Datenschutz/2010-03-FWW-Attest

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ärztliches Atteste

Einleitung

Ursprung

Im März 2012 wurde dem Studierendenrat zugetragen, dass die Fakultät für Wirtschaftswissenschaften (FWW) zum Nachweis der PrüfungsUNtauglichkeit ein bestimmtes Attest-Formular vorschreibt. Dieses beinhaltet die Angabe von

  • "Beginn und (voraussichtliches) Ende der Krankheit"
  • "Beschreibung der gesundheitlichen Beeinträchtigung"
  • "sowie die sich aus der Krankheit ergebenden Behinderungen in der Prüfung"
  • "die Bestätigung, dass es sich dabei nur um eine vorübergehende Gesundheitsstörung handelt"
"Der Prüfungsausschuss muss sich aufgrund der ärztlichen Angaben ein eigenständiges Urteil über die Prüfungsunfähigkeit der Studierenden bilden können."


Daraufhin wurde durch Kai Wächter eine Anfrage an den Landesdatenschutzbeauftragten des Landes Sachsen Anhalt gestellt.[[ | Hier die ]]

Hier ein Auszug aus der vollständige Antwort des Datenschutzbeauftragten des Landes Sachsen Anhalt.

"Wesentliche Grundlage für die Erhebung medizinischer Daten durch die für die Feststellung der Prüfungsunfähigkeit zuständigen Behörden dürfte die jeweils zugrunde liegende Rechtsvorschrift, d.h. hier die einschlägige Prüfungsordnung, ggf. in Verbindung mit dem DSG-LSA sein. lnfolge der Verteilung der Sachkompetenzen und der Zuständigkeiten obliegt die medizinische Bewertung dem· jeweiligen Arzt. Die Subsumtion der medizinischen Bewertung und die die Prüfungsunfähigkeit regelnde Vorschrift ist dagegen Aufgabe der Prüfungsbehörde. Die Datenerhebung der für die abschließende Entscheidung zuständigen Prüfungsbehörde hat sich am Grundsatz der Erforderlichkeit zu orientieren."


Daraufhin gab es ein Gespräch mit dem Prüfungsamt / Vorsitzenden der Prüfungskommission der FWW. Der Leiter der Prüfungskommission sieht jedoch keinen Handlungsbedarf ( juristische Grundlage für Ihr Verhalten).

Auszug Prüfungsrecht:

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Daraufhin (Mai 2010) wurde das Anliegen an die Datenschutzbeauftragte der Universität Magdeburg (Rita Freudenberg) weitergeleitet.

Im Juni 2011 wurde festgestellt, dass eine Verlängerung der Bearbeitungszeit einer Bachelorarbeit durch eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) ist nicht möglich ist. Ebenso begründete im Juni 2011 die FWW schriftlich die Verwendung des Formulars und ihre Forderung zur Angabe von krankheitsbezogenen Daten.

Auszug aus der Antwort:

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Im Dezember 2011 antwortete der Landesdatenschutzbeauftragte auf eine Anfrage von Rita Freudenberg (Datenschutzbeauftragte der OvGU).

Auszug aus der Antwort:

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Auszug aus der Prüfungsordnung der FWW für den Studiengang BWL 2009

§8 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß
  • (2) Der für das Versäumnis oder den Rücktritt geltend gemachte Grund muss dem Prüfungs- ausschuss unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit der Kandidatin bzw. des Kandidaten ist dem Prüfungsausschuss ein Attest einer Ärztin bzw. eines Arztes, die bzw. der in Zweifelsfällen von der bzw. dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt werden kann, einer Universitätsklinik oder, bei stationärer Behandlung, die Einlieferungsbestätigung der betreffenden Klinik vorzulegen. Erkennt der Prüfungsausschuss den geltend gemachten Grund an, so wird dies der Kandidatin bzw. dem Kandidaten schriftlich mitgeteilt.


Prüfungsordnung Bachelorstudiengang Betriebswirtschaftslehre 2009 | 2006


Beschluss der Senatskommission für Studium und Lehre zur Attestierung von Prüfungsunfähigkeit vom 17.10.2012

Im Oktober 2012 wurde in der Senats-Kommission unter studentischer Beteiligung folgender Beschluss gefasst:

  1. Der Nachweis für die Prüfungsunfähigkeit ist vom Studierenden zu erbringen. Die entsprechende Bescheinigung ist in den zuständigen Prüfungsämtern oder im Campus-Service-Center (Prüfungsamt) umgehend vorzulegen.
  2. Dem Prüfungsamt ist die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Arztes (gelbes Formular) vorzulegen. Wird auf dem Formular dem Prüfungsausschuss nicht empfohlen, die Prüfungsunfähigkeit anzuerkennen, ist zusätzlich das Formular „Prüfungsunfähigkeit“ (Anlage 1) einzureichen.
  3. Liegt dem Prüfungsamt für eine Prüfung mehrfach eine Bescheinigung der Prüfungsunfähigkeit für die jeweilige Prüfung vor, sollte vom für die Prüfung verantwortlichen Hochschullehrer ein Beratungsgespräch durchgeführt werden.
  4. Ist der Prüfling 3-mal nicht zur Prüfung angetreten, kann ein Amtsärztliches Attest von der Prüfungsbehörde verlangt werden.

Der Beschluss wurde am 17.10.2012 im Senat verkündet und ist damit gültig.

Dennoch setzte die FWW ihre Praxis fort Atteste einzufordern, welche über die in der KSL beschlossenen Form (AU) hinausgehen und weiterhin Angaben zu Krankheit und/ oder Symptomen beinhalten sollen. Daraufhin wurde im Dezember 2012 durch den Studierendenrat eine Petition initiiert, welche die Abschaffung der fortwährenden Praxis an der FWW forderte.

Online-Petition zur Durchsetzung des KSL-Beschlusses (Oktober 2012)

Die KSL beschloss eine Attestvorlage, welche die Angabe von Symptomen und oder Krankheiten nicht beinhaltet. Ein Attest zur Arbeitsunfähigkeit sei genügend.

Situtation an der FIN

Auszug aus der Prüfungsordnung Studiengang Informatik (2010)

§ 25Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß
  • (2) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe sind dem Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich anzuzeigen und glaubhaft zu machen. Erfolgt dieses nicht, ist die Prüfungsleistung mit „nicht ausreichend“ zu bewerten. Bei Krankheit ist ein ärztliches Attest vorzulegen. Bei Anerkennung der Gründe ist die Prüfungsleistung zum nächsten regulären Prüfungstermin zu erbringen, sofern der Prüfungsausschuss nicht eine hiervon abweichende Regelung beschließt

Situation an der FME

Auszug aus der Prüfungsordnung der Mediziner (2009)

§8 Rücktritt von der Prüfung, Täuschung
  • (1) Bei begründetem Fernbleiben von Prüfungen hat die oder der Studierende die Leiterin oder den Leiter der Lehrveranstaltung unverzüglich zu informieren. Bei Krankheit hat der Prüfling ein ärztliches Attest mit der Feststellung der Prüfungsunfähigkeit vorzulegen, der Prüfungsausschuss kann ein amtsärztliches Attest verlangen.Bei Fernbleiben von den in § 27 ÄAppO geregelten Prüfungen und den Staatsexamina wegen Krankheit ist ein amtsärztliches Attest notwendig. Studierende, die einem Prüfungstermin ohne wichtigen Grund fernbleiben oder nach Beginn der Prüfung ohne wichtigen Grund von dieser zurücktreten, haben die Prüfung nicht bestanden. Werden die Gründe vom Leiter oder der Leiterin der Lehrveranstaltung anerkannt, so wird ein neuer Termin anberaumt.

Sitaution an der FVST

An der FVST wird aktuell (April 2015) keine Angabe von Symptomen oder Krankheiten gefordert.