Ausleihe-Verwaltungsgebühr

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Zunächst wurden Ideen aufgeschrieben, welche dann an alle StuRa-Mitglieder herausging.

Diese Ideen wurden dann mit Frau Susanne Schwotzer (von der Rechtsstelle der Uni) besprochen wurden und dann auf die rechtliche Umsetzung überprüft wurden (vermerkt mit "Nach dem Gespräch")

An den Stellen die mit "DISKUSSION" vermerkt sind muss eine Entscheidung getroffen werden.

Information

Das Wort "Strafgebühr" wird überall durch "Verwaltungsgebühr" ersetzt.

Nach dem Gespräch:

Eine Verwaltungsgebühr im dem Sinne ist nach weiteren Überlegungen doch nicht möglich. Den eine Verwaltungsgebühr wird von Ämtern des Staates veranlasst.

Ein besserer Ansatz wäre, da wir so gesehen einen Leihvertrag hier haben mit einer Vertragsstrafe zu handel. Diese Vertragsstrafe würde dann in der juristischen Sprache "Säumniszuschlag" heißen. Diese Vertragsstrafe würde dann so aussehen, dass die Person, welche von uns Inventar geliehen hat, einen bestimmten Geldbetrag zahlen würde. Dies würde auch gelten, wenn nur eine Stunde nach vereinbarter Zeit etwas zurückgegeben werden würde. (Nicht vergessen, wir haben in der Ausleihe bei der Rückgabe ein Datum und Zeit vereinbart)

Natürlich haben wir im Rahmen der Kulanz die Möglichkeit hier auf Geld zu verzichten.

1) DISKUSSION:

Wie soll bei einer Verspätung von nur wenigen Stunden vorgegangen werden? (Als interne Regelung, was jedoch auf keinem Dokument vermerkt ist) Mögliche Regelung:

  • Strafe, wenn an dem Tag wer anderes diese Gegenstände benötigt.
  • Kulanz, wenn die Gegenstände nicht weiter benötigt werden.

Ausleihe: Voraussetzung für die Strafe

Ich habe die folgenden drei Fragen betrachtet die sich jeweils mit Ja/Nein beantworten lassen. So wie die mögliche Konsequenz.

1) Müssen die Gegenstände weiter verliehen werden?

2) Hat die Person rechtzeitig angerufen? (Meine Annahme ist, dass die Kontaktaufnahme zu uns am Tag davor erfolgte)

3) Wird der Gegenstand am gleichen Tag, jedoch mit Verspätung zurückgebracht? (Meine Annahme ist, dass 60 Minuten nach vereinbarter Rückgabe es zu spät ist)

Somit ergeben sich bisher 8 mögliche Szenarien

1) 2) 3) Konsequenz
Ja Ja Ja Kulanz, wenn es Möglich ist mit der Person, welche als nächstes die Gegenstände ausleihen will, einen späteren Termin am gleichen Tag zu vereinbaren
Ja Ja Nein Kulanz, wenn es eine Möglichkeit gibt das über andere Fakultät zu Regeln, ansonsten Vertragsstrafe
Ja Nein Ja Vertragsstrafe, vielleicht aber Kulanz bei einem Tag
Ja Nein Nein Vertragsstrafe
Nein Ja Ja Kulanz
Nein Ja Nein Kulanz, wenn am Folgetag die Gegenstände zurück gebracht werden, ansonsten Vertragsstrafe
Nein Nein Ja Kulanz
Nein Nein Nein Vertragsstrafe

Jedoch sei noch folgendes Gesagt:

- Wenn die StuRa-Mitglieder keine Zeit für die Rücknahme haben, so gilt dies nicht als Verspätung

- Wenn der/die Ausleiher/in aus guten Gründen die Gegenstände nicht zurückbringen kann, so gilt dies nicht als Verspätung (Da gibt es einen juristischen Begriff dafür, welcher mir gerade nicht einfällt. Da Fällt aber zB. ein Unfall mit drunter)

Ausleihwert und Strafgebühr

Anderer seits nochmal zum Verhältnis von "Ausleihwert und Strafgebühr", welches laut Rechtsstelle wichtig ist.

Wo liegt der Ausleihwert?

  • Bierbank jeweils 30€ -> keine Rechnung
  • Biertisch jeweils 39,90€ -> keine Rechnung
  • Glühweinkocher ->1x 83,30 -> ohne Rechnung / 1x 77,98 -> mit Rechnung
  • Kabeltrommel 25m 46,70€ -> mit Rechnung
  • Kabeltrommel 40m 59,80€ -> mit Rechnung
  • Beamer 961,99€ -> mit Rechnung (der Koffer gehört im Prinzip dazu und hat einen Preis von 106,90€ -> Verstandbestätigung vorhanden)
  • Grill 425€ -> mit Rechnung
  • Pavillon 412,95€ -> mit Rechnung
  • Kickertisch ohne Wert

→ Sind diese Werte wichtig?

