Geschäftsordnung FVST
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Geschäftsordnung der Fachschaft der Fakultät für Verfahrens- und Systemtechnik der Otto-von-Guericke-Universität
Abschnitt 1 - Grundsätze
Auf der Grundlage der Satzung der Studierendenschaft der Otto-von-Guericke Universität Magdeburg vom [...] hat der Fachschaftsrat der Fakultät für Verfahrensund Systemtechnik am […] folgende Geschäftsordnung beschlossen:
§ 1 Fachschaft
- (1) Alle Mitglieder der Studierendenschaft der Fakultät für Verfahrens- und Systemtechnik bilden die Fachschaft der Fakultät.
- (2) Verwaltungsorgan der Fachschaft ist der Fachschaftsrat.
- (3) Die Geschäftsordnung regelt
- a. die Aufgaben
- b. die Zusammensetzung und interne Struktur
- c. den Ablauf, die Organisation und die Durchführung von Sitzungen des Fachschaftsrates.
§ 2 Aufgaben der Fachschaft
Die Fachschaft hat folgende Aufgaben:
- (1) Die Interessen ihrer Mitglieder gegenüber den staatlichen und gesellschaftlichen Institutionen, der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg, den Organen der Universitätsselbstverwaltung sowie der allgemeinen Öffentlichkeit zu vertreten.
- (2) Die kulturellen, fachlichen, wirtschaftlichen und sozialen Belange ihrer Studierenden in der Universität und der Gesellschaft wahrzunehmen.
- (3) Die Meinungsbildung innerhalb der Fachschaft zu fördern.
- (4) An der Erfüllung der Aufgaben der Fakultät insbesondere durch Stellungnahme zu fakultäts- oder wissenschaftspolitischen Fragen mitzuwirken.
- (5) Auf der Grundlage der verfassungsmäßigen Ordnung die politische Bildung, das staatsbürgerliche Verantwortungsbewusstsein und die Bereitschaft ihrer Mitglieder zur aktiven Toleranz sowie zum Eintreten für die Grund- und Menschenrechte zu fördern.
- (6) Die Integration ausländischer Studierender zu fördern.
- (7) Kulturelle, soziale und sportliche Aktivitäten der Studierenden zu unterstützen.
- (8) Die überregionalen und internationalen Studierendenbeziehungen zu pflegen.
Die Fachschaft verwaltet ihre Aufgaben im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen selbst.
Abschnitt 2 - Fachschaftsrat
§ 3 Organ der Fachschaft
- (1) Der Fachschaftsrat vertritt die Fachschaft bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.
- (2) Zur Erfüllung der Aufgaben hat der Fachschaftsrat die Befugnis
- a. Beschlüsse über die Geschäftsordnung zu fassen,
- b. Haushaltspläne der Fachschaft aufzustellen und umzusetzen,
- c. zeitweilige oder ständige Arbeitskreise und Referate einzurichten oder aufzulösen,
- d. organisatorisch zuständige oder verantwortliche Personen für bestimmte Aufgabenbereiche zu wählen und abzuwählen,
- e. Den Fachschaftsrat aufzulösen.
§ 4 Mitglieder des Fachschaftsrats
- (1) Gewählte Mitglieder sind Mitglieder, die während der Hochschulwahlen gewählt wurden bzw. die Personen, die aufgrund der Beendigung des Mandates eines Mitgliedes nachfolgen. Sie sind stimmberechtigt.
- (2) Stellvertretende Mitglieder sind Mitglieder, die als Stellvertretung während der Hochschulwahlen gewählt wurden. Sie können ein gewähltes Mitglied auf Sitzungen vertreten und erhalten hierdurch das Stimmrecht dieses Mitglieds. Ein stellvertretendes Mitglied kann pro Sitzung nur ein gewähltes Mitglied vertreten. Bei Beendigung des Mandates eines gewählten Mitgliedes übernimmt das stellvertretende Mitglied mit den meisten Wahlstimmen der jeweiligen Liste das Mandat.
- (3) Kooptierte Mitglieder sind Mitglieder, die durch Kooptierung in den Fachschaftsrat aufgenommen wurden. Sie sind nicht stimmberechtigt.
