. Werden die Gründe vom Leiter oder der Leiterin der Lehrveranstaltung anerkannt, so wird ein neuer Termin anberaumt.