→ In wie fern muss hier was mit der Verwaltungsgebühr abgeglichen werden? → Oder schon durch die Verknüpfung an die Kaution gegeben?

Nach dem Gespräch:

Ja es ist wichtig, dass ein Verhältnis von "Ausleihwert und Strafgebühr" vorhanden ist. Des weitern ist bei Beschädigung nur Möglich den Zeitwert allerhöchstens Geltend zu machen. Außerdem ist es wohl sehr sinnvoll den Säumniszuschlag anhand der Kaution zu koppeln.

Höhe der Verwaltungsgebühr

Hier könnten wir über 3 Ansätze diskutieren. Dazu ist zunächst gut zu Wissen, dass nach dem Landesrecht (Siehe hier http://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/jportal/?quelle=jlink&query=GebO+ST&psml=bssahprod.psml&max=true&aiz=true ,nach Pukt 9.1) es möglich ist eine Gebühr von 15-75% des Verleihwertes, mindestens jedoch 2,95€ möglich sind.

Nach dem Gespräch:

Diesen Punkt den ich rausgesucht hatte passt nicht wirklich. Außerdem ist dies für das Land gedacht. Jedoch ist es Sinnvoll, von den Gebühren des Landes auszugehen und diese dann bei uns als Säumniszuschlag zu vermerken. Denn so hätte man hier auch noch die Möglichkeit bei einem Rechtsstreit, darauf zu verweisen, dass das Land ähnliche Kosten hat.

Ein Pauschalbetrag pro Tag

→ Momentan 5€ pro Tag

→ Soweit ok, aber welchen Spielraum hätte man da?

Das Problem was ich dabei habe ist z.B. der Fall einer leiht nur 1 Bank aus (Kaution 5€) und bringt diese Verspätet zurück und müsste daher 5€ pro Tag zahlen. Eine andere Person könnte z.B. 20 Bänke + 10 Tische (200€ Kaution) und müsste ebenfalls nur 5€ pro Tag zahlen. Laut der Aussage der Rechtsstelle: "Da geht es primär um das Verhältnis zwischen Ausleihwert und Strafgebühr". Dies könnte dann vielleicht so dann nicht gegeben sein.

Nach dem Gespräch:

Dieser Ansatz ist nicht Sinnvoll, denn es wäre schwer wie bei dem Beispiel oben die Kosten von 5€ zu rechtfertigen.

Staffelung

Daher sollte vielleicht über eine Staffelung nachgedacht werden.

Staffelung - Prozent

Die erste Möglichkeit wäre zu sagen, dass z.B. 10% der Kaution pro Tag an Verwaltungsgebühr anfällt.

Das Problem hier ist, dass diese erst ab einer bestimmten Kaution anfällt. In diesem Beispiel mit 10% würde es also erst ab 30€ Kaution eine Verwaltungsgebühr von 3€ anfallen. (Zur Erinnerung die Verwaltungsgebühr muss über 2,95€ liegen (s.o.))

Dabei muss jedoch noch überprüft werden, was passiert wenn jemand etwas mit einer Kaution in Höhe von 15€ ausleiht und dies 2 Tage lang nicht zurückgibt. Denn dann würden 2 x 1,50€ = 3€ anfallen. Da ist die Frage wie so etwas zählen würde, ob wir kassieren dürfen oder nicht.

Nach dem Gespräch:

Da der Gesetzestext nicht passt, welchen ich herausgesucht hatte und der momentane Ansatz ein Säumniszuschlag verfolgt wird, wäre dies Möglich.

Außerdem wäre nicht mehr das Problem der unteren Grenze gegeben, da dieser im Gesetzestext festgelegt wurde, damit der Aufwand nicht die Kosten übersteigt.

Staffelung mit Hilfe der Kaution

Kaution Verwaltungsgebühr
5-30€ 2,95€
30-50€ 5,00€
50-100€ 7,50€
<100€ 10,00€

(Dies ist nur da um die Idee zu verdeutlichen und die Zahlen könnten natürlich noch geändert werden)

Somit hätten wir kein Problem nach unten mehr, aber die Verwaltungsgebühr ist auch nach oben hin gedeckelt. Dies muss aber noch aus der juristischer Sicht geprüft werden.

