Geschäftsordnung FMB: Unterschied zwischen den Versionen
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− | (1) Ist ein gewähltes Mitglied des Fachschaftsrates nicht in der Lage an den Sitzungen des Fachschaftsrates teilzunehmen, so wird es durch ein stellvertretenden Mitglied für die Dauer der Sitzung vertreten. Das stellvertretende Mitglied ergibt sich entsprechend der Reihenfolge laut den amtlichen Wahlergebnissen. Die Mitgliedschaft wird in diesem Falle nicht beendet, lediglich das Stimmrecht wird für die Dauer der Sitzung abgetreten. Die Abwesenheit ist dem | + | (1) Ist ein gewähltes Mitglied des Fachschaftsrates nicht in der Lage an den Sitzungen des Fachschaftsrates teilzunehmen, so wird es durch ein stellvertretenden Mitglied für die Dauer der Sitzung vertreten. Das stellvertretende Mitglied ergibt sich entsprechend der Reihenfolge laut den amtlichen Wahlergebnissen. Die Mitgliedschaft wird in diesem Falle nicht beendet, lediglich das Stimmrecht wird für die Dauer der Sitzung abgetreten. Die Abwesenheit ist der Sprecherin oder dem Sprecher für Verwaltung bis zum Beginn der Sitzung mitzuteilen. |
(2) Ist eine Vertretung nicht rechtzeitig bestimmt, so wird zum Zeitpunkt der Feststellung der Beschlussfähigkeit der Sitzung ein*e anwesende*r Stellvertreter*in festgelegt, welche*r das Stimmrecht für die Dauer der Sitzung wahrnimmt. Sollte mehr als ein stellvertretendes Mitglied anwesend sein, übernimmt das Mitglied mit den meisten Stimmen laut den amtlichen Wahlergebnissen die Vertretung. | (2) Ist eine Vertretung nicht rechtzeitig bestimmt, so wird zum Zeitpunkt der Feststellung der Beschlussfähigkeit der Sitzung ein*e anwesende*r Stellvertreter*in festgelegt, welche*r das Stimmrecht für die Dauer der Sitzung wahrnimmt. Sollte mehr als ein stellvertretendes Mitglied anwesend sein, übernimmt das Mitglied mit den meisten Stimmen laut den amtlichen Wahlergebnissen die Vertretung. |
Version vom 25. August 2023, 20:47 Uhr
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Geschäftsordnung für den Fachschaftsrat Maschinenbau der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg - nachfolgend Fachschaftsrat genannt - in der geänderten und beschlossenen Fassung vom 27.06.2022.
Begriffsbestimmungen
Zum besseren Verständnis der Geschäftsordnung sind hier einige Erläuterung der verwendeten Formulierungen zu finden.
- Gewählte Mitglieder
- Gewählte Mitglieder sind Studentinnen und Studenten, die während der Hochschulwahlen direkt gewählt wurden oder indirekt aufgrund des Rücktritts eines Mitgliedes nachfolgen. Sie sind stimmberechtigt. Bei Beendigung der Mitgliedschaft eines gewählten Mitgliedes wird ein stellvertretendes Mitglied zum Nachfolger. Hierbei ist die Reihenfolge entsprechend der amtlichen Wahlergebnisse zu berücksichtigten.
- Stellvertretende Mitglieder
- Stellvertretende Mitglieder sind Studentinnen und Studenten, die aufgrund der erreichten Stimmenzahl während der Hochschulwahlen als Stellvertretung gewählt wurden. Jedes stellvertretende Mitglied kann ein nicht anwesendes gewähltes Mitglied auf den Sitzungen für die Dauer einer Sitzung vertreten und erhält hierdurch das Stimmrecht jenes Mitglieds. Dabei ist die Reihenfolge der Vertretungen festgelegt entsprechend der erreichten Stimmenzahl während der Hochschulwahlen. Eine Stellvertretung kann pro Sitzung nur ein gewähltes Mitglied vertreten.
- Kooptierte Mitglieder
- Kooptierte Mitglieder sind Studentinnen und Studenten, die durch Kooptation in den Fachschaftsrat aufgenommen wurden. Sie sind nicht stimmberechtigt.
