Finanzordnung: Unterschied zwischen den Versionen

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(Beschluss Sitzung 2020-11-05)
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Finanzordnung des Studierendenrats der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg in der Fassung vom 30.01.2019
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Finanzordnung der Studierendenschaft der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg in der Fassung vom 05.11.2020
  
=== Teil 1 - Allgemeines ===
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== Teil 1 – Grundbestimmungen ==
  
==== §1 Bezug und Zweck ====
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=== § 1 Geltungsbereich ===
  
Gemäß §65 Abs. 4 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalts (HSG LSA), in der Fassung der Bekanntmachung 14. Dezember 2010, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. März 2017 (GVBL. LSAS. 55), gibt sich die Studierendenschaft der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg durch Abstimmung im Studierendenrat eine Finanzordnung.
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Die Finanzordnung gilt für die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Organe der Studierendenschaft der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg.
  
==== §2 Geltungsbereich ====
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=== § 2 Übergeordnete Bestimmung ===
  
Die Finanzordnung gilt für die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Studierendenschaft der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg.
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Übergeordnete Bestimmungen sind:
  
==== §3 übergeordnete Bestimmungen ====
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# das aktuelle Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt;
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# die aktuelle Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt;
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# die Satzung der Studierendenschaft der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg.
  
(1) Diese Finanzordnung ergeht im Einklang mit folgenden Satzungen, Gesetzen und Verordnungen, die für die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Studierendenschaft maßgebend sind:
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== Teil 2 – Posten ==
 
  a) Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 2010, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. März 2017 (GVBL. LSA S. 55)
 
  b) Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalts vom 30. April 1991, zuletzt geändert am 28. April 2004
 
  c) Satzung der Studierendenschaft der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg
 
  d) Beitragsordnung der Studierendenschaft der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg
 
  e) Geschäftsordnung des jeweiligen Organs
 
  
(2) Für Fälle, in denen diese Ordnung keine Regelungen trifft, sind die in Absatz 1 genannten Bestimmungen entsprechend anzuwenden.
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=== §3 Sprecher*in für Finanzen ===
  
=== Teil 2 - Sprecher für Finanzen ===
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(1) Der*Die Sprecher*in für Finanzen des jeweiligen Organs führt den Haushalt entsprechend dem jeweiligen Haushaltsplan.
  
==== §4 Berufung ====
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(2) Er*Sie ist für die Haushalts- und Wirtschaftsführung des Organs im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen sowie für die Einhaltung der Finanzordnung verantwortlich.
  
(1) Die Wahl des*der Sprechers*in für Finanzen erfolgt gemäß der Geschäftsordnung des betreffenden Organs der Studierendenschaft.
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(3) Bis zur Bestimmung eines*einer Nachfolger*in kann der*die Sprecher*in für Finanzen das Amt kommissarisch weiterführen.
  
(2) Die Amtszeit des*der Sprechers*in für Finanzen endet mit der Neukonstituierung des Studierendenrates.
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(4) Der*Die Sprecher*in für Finanzen kann ein Veto gegen einen Beschluss zur Verwendung von finanziellen Mitteln einlegen. Das Veto ist zu begründen und in der Regel auf der beschlussfassenden Sitzung einzulegen, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach der beschlussfassenden Sitzung. Der entsprechende Antrag / Beschluss ist dann zur nächsten Sitzung erneut zu beraten. Gründe für ein Veto sind die Gefährdung der Finanzen des Organs oder untergeordneter Organe sowie die zweckfremde Verwendung von finanziellen Mitteln außerhalb der Aufgaben der Studierendenschaft.
  
(3) Bis zur Bestimmung eines*einer Nachfolgenden kann der*die Sprecher*in für Finanzen das Amt kommissarisch weiterführen.
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(5) Der*die Sprecher*in für Finanzen ist berechtigt die Kassen der jeweiligen untergeordneten Organe zu prüfen, an die Gelder der Studierendenschaft weitergeleitet werden.
  
==== §5 Aufgaben ====
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(6) Weiteres regelt der Geschäftsverteilungsplan.
  
(1) Der*Die Sprecher*in für Finanzen bewirtschaftet die Einnahmen und Ausgaben der Studierendenschaft gemäß den entsprechenden Bestimmungen und ist für deren Einhaltung verantwortlich.
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=== § 4 Kassenprüfer*innen ===
  
(2) Hält der*die Sprecher*in für Finanzen durch die Auswirkungen eines Beschlusses des jeweiligen Organs die finanziellen und wirtschaftlichen Interessen der Studierendenschaft für gefährdet, so kann er*sie die Auszahlung von Mitteln sperren und verlangen, dass das jeweilige Organ die Angelegenheit unter der Beachtung der Auffassung des*der Sprechers*in für Finanzen erneut behandelt.
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(1) Jedes Organ der Studierendenschaft ernennt mindestens zwei Kassenprüfer*innen.
  
(3) Der*Die Sprecher*in für Finanzen ist berechtigt und verpflichtet, die Kassen der unter- und beigeordneten Einrichtungen zu prüfen, an die Studierendenschaftsmittel weitergeleitet werden. Er*Sie kann die Beseitigung von Mängeln in der Kassenführung verlangen. Im Falle des Nichtbefolgens kann er*sie weitere Zahlungen zurückhalten. Das zahlende Organ ist über die Zurückhaltung von Mitteln zeitnah zu informieren und kann die Zurückhaltung von Mitteln mit der absoluten Mehrheit seiner satzungsgemäßen Mitglieder widersprechen, mit der Folge, dass die Zahlungen vorgenommen werden müssen.
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(2) Die Kassenprüfer*innen dürfen keine Sprecher*innen oder organisatorisch Verantwortlichen der zu prüfenden Organe sein.
  
=== Teil 3 - Der Haushaltsplan ===
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(3) Sofern ein Organ der Studierendenschaft keine Kassenprüfer*innen selbst gewählt hat, können automatisch die Kassenprüfer*innen der nächst höheren Ordnung die Prüfung durchführen.
  
Aufstellung
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== Teil 3 – Geschäft ==
  
==== §6 Grundlagen ====
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=== § 5 Der Haushaltsplan ===
  
(1) Der Haushaltsplan und etwaige Nachträge werden unter Berücksichtigung des zur Erfüllung der Aufgaben notwendigen Bedarfs durch die Organe der Studierendenschaft für ein Haushaltsjahr aufgestellt. Er bildet die Grundlage der Verwaltung aller Einnahmen, Ausgaben und der Buchführung.
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(1) Der Haushaltsplan und etwaige Nachtragshaushaltspläne werden unter Berücksichtigung der zu erfüllenden Aufgaben durch die Organe der Studierendenschaft für ein Haushaltsjahr aufgestellt und beschlossen.
  
