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Version vom 25. November 2010, 14:51 Uhr von Michel (Diskussion | Beiträge) (Die Seite wurde neu angelegt: „==Vorschläge für Änderungen an der FO & GO== {{Box grün || '''§ 12 Recht auf Einsichtnahme ''' #Der Haushaltsplan ist hochschulintern zu veröentlichen.…“)
Vorschläge für Änderungen an der FO & GO
§ 12 Recht auf Einsichtnahme
- Der Haushaltsplan ist hochschulintern zu veröentlichen. Jedes Mitglied der Studieren- denschaft hat das Recht, Einsicht in den Haushaltsplan des Studierendenrates zu nehmen.
- Jedes Mitglied der Fachschaft und der Studierendenrat hat das Recht, Einsicht in den Haushaltsplan des Fachschaftsrates zu nehmen.
§ 12 FO ersetzen durch:
- Die Haushaltspläne sind hochschulintern zu veröffentlichen. Jedes Mitglied der Studierendenschaft hat das Recht, Einsicht in die Haushaltspläne des Studierendenrates, der Fachschaften und der Referate zu nehmen.
§ 13 Inkrafttreten des Haushaltsplanes
- Der Haushaltsplan oder Nachträge zum Haushaltsplan treten am Tage nach ihrer Bekannt- machung, frühestens jedoch mit Beginn des Haushaltsjahres, für das der Haushaltsplan oder die Nachträge aufgestellt worden sind, in Kraft.
- Der Haushaltsplan eines Fachschaftsrates ist dem Studierendenrat vorzulegen
§ 13 FO folgendes ergänzen:
- Der Haushaltsplan eines Referates ist dem Studierendenrat vorzulegen.
IV 17 Kassenwese
§ 17 Verantwortlichkeit # Der Sprecher für Finanzen ist für ein ordnungsmäÿiges Kassenwesen im Einussbereich der Geschäftsordnung, nach der er gewählt wurde, verantwortlich.
§17 FO wie folgt ändern:
- Die Sprecher für Finanzen des Studierendenrates, der Fachschaften und der Referate sind für ein ordnungsmäßiges Kassenwesen im Einflussbereich der Geschäftsordnung, nach der sie gewählt wurden, verantwortlich.