- Ehrenmitglieder
- Ehrenmitglieder sind ehemalige Mitglieder des Fachschaftsrates, welche nicht länger Studentin oder Student an der Fakultät Maschinenbau sind, jedoch aufgrund ihrer überdurchschnittlichen und langfristigen Mitwirkung im Fachschaftsrat zum Ehrenmitglied ernannt wurden. Sie sind nicht stimmberechtigt.
- Textform
- Bezeichnet das Verfassen eines (physischen oder digitalen) Dokuments, worin der Verfasser erkenntlich ist. Eine Unterschrift wird nicht benötigt.
- Elektronische Form
- Bezeichnet das Verfassen eines digitalen Dokuments mit digitaler Signatur der erstellenden Person(en).
- Schriftform / schriftlich
- Bezeichnet das Verfassen eines physischen Dokuments mit Unterschrift der erstellenden Person(en).
Teil 1 - Aufbau
§ 1 Anwendungsbereich
Die Geschäftsordnung des Fachschaftsrates regelt insbesondere:
- a) den Ablauf, die Organisation und Durchführung der Sitzungen;
- b) die Zusammensetzung;
- c) sowie die Arbeit und interne Struktur.
§ 2 Zusammensetzung
(1) Der Fachschaftsrat besteht aus aktiven und passiven Mitgliedern. Als aktive Mitglieder werden gewählte, stellvertretende und kooptierte Mitglieder bezeichnet. Passive Mitglieder sind Ehrenmitglieder. Die Anzahl der gewählten Mitglieder beträgt 7. Jedes aktive Mitglied des Fachschaftsrates muss auch Mitglied der Fachschaft Maschinenbau an der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg sein. Die Kooptation von aktiven Mitgliedern wird mit einer 2/3-Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen
(2) Der Fachschaftsrat teilt seine Arbeit in die folgenden Sachgebiete ein:
- a) Verwaltung;
- b) Finanzen;
- c) Öffentlichkeitsarbeit;
- d) Studium & Lehre;
- e) Exkursionen;
- f) Hochschulpolitik;
- g) Mentoring;
- h) Technik;
- i) Veranstaltungen.
§ 3 Vorstand
(1) Der Fachschaftsrat wählt aus seiner Mitte Sprecherinnen und Sprecher, welche gemeinsam den Vorstand bilden. Der Fachschaftsrat kann von mindestens einer Sprecherin oder einem Sprecher vertreten werden.
(2) Der Fachschaftsrat wählt eine Sprecherin oder einen Sprecher für Verwaltung, eine Sprecherin oder einen Sprecher für Finanzen und eine Sprecherin oder einen Sprecher für Öffentlichkeitsarbeit.
(3) Für das Amt als Sprecherin oder Sprecher können sich nur Studierende aus dem Kreis der gewählten Mitglieder des Fachschaftsrates aufstellen lassen.
§ 4 Wahlen
(1) Das Amt einer Sprecherin oder eines Sprechers wird mit absoluter Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder gewählt. Die Ämter werden einzeln und getrennt voneinander gewählt.
(2) Sollte im einem Wahlgang mit mehreren Kandidatinnen oder Kandidaten keine absolute Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder für eine Kandidatin oder einen Kandidaten zu Stande kommen, ist ein weiterer Wahlgang für dieses Amt durchzuführen, wobei die Kandidatin oder der Kandidat mit den wenigsten Stimmen nicht mehr zur Wahl steht.
(3) Das Amt als Sprecherin oder Sprecher wird für eine Wahlperiode gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Wahlperiode endet außerdem durch:
- a) Rücktritt;
- b) Austritt aus der Studierendenschaft;
- c) Wechsel der Fachschaft;
- d) Exmatrikulation;
- e) Konstruktiven Misstrauensantrag.
(4) Ist ein Amt wegen vorzeitiger Beendigung der Amtszeit neu zu besetzen, wird dieses Amt für die laufende Wahlperiode neu gewählt.
§ 5 Aufgaben und Rechte des Vorstands
(1) Der Vorstand vertritt die Fachschaft gegenüber:
- a) staatlichen und gesellschaftlichen Institutionen;
- b) der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg;
- c) den Organen der Universitätsverwaltung;
- d) sowie der allgemeinen Öffentlichkeit.