(2) Der Haushaltsplan ist nach Titeln zu gliedern.
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(2) Er bildet die Grundlage der Verwaltung aller Einnahmen und Ausgaben.
  
(3) Für den Einzelzweck dürfen Mittel nicht in verschiedenen Titeln des Haushaltsplanes veranschlagt werden.
+
(3) Für den Einzelzweck dürfen Mittel nicht in verschiedenen Titeln des Haushaltsplans veranschlagt werden.
  
(4) Der Haushaltsplan hat in Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen zu sein.
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(4) Der Haushaltsplan besteht aus Einnahme- und Ausgabetiteln mit jeweils fester Zweckbestimmung.
  
(5) Das Haushaltsjahr beginnt und endet mit dem Beginn und dem Ende des Kalenderjahres.
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(5) Einnahmen sind nach Entstehungsgrund zuzuordnen.
  
==== §7 Studierendenrat und Fachschaftsräte ====
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(6) Die Zuordnung soll so vorgenommen werden, dass daraus eine Zweckmäßigkeit für die Erfüllung der Aufgaben der Studierendenschaft erkennbar ist.
  
(1) Die Studierendenschaft stellt einen jährlichen Haushaltsplan auf, der vom Studierendenrat beschlossen wird.
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(7) Die Titel sind mit einem Ansatz zu schätzen. Die Ansätze sind in ihrer voraussichtlichen Höhe zu berechnen oder, soweit dies nicht möglich ist, sorgfältig zu schätzen.
  
(2) Die Fachschaften stellen einen jährlichen Haushaltsplan auf, der vom jeweiligen Fachschaftsrat beschlossen und dem Studierendenrat vorgelegt wird.
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(8) Einnahmen und Ausgaben sind getrennt voneinander zu veranschlagen.
  
==== §8 Veranschlagung der Einnahmen und Ausgaben ====
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(9) Der Haushaltsplan hat in Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen zu sein.
  
(1) Der Haushaltsplan besteht aus Einnahme- und Ausgabemitteln mit jeweils fester Zweckbestimmung. Die Einnahmen sind nach Entstehungsgrund, die Ausgaben nach Zweck getrennt den Titeln zuzuordnen und, soweit erforderlich, zu erläutern. Die Zuordnung ist so vorzunehmen, dass aus dem Haushaltsplan die Erfüllung der Aufgaben der Studierendenschaft erkennbar ist.
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(10) Der Entwurf des Haushaltsplans ist durch den*die Sprecher*in für Finanzen rechtzeitig dem jeweiligen Organ vorzulegen.
  
(2) Die Titel sind mit einem Ansatz (Betrag) auszubringen. Die Ansätze sind in ihrer voraussichtlichen Höhe zu errechnen oder, soweit dies nicht aufgrund von Unterlagen möglich ist, sorgfältig zu schätzen.
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(11) Fachschaften haben ihre Haushaltspläne dem Studierendenrat vorzulegen.
  
(3) Einnahmen und Ausgaben sind in voller Höhe und getrennt voneinander zu veranschlagen.
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(12) Die Haushaltspläne der Organe sind allen Studierenden der Studierendenschaft zugänglich zu machen.
  
(4) Neben dem Ansatz für das Haushaltsjahr, für das der Haushaltsplan gilt, sind auch der Ansatz des Vorjahres und das vorläufige Rechenergebnis des vergangenen Haushaltsjahres in den Haushaltsplan aufzunehmen. Sobald das endgültige Rechnungsergebnis des vergangenen Haushaltsjahres feststeht, innerhalb eines Monats nach Ende des Haushaltsjahres, wird das vorläufige Ergebnis durch dieses ersetzt.  
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(13) Der Haushaltsplan bzw. Nachtragshaushaltspläne treten am Tage nach ihrer Veröffentlichung, frühestens jedoch mit dem Beginn des jeweiligen Haushaltsjahres in Kraft.
  
==== §9 Nachtragshaushalt ====
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(14) Durch den Haushaltsplan werden Ansprüche oder Verbindlichkeiten gegenüber Dritten weder begründet noch aufgehoben.
  
(1) Die Änderung eines vom jeweiligen Organ der Studierendenschaft bereits rechtskräftig festgestellten Haushaltsplanes ist nur durch einen Nachtragshaushalt möglich.
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(15) Der Studierendenrat bildet genug Rücklagen, um mindestens 50% des vorherigen Semesterbeitrags an die Fachschaften auszahlen zu können.
  
(2) Bei der Aufstellung des Nachtragshaushalts finden dieselben Bestimmungen Anwendung wie für die erstmalige Aufstellung des Haushaltsplanes.
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(16) Rücklagen des Studierendenrats sind in der Anlage des Haushaltsplans auszuweisen. Fachschaftsräte dürfen keine Rücklagen bilden.
  
(3) Falls der Haushaltsplan nicht eingehalten werden kann, ist ein Nachtragshaushalt zu erstellen.
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=== § 6 Nachtragshaushalt ===
  
==== §10 Einbringung des Haushaltsplanes ====
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(1) Die Änderung eines vom jeweiligen Organ bereits rechtskräftig festgestellten Haushaltsplanes ist nur durch einen Nachtragshaushalt möglich.
  
Der Entwurf des Haushaltsplanes ist rechtzeitig vor Beginn des Haushaltsjahres dem jeweiligen Organ vorzulegen.
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(2) Bei der Aufstellung des Nachtragshaushalts finden dieselben Bestimmungen Anwendung, wie für die Aufstellung des Haushaltsplanes.
  
==== §11 Beschlussfassung des Haushaltsplans ====
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(3) Falls der Haushaltsplan nicht eingehalten werden kann, ist ein Nachtragshaushalt zu beschließen.
  
Der Haushaltsplan wird durch das jeweilige Organ mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder festgestellt. Kommt es nicht zu einer 2/3-Mehrheit, so ist der Haushaltsplan so lange neu zu beraten, bis eine 2/3-Mehrheit erreicht wird.
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=== § 7 Beschlussfassung des Haushaltsplans ===
  
==== §12 Recht auf Einsichtnahme ====
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Der Haushaltsplan wird durch das jeweilige Organ mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder festgestellt. Kommt es nicht zu einer 2/3-Mehrheit, so ist der Haushaltsplan so lange neu zu beraten und abzustimmen, bis eine 2/3-Mehrheit erreicht wird. Dies kann auch auf derselben Sitzung getan werden.
  