- (4) Stimmberechtigte Mitglieder sind gewählte oder stellvertretende Mitglieder, die auf einer Sitzung ein Stimmrecht besitzen.
§ 5 Zusammensetzung
- (1) Der Fachschaftsrat besteht aus fünf gewählten Mitgliedern, den stellvertretenden Mitgliedern und kooptierten Mitgliedern.
- (2) Die fünf gewählten Mitglieder bilden den Vorstand des Fachschaftsrates.
§ 6 Kooptierung
- (1) Mitglieder der Fachschaft können durch einen Beschluss, der mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder des Fachschaftsrates gefasst wurde, als kooptierte Mitglieder in den Fachschaftsrat aufgenommen werden.
- (2) Die Kooptierung gilt bis zum Ende der laufenden Wahlperiode oder bis sie durch absolute Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder aufgehoben wurde.
§ 7 Sachgebiete
- (1) Sachgebiete dienen der Erfüllung der Aufgaben des Fachschaftsrates. Anzahl und Aufgaben der Sachgebiete werden vom Fachschaftsrat beschlossen.
- (2) Der Fachschaftsrat wählt eine Sprecherin oder einen Sprecher für Verwaltung, eine Sprecherin oder einen Sprecher für Finanzen und eine Sprecherin oder einen Sprecher für Qualität in Studium und Lehre. Diese Positionen werdendurch gewählte Mitglieder besetzt.
- a. Die Sprecherin oder der Sprecher für Verwaltung hat insbesondere die folgenden Aufgaben:
- i. Vor- und Nachbereitung der Sitzungen des Fachschaftsrates, einschließlich der Erstellung von Tagesordnungen und Protokollen,
- ii. Organisation der Korrespondenz und der internen Kommunikation des Fachschaftsrates.
- b. Die Sprecherin oder der Sprecher für Finanzen hat insbesondere die folgenden Aufgaben:
- i. Haushalts- und Wirtschaftsführung im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.
- c. Die Sprecherin oder der Sprecher für Qualität in Studium und Lehre hat insbesondere die folgenden Aufgaben:
- i. Interessenvertretung der Fachschaft in Studium und Lehre.
- ii. Mitwirkung an Qualitätsentwicklungsprozessen der Fakultät.
- a. Die Sprecherin oder der Sprecher für Verwaltung hat insbesondere die folgenden Aufgaben:
- (3) Der Fachschaftsrat kann aus seiner Mitte weitere Sprecherinnen oder Sprecher wählen, welche die Verantwortung für ein Sachgebiet übernehmen.
- (4) Die Sprecherinnen und Sprecher vertreten den Fachschaftsrat nach innen und außen.
§ 8 Wahl der Sprecherinnen und Sprecher
- (1) Die Sprecherinnen und Sprecher werden einzeln, getrennt nach Sachgebiet, mit absoluter Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder gewählt.
- (2) Sollte ein Wahlgang mit mehreren Kandidierenden keine absolute Mehrheit für eine Kandidatin oder einen Kandidaten ergeben, ist ein weiterer Wahlgang für dieses Sachgebiet durchzuführen, wobei die Kandidatin oder der Kandidat mit den wenigsten Stimmen nicht mehr zur Wahl steht.
- (3) Die Sprecherinnen und Sprecher werden für das jeweilige Sachgebiet für eine Wahlperiode gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Amtszeit endet außerdem durch:
- a. Rücktritt;
- b. Austritt aus der Studierendenschaft;
- c. Wechsel der Fachschaft;
- d. Exmatrikulation;
- e. Konstruktiven Misstrauensantrag
- (4) Endet die Amtszeit einer Sprecherin oder eines Sprechers vorzeitig, so wird für die laufende Wahlperiode eine neue Sprecherin oder ein neuer Sprecher des Sachgebietes gewählt.
§ 9 Zeitweilige oder ständige Arbeitskreise und Referate
(1) Referate oder Arbeitskreise können durch den Fachschaftsrat gebildet werden.
(2) Dem Fachschaftsrat bleibt es frei, jederzeit die Referate oder Arbeitskreise mit Begründung und absoluter Mehrheit mit einer Frist von 4 Wochen aufzulösen.