(2) Der Vorstand kann im Zeitraum zwischen zwei Sitzungen im Rahmen seines operativen Geschäfts über ein Gesamtbudget i. H. v. 500,00 € während eines Haushaltsjahres verfügen. Hierfür müssen mindestens 2 Sprecherinnen und Sprecher ihre Zustimmung schriftlich oder in elektronischer Form geben. Dies betrifft insbesondere die Aufrechterhaltung des Bürobetriebs und die Vor- & Nachbereitung der Sitzungen. Der Verfügungsrahmen ist auch dann nicht zu überschreiten, wenn mehrere Ausgaben in einem direkten sachlichen Zusammenhang stehen. Der Vorstand hat dem Fachschaftsrat auf der nächsten Sitzung Bericht zu erstatten. 6Die Ausgaben werden im Protokoll festgehalten.
(3) Der Vorstand hat eine zusätzliche Sitzung zum frühest zulässigen Termin einzuberufen (es gilt § 7), wenn dies von mindestens 4 Mitglieder des Fachschaftsrates oder wenigstens einer Sprecherin oder einem Sprecher schriftlich oder in elektronischer Form verlangt wird.
(4) Der Vorstand hat die Möglichkeit schriftlich oder in elektronischer Form einen Umlaufbeschluss des Fachschaftsrates einzuholen.
(5) Die Sprecherin oder der Sprecher für Verwaltung hat insbesondere die folgenden Aufgaben:
- a) Vor- & Nachbereitung der Sitzungen;
- b) Gewährleistung eines reibungslosen Bürobetriebes.
(6) Die Sprecherin oder der Sprecher für Finanzen hat insbesondere die folgenden Aufgaben:
- a) Haushalts- & Wirtschaftsführung im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen;
- b) Aufstellung des Haushaltsplanes und etwaiger Nachtragshaushaltspläne.
(7) Die Sprecherin oder der Sprecher für Öffentlichkeitsarbeit hat insbesondere die folgenden Aufgaben:
- a) Formulierung von Stellungnahmen und ähnlichen öffentlichkeitswirksamen Texten;
- b) Steuerung der öffentlichen Wahrnehmung insbesondere durch Verwendung medialer Plattformen.
§ 6 Ehrenmitglieder
(1) Als Ehrenmitglieder werden passive Mitglieder bezeichnet, welche mindestens eine Wahlperiode aktives Mitglied des Fachschaftrates waren. Ehrenmitglieder übernehmen keinen aktiven Dienst im Fachschaftsrat und sind nicht stimmberechtigt.
(2) Zum Ehrenmitglied können aktive Mitglieder mit 2/3-Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder ernannt werden. Ehrenmitglieder werden für unbestimmte Zeit berufen. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds. Der Austritt muss in Textform an den Vorstand mitgeteilt werden. Der Ausschluss erfolgt mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder.
(3) Ehrenmitglieder dürfen in die internen Kommunikation des Fachschaftsrates eingebunden werden und Zugriff auf die internen Dienste und Anwendungen erhalten. Das Ehrenmitglied hat dazu einen Antrag an eine Sprecherin oder einen Sprecher zu richten, welcher mit einfacher Mehrheit durch den gesamten Vorstand beschlossen wird. Der Antrag ist für jede Wahlperiode erneut zu stellen.
Teil 2 - Sitzungen
§ 7 Einberufung
(1) Die Sitzungen des Fachschaftsrates finden i. d. R. alle 2 Wochen statt. In der vorlesungsfreien Zeit kann von dieser Regelung abgesehen werden.
(2) Die Ladungsfrist beträgt 3 Tage.
(3) Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand, i. d. R. durch die Sprecherin oder den Sprecher für Verwaltung.
(4) Die Einladung zur Sitzung hat mindestens zu enthalten:
- a) Datum und Zeit der Sitzung;
- b) Ort der Sitzung;
- c) Vorschlag der Tagesordnung.
- Ferner sollten auch enthalten sein:
- a) Anträge, die nicht persönlicher Natur sind;
- b) Berichte.