(1) Die Haushaltspläne sind mindestens hochschulintern zu veröffentlichen. Jedes Mitglied der Studierendenschaft hat das Recht, Einsicht in die Haushaltspläne des Studierendenrates und der Referate zu nehmen.
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=== § 8 Verfahren der Kassenprüfung ===
  
(2) Jedes Mitglied einer jeweiligen Fachschaft und der Studierendenrat haben das Recht, Einsicht in den Haushaltsplan des entsprechenden Fachschaftsrates zu nehmen.
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(1) Kassenprüfungen sind mindestens zu folgenden Terminen durchzuführen:
  
==== §13 Inkrafttreten des Haushaltsplanes ====
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# vier Wochen vor Ende der Wahlperiode;
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# nach Ende eines Haushaltsjahres, spätestens sechs Wochen nach Beginn des neuen Haushaltsjahres.
  
Der Haushaltsplan oder Nachträge zum Haushaltsplan treten am Tage nach ihrer Bekanntmachung, frühestens jedoch mit Beginn des Haushaltsjahres, für das der Haushaltsplan oder die Nachträge aufgestellt worden sind, in Kraft.
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(2) Die Kassenprüfung dient dem Zweck, festzustellen, ob insbesondere:
  
==== §14 Bedeutung des Haushaltsplanes gegenüber Dritten ====
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# der Kassen-Ist-Bestand mit dem Kassen-Soll-Bestand übereinstimmt;
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# die Buchungen mit der im Haushaltsplan vorgesehenen Ordnung übereinstimmen;
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# Ausgaben ausschließlich im Sinne der Studierendenschaft vorgenommen worden sind.
  
Durch den Haushaltsplan werden Ansprüche oder Verbindlichkeiten Dritter gegenüber der Studierendenschaft weder begründet noch aufgehoben.
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(3) Darüber hinaus vergewissern die Kassenprüfer*innen sich, ob die gesetzlichen Bestimmungen der Haushalts- und Wirtschaftsführung sowie der jeweils gültigen Ordnungen eingehalten wurden.
  
==== §15 Sicherung der wirtschaftlichen Verwahrung ====
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(4) Die Kassenprüfung wird durch die Kassenprüfer*innen in der Regel unter Anwesenheit von dem*der Sprecher*in für Finanzen des Organs durchgeführt.
  
(1) Der zu Auszahlungen nicht sofort erforderliche Finanzbestand ist so anzulegen, dass ein Verlust ausgeschlossen ist und im Bedarfsfall jederzeit über ausreichendes Guthaben verfügt werden kann.
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(5) Über die Kassenprüfung ist ein Protokoll anzufertigen. In dieses sind der Kassenbestand und etwaige Mängel aufzunehmen. Das Protokoll ist von den Kassenprüfer*innen schriftlich zu bestätigen und dem jeweiligen Organ zur Kenntnis zu geben.
  
(2) Eine Anlage von Studierendenschaftsmitteln in risikobehaftete Finanzgeschäften ist unzulässig.
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(6) Stellen die Kassenprüfer*innen bei der Prüfung erhebliche Mängel fest, so müssen sie deren Beseitigung verlangen.
  
(3) Guthaben, welches nicht in absehbarer Zeit zur Verfügung stehen muss, ist zinsbringend anzulegen, höchstens jedoch 50 % des jährlichen Budgets.
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(7) Dem*Der jeweiligen Sprecher*in für Finanzen ist eine Frist von vier Wochen zu setzen, beanstandete Mängel auszugleichen. Anschließend ist eine erneute Prüfung durchzuführen.  
  
====§16 Verwendung der Haushaltsmittel ====
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(8) Sind erhebliche Mängel bei der Kassenprüfung eines Organs festgestellt worden, so ist auch der*die Sprecher*in für Finanzen des Studierendenrates in Kenntnis zu setzen.
  
(1) Haushaltsmittel, die zur Weitergabe an Dritte vorgesehen sind, dürfen nur dann ausgezahlt werden, wenn das betroffene Organ der Studierendenschaft auf Einzelantrag hin zugestimmt hat.
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=== § 9 Sicherung der wirtschaftlichen Verwahrung ===
  
(2) Der Studierendenrat hat den Fachschaftsräten angemessene Haushaltsmittel zur Verfügung zu stellen. Näheres regelt die Beitragsordnung und Abschnitt VIII dieser Finanzordnung.
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(1) Der zu Auszahlungen nicht sofort erforderliche Finanzbestand ist so anzulegen, dass ein Verlust ausgeschlossen ist und im Bedarfsfall jederzeit über ausreichendes Guthaben verfügt werden kann.
  
(3) Ausgaben zur Weiterleitung, die auf zweckgebundenen Einnahmemitteln beruhen, sind erst nach Eingang und erst dann zu zahlen, wenn der Zweck zur Erfüllung ansteht.
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(2) Eine Anlage in risikobehaftete Finanzgeschäfte ist unzulässig.
  
(4) Alle übrigen Ausgabemittel dienen der Erfüllung der Aufgaben des jeweiligen Organs der Studierendenschaft und sind ausschließlich durch dieses zu verwenden. Eine Weitergabe zur Verwendung durch Dritte ist unzulässig. Beschlüsse von Organen der Studierendenschaft, die den Studierendenrat entgegen diesen Bestimmungen verpflichten sollen, sind rechtswidrig.
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=== § 10 Verwendung der Haushaltsmittel ===
  
(5) Projekte und Veranstaltungen können nur gefördert werden, wenn hierdurch keine Credit Points (CP) erworben werden.
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(1) Haushaltsmittel, die zur Weitergabe an Dritte vorgesehen sind, dürfen nur dann ausgezahlt werden, wenn das betroffene Organ der Studierendenschaft auf Einzelantrag hin zugestimmt hat.
  
(6) Für bewilligte Mittel zur Unterstützung von Projekten und Veranstaltungen ist innerhalb von drei Monaten nach dem in der Projektbeschreibung genannten Datum ein Nachweis über die Verwendung der bewilligten Mittel vorzulegen. Sollte der Nachweis nicht erfolgen, verfällt die Unterstützung und bereits ausgezahlte Mittel müssen zurückgezahlt werden. Auf Antrag kann die Frist nach Satz 1 in begründeten Ausnahmefällen von dem*der Sprecher*in für Finanzen verlängert werden.
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(2) Ausgaben zur Weiterleitung, die auf zweckgebundenen Einnahmemitteln beruhen, sind erst nach Eingang und erst dann zu zahlen, wenn der Zweck zur Erfüllung ansteht.
  
(7) Der Studierendenrat ist ermächtigt die Auszahlung von Mitteln an Dritte an explizit im Beschluss zu nennende Bedingungen zu knüpfen. Im Falle einer Nichteinhaltung dieser Bedingungen, ist der Sprecher für Finanzen ermächtigt eine Auszahlung zu Verweigern, bis der Studierendenrat einen Beschluss fasst ob und in welcher Höhe die bewilligten Mittel ausgezahlt werden sollen. Gegebenenfalls geleistete Vorauszahlungen sind im Falle der Nichteinhaltung von Bedingungen zurückzuzahlen.
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(3) Alle übrigen Ausgabemittel dienen der Erfüllung der Aufgaben des jeweiligen Organs und sind ausschließlich durch dieses zu verwenden.
  