Abschnitt 3 - Sitzungen
§ 10 Einberufung
- (1) Die Sitzungen des Fachschaftsrates finden in der Regel alle zwei Wochen statt. In der vorlesungsfreien Zeit kann von dieser Regelung abgewichen werden.
- (2) Die Ladungsfrist beträgt drei Tage
- (3) Die Einladung zur Sitzung hat mindestens:
- a. Datum und Uhrzeit der Sitzung;
- b. Ort der Sitzung;
- c. Vorschlag der Tagesordnung;
- (4) zu enthalten.
- (5) Die Einberufung erfolgt zum ordentlichen Termin durch den Vorstand.
- (6) Die Sitzungen sind in geeigneter Form zu protokollieren.
§ 11 Außerordentliche Sitzungen des Fachschaftsrates
- (1) Bei Antrag von 1/4 der Mitglieder ist der Fachschaftsrat durch den Vorstand zu einer außerordentlichen Sitzung einzuberufen.
- (2) Die Einberufung einer außerordentlichen Sitzung kann auf Beschluss des Vorstandes erfolgen.
- (3) Die Ladungsfrist soll drei Tage betragen.
- (4) Die Bestimmungen zur Einberufung von außerordentlichen Sitzungen entsprechen den Bestimmungen zur Einberufung von ordentlichen Sitzungen.
§ 12 Öffentlichkeit
- (1) Die Sitzungen des Fachschaftsrates sind in der Regel öffentlich.
- (2) Die Öffentlichkeit beinhaltet alle Personen, die nicht den stimmberechtigten Mitgliedern angehören.
- (3) Der Fachschaftsrat kann mit 2/3-Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder für einzelne Tagesordnungspunkte den Ausschluss der Öffentlichkeit beschließen.
- (4) Sollte eine antragstellende Person um Ausschluss der Öffentlichkeit bitten, kann dies mit absoluter Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
- (5) Anträge persönlicher Natur werden stets nicht-öffentlich behandelt.
- (6) Der Fachschaftsrat kann mit absoluter Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder zusätzliche beteiligte oder beratende Personen zu nicht-öffentlichen Teilen der Sitzung hinzuziehen.
- (7) Über nicht-öffentliche Teile der Sitzung haben alle Beteiligten Stillschweigen zu wahren.
§ 13 Protokoll
- (1) Über die Sitzung wird ein Protokoll geführt.
- (2) Inhalt des Protokolls sind:
- a. Ort,
- b. Sitzungsleitung,
- c. Protokollantin oder Protokollant sowie anwesende Mitglieder und Gäste,
- d. Vertretungen der nicht-anwesenden gewählten Mitglieder,
- e. Abstimmungen, Beschlüsse und die jeweiligen Ergebnisse,
- f. Berichte von Sprecherinnen und Sprechern und kooptierten Mitgliedern,
- g. Durch die Geschäftsordnung, Finanzordnung oder Satzung vorgeschriebene Anzeigen.
- (3) Das Protokoll ist bis zum Zeitpunkt der Einladung zur nachfolgenden Sitzung den Mitgliedern des Fachschaftsrats zugänglich zu machen.
- (4) Das Protokoll gilt als beschlossen, wenn auf der nachfolgenden ordentlichen Sitzung kein Widerspruch durch ein Mitglied eingelegt wird. Im Falle eines Widerspruchs sind die Änderungsvorschläge des widersprechenden Mitglieds als Änderungsanträge zu behandeln und anschließend das Protokoll mit den angenommenen Änderungen durch die stimmberechtigten Mitglieder zu beschließen.
- (5) Öffentliche Teile eines beschlossenen Protokolls sind der Studierendenschaft zugänglich zu machen.
§ 14 Beschlussfähigkeit
- (1) Der Fachschaftsrat ist beschlussfähig, wenn zur Sitzung ordnungsgemäß geladen wurde und mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder vertreten sind.
- (2) Bei jeder Sitzung des Fachschaftsrats ist zu Beginn die Beschlussfähigkeit festzustellen.
- (3) Sollte der Fachschaftsrat auf zwei aufeinanderfolgenden Sitzungen nicht beschlussfähig sein, kann der Vorstand eine außerordentliche Sitzung einberufen, in welcher der Fachschaftsrat in jedem Fall beschlussfähig ist. Dies muss in der Einladung deutlich gekennzeichnet sein.