(5) Die Einladung ist an alle aktiven Mitglieder des Fachschaftsrates sowie an Antragstellerinnen und Antragsteller als auch bekannte Gäste in Textform per E-Mail zu verschicken.
§ 8 Öffentlichkeit
(1) Die Sitzungen des Fachschaftsrates sind i. d. R. öffentlich.
(2) Der Fachschaftsrat kann mit 2/3-Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder für einzelne Tagesordnungspunkte den Ausschluss der Öffentlichkeit beschließen. Antragstellerinnen und Antragsteller können während der Behandlung ihres Antrages um den Ausschluss der Öffentlichkeit bitten, welches mit absoluter Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen wird.
(3) Anträge persönlicher Natur werden stets unter Ausschluss der Öffentlichkeit behandelt.
(4) Der Fachschaftsrat kann mit absoluter Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder zusätzliche beteiligte oder beratende Personen zu Teilen der Sitzung hinzuziehen, welche unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfinden.
(5) Alle anwesenden Personen, die während des Ausschlusses der Öffentlichkeit an der Sitzung teilgenommen haben, sind zur Verschwiegenheit verpflichtet (i).
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(i) Die Verletzung der Schweigepflicht ist strafbar.
§ 9 Protokoll
(1) Über die Sitzung wird ein Protokoll geführt.
(2) Inhalt des Protokolls sind:
- a) Zeitpunkt und Ort;
- b) Redeleitung, Protokollantin bzw. Protokollant sowie anwesende Mitglieder und Gäste;
- c) Abstimmungen, Beschlüsse, Wahlen und die jeweiligen Ergebnisse;
- d) Berichte von Sprecherinnen und Sprechern wie auch bei Bedarf von weiteren Mitgliedern;
- e) sowie durch die Geschäftsordnung, Finanzordnung oder Satzung vorgeschriebenen Anzeigen.
(3) Das nachbereitete Protokoll ist zeitnah über die internen Strukturen des Fachschaftsrates den aktiven Mitgliedern zugänglich zu machen, spätestens jedoch bis zum Zeitpunkt der Einladung zur nachfolgenden Sitzung.
(4) Das Protokoll gilt als beschlossen wenn auf jener Sitzung, zu welcher das nachbereitete Protokoll den aktiven Mitgliedern zugänglich gemacht wurde, kein Widerspruch durch ein aktives Mitglied erhoben wird. Im Falle eines Widerspruches sind die Änderungsvorschläge des widersprechenden Mitgliedes als Änderungsanträge zu behandeln und anschließend das Protokoll mit den angenommenen Änderungen durch den Fachschaftsrat zu beschließen.
(5) Öffentliche Teile eines beschlossenen Protokolls sind der Studierendenschaft zugänglich zu machen. Wurde ein Protokoll durch den Fachschaftsrat abgelehnt ist über das weitere Verfahren durch den Fachschaftsrat zu beraten. Die Beschlüsse, auch aus Teilen der Sitzung, welche unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattgefunden haben, sind in jedem Fall (anonymisiert) zu veröffentlichen.
§ 10 Beschlussfassung
(1) Der Fachschaftsrat ist beschlussfähig, wenn
- a) die Einberufung nach § 7 ordnungsgemäß erfolgt ist;
- b) mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
(2) Die Beschlussfähigkeit ist zu Beginn der Sitzung im Protokoll festzuhalten.
(3) Sollte der Fachschaftsrat auf zwei aufeinander folgenden Sitzungen nicht beschlussfähig sein, kann der Vorstand eine Sitzung einberufen, in welcher der Fachschaftsrat unter Anwesenheit einer beliebigen Anzahl an stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist. Dies muss in der Einladung deutlich gekennzeichnet sein. Die Einladung muss weiterhin ordnungsgemäß erfolgen.
(4) Der Fachschaftsrat entscheidet auf seinen Sitzungen i. d. R. mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, sofern durch Satzung, Finanz-, Beitrags- und Geschäftsordnung keine andere Mehrheit vorgeschrieben ist.
(5) Für Umlaufbeschlüsse sind nur gewählte Mitglieder des Fachschaftsrates stimmberechtigt. Der Umlaufbeschluss gilt als angenommen, sobald die absolute Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder diesem zugestimmt hat. Ist der Umlaufbeschluss bis zur nächsten Sitzung noch nicht entschieden, so ist der Beschluss regulär auf der Sitzung zu tätigen.