(8) Der*Die Sprecher*in für Finanzen des Studierendenrates kann bei Projektförderungen Vorfinanzierungen gewähren. Diese sind wie ein zinsloses Darlehen zu behandeln, das spätestens vier Wochen nach Ablauf des Projektes bzw. der Veranstaltung fällig wird. Bei der Abrechnung ist festzuhalten, welcher Anteil der Verlustunterstützung benötigt wurde, der Restbetrag ist dem Studierendenrat spätestens 4 Wochen nach Ablauf des Projektes/der Veranstaltung zurück zu zahlen.  
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(4) Eine finanzielle Beteiligung der Organe an Geschäften, Aktionen oder Veranstaltungen Dritter ist nur dann zulässig, wenn die Studierendenschaft an den Aktivitäten Dritter ein, durch ihre Aufgaben gemäß der Satzung der Studierendenschaft oder nach dem Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt begründbares, Interesse hat.  
  
==== §17 Stundung und Niederschlag von Forderungen an Dritte ====
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(5) Eine Weitergabe zur Verwendung durch Dritte ist unzulässig. Beschlüsse von Organen der Studierendenschaft, die den Studierendenrat entgegen diesen Bestimmungen verpflichten sollen, sind rechtswidrig.
  
(1) Der Studierendenrat darf Forderungen nur
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=== § 11 Projektförderungen ===
 
  a) stunden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für die*den Anspruchsgegner*in verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird;
 
  b) niederschlagen, wenn feststeht, dass die Einziehung keinen Erfolg haben wird, oder wenn die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zur Höhe das Anspruchs stehen;
 
  
(2) Maßnahmen nach Absatz (1) a) bedürfen einer 2/3 Mehrheit der satzungsgemäßen Mitglieder.  
+
(1) Projekte und Veranstaltungen können nur gefördert werden, wenn hierdurch keine Credit Points erworben werden.
  
(3) Maßnahmen nach Absatz (1) b) bedürfen einer 2/3 Mehrheit der satzungsgemäßen Mitglieder.  
+
(2) Für bewilligte Mittel zur Unterstützung von Projekten und Veranstaltungen ist innerhalb von drei Monaten nach dem in der Projektbeschreibung genannten Datum ein Nachweis über die Verwendung der bewilligten Mittel vorzulegen. Sollte der Nachweis nicht erfolgen, verfällt die Unterstützung und bereits ausgezahlte Mittel müssen zurückgezahlt werden. Auf Antrag kann die Frist durch den*die Sprecher*in für Finanzen verlängert werden.
  
(4) Ein Antrag auf Stundung ist gegenüber dem*der Sprecher*in für Finanzen schriftlich zu stellen.
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(3) Die Organe sind ermächtigt die Auszahlung von Mitteln an Dritte an explizit im Beschluss zu nennende Bedingungen zu knüpfen. Im Falle einer Nichteinhaltung dieser Bedingungen ist eine Auszahlung zu verweigern. Gegebenenfalls geleistete Vorauszahlungen sind im Falle der Nichteinhaltung von Bedingungen zurückzuzahlen.
  
=== Teil 4 - Kassenwesen ===
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(4) Die Organe können bei Projektförderungen Vorfinanzierungen gewähren. Diese sind wie ein zinsloses Darlehen zu behandeln, das spätestens vier Wochen nach Ablauf des Projektes bzw. der Veranstaltung fällig wird. Bei der Abrechnung ist festzuhalten, welcher Anteil der Verlustunterstützung benötigt wurde, der Restbetrag ist dem Studierendenrat zurückzuzahlen.
  
==== §18 Verantwortlichkeit ====
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=== § 12 Stundung und Niederschlag von Forderungen an Dritte ===
  
Der*Die Sprecher*innen für Finanzen des Studierendenrates, der Fachschaften und der Referate sind für ein ordnungsmäßiges Kassenwesen im Einflussbereich der Geschäftsordnung, nach der sie gewählt wurden, verantwortlich.
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(1) Die Organe dürfen Forderungen nur
  
==== §19 Zahlungsverkehr ====
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# stunden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für den*die Anspruchsgegner*in verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird;
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# niederschlagen, wenn feststeht, dass die Einziehung keinen Erfolg haben wird, oder wenn die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zur Höhe des Anspruchs stehen.
  
(1) Der Zahlungsverkehr wird bar und über die Konten des Studierendenrates bei einem Kreditinstitut abgewickelt. Weitere Konten dürfen nur für die kurzfristige Anlage von Festgeldern unterhalten werden.
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(2) Diese Maßnahmen bedürfen einer 2/3-Mehrheit der satzungsgemäßen Mitglieder.
  
(2) Das Bargeld soll nicht den Betrag überschreiten, der an den nächsten fünf Tagen für die voraussichtlich zu leistenden Auszahlungen oder als Wechselgeld erforderlich ist. Beträge, die diese Summe überschreiten, sind spätestens am nächsten Werktag auf das Konto des Studierendenrates einzuzahlen.
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== Teil 4 – Kassenwesen ==
  
(3) Zahlungsmittel, Scheckhefte und Sparbücher sind von dem*der jeweiligen Sprecher*in für Finanzen unter Verschluss zu halten.
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=== § 13 Verantwortlichkeit ===
  
(4) Der*Die jeweilige Sprecher*in für Finanzen hat den jeweiligen Kassenbestand mindestens einmal monatlich zu ermitteln und dem Kassensollbestand gegenüberzustellen. Es ist ersichtlich zu machen, wie sich der Kassen-Ist-Bestand aus Bargeld und den Guthaben auf den Konten zusammensetzt. Der Kassensollbestand ist der Unterschiedsbetrag zwischen den Summen der gebuchten Ein- und Auszahlungen.
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Die Sprecher*innen für Finanzen der Organe sind für ein ordnungsmäßiges Kassenwesen in dem jeweiligen Organ, in dem sie gewählt wurden, verantwortlich.
  