Nach dem Gespräch:

- Verwaltungsgebühr müsste natürlich Säumniszuschlag heißen -

Dies wäre ebenfalls eine mögliche Lösung. Außerdem wären wir hier auch nicht auf die 2,95€ für eine Kaution von 5-30€ beschränkt, sonder könnten auch niedriger gehen.

2) DISKURSSION: Auf welche Art und weise soll der Säumniszuschlag berechnet werden?

  • Pauschalbetrag
  • Prozente der Kaution
  • Staffelung anhand der Kaution

3) DISKURSSION

  • Welche Höhe des Pauschalbetrages?
  • Wie viele Prozente der Kaution?
  • Wie soll die Staffelung anhand der Kation aussehen?

Problem

Ein anderes Problem ist, wie damit umgegangen wrd, wenn jemand vom Stura die Kaution senkt. D.h. z.B. für 20 Bänke + 10 Tische statt 200€ Kaution werden 100€ Kaution ausgemacht. Das ist schon vorgekommen in der letzten Legislatur.

→ Woran wird die 10% geknüpft an die 200€ oder die 100€?

→ Oder kann dies festgelegt werden.

Nach dem Gespräch:

Dies war leider dabei Untergegangen und ich werde nochmal nachfragen.

Einnahme der Verwaltungsgebühr

Dann sollte noch Diskutiert werden wie das Geld bei Versäumnis eingenommen werden soll.

- Soll die Verwaltungsgebühr von der Kaution abgezogen werden?

Ein Problem stellt das Wechselgeld dar, dies ist aber nicht unlösbar.

Andererseits muss eine Quittung herausgegeben werden, dass die Verwaltungsgebühr gezahlt wurde. Hier taucht aber nach durchlesen unserer Finanzordnung, im folgenden FO, §20 Kassenführung (2) meiner Meinung nach ein Problem auf. ( http://wiki.stura-md.de/Datei:Finanzordnung-2013-06-13.pdf ) Denn dies ist eine Bareinzahlung und es würde eine fortlaufende Nummer benötigt. Oder wir erstellen dafür ein extra Dokument. Dieses könnte vom Inhalt her so aussehen das die Person ihre Schuld gesteht die Gegenstände zu spät zurückgegeben hat, als Nachweis für uns. Denn nach meiner Staffelung könnte es ja sein, dass die Verwaltungsgebühr größer ist als die hinterlegte Kaution.

Eine andere alternative Währe, dass wir im Ausleihformular auf der 2. Seite, wo "Rückgabe an:" (ganz unten) noch sowas wie ein Rückgabedatum mit einfügt wird. Also das Rückgabedatum auf Seite 1 zeigt an, wann die Sachen planungsgemäß zurückgegeben werden sollen und auf Seite 2 steht, wann es tatsächlich zurückgegeben wurde.

-> Wie es da juristisch aussieht weiß ich nicht.

Nach dem Gespräch:

Ja, der Säumniszuschlag könnte von der Kaution abgezogen werden. Jedoch benötigt die Person eine Quittung mit fortlaufender Nummer und das Geld würde in die Handkasse fließen. Dies muss durch Fleix (Sprecher Finanauen) und Anna Lena (Sachbearbeiterin Finanzen) noch auf Praktikabilität überprüft werden.

Außerdem ist die oben von mir genante Regelung mit dem Rückgabedatum (s.o) umsetztbar.


Verwendung der Verwaltungsgebühr

Natürlich sollte man davon Ausgehen, dass die Verwaltungsgebühr gegen 0€ tendiert, hier sollten wir uns aber Gedanken machen

→ Was liegt im juristischen Rahmen?

Außerdem sollten wir noch über die Verwendung des Geldes nachdenken, da hätte ich die Folgenden Vorschläge:

5.1) Spenden an eine Organisation (Eine die Planung unterstützt also anderen bei bringt Unpünktlichkeit zu vermeiden, ich hoffe es kommt der Gedanke rüber)

5.2) In unseren Haushalt:

  • Für die Neuanschaffung von Inventar welches ausgeliehen wird
  • Unterstützend zur Instandhaltung unseres Inventares

5.3)Entschädigungszahlung an die Personen, welche etwas ausleihen wollen, die Gegenstände aber Aufgrund der nicht Rückgabe der anderen Person nicht bekommen kann. (Dies ist aber natürlich nicht immer der Fall)

Nach dem Gespräch:

5.1) ist nicht umsetzbar, denn dies würde nicht den Aufgaben des Sturas zu Grunde liegen.

5.2) ist eine gute Möglichkeit und auch leicht zu Begründen, warum das Geld hierhin fließt. -> Dies würde einen Beschluss des StuRa benötigen

Außerdem wäre es vielleicht auch Möglich das Geld in den Haushalt im allgemeinen einzubringen, dies muss aber bei Bedarf im Detail noch geklärt werden.

5.3) es wäre Möglich, jedoch nicht so einfach. Jedoch sollte hier erwähnt sein, dass die Person welche das Inventar verspätet zurückbringt

3)DISKURSION:

Wohin soll das Geld fließen?

  • In den Haushalt im Allgemeinen
  • In den Haushalt für das Inventar
  • Entschädigungszahlung

Änderung unsere Dokumente

Ausleihformular: Antragsformular A2

Bisher wurde auf der 2. Seite nur ein dritter Kasten eingefügt, wo die Verwaltungsgebühr vermerkt werden soll. (Siehe Anhang) Dies muss laut der Rechtsstelle Teil des Ausleihvertrages sein.

→ so von der Art her ok?

Nach dem Gespräch:

  • Es muss der Tag an dem die Gegenstände tatsächlich zurückgegeben wurden vermerkt sein.
  • Es muss auf dem Formular stehen, wie hoch der Versäumniszuschlag wäre und wann dieser Angesetzt wird.
  • Es muss eine Kopie des Ausleihvertrages an die Personen herausgegeben werden.
  • Es sollte darauf hingewiesen werden, dass für Schäden von Dritten der Stura nicht aufkommt. (Dies ist der Fall wenn jemand etwas Ausleiht, dies verspätet zurückbringt und ein Dritter die Gegenstände haben will, jedoch nicht da sind (Schäden: Fahrtkosten, Zeitaufwand, keine Gegenstände uvm.)
  • Es sollte eine fortlaufende Nummer auf dem Formular auftauchen.
    • Damit die Quittung für den Säumniszuschlag eindeutig zugeordnet werden kann
  • Es gibt auch von der Uni einen Leihvertrag ( http://www.bekanntmachungen.ovgu.de/media/Formularpool/L/L_Leihvertrag/Leihvertrag.doc ), wo unser Aktueller schon viele Punkte drinnen hat. Jedoch sollte noch folgendes Aufgenommen werden:
    • Dass das Transportrisiko des Leihgegenstandes beim Entleiher liegt (optional)
    • Es ist nicht Erlaubt das Inventar an Dritte zu verleihen (wichtig, da noch nicht vorhanden)
    • Der Leihgegenstand ist sicher aufzubewahren und sorgfältig zu behandeln. (optional, da durch den Ausleihvertrag schon festgelegt ist, dass Schäden von der Person übernommen werden müssen)

Kautionsliste

Bisher steht auf der Kautionsliste "(+Kopie Studentenausweis)" mit drauf. Dies wird in der Praxis jedoch nicht gemacht. Denn wenn das da steht das wir eine Kopie machen, es jedoch nicht durchsetzten, könnte das komisch von Außen aussehen.

4)DISKRUSSION:

Wollen wir das ändern?

  • dies sollte entfernt
  • ersetztwerden durch "(+Vorlage Studentenausweis)"
  • So lassen wie bisher

Finanzordnung

Laut der Rechtsstelle muss die FO ergänzt werden. Bei dem Gespräch mt der Rechtsstelle wird dann hoffentlich etwas bei rumkommen, was wir dann am Abend in die FO einpflegen können. Dies ist natürlich davon Abhängig, wohin die Meinungen hier in der Runde gehen.

- Ich werde also so gegen 14-15 Uhr am 27.08 das Ergebnis, vor der Sitzung, herumschicken.

Nach dem Gespräch:

Es ist leider noch nichts zur Abstimmung für die Sitzung herrausgekommen. Denn es muss überprüft werden wo etwas sinnvoll eingefügt werden kann und wie der Inhalt im Detail aussieht. Jedoch setzt ich mit der Rechtsstelle in 1-2 Wochen nach unserer Diskussion auseinander.

Sonstiges

Die Person die Gegenstände ausleiht muss eine Kopie des Ausleihvertrages haben.

Auswirkungen auf die Fachschaften

Es gib Fachschaften, welche eine Ausleihe anbieten. Dies sollte aber keine Auswirkungen haben, denn auch wenn Sie auf unsere FO verweisen. Denn in der FO gibt es den §Übergeordnete Bestimmungen (genau wie bei uns auch), wo auf unsere Fo verwiesen wird. Jedoch mit einem bestimmten Datum, wodurch sie ncht betroffen sein sollten.

Unsere FO kann jedoch "umgangen" werden, indem die Fachschaft selber einen Pharagrapeh dazu schreibt. §Übergeordnete Bestimmungen ist also meines Erachtens nach sein "Lückenfüller" falls die eigene Ordnung nichts dazu hergibt.