(6) Die Beschlüsse des Fachschaftsrates sind bindend.
§ 11 Redeleitung
Die Redeleitung leitet die Sitzung. Sie ist angehalten, ein heterogenes Meinungsbild einzuholen und eine zielführende Diskussion zu ermöglichen. Sie erteilt und entzieht das Wort.
§ 12 Anträge zur Geschäftsordnung
(1) Anträge zur Geschäftsordnung können von jedem aktiven Mitglied gestellt werden. Jedes aktive Mitglied besitzt bei einer Abstimmung über einen Antrag zur Geschäftsordnung eine Stimme.
(2) Anträge zur Geschäftsordnung sind umgehend, jedoch ohne Unterbrechung eines gegenwärtigen Wortbeitrages, zu behandeln.
(3) Bei allen Anträgen zur Geschäftsordnung ist eine Gegenrede (ii) möglich. Sollte keine Gegenrede erfolgen, so gilt der Antrag zur Geschäftsordnung als einstimmig angenommen.
(4) Die Anträge zur Geschäftsordnung werden mit folgenden Mehrheiten angenommen.
- Durch Antrag eines aktiven Mitglieds:
- a) Namentliche Abstimmung
- b) Geheime Abstimmung
- c) Feststellung der Beschlussfähigkeit
- d) Rede zu rechtlichen Gegebenheiten
- Mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen:
- e) Überweisung an einen dafür einberufenen Arbeitskreis
- f) Unterbrechung der Sitzung (iii)
- g) Ende der Debatte und sofortige Abstimmung
- h) Schließung der Redeliste
- i) Eintritt in einen Tagesordnungspunkt
- Mit absoluter Mehrheit der Mitglieder:
- j) Änderung der Tagesordnung (mit Vorschlag)
- k) Behandlung unter einem späteren Tagesordnungspunkt
- l) Vertagung
- Mit 2/3-Mehrheit der Mitglieder:
- m) Wechsel der Redeleitung
- n) Nichtbefassung
(5) Für den Fall, das sowohl ein Antrag auf geheime als auch namentliche Abstimmung gestellt wird, so ist zuerst über die geheime Abstimmung abzustimmen. Sollte die geheime Abstimmung angenommen werden, entfällt die Abstimmung über eine namentliche Abstimmung.
(6) Anträge zur Geschäftsordnung werden weder namentlich noch geheim abgestimmt.
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(ii) Anstelle einer inhaltlichen Gegenrede ist ebenso eine formale Gegenrede für die Initiierung der Abstimmung ausreichend.
(iii) Es ist die Dauer der Unterbrechung bei Antragstellung zu nennen.
§ 13 Anträge
(1) Anträge sind Entwürfe zu Beschlüssen. Diese sind vor Einberufung der Sitzung bei der Sprecherin oder dem Sprecher für Verwaltung einzureichen und sind mit der Einladung zur verteilen.
(2) Ein Antrag wird i. d. R. nur in Anwesenheit der Antragstellerin oder des Antragstellers behandelt. Andernfalls wird der Antrag auf die nächste Sitzung vertagt. Ein Antrag wird höchstens dreimal vertagt.
(3) Initiativanträge sind Anträge, die nach Ablauf der regulären Einreichungsfrist bei der Sprecherin oder dem Sprecher für Verwaltung eingereicht wurden und nicht in regulärer Frist gestellt werden konnten oder auf einem Sachverhalt beruhen der nach Einladung bekannt geworden ist. Initiativanträge werden nur behandelt, wenn mindestens eine der folgenden Bedingungen zutrifft:
- a) Unterzeichnung von wenigstens drei aktiven Mitgliedern
- b) Unterzeichnung von wenigstens einer Sprecherin oder einem Sprecher
- c) Befürwortung beim Beschluss der Tagesordnung
(4) Konstruktive Misstrauensanträge müssen 10 Tage vor Sitzungsbeginn schriftlich oder in elektronischer Form eingegangen sein. Konstruktive Misstrauensanträge gelten als bestätigt, wenn sie mit 2/3-Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen worden sind. Misstrauensanträge sind vertraulich zu behandeln, werden geheim abgestimmt und können nicht initiativ eingebracht werden.