(5) Zahlungsaufträge unterliegen der Kollektivzeichnung von mindestens zwei Personen, wobei eine davon der*die jeweilige Sprecher*in für Finanzen ist. Ausnahmen können bei den Untergliederungen der Organe und in der Verwendung von Handkassen gemacht werden sowie bei einer begründeten Abwesenheit des*der Sprecher*in für Finanzen, solange dieser*diese im Amt ist,  mit ihrer*seiner ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung.
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=== § 14 Zahlungsverkehr ===
  
(6) Zeichnungsberechtigt für den Studierendenrat sind die Sprecher*innen und mindestens eine weitere Person, die vom Studierendenrat zu bestimmen ist.
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(1) Der Zahlungsverkehr wird bar und über die Konten des Studierendenrates bei einem Kreditinstitut abgewickelt. Weitere Konten dürfen nur für die kurzfristige Anlage von Festgeldern unterhalten werden.
  
(7) Zeichnungsberechtigt für die Fachschaftsräte ist außer dem*der Sprecher*in für Finanzen des Studierendenrates, der*die Sprecher*in für Finanzen des jeweiligen Fachschaftsrats und mindestens eine weitere Person, die vom jeweiligen Fachschaftsrat zu bestimmen ist.
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(2) Das Bargeld soll nicht den Betrag von 500,00 € überschreiten. Beträge, die diese Summe überschreiten, sind schnellstmöglich auf das Konto des Organs einzuzahlen.
  
(8) Zeichnungsberechtigt für die Konten der Referate ist mindestens eine Person aus dem Vorstand des Referats (in der Regel der*die Sprecher*in für Finanzen des Referats). Weiterhin sind der*die Sprecher*in für Finanzen des Studierendenrates sowie eine weitere vom Studierendenrat bevollmächtige Person gemeinsam zeichnungsberechtigt.
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(3) Zahlungsmittel, Scheckhefte und Sparbücher sind von dem*der jeweiligen Sprecher*in für Finanzen unter Verschluss zu halten.
  
==== §20 Handkassen ====
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(4) Der*Die jeweilige Sprecher*in für Finanzen hat den jeweiligen Kassenbestand mindestens einmal monatlich zu ermitteln und dem Kassen-Soll-Bestand gegenüberzustellen. Es ist ersichtlich zu machen, wie sich der Kassen-Ist-Bestand aus Bargeld und den Guthaben auf den Konten zusammensetzt.
  
(1) Die Organe der Studierendenschaft und ihre Untergliederungen haben die Möglichkeit ständige Handkassen zu besitzen. Verantwortlich für die Handkasse ist der*die Sprecher*in für Finanzen des jeweiligen Organs. Näheres regelt die Geschäftsordnung des betreffenden Organs.
+
(5) Zahlungsaufträge, sowohl bar als auch bei einem Kreditinstitut, unterliegen der Kollektivzeichnung von mindestens zwei Personen, wobei eine davon der*die jeweilige Sprecher*in für Finanzen des Organs ist.  
  
(2) Zahlungsaufträge über die Handkasse unterliegen der Kollektivzeichnung von mindestens zwei Personen, wobei eine davon der*die Sprecher*in für Finanzen ist. Zeichnungsberechtigt sind alle Mitglieder des entsprechenden Organs und die Sachbearbeiter*innen des*der Sprecher*in für Finanzen.
+
=== § 15 Handkassen ===
  
==== §21 Kassenführung ====
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Die Organe haben die Möglichkeit ständige Handkassen zu besitzen. Verantwortlich für die Handkasse ist der*die Sprecher*in für Finanzen des jeweiligen Organs.
  
(1) Über jede Kontobewegung ist Buch zu führen und die hierfür begründeten Unterlagen beizufügen.
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=== § 16 Kassenführung ===
  
(2) Über jede Bareinzahlung ist eine Quittung mit fortlaufender Nummer auszustellen, soweit der Nachweis einer Einzahlung nicht in anderer Form sicher gestellt ist.
+
(1) Über jede Bareinzahlung ist eine Quittung mit fortlaufender Nummer auszustellen, soweit der Nachweis einer Einzahlung nicht in anderer Form sicher gestellt ist.
  
(3) Über jede Barauszahlung ist von dem*der Empfänger*in zu quittieren (mit fortlaufender Nummer), die begründeten Unterlagen sind beizufügen.
+
(2) Jede Barauszahlung ist mit fortlaufender Nummer zu quittieren, die begründeten Unterlagen sind beizufügen.
  
==== §22 Jahresabschluss ====
+
=== § 17 Jahresabschluss ===
  
Innerhalb eines Monats nach Ende des Haushaltsjahres stellt der*die jeweilige Sprecher*in für Finanzen das endgültige Rechnungsergebnis für das Haushaltsjahr auf. Es besteht aus einer Zusammenstellung der Ist-Einnahmen und der Ist-Ausgaben im Haushaltsjahr nach der im Haushaltsplan vorgesehenen Ordnung sowie dem sich daraus ergebenden kassenmäßigen Überschuss oder Fehlbetrag. Dem Rechnungsergebnis ist die Übersicht über das Vermögen und die Schulden beizufügen.
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Innerhalb eines Monats nach Ende des Haushaltsjahres stellt der*die jeweilige Sprecher*in für Finanzen den Jahresabschluss auf und fügt diesen dem Haushaltsplan an. Dieser ist mit dem Haushaltsplan zu veröffentlichen.
  
==== §23 Aufbewahrungspflicht ====
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== Teil 5 – Bewilligung von Zahlungen ==
  
Kassenbücher und die entsprechenden Belege sind ordnungsgemäß über zehn Jahre aufzubewahren.
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=== § 18 Aufwandsentschädigungen ===
  
==== §24 Rücklagen ====
+
(1) Eine Aufwandsentschädigung kann an die Sprecher*innen und Ratssekretär*innen ausgezahlt werden. Die mögliche maximale Höhe beträgt 450 Euro mit einer Entschädigung in Höhe von 10 Euro pro Stunde. Es muss monatlich ein ausführlicher Bericht der Sprecher*innen und Ratssekretär*innen mit monatlichem Stundenzettel abgegeben werden.
  
(1) Die Studierendenschaft ist zur Anlage von Rücklagen verpflichtet.
+
(2) In Ausnahmefällen können Aufwandsentschädigungen an Einzelpersonen ausgezahlt werden. Die Höhe der Aufwandsentschädigung darf nicht unverhältnismäßig sein und muss mit einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder des jeweiligen Organs beschlossen werden.
  
(2) Die Rücklagen sind in einer Anlage zum Haushaltsplan auszuweisen.
+
=== § 19 Reisekosten ===
  
=== Teil 5 - Bewilligung von Zahlungen ===
+
(1) Reisekosten können von Organen erstattet werden, wenn ein Nutzen für die Aufgaben der Studierendenschaft aus den Reisen erwächst.
  
