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Satzung der Studierendenschaft der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg in der Fassung vom 17.05.2020
Teil 1 - Allgemeines
§ 1 Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für alle Gremien der Studierendenschaft. Dies sind der Studierendenrat und die Fachschaftsräte.
§ 2 Haftung
Die Studierendenschaft haftet für ihre Organe nach den Vorschriften des Bürgerlichen Rechts. Die Ersatzpflicht eines Mitglieds eines Organs der Studierendenschaft bestimmt sich ebenfalls nach den Vorschriften des Bürgerlichen Rechts.
§ 3 Wahl
- Die Studierendenschaft wählt die Gremien in unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl entsprechend den Bestimmungen der aktuellen Ordnung zur Durchführung von Wahlen an der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg.
- Hierbei wird jedoch eine Verhältniswahl für den Studierendenrat durchgeführt. Die Fachschaftsräte nutzen uneingeschränkt die Wahlordnung der Otto-von-Guericke-Universität.
- Der jeweils für die Gremienwahlen der Otto-von-Guericke-Universität verabschiedete Terminplan findet uneingeschränkt Anwendung.
§ 4 Mitgliedschaft im Studierendenrat und Fachschaftsräten
- Gewählte Mitglieder sind die Mitglieder, die direkt gewählt wurden bzw. die Personen, die aufgrund der Beendigung des Mandates eines Mitglieds nachfolgen.
- Die Mitglieder setzen sich aus den gewählten Mitgliedern und deren Vertretern zusammen.
- Die Amtszeit beträgt ein Jahr und beginnt in der Regel am 01. Juli.
- Die Mitgliedschaft im Studierendenrat oder Fachschaftrat endet ebenfalls durch
- Neuwahl;
- Rücktritt;
- Exmatrikulation;
- Austritt aus der Studierendenschaft;
- Nur im Fachschaftrat bei Wechsel der Fakultät
§ 5 Auflösung des Gremiums
- Ein Gremium kann sich auf ordentlichen Sitzungen auf Antrag, der mindestens zwei Wochen vorher angekündigt worden ist und der mit Dreiviertelmehrheit seiner Mitglieder zustande gekommen ist, auflösen.
- Gleichzeitig sind Neuwahlen anzusetzen.
- Bis zur Neuwahl führen die Sprecher/innen des Studierendenrats die Geschäfte kommissarisch weiter.
§ 6 Neuwahlen
Neuwahlen werden so schnell wie möglich nach § 3 der Satzung durch das Wahlamt der Universität durchgeführt.
§ 7 Aufgaben und Befugnisse der Gremien
Zur Erfüllung der Aufgaben nach dem Landeshochschulgesetz Sachsen-Anhalts sind die Gremien befugt durch Beschluss:
- Referate oder Arbeitskreise zu bilden oder aufzulösen;
- Studierende der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg außerhalb der Gremien mit bestimmten Aufgaben zu betrauen, um ihre Belange sach- und fachgerecht vertreten zu können.
Teil 2 - Studierendenrat
§ 8 Zusammensetzung
- Der Studierendenrat besteht aus 15 Mitgliedern.
- Er wählt aus seiner Mitte die Sprecher/innen:
- Sprecher/in für Finanzen
- Sprecher/in für Internes
- Ratssekretär/in
- Sprecher/in für Öffentliches
- Sowie deren Stellvertreter/innen, die aus der Studierendenschaft kommen müssen:
- Stellv Sprecher/in für Internes
- Stellv Sprecher/in für Finanzen
§ 9 Geschäftsordnung, Finanzordnung, Geschäftsverteilungsplan und Beitragsordnung
- Der Studierendenrat gibt sich eine Geschäftsordnung, Finanzordnung, Beitragsordnung und einen Geschäftsverteilungsplan. Diese regeln:
- die Befugnisse und die Beschlussfassung der Organe der Studierendenschaft,
- die Bekanntgabe der Beschlüsse,
- die Gliederung in Fachschaften, die auch fachübergreifend gebildet werden können,
- die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes und
- die Finanz- und Beitragsordnung der Studierendenschaft.
- Änderungen werden nach den Bestimmungen zur Satzung nach Landeshochschulgesetz Sachsen-Anhalt §65 (3) durchgeführt.
Teil 3 - Fachschaften und Fachschaftsräte
§ 10 Fachschaft
Alle Mitglieder der Studierendenschaft einer Fakultät bilden eine Fachschaft.
§ 11 Organ der Fachschaft
- Organ der Fachschaft ist der Fachschaftsrat.
- Der Fachschaftsrat vertritt die Interessen der Fachschaft.
- Nur gewählte Mitglieder oder deren Stellvertreter/innen der Gremien sind stimmberechtigt.
§ 12 Satzung, Geschäftsordnung, Finanzordnung und Geschäftsverteilungsplan
- Der Fachschaftrat kann sich eine Satzung, Geschäftsordnung und Finanzordnung geben, die jedoch nicht der jeweiligen Ordnung des Studierendenrats widersprechen darf.
- Die Satzung des Fachschaftsrates regelt insbesondere dessen Aufgaben und Befugnisse, die Zusammensetzung und die Zahl der Mitglieder des Fachschaftsrates, wobei diese mindestens 4 betragen muss.
- Der Fachschaftsrat kann sich eine Geschäftsordnung geben, die insbesondere Regelungen zur Organisation und zum Ablauf der Sitzungen enthält.
- Der Fachschaftsrat kann sich einen Geschäftsverteilungsplan geben.
- Die Ordnungen des Fachschaftsrates sind dem Studierendenrat mitzuteilen.
Teil 4 - Schlussbestimmungen
§ 13 Gleichstellungsklausel
Die hier verwendeten Funktionsbezeichnungen gelten für alle Geschlechter.
§ 14 Inkrafttreten und Außerkrafttreten
Diese Satzung tritt einen Tag nach ihrer Bekanntgabe in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Satzung vom 02. Mai 2017 außer Kraft.
Magdeburg, den 17.05.2020