§ 15 Beschlussfassung
- (1) Der Fachschaftsrat entscheidet auf seinen Sitzungen i. d. R. mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, sofern durch Satzung, Finanz-, Beitrags- oder Geschäftsordnung keine andere Mehrheit vorgeschrieben ist.
- (2) Die Beschlüsse des Fachschaftsrats können eingesehen werden.
- (3) Für Umlaufbeschlüsse sind nur gewählte Mitglieder des Fachschaftsrats stimmberechtigt. Der Umlaufbeschluss gilt als angenommen, sobald die absolute Mehrheit diesem zugestimmt hat. Ist der Umlaufbeschluss bis zur nächsten Sitzung noch nicht entschieden, so ist der Beschluss regulär während der Sitzung zu tätigen.
- (4) Die Beschlüsse des Fachschaftsrats sind bindend.
§ 16 Sitzungsleitung
Die Sitzungsleitung leitet die Sitzung. Sie ist angehalten, ein heterogenes Meinungsbild einzuholen und eine zielführende Diskussion zu ermöglichen. Sie erteilt und entzieht das Wort.
§ 17 Anträge zur Geschäftsordnung
- (1) Anträge zur Geschäftsordnung sind umgehend, jedoch ohne einen Wortbeitrag zu unterbrechen, zu behandeln.
- (2) Bei allen Anträgen zur Geschäftsordnung ist eine Gegenrede möglich. Sollte keine Gegenrede erfolgen so gilt der Antrag zur Geschäftsordnung als einstimmig angenommen.
- (3) Die Anträge zur Geschäftsordnung werden mit folgenden Mehrheiten angenommen.
- Durch Antrag eines Mitglieds:
- a. Namentliche Abstimmung
- b. Geheime Abstimmung
- c. Feststellung der Beschlussfähigkeit
- d. Rede zu rechtlichen Gegebenheiten
- Durch Antrag eines Mitglieds:
- Mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen:
- e. Überweisung in einen Arbeitskreis, in eine Arbeitsgruppe oder an die
- Mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen:
- Leitung eines Sachgebiets
- f. Unterbrechung der Sitzung
- g. Begrenzung der Redezeit
- h. Ende der Debatte und sofortige Abstimmung
- i. Schluss mit der Liste der Rednerinnen und Redner
- j. Eintritt in einen Tagesordnungspunkt
- Leitung eines Sachgebiets
- Mit absoluter Mehrheit der abgegebenen Stimmen:
- k. Änderung der Tagesordnung (mit Vorschlag)
- l. Behandlung unter einem späteren Tagesordnungspunkt
- m. Vertagung
- Mit absoluter Mehrheit der abgegebenen Stimmen:
- Mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen:
- n. Wechsel der Sitzungsleitung
- o. Nichtbefassung
- Mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen:
- (4) Für den Fall, dass sowohl ein Antrag auf geheime als auch namentliche Abstimmung gestellt wird, wird zuerst über die geheime Abstimmung abgestimmt. Sollte die geheime Abstimmung angenommen werden, entfällt eine Abstimmung über eine namentliche Abstimmung.
- (5) Anträge zur Geschäftsordnung werden weder namentlich noch geheim abgestimmt.
§ 18 Anträge
- (1) Anträge sind Entwürfe zu Beschlüssen. Diese sind vor Einberufung der Sitzung bei der Sprecherin oder dem Sprecher für Verwaltung einzureichen und sind mit der Einladung zu verteilen.
- (2) Ein Antrag wird i. d. R. nur in Anwesenheit der antragstellenden Person behandelt. Andernfalls wird der Antrag auf die nächste Sitzung vertagt. Ein Antrag wird höchstens dreimal vertagt.
- (3) Initiativanträge sind Anträge, die nach Ablauf der regulären Einreichungsfrist bei der Sprecherin oder dem Sprecher für Verwaltung eingereicht werden. Initiativanträge werden nur behandelt, wenn eine der folgenden Bedingungen zutrifft:
- a. Befürwortung von wenigstens drei Mitgliedern
- b. Befürwortung von einem gewählten Mitglied
- c. Befürwortung bei Beschluss der Tagesordnung.