(5) Aktive Mitglieder des Fachschaftsrates können während einer Sitzung Änderungen an den Anträgen vorschlagen. Ein Änderungsantrag darf dem Zweck, Sinn sowie der Natur des ursprünglichen Antrages nicht widersprechen.
§ 14 Abstimmungen
(1) Vor jeder Abstimmung liest die Redeleitung den Gegenstand der Abstimmung genau und neutral vor.
(2) Vor der Abstimmung über einen Antrag sind alle dazu gestellten Änderungsanträge, in der Reihenfolge ihrer Tragweite, beginnend mit dem weitest gehenden, abzustimmen. Erst danach darf über den eigentlichen Antrag entschieden werden.
(3) Anträge über die einmal abgestimmt wurde, können auf der laufenden Sitzung nicht noch einmal zur Abstimmung gestellt werden. Ausgenommen hiervon sind unter anderem der Haushaltsplan und andere Anträge, sofern dies in Satzung, Beitrags-, Finanz- oder Geschäftsordnung anders geregelt ist.
Teil 3 - Sonstiges
§ 15 Einbeziehung von stellvertretenden Mitgliedern
(1) Ist ein gewähltes Mitglied des Fachschaftsrates nicht in der Lage an den Sitzungen des Fachschaftsrates teilzunehmen, so wird es durch ein stellvertretenden Mitglied für die Dauer der Sitzung vertreten. Das stellvertretende Mitglied ergibt sich entsprechend der Reihenfolge laut den amtlichen Wahlergebnissen. Die Mitgliedschaft wird in diesem Falle nicht beendet, lediglich das Stimmrecht wird für die Dauer der Sitzung abgetreten. Die Abwesenheit ist der Sprecherin oder dem Sprecher für Verwaltung bis zum Beginn der Sitzung mitzuteilen.
(2) Ist eine Vertretung nicht rechtzeitig bestimmt, so wird zum Zeitpunkt der Feststellung der Beschlussfähigkeit der Sitzung ein*e anwesende*r Stellvertreter*in festgelegt, welche*r das Stimmrecht für die Dauer der Sitzung wahrnimmt. Sollte mehr als ein stellvertretendes Mitglied anwesend sein, übernimmt das Mitglied mit den meisten Stimmen laut den amtlichen Wahlergebnissen die Vertretung.
(3) Gibt es mehrere Listen im Fachschaftsrat gelten als mögliche Vertretung nur die Stellvertreter*innen der jeweiligen Liste des abwesenden Mitglieds.
(4) Die für die Sitzung notwendigen Unterlagen werden der Vertretung zur Verfügung gestellt.
(5) Sollte ein gewähltes Mitglied drei Mal in Folge unentschuldigt und ohne benannte zeitweilige Vertretung den ordentlichen Sitzungen des Fachschaftsrates fernbleiben, verliert das Mitglied seine Mitgliedschaft. Entsprechend wird das Stimmrecht auf den*die nächste Stellvertreter*in der Liste der amtlichen Wahlergebnisse übertragen. Darüber informiert der*die Sprecher*in für Verwaltung den Fachschaftsrat.
§ 16 Änderungen der Geschäftsordnung
(1) Eine Änderung der Geschäftsordnung des Fachschaftsrates wird, analog einer Satzungsänderung der Studierendenschaft, entsprechend dem Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt, mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen.
(2) Änderungen treten mit Beschluss sofort in Kraft.
§ 17 Schlussbestimmungen
(1) Die Geschäftsordnung tritt mit Beschlussfassung in Kraft.
(2) Die hier verwendeten Funktionsbezeichnungen gelten für alle Geschlechter.
(3) Sollte eine Klausel dieser Geschäftsordnung unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Geschäftsordnung nicht berührt. Unwirksame Klauseln sind im Wege der Auslegung zu ergänzen. Sollte dies nicht möglich sein, tritt an deren Stelle dispositives Gesetzesrecht.
(4) Die Geschäftsordnung ist dem Studierendenrat anzuzeigen und von diesem zu veröffentlichen.