Datenschutz/2010-03-FWW-Attest
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ärztliches Atteste
Einleitung
Ursprung
- Im März wurde mir zugetragen das die FWW für den Nachweis der Prüfungsuntauglichkeit ein bestimmtes Attest Formular an der FFW generell die Ärtzte von der Schweigeplficht entbindet
- daraufhin wurde eine Anfrage gestellt beim Landesdatenschutzbeauftragten Land Sachsen Anhalt
- Gespräch mit dem Prüfungsamt FWW
- PA-Leiter sieht kein Handlungsbedarf, (angebliche) juristische Grundlage für Ihr Verhalten
- Weiterleitung des Vorfalls an Frau Rita Freudenberg, Datenschutzbeauftragte der Universität Magdeburg (Mai 2010)
- Juni 2011: Verlängerung der Bearbeitungszeit der Bachelor durch eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist nicht möglich
- Juni 2011: Begründung FWW für das das Nutzen des Formulars
- Dezember 2011:Antwortschreiben des Landesdatenschutzbeauftraten auf das Anschreiben von Frau Freudenberg
- Dokumente für die Studiengänge an der FWW
- Prüfungsordnung Bachelorstudiengang Betriebswirtschaftslehre 2009 | 2006
Auszug aus der PO BWL 2009
§8 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß
- (2) Der für das Versäumnis oder den Rücktritt geltend gemachte Grund muss dem Prüfungs- ausschuss unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit der Kandidatin bzw. des Kandidaten ist dem Prüfungsausschuss ein Attest einer Ärztin bzw. eines Arztes, die bzw. der in Zweifelsfällen von der bzw. dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt werden kann, einer Universitätsklinik oder, bei stationärer Behandlung, die Einlieferungsbestätigung der betreffenden Klinik vorzulegen. Erkennt der Prüfungsausschuss den geltend gemachten Grund an, so wird dies der Kandidatin bzw. dem Kandidaten schriftlich mitgeteilt.
Situtation an der FIN
- Dokumente für den Studiengang Informatik
- Prüfungsordnung vom 01.09.2010
- Formular für das ärztliches Attest an der Fin
Auszug aus der Prüfungsordnung Studiengang Informatik (2010)
§ 25Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß
- (2) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe sind dem Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich anzuzeigen und glaubhaft zu machen. Erfolgt dieses nicht, ist die Prüfungsleistung mit „nicht ausreichend“ zu bewerten. Bei Krankheit ist ein ärztliches Attest vorzulegen. Bei Anerkennung der Gründe ist die Prüfungsleistung zum nächsten regulären Prüfungstermin zu erbringen, sofern der Prüfungsausschuss nicht eine hiervon abweichende Regelung beschließt
Situation an der Medizinischen Fakultät
Auszug aus der Prüfungsordnung der Medizinier (2009)
§8 Rücktritt von der Prüfung, Täuschung
- (1) Bei begründetem Fernbleiben von Prüfungen hat die oder der Studierende die Leiterin oder den Leiter der Lehrveranstaltung unverzüglich zu informieren. Bei Krankheit hat der Prüfling ein ärztliches Attest mit der Feststellung der Prüfungsunfähigkeit vorzulegen, der Prüfungsausschuss kann ein amtsärztliches Attest verlangen.Bei Fernbleiben von den in § 27 ÄAppO geregelten Prüfungen und den Staatsexamina wegen Krankheit ist ein amtsärztliches Attest notwendig. Studierende, die einem Prüfungstermin ohne wichtigen Grund fernbleiben oder nach Beginn der Prüfung ohne wichtigen Grund von dieser zurücktreten, haben die Prüfung nicht bestanden. Werden die Gründe vom Leiter oder der Leiterin der Lehrveranstaltung anerkannt, so wird ein neuer Termin anberaumt.