Beitragsordnung: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Stura Wiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen
(Einbindung von automatischer Nummerierung durch Extension:CSS)
Zeile 18: Zeile 18:
 
# Jede existierende Fachschaft unter 300 Mitgliedern erhält 300 Beiträge nach § 2 Abs. 1 multipliziert mit dem Schlüssel nach §2 Abs. 3 BO S.1.
 
# Jede existierende Fachschaft unter 300 Mitgliedern erhält 300 Beiträge nach § 2 Abs. 1 multipliziert mit dem Schlüssel nach §2 Abs. 3 BO S.1.
 
# Nach Abzug der Beitrage für Fachschaften unter (A) werden die verbleibenden Semesterbeiträge an die Fachschaften verteilt, deren Studierendenzahlen (Mitglieder der Studierendenschaft) über 300 hinausgehen. Die Verteilung erfolgt proportional zu den Studierendenzahlen (Mitglieder der Studierendenschaft) abzüglich der 300, die bereits in (A) berücksichtig werden.
 
# Nach Abzug der Beitrage für Fachschaften unter (A) werden die verbleibenden Semesterbeiträge an die Fachschaften verteilt, deren Studierendenzahlen (Mitglieder der Studierendenschaft) über 300 hinausgehen. Die Verteilung erfolgt proportional zu den Studierendenzahlen (Mitglieder der Studierendenschaft) abzüglich der 300, die bereits in (A) berücksichtig werden.
</ol>
 
<ol class="noreset">
 
 
   <li>Vor dem Ablauf des Wintersemesters 2022/23 wird geprüft, ob dieser Schlüssel unter den gegebenen Umständen angemessen ist und verändert sich anderenfalls auf 50%.</li>
 
   <li>Vor dem Ablauf des Wintersemesters 2022/23 wird geprüft, ob dieser Schlüssel unter den gegebenen Umständen angemessen ist und verändert sich anderenfalls auf 50%.</li>
 
</ol>
 
</ol>

Version vom 26. September 2023, 08:24 Uhr


Medaille Beschlossenes Dokument
Dieser Artikel stellt ein beschlossenes Dokument dar. Es sind lediglich redaktionelle Änderungen erlaubt.



Beitragsordnung der Studierendenschaft der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg in der Fassung vom 17.05.2019

Beitragszweck und Beitragspflicht

Die Studierendenschaft der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg (nachfolgend OVGU) erhebt von ihren Mitgliedern in jedem Semester einen Beitrag zur Studierendenschaft gemäß § 65 Abs. 4 HSG LSA in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.Dezember 2010.

Beitragshöhe und Aufschlüsselung

  1. Der Beitrag eines Mitglieds zur Studierendenschaft beträgt 11,50 €.
  2. Ist das Mitglied in einem kooperativen Studiengang der OVGU mit der Hochschule Magdeburg-Stendal eingeschrieben, bemisst sich die Höhe des Beitrags nach der geltenden Beitragsordnung der Studierendenschaft der Hochschule Magdeburg-Stendal zum Zeitpunkt der Erhebung des dort bestimmten Betrages. Die Studierendenschaften beider Hochschulen teilen den Beitrag der kooperativen Studiengänge hälftig zwischen sich auf.
  3. Der Studierendenrat verteilt 40% der Beiträge gemäß Absatz 1 auf die Fachschaften nach folgendem Schlüssel:
    1. Jede existierende Fachschaft unter 300 Mitgliedern erhält 300 Beiträge nach § 2 Abs. 1 multipliziert mit dem Schlüssel nach §2 Abs. 3 BO S.1.
    2. Nach Abzug der Beitrage für Fachschaften unter (A) werden die verbleibenden Semesterbeiträge an die Fachschaften verteilt, deren Studierendenzahlen (Mitglieder der Studierendenschaft) über 300 hinausgehen. Die Verteilung erfolgt proportional zu den Studierendenzahlen (Mitglieder der Studierendenschaft) abzüglich der 300, die bereits in (A) berücksichtig werden.
  1. Vor dem Ablauf des Wintersemesters 2022/23 wird geprüft, ob dieser Schlüssel unter den gegebenen Umständen angemessen ist und verändert sich anderenfalls auf 50%.

Beitragserhebung / Fälligkeit/ Rückzahlung

  1. Der Beitrag wird jeweils fällig mit der Einschreibung (Immatrikulation) bzw. Rückmeldung.
  2. Im Falle eines Austritts aus der Studierendenschaft, Exmatrikulation oder Abschluss des Studiums besteht kein Anspruch auf die Rückzahlung des Beitrags zur Studierendenschaft.

Inkrafttreten

  1. Die Beitragsordnung wurde am 16.05.2019 vom Studierendenrat der OVGU beschlossen.
  2. Die Beitragsordnung tritt am Tag nach ihrer Beschlussfassung in Kraft. Die Beitragsordnung der Studierendenschaft der OVGU vom 17.01.2019 tritt gleichzeitig ausser Kraft.