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Mustergeschäftsordnung der FVST  

Abschnitt 1 Grundsätze

§ 1 Fachschaft

  • Die Studenten der Fakultät für Verfahrens- und Systemtechnik der Otto-von-Guericke-Universität  Magdeburg bilden entsprechend  den

Mitgliedsbestimmungen der Satzung der Studentenschaft die Fachschaft für Verfahrens- und Systemtechnik.

§ 2 Übergeordnete Bestimmungen

  • (1) Diese Geschäftsordnung ergeht im Einklang mit folgenden Gesetzen und Verordnungen:
    • Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt i.d.F. vom 13.05.2004
    • Verordnungen der Otto-von-Guericke-Universität  Magdeburg
    • Satzung, Finanz- und Beitragsordnung der Studentenschaft der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg.
  • (2) Für Fälle, in denen diese Ordnung keine Regelung trifft, sind die in Absatz 1  genannten Bestimmungen entsprechend anzuwenden.

   

Abschnitt 2 Fachschaftsrat

§ 3 Aufgaben

  • Der Fachschaftsrat ist ein von allen gesellschaftlichen Organisationen unabhängiges Gremium der Fachschaft zur Interessenvertretung der Studenten der Fakultät. Er vertritt die Fachschaft gegenüber den staatlichen und gesellschaftlichen Institutionen, der Universität, den Organen der Universitätsselbstverwaltung sowie im nationalen und internationalen Verkehr.
  • Er unterstützt kulturelle, soziale und sportliche Aktivitäten und versucht im Rahmen seiner Möglichkeiten einzelnen Studenten oder studentischen Organisationen zu helfen.

§ 4 Zusammensetzung

  • (1) Die Fachschaft wählt aus ihrer Mitte 5 Vertreter in den Fachschaftsrat. Die Wahl erfolgt in direkter, freier, gleicher und geheimer Wahl.  Die Wahl soll jährlich parallel zu den Hochschulwahlen stattfinden und ist jedes Jahr durchzuführen. 
  • (2) Die Amtszeit für ein Mitglied des Fachschaftsrates endet:
    • durch Neuwahlen,
    • durch eine Rücktrittserklärung,
    • durch Wechsel der Fakultät,
    • bei Austritt aus der Studentenschaft oder
    • Exmatrikulation.
  • (3) Wenn die in Absatz 2 benannten Fälle eintreten, ist dies dem Vorstand rechtzeitig, d.h. vor Eintritt des die Beendigung der Amtszeit auslösenden Grundes, schriftlich mitzuteilen. 
  • (4) Die in Absatz 2 und 3 getroffenen Regelungen gelten auch für die Stellvertreter.

§ 5 Stellvertreterregelung und Kooptation

  • (1) Endet die Amtszeit für ein Mitglied des Fachschaftsrates, so nimmt der nächste Stellvertreter dessen Sitz im Fachschaftsrat ein.
  • (2) Der Stellvertreter muss aus der gleichen Liste kommen, wie das scheidende Mitglied. Verfügt eine Liste über keine Stellvertreter mehr, hat sich der Fachschaftsrat über das Nachrücken eines Stellvertreters einer anderen Liste zu einigen.
  • (3) Dem Stellvertreter ist sein Aufrücken in den Fachschaftsrat schriftlich mitzuteilen.
  • (4) Eine Kooptation von Mitgliedern in den Fachschaftsrat ist auf Antrag beim Studentenrat möglich.

§ 6 Ordentliche Sitzung des Fachschaftsrates

  • (1) Die Sitzungen des Fachschaftsrates finden in der Regel öffentlich statt.
  • (2) Gäste können Rederecht erhalten, wenn sie zu Beginn der Sitzung im Nachsatz an die Tagesordnung namentlich vorgeschlagen worden und darüber mit einfacher Mehrheit abgestimmt wurde. 
  • (3) Die Sitzungen des Fachschaftsrates finden während der Semester monatlich und in der vorlesungsfreien Zeit nach Vereinbarung statt.
  • (4) Die Einberufung erfolgt zum ordentlichen Termin durch den Vorstand. Am Ende jeder Sitzung wird der Termin der nächsten Sitzung bekannt gegeben. Die Tagesordnung ist spätestens 7 Tage vor dem Termin der nächsten Sitzung auszuhängen.
  • (5) Die Sitzungen sind zu protokollieren und vom Protokollführer zu unterschreiben.

§ 7 Außerordentliche Sitzungen des Fachschaftsrates

  • (1) Bei Antrag von ¼  der Mitglieder ist der Fachschaftsrat durch den Vorstand zu einer außerordentlichen Sitzung einzuberufen.
  • (2) Die Einberufung einer außerordentlichen Sitzung kann auf Beschluss des Vorstandes erfolgen.
  • (3) Die Ladungsfrist soll 7 Tage betragen.
  • (4) § 5 Absatz 1,2 und 3 gelten entsprechend.

§ 8 Beschlussfähigkeit

  • (1) Der Fachschaftsrat ist beschlussfähig, wenn zur Sitzung ordnungsgemäß geladen wurde und mehr als die Hälfte der Mitglieder vertreten sind.
  • (2) Bei jeder Sitzung des Fachschaftsrates ist zu Beginn die Beschlussfähigkeit festzustellen.
  • (3) Ist der Fachschaftsrat trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht beschlussfähig, kann der Vorstand eine außerordentliche Sitzung für die folgenden 14 Tage anberaumen unter der Berücksichtigung von §7 Absatz 3.  In diesem Fall ist der Fachschaftsrat beschlussfähig.
  • (4) Die in Absatz 3 geregelten Fristen gelten nicht für den Fall, dass der Fachschaftsrat bei zwei aufeinander folgenden ordentlichen Sitzungen nicht beschlussfähig ist.

§ 9 Beschlussfassung

  • (1) Der Fachschaftsrat entscheidet grundsätzlich mit absoluter Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern die Geschäftsordnung oder die Finanzordnung der Fachschaft keine andere Mehrheit regelt.
  • (2) Änderungen der Geschäftsordnung und Finanzordnung bedürfen der Zustimmung von ¾  der satzungsgemäßen Mitglieder.
  • (3) Ein Antrag auf Kooptation beim Studentenrat ist von 2/3  der Mitglieder des Fachschaftsrates zu bestätigen.
  • (4) Eine Auflösung des Fachschaftsrates ist durch Beschluss mit einer ¾ - Mehrheit der Mitglieder des Fachschaftsrates möglich.

§ 10 Bekanntgabe der Beschlüsse

  • Die Beschlüsse des Fachschaftsrates können eingesehen werden.

§ 11 Rechenschaftspflicht der Vertreter

Für die Vertreter der Fachschaft in den Gremien der Fakultät sind die Beschlüsse des Fachschaftsrates bindend. Bei unvorhergesehenen Problemen soll der Vertreter nach besten Wissen und Gewissen handeln. Diese sind bei der nächsten Sitzung des Fachschaftsrates vorzubringen.    

Abschnitt 3 Vorstand

§ 12  Zusammensetzung und Wahl

  • (1) Der Vorstand besteht aus einem Vorsitzenden, dessen Stellvertreter und einem Finanzreferenten.
  • (2) Die Mitglieder des Vorstandes müssen Mitglieder des Fachschaftsrates sein, und werden durch ihn gewählt.
  • (3) Bei nur einem Kandidaten für ein Amt ist in jedem Wahlgang die 2/3 Mehrheit der satzungsgemäßen Mitglieder notwendig.
  • (4) Bei mehreren Kandidaten für ein Amt ist im ersten Wahlgang die einfache Mehrheit der satzungsgemäßen Mitglieder notwendig. In einem zweiten Wahlgang kann nur einer der beiden Kandidaten, welche im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhielten, gewählt werden. Dafür genügt die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
  • (5) Die Amtszeit für ein Mitglied des Vorstandes endet:
    • durch Neuwahlen der Mitglieder des Vorstandes,
    • durch einen angenommenen Misstrauensantrag,
    • durch eine Rücktrittserklärung oder 
    • durch Beendigung der Mitgliedschaft im Fachschaftsrat nach § 4 Absatz 2.
  • (6) Wenn die Amtszeit eines Vorstandsmitgliedes durch die in Absatz 5 genannten Gründe endet, so ist zum frühest möglichen Zeitpunkt ein Nachfolger zu wählen. Bei einem angenommenen Misstrauensantrag gegen den Finanzreferenten führt bis zur Neubesetzung dieses Amtes der Stellvertreter des Vorsitzenden die Finanzangelegenheiten der Fachschaft. In den anderen unter Absatz 5 erwähnten Fällen ist der Finanzreferent verpflichtet die Geschäfte bis zur Neubesetzung seines Amtes zu führen.

§ 13 Aufgaben

  • (1) Der Vorstand vertritt den Fachschaftsrat gegenüber den staatlichen und gesellschaftlichen Institutionen, der Universität, den Organen der Universitätsselbstverwaltung, sowie im nationalen und internationalen Verkehr.
  • (2) Der gewählte Finanzreferent führt den Haushalt entsprechend dem Haushaltsplan des Fachschaftsrates. Der gewählte Finanzreferent ist für die Haushalts- und Wirtschaftsführung des Fachschaftsrates im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen verantwortlich.
  • (3) Die Mitglieder des Vorstandes (alle) dürfen über materielle Mittel des Fachschaftsrates verfügen.
  • (4) Die Mitglieder des Vorstandes (alle) dürfen entsprechend der Finanzordnung über finanzielle Mittel verfügen.

   

Abschnitt 4 Arbeitskreise, Referate

§ 14  Zeitweilige oder ständige Arbeitskreise und Referate

  • (1) Referate oder Arbeitskreise können durch den Fachschaftsrat gebildet werden.
  • (2) Dem Fachschaftsrat bleibt es frei, jederzeit die Referate oder Arbeitskreise mit Begründung und 2/3 Mehrheit mit einer Frist von 4 Wochen aufzulösen.

   

Abschnitt 5 Schlussbestimmungen

§ 15 Auflösung

  • Die Auflösung des Fachschaftsrates wird hochschulintern veröffentlicht.

§ 16 Inkrafttreten

  • Diese Geschäftsordnung tritt nach Beschluss des Fachschaftsrates der Fakultät für Verfahrens- und Systemtechnik in Kraft.
  • Diese Geschäftsordnung ist am 29.Oktober 2010 durch den Fachschaftsrat bestätigt worden und tritt mit dem Tag der Veröffentlichung in Kraft.