Datenschutz/2010-03-FWW-Attest: Unterschied zwischen den Versionen

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*[http://www.fww.ovgu.de/studium/unterpunkte/bachelor/betriebswirtschaftslehre.html Dokumente für die Studiengänge an der FWW]
 
*[http://www.fww.ovgu.de/studium/unterpunkte/bachelor/betriebswirtschaftslehre.html Dokumente für die Studiengänge an der FWW]
 
* Prüfungsordnung Bachelorstudiengang Betriebswirtschaftslehre [[:Datei:2009-FWW-Prüfungsordnung-BWL.pdf | 2009]] | [[:Datei:2006-FWW-Prüfungsordnung-BWL.pdf | 2006]]
 
* Prüfungsordnung Bachelorstudiengang Betriebswirtschaftslehre [[:Datei:2009-FWW-Prüfungsordnung-BWL.pdf | 2009]] | [[:Datei:2006-FWW-Prüfungsordnung-BWL.pdf | 2006]]
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{{Box grün ||''' § 25Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß'''
 
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* (2) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe sind dem Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich anzuzeigen und glaubhaft zu machen. Erfolgt dieses nicht, ist die Prüfungsleistung mit „nicht ausreichend“ zu bewerten. Bei Krankheit ist ein ärztliches Attest vorzulegen. Bei Anerkennung der Gründe ist die Prüfungsleistung zum nächsten regulären Prüfungstermin zu erbringen, sofern der Prüfungsausschuss nicht eine hiervon abweichende Regelung beschließt}}
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* (2) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe sind dem Prüfungsausschuss''' unverzüglich schriftlich anzuzeigen und glaubhaft zu machen'''. Erfolgt dieses nicht, ist die Prüfungsleistung mit „nicht ausreichend“ zu bewerten.''' Bei Krankheit ist ein ärztliches Attest vorzulegen.''' Bei Anerkennung der Gründe ist die Prüfungsleistung zum nächsten regulären Prüfungstermin zu erbringen, sofern der Prüfungsausschuss nicht eine hiervon abweichende Regelung beschließt}}
 
* [[:Datei:2010-10-FIN-AttestFormular.pdf | Formular für das ärztliches Attest an der Fin]]
 
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Auszug aus der [[:Datei:2010-06-09-PO_Medizin.pdf | Prüfungsordnung der Medizinier (2009)]]
 
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{{Box grün || '''§8 Rücktritt von der Prüfung, Täuschung'''
* (1) Bei begründetem Fernbleiben von Prüfungen hat die oder der Studierende die Leiterin oder den Leiter der Lehrveranstaltung unverzüglich zu informieren. Bei Krankheit hat der Prüfling ein ärztliches Attest mit der Feststellung der Prüfungsunfähigkeit vorzulegen, der Prüfungsausschuss kann ein amtsärztliches Attest verlangen. Bei Fernbleiben von den in § 27 ÄAppO geregelten Prüfungen und den Staatsexamina wegen Krankheit ist ein amtsärztliches Attest notwendig. Studierende, die einem Prüfungstermin ohne wichtigen Grund fernbleiben oder nach Beginn der Prüfung ohne wichtigen Grund von dieser zurücktreten, haben die Prüfung nicht bestanden. Werden die Gründe vom Leiter oder der Leiterin der Lehrveranstaltung anerkannt, so wird ein neuer Termin anberaumt.}}
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* (1) Bei begründetem Fernbleiben von Prüfungen hat die oder der Studierende die Leiterin oder den Leiter der Lehrveranstaltung unverzüglich zu informieren. '''Bei Krankheit hat der Prüfling ein ärztliches Attest mit der Feststellung der Prüfungsunfähigkeit vorzulegen,''' der Prüfungsausschuss kann ein amtsärztliches Attest verlangen.Bei Fernbleiben von den in § 27 ÄAppO geregelten Prüfungen und den Staatsexamina wegen Krankheit ist ein amtsärztliches Attest notwendig. Studierende, die einem Prüfungstermin ohne wichtigen Grund fernbleiben oder nach Beginn der Prüfung ohne wichtigen Grund von dieser zurücktreten, haben die Prüfung nicht bestanden. Werden die Gründe vom Leiter oder der Leiterin der Lehrveranstaltung anerkannt, so wird ein neuer Termin anberaumt.}}

Version vom 31. Oktober 2010, 11:31 Uhr

ärztliches Atteste

Einleitung

Ursprung

Situtation an der FIN

Auszug aus der Prüfungsordnung Studiengang Informatik (2010)

§ 25Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß
  • (2) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe sind dem Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich anzuzeigen und glaubhaft zu machen. Erfolgt dieses nicht, ist die Prüfungsleistung mit „nicht ausreichend“ zu bewerten. Bei Krankheit ist ein ärztliches Attest vorzulegen. Bei Anerkennung der Gründe ist die Prüfungsleistung zum nächsten regulären Prüfungstermin zu erbringen, sofern der Prüfungsausschuss nicht eine hiervon abweichende Regelung beschließt
  • Formular für das ärztliches Attest an der Fin
  • Situation an der Medizinischen Fakultät

    Auszug aus der Prüfungsordnung der Medizinier (2009)

    §8 Rücktritt von der Prüfung, Täuschung
    • (1) Bei begründetem Fernbleiben von Prüfungen hat die oder der Studierende die Leiterin oder den Leiter der Lehrveranstaltung unverzüglich zu informieren. Bei Krankheit hat der Prüfling ein ärztliches Attest mit der Feststellung der Prüfungsunfähigkeit vorzulegen, der Prüfungsausschuss kann ein amtsärztliches Attest verlangen.Bei Fernbleiben von den in § 27 ÄAppO geregelten Prüfungen und den Staatsexamina wegen Krankheit ist ein amtsärztliches Attest notwendig. Studierende, die einem Prüfungstermin ohne wichtigen Grund fernbleiben oder nach Beginn der Prüfung ohne wichtigen Grund von dieser zurücktreten, haben die Prüfung nicht bestanden. Werden die Gründe vom Leiter oder der Leiterin der Lehrveranstaltung anerkannt, so wird ein neuer Termin anberaumt.