==== §25 Sprecher*innenentschädigung ====
+
(2) Reisekosten können nur bewilligt werden, wenn die Reise zur Erfüllung der Aufgaben des jeweiligen Organs erfolgt und nicht durch eine andere Stelle erstattet werden. Ihre Erstattung ist vor Reiseantritt schriftlich zu beantragen.
 +
Vorschlag: Wurden die Kosten für die Reise bereits in vollem Umfang durch andere Stellen erstattet, ist keine Erstattung möglich. Eine anteilige Erstattung, welche die Gesamtkosten auf mehrere Organe aufteilt, ist erlaubt.
  
Eine Sprecher*innenentschädigung an die Sprecher*innen für Finanzen, Öffentliches und Internes kann auf quartalsweisen (alle 3 Monate) Antrag hin monatlich ausgezahlt werden. Die mögliche maximale Höhe orientiert sich an der Entgeltgrenze für geringfügig entlohnte Beschäftigungen nach SGB IV §8 mit einem Stundenlohn von 10 Euro pro Stunde. Es muss monatlich ein ausführlicher Sprecher*innen-Bericht mit monatlichem Stundenzettel abgegeben werden, die tatsächliche Entschädigung orientiert sich an dem Stundenzettel und kann die Höhe des beschlossenen Volumens nicht überschreiten. Die Bezahlung wird sofort beendet sobald die Amtszeit nach GO §3 (5) beendet ist.
+
== Teil 6 – Teilnahme am bürgerlichen Rechtsverkehr ==
  
==== §26 Reisekosten ====
+
=== § 20 Inventarverzeichnis ===
  
(1) Reisekosten können aus Mitteln der Studierendenschaft erstattet werden, wenn ein Nutzen für die Aufgaben der Studierendenschaft aus den Reisen erwächst.
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(1) Der*Die jeweilige Sprecher*in für Finanzen hat für ein Inventarverzeichnis zu sorgen. Darin sind alle Gegenstände aufzuführen, deren Anschaffungswert 100,00 € übersteigt.
  
(2) Reisekosten können nur bewilligt werden, wenn die Reise im Auftrag des jeweiligen Organs erfolgt oder die Kosten nicht durch das Studentenwerk oder die Otto-von-Guericke-Universität gedeckt werden. Ihre Erstattung ist vor Reiseantritt schriftlich zu beantragen.
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(2) Bei der Übergabe der Geschäfte von dem*der jeweiligen Sprecher*in für Finanzen an seine*n Nachfolger*in ist die Vollzähligkeit der inventarisierten Gegenstände zu überprüfen. Darüber ist Protokoll zu führen.
  
(3) Reisekosten sind binnen zwei Wochen nach Beendigung der Reise oder dem Beschluss des jeweiligen Organs gemäß mit dem*der Sprecher*in für Finanzen des jeweiligen Organs abzurechnen. Dabei sind etwaige Belege für Fahrtkosten, Übernachtung, Tagungsgebühren, Verpflegungskosten, etc. im Original vorzulegen.
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(3) Die Inventarlisten der Referate sind dem*der Sprecher*in für Finanzen verfügbar zu machen.
  
=== Teil 6 - Teilnahme am bürgerlichen Rechtsverkehr ===
+
=== § 21 Längerfristige Verpflichtungen ===
  
==== §27 Inventarverzeichnis ====
+
Maßnahmen, welche die Studierendenschaft längerfristig zur Leistung von Ausgaben von mehr als 400,00 € pro Jahr verpflichten, müssen mit einer 2/3-Mehrheit der satzungsgemäßen Mitglieder des Organs beschlossen werden.
  
(1) Der*Die jeweilige Sprecher*in für Finanzen hat ein Inventarverzeichnis zu führen. Darin sind alle Gegenstände aufzuführen, deren Anschaffungswert 25,00 Euro übersteigt.
+
=== § 22 Beteiligung an privatrechtlichen Unternehmen und Bürgschaften ===
  
(2) Verbrauchsmittel werden generell nicht im Inventarverzeichnis aufgeführt.
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Eine Beteiligung an privatrechtlichen Unternehmen ist nicht gestattet. Bürgschaften oder Verpflichtungen in Garantie- oder ähnlichen Verträgen dürfen nicht übernommen werden.
  
(3) Eine Kopie der Originalrechnung aller inventarisierten Gegenstände ist in der Anlage zu verwahren. Die inventarisierten Gegenstände sind in der Reihenfolge der Anschaffungen durchzunummerieren.
+
=== § 23 Sozialdarlehen ===
  
(4) Die Entfernung eines inventarisierten Gegenstandes aus dem Besitz der entsprechenden Organisation ist schriftlich zu begründen und zu den Akten zu nehmen.
+
(1) Für die kurzfristige Überbrückung einer persönlichen sozialen Notlage kann der Studierendenrat an Studierende der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg Darlehen ausgeben.
  
(5) Bei der Übergabe der Geschäfte des*der jeweiligen Sprechers*in für Finanzen an sein*seine Nachfolger*in ist die Vollzähligkeit der inventarisierten Gegenstände zu überprüfen. Sodann ist die Liste unter Aufzählung etwaiger abhanden gekommener Gegenstände von dem*der alten und neuen Sprecher*in für Finanzen zu unterzeichnen. Falls inventarisierte Gegenstände abhanden gekommen sind, ist das betroffene Gremium zu informieren.
+
(2) Die Höhe des Darlehens wird im Einzelfall festgelegt und kann von der beantragten Summe abweichen.
  
(6) Die Inventarlisten der Referate sind dem*der Sprecher*in für Finanzen vorzulegen, sobald sich diese ändern. Falls inventarisierte Gegenstände abhanden gekommen sind, ist dies der*dem Sprecher*in für Finanzen mitzuteilen.
+
(3) Das maximale Darlehen beträgt 1.000,00 € pro Studierenden.
  
==== §28 Bürgschaften ====
+
(4) Der*Die Sprecher*in für Finanzen des Studierendenrates oder der*die Sachbearbeiter*innen für Finanzen haben die Ordnungsmäßigkeit der Rückzahlungen zu überwachen.
  
Bürgschaften oder Verpflichtungen in Garantie- oder ähnlichen Verträgen dürfen nicht übernommen werden.
+
(5) Das Darlehen ist vor dem Ende des Studiums des Antragstellenden zu tilgen.
  
==== §29 Längerfristige Verpflichtungen ====
+
== Teil 7 – Finanzen der Fachschaften ==
  
Maßnahmen, welche die Studierendenschaft zur Leistung von Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren verpflichten können, sind nur zulässig, wenn der Studierendenrat mit der 2/3-Mehrheit seiner satzungsgemäßen Mitglieder zugestimmt hat. Entsprechende Verpflichtungserklärungen sind im Haushaltsplan auszuweisen.
+
=== § 24 Verteilung der Mittel an die Fachschaften ===
  
==== §30 Beteiligung an privatrechtlichen Unternehmen ====
+
(1) Die Beiträge für die Fachschaften werden ausgezahlt wenn:
  
Eine Beteiligung an privatrechtlichen Unternehmen ist nicht gestattet.
+
# der Jahresabschluss des vergangenen Jahres und der Haushaltsplan für das aktuelle Jahr vorliegen;
 +
# die Protokolle der Kassenprüfung vorliegen;
 +
# gravierende Mängel behoben wurden.
  