Nach dem Gespräch:

Das Stimmt so. Somit haben die Fachschaften die etwas verleihen kein Problem.

Weiterführende Gespräche und Ergebnisse

Sitzung vom 17.09.15

Dies sind die Ergebnisse von der Sitzung am 17.09.15 Es wurde sich dafür ausgesprchen, dass die Frage "1) Müssen die Gegenstände weiter verliehen werden?" von dem Punkt "Ausleihe: Voraussetzung für die Strafe" irrelevant ist. Es wurde sich dafür ausgesprochen, dass die Vertragsstrafe nach "4.2.2 Staffelung mit Hilfe der Kaution" erstelt wird. Die Tabelle wird auf das folgende geändert:

Kaution Verwaltungsgebühr
5-30€ 2,50€
30-50€ 5,00€
50-100€ 7,50€
>100€ 10,00€

Diese Einnahmen sollen dann nach Möglichkeit in den Haushaltspan eingebunden werden und für die Neuanschaffung von Inventar, sowie dessen Instandhaltung.

Gespräch mit der Rechtsstelle am 23.09.15

  • Es wird ein neues Formular zur Ausleihe entworfen, welches eine Kombination aus dem alten Formular ist, sowie dem Leihvertrag der Uni. Die Änderungen sind im wesendlichen Folgende:
    • Es wird darauf hingewiesen, dass das Transportrisiko sowie Transportkosten bei dem Entleiher liegen.
    • Die verliehen Gegenstände dürfen einem Dritten nicht weiter verliehen werden
    • Es wird folgender Satz hinzugefügt "Im Falle einer nicht fristgerechten Rückgabe des Leihgegenstandes ist der Entleiher verpflichtet dem Studierendenrat ein Endgeld in Höhe von ... € pro Tag zu entrichten". An der Stelle mit den Punkten wird der Betrag der Tabelle eingetragen.
    • Es wird ein Rückgabedatum, sowie Rückgabezeit auf dem Formular eingefügt
    • Es ist Möglich, dass aus unserem deutsch- und englischsprachlichen Formular 2 Formulare entstehen, eines in Deutsch und eines Englsch. Denn es wäre Möglich, dass sonst kein Platz vorhanden ist.

Weitere interessante Informationen:

  • Es muss die FO nicht geändert werden. Denn es reicht schon wenn in dem Haushaltspan unter Einnahmen einen Punkt "Entgeld für Ausleihe" (oder so änhnlich benennen) auftaucht. Somit wird es auch kein Problem mit den Fachschaften geben.
  • Es muss ein Beschluss gefunden werden, dass alle Stura-Mitglieder berechtigt sind die Ausleihverträge abzuschließen bzw. es muss ein solcher Beschluss stattfinden. Denn normalerweise würde der/die Sprecher/in für Öffentliches den StuRa nach Außen vertreten und durch den Beschluss dürften alle einen solchen Vertrag abschließen.
  • Rein Theoretisch müssten wir auch nach dem "alten" Ausleihformular A2 eine Kopie den Studenten mitgeben, dies wurde aber bisher nie so gehandhabt. Daher wird in dem neuen Dokument darauf verwiesen (sowie bei der Ausleihe selber auch), dass es dem Entleiher möglich ist eine Kopie zu erhalten, sowie nach Terminvereinbarung die Möglichkeit besteht in diesen Vertrag einsicht zu erhalten. Somit können wir es umgehen, dass jedesmal bei einer Ausleihe das Formular kopiert werden muss, aber die Studenten über diese Möglichkeit aufgeklärt sind.
  • Die Kaution ist nur dafür dar, dass Schäden am Inventar bezahlt werden. Es ist also nicht direkt Möglich, dass die Vertragsstrafe von der Kaution bezahlt wird. (Also erst Kaution rausgeben und dann die Vertragsstrafe einfordern)

Wünschenswerte Endergebnisse:

  • Leihvertrag A2 (in Deutsch+Englisch in Kombination oder ein Vertrag in Deutsch und einen in Englisch)
  • intere Handhabung wie mit der "neuen" Ausleihe umgegangen wird (als Dokument bzw dokumentiert im Wiki)
  • veränderte Kautionsliste ( "+Kopie Studentenausweis" wird gestrichen)
  • Konzept zur Einnahme der Vertragsstrafe
  • Frage beantwortet, ob ein Beschluss existiert, dass Stura-Mitglieder, außer Sprecher Öffentliches/Internes den Ausleihvertrag bestätigen dürfen.