- (4) Konstruktive Misstrauensanträge müssen 10 Tage vor Sitzungsbeginn schriftlich oder in elektronischer Form eingegangen sein. Konstruktive Misstrauensanträge gelten als bestätigt, wenn sie mit 2/3-Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen worden sind. Misstrauensanträge sind vertraulich zu behandeln, werden geheim abgestimmt und können nicht initiativ eingebracht werden.
- (5) Mitglieder des Fachschaftsrats können während einer Sitzung Änderungen an den Anträgen vorschlagen. Ein Änderungsantrag darf dem Zweck, Sinn sowie der Natur des ursprünglichen Antrags nicht widersprechen.
§ 19 Abstimmungen
- (1) Vor jeder Abstimmung liest die Sitzungsleitung den Gegenstand der Abstimmung genau und neutral vor.
- (2) Vor der Abstimmung über einen Antrag sind alle dazu gestellten Änderungsanträge, in der Reihenfolge ihrer Tragweite, beginnend mit dem weitestgehenden, abzustimmen. Erst danach darf über den Hauptantrag entschieden werden.
- (3) Anträge über die einmal abgestimmt wurde, können auf der laufenden Sitzung nicht noch einmal zur Abstimmung gestellt werden. Ausgenommen hiervon sind der Haushaltsplan und andere Anträge, sofern dies in Satzung, Beitrags-, Finanz- oder Geschäftsordnung geregelt ist.
§ 20 Einbeziehung von stellvertretenden Mitgliedern
- (1) Ist ein gewähltes Mitglied des Fachschaftsrats nicht in der Lage, an den Sitzungen des Fachschaftsrats teilzunehmen, so benennt es gegenüber der Sprecherin oder dem Sprecher für Verwaltung eine Vertretung für die Dauer der Sitzung. Das Mandat wird in diesem Falle nicht niedergelegt. Als mögliche Vertretung gelten die stellvertretenden Mitglieder der jeweiligen Liste. Eine Vertretung ist bis zu Beginn der Sitzung der Sprecherin oder dem Sprecher für Verwaltung zu benennen.
- (2) Ist eine Vertretung nicht rechtzeitig benannt, so darf ein zum Zeitpunkt der Feststellung der Beschlussfähigkeit der Sitzung anwesendes stellvertretendes Mitglied der Liste des abwesenden Mitglieds dessen Mandat für die Dauer der Sitzung wahrnehmen. Das stellvertretende Mitglied ergibt sich entsprechend der Reihenfolge der amtlichen Wahlergebnisse.
- (3) Die für die Sitzung notwendigen Unterlagen werden der Vertretung zur Verfügung gestellt.
- (4) Sollte ein gewähltes Mitglied drei Mal in Folge unentschuldigt und ohne benannte zeitweilige Vertretung den ordentlichen Sitzungen des Fachschaftsrats fernbleiben, verliert das Mitglied sein Mandat. Entsprechend wird das Mandat auf das nächste stellvertretende Mitglied der Liste der amtlichen Wahlergebnisse übertragen. Darüber informiert die Sprecherin oder der Sprecher für Verwaltung.
Abschnitt 4 - Schlussbestimmungen
§ 21 Änderungen der Geschäftsordnung
- (1) Änderungen der Geschäftsordnung bedürfen der Zustimmung von 3/4 der gewählten Mitglieder.
- (2) Änderungen treten mit Beschluss sofort in Kraft
§ 22 Veröffentlichung und Inkrafttreten
- (1) Diese Geschäftsordnung der Fachschaft ist hochschulintern zu veröffentlichen.
- (2) Die Geschäftsordnung tritt mit Beschlussfassung in Kraft.
- (3) Die hier verwendeten Funktionsbezeichnungen gelten für alle Geschlechter.
- (4) Sollte eine Klausel dieser Geschäftsordnung unwirksam sein, so wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Geschäftsordnung nicht berührt. Unwirksame Klauseln sind im Wege der Auslegung zu ergänzen, sollte dies nicht möglich sein, tritt an deren Stelle dispositives Gesetzesrecht.
- (5) Die Geschäftsordnung ist dem Studierendenrat anzuzeigen und von diesem zu veröffentlichen.