==== §31 Beteiligung an Aktivitäten Dritter ====
+
(2) Die Auszahlung wird in der Regel einen Monat nach Semesterbeginn vorgenommen. Im Falle einer Verzögerung durch die Universität sind zum Stichtag die Hälfte des vorherigen Semesterbeitrages an die Organe auszuzahlen.
  
Eine finanzielle Beteiligung der Organe der Studierendenschaft an Geschäften, Aktionen oder Veranstaltungen Dritter ist nur dann zulässig, wenn die Studierendenschaft an den Aktivitäten Dritter ein, durch ihre Aufgabenstellung gemäß der Satzung der Studierendenschaft begründbares Interesse hat.
+
(3) Das maximale Vermögen der Fachschaften beschränkt sich auf das zweifache des höchsten Semesterbeitrages für die jeweilige Fachschaft innerhalb der letzten drei Semester. Für das Wintersemester 2020/21 beschränkt sich das maximale Vermögen auf das dreifache des Semesterbeitrages für die jeweilige Fachschaft.
  
==== §32 Sozialdarlehen ====
+
(4) Das maximale Vermögen beträgt jedoch mindestens 3.000,00 €.
  
(1) Für die kurzfristige Überbrückung einer persönlichen sozialen Notlage kann der Studierendenrat an Studierende der Otto-von-Guericke-Universität Darlehen ausgeben.
+
(5) Beiträge, die zusammen mit dem derzeitigen Vermögen zum Stichtag (Bargeldbestand & Kontostand) über diese Grenze hinausgehen, sind nicht an die Fachschaftsräte auszuzahlen. Der Anspruch auf diese ist damit erloschen.
  
(2) Die Höhe des Darlehens wird im Einzelfall festgelegt und kann von der beantragten Summe abweichen.
+
== Teil 8 – Inkrafttreten ==
  
(3) Beträgt die Höhe des Darlehens pro Studierenden nicht mehr als 750,00 Euro, benötigt der Antrag die Mehrheit der anwesenden Mitglieder, um beschlossen zu werden. Anderenfalls benötigt der Antrag die 2/3-Mehrheit der satzungsgemäßen Mitglieder, um beschlossen zu werden.
+
=== § 25 Schlussbestimmung ===
  
(4) Der*Die Sprecher*in für Finanzen oder der*die Sachbearbeiter*in für Finanzen hat die Ordnungsmäßigkeit der Rückzahlungen zu überwachen.
+
Diese Finanzordnung tritt mit Bekanntgabe in Kraft.
 
 
(5) Das Darlehen ist bis zum Ende des Studiums zu tilgen.
 
 
 
=== Teil 7 - Prüfungswesen ===
 
 
 
==== §33 Kassenprüfer*innen ====
 
 
 
(1) Jedes Organ der Studierendenschaft ernennt zwei Kassenprüfer*innen. Das Verfahren regelt die jeweilige Geschäftsordnung. Die Kassenprüfer*innen sind dem*der Sprecher*in für Finanzen des Studierendenrates nach ihrer Wahl mitzuteilen.
 
 
 
(2) Die Kassenprüfer*innen dürfen keine Sprecher*innen oder organisatorisch Verantwortlichen der zu prüfenden Organe sein.
 
 
 
(3) Sofern ein Organ der Studierendenschaft keine Kassenprüfer*innen selbst gewählt hat, sind automatisch die Kassenprüfer*innen der nächst höheren Ordnung für die Kassenprüfung verantwortlich.
 
 
 
==== §34 Termine der Kassenprüfung ====
 
 
 
Kassenprüfungen sind mindestens zu folgenden Terminen durchzuführen:
 
 
  a) vier Wochen vor Ende der Wahlperiode und
 
  b) nach Ende eines Haushaltsjahres, spätestens sechs Wochen nach Beginn des neuen Haushaltsjahres.
 
 
 
==== §35 Verfahren der Prüfung ====
 
 
 
(1) Die Kassenprüfung dient dem Zweck, festzustellen, ob insbesondere
 
 
  a) der Kassen-Ist-Bestand mit dem Kassen-Soll-Bestand übereinstimmt,
 
  b) die Buchungen mit der im Haushaltsplan vorgesehen Ordnung übereinstimmen und
 
  c) Ausgaben ausschließlich im Sinne der Studierendenschaft vorgenommen worden sind.
 
 
 
(2) Darüber hinaus steht es den Kassenprüfern*innen frei, sich zu vergewissern, ob die gesetzlichen Bestimmungen der Haushalts- und Wirtschaftsführung sowie dieser Finanzordnung und der Geschäftsordnung des Organs eingehalten wurden.
 
 
 
(3) Die Kassenprüfung wird durch die Kassenprüfer*innen unter Anwesenheit des*der Sprechers*in für Finanzen durchgeführt.
 
 
 
(4) Über die Kassenprüfung ist ein Protokoll anzufertigen. In dieses sind der Kassenbestand und etwaige Mängel aufzunehmen. Das Protokoll ist von den Kassenprüfern*innen schriftlich zu bestätigen und dem jeweiligen Organ zur Kenntnis zu geben.
 
 
 
==== §36 Behebung von Mängeln ====
 
 
 
(1) Stellen die Kassenprüfer*innen bei der Prüfung gemäß Abschnitt VII: §33 erhebliche Mängel fest, so müssen sie deren Beseitigung verlangen.
 
 
 
(2) Dem*Der jeweiligen Sprecher*in für Finanzen ist eine Frist von vier Wochen zu setzen, beanstandete Mängel auszugleichen. Anschließend ist eine erneute Prüfung durchzuführen. Sind erhebliche Mängel bei der Kassenprüfung eines Organs festgestellt worden, so ist auch der*die Sprecher*in für Finanzen des Studierendenrats in Kenntnis zu setzen.
 
 
 
==== §37 Rechnungsprüfung ====
 
 
 
(1) Die Haushaltsrechnung ist mindestens einen Monat vor der Entlastung des*der Sprechers*in für Finanzen der Universität zur Stellungnahme vorzulegen und mindestens zwei Wochen vor Beschlussfassung des Studierendenrates hochschulöffentlich bekannt zu machen.
 
 
 
(2) Die Entlastung des Studierendenrates erfolgt durch die Hochschulleitung. Die Entlastung muss bis zum spätestens 31. Juli für die Haushaltsrechnung des Vorjahres bei der Hochschulleitung beantragt werden. Die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Studierendenschaft unterliegt der Prüfung durch den Landesrechnungshof des Landes Sachsen-Anhalt.
 
 
 
=== Teil 8 - Finanzen der Fachschaften ===
 
 
 
==== §38 Verteilung der Mittel an die Fachschaften ====
 
 
 
(1) Zur Durchführung ihrer Aufgaben erhält jede Fachschaft nach Beschluss des Studierendenrates unter Berücksichtigung der Beitragsordnung semesterweise ihre Beiträge.
 
 
 
(2) Die Beiträge für die Fachschaften werden nach Vorlage des Haushaltsabschlusses des vergangenen und des Haushaltsplanes des kommenden Haushaltsjahres nach Maßgabe von §2 der Beitragsordnung ausgezahlt. Die Protokolle der Kassenprüfung müssen dem Studierendenrat zur Auszahlung der Beiträge vorliegen. Der Antrag auf Auszahlung der Semesterbeiträge mit allen dafür erforderlichen Unterlagen muss bis spätestens ein Semester nach Ende des Semesters, aus welchem die Semesterbeiträge stammen, beim Studierendenrat eingegangen sein. Ansonsten verfällt der Anspruch auf die Semesterbeiträge durch die jeweilige Fachschaft.
 
 
 
==== §39 Protokoll der Kassenprüfung ====
 
 
 
Das Protokoll der Kassenprüfung ist dem*der Sprecher*in für Finanzen des Studierendenrates unverzüglich vorzulegen.
 
 
 
=== Teil 9 - Inkrafttreten ===
 
 
 
==== §40 Änderung der Finanzordnung ====
 
 
 
(1) Eine Änderung der Finanzordnung des Studierendenrates kann nur mit 2/3 - Mehrheit der satzungsgemäßen Mitglieder beschlossen werden.
 
 
 
(2) Änderungen treten sofort in Kraft.
 
 
 
==== §41 Schlussbestimmung ====
 
 
 
(1) Diese Finanzordnung wurde am 15.02.2018 vom Studierendenrat der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg beschlossen.
 
 
 
(2) Diese Finanzordnung tritt am Tag nach ihrer Beschlussfassung in Kraft.
 
 
 
Magdeburg, den XX.XX.2020
 
  
 
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Version vom 5. November 2020, 21:04 Uhr


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Finanzordnung der Studierendenschaft der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg in der Fassung vom 05.11.2020

Teil 1 – Grundbestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

Die Finanzordnung gilt für die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Organe der Studierendenschaft der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg.

§ 2 Übergeordnete Bestimmung

Übergeordnete Bestimmungen sind:

  1. das aktuelle Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt;
  2. die aktuelle Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt;
  3. die Satzung der Studierendenschaft der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg.

Teil 2 – Posten

§3 Sprecher*in für Finanzen

(1) Der*Die Sprecher*in für Finanzen des jeweiligen Organs führt den Haushalt entsprechend dem jeweiligen Haushaltsplan.

(2) Er*Sie ist für die Haushalts- und Wirtschaftsführung des Organs im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen sowie für die Einhaltung der Finanzordnung verantwortlich.

(3) Bis zur Bestimmung eines*einer Nachfolger*in kann der*die Sprecher*in für Finanzen das Amt kommissarisch weiterführen.

(4) Der*Die Sprecher*in für Finanzen kann ein Veto gegen einen Beschluss zur Verwendung von finanziellen Mitteln einlegen. Das Veto ist zu begründen und in der Regel auf der beschlussfassenden Sitzung einzulegen, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach der beschlussfassenden Sitzung. Der entsprechende Antrag / Beschluss ist dann zur nächsten Sitzung erneut zu beraten. Gründe für ein Veto sind die Gefährdung der Finanzen des Organs oder untergeordneter Organe sowie die zweckfremde Verwendung von finanziellen Mitteln außerhalb der Aufgaben der Studierendenschaft.

(5) Der*die Sprecher*in für Finanzen ist berechtigt die Kassen der jeweiligen untergeordneten Organe zu prüfen, an die Gelder der Studierendenschaft weitergeleitet werden.

(6) Weiteres regelt der Geschäftsverteilungsplan.

§ 4 Kassenprüfer*innen

(1) Jedes Organ der Studierendenschaft ernennt mindestens zwei Kassenprüfer*innen.

(2) Die Kassenprüfer*innen dürfen keine Sprecher*innen oder organisatorisch Verantwortlichen der zu prüfenden Organe sein.

(3) Sofern ein Organ der Studierendenschaft keine Kassenprüfer*innen selbst gewählt hat, können automatisch die Kassenprüfer*innen der nächst höheren Ordnung die Prüfung durchführen.

Teil 3 – Geschäft

§ 5 Der Haushaltsplan

(1) Der Haushaltsplan und etwaige Nachtragshaushaltspläne werden unter Berücksichtigung der zu erfüllenden Aufgaben durch die Organe der Studierendenschaft für ein Haushaltsjahr aufgestellt und beschlossen.

(2) Er bildet die Grundlage der Verwaltung aller Einnahmen und Ausgaben.

(3) Für den Einzelzweck dürfen Mittel nicht in verschiedenen Titeln des Haushaltsplans veranschlagt werden.

(4) Der Haushaltsplan besteht aus Einnahme- und Ausgabetiteln mit jeweils fester Zweckbestimmung.

(5) Einnahmen sind nach Entstehungsgrund zuzuordnen.

(6) Die Zuordnung soll so vorgenommen werden, dass daraus eine Zweckmäßigkeit für die Erfüllung der Aufgaben der Studierendenschaft erkennbar ist.

(7) Die Titel sind mit einem Ansatz zu schätzen. Die Ansätze sind in ihrer voraussichtlichen Höhe zu berechnen oder, soweit dies nicht möglich ist, sorgfältig zu schätzen.

(8) Einnahmen und Ausgaben sind getrennt voneinander zu veranschlagen.

(9) Der Haushaltsplan hat in Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen zu sein.

(10) Der Entwurf des Haushaltsplans ist durch den*die Sprecher*in für Finanzen rechtzeitig dem jeweiligen Organ vorzulegen.

(11) Fachschaften haben ihre Haushaltspläne dem Studierendenrat vorzulegen.

(12) Die Haushaltspläne der Organe sind allen Studierenden der Studierendenschaft zugänglich zu machen.

(13) Der Haushaltsplan bzw. Nachtragshaushaltspläne treten am Tage nach ihrer Veröffentlichung, frühestens jedoch mit dem Beginn des jeweiligen Haushaltsjahres in Kraft.

(14) Durch den Haushaltsplan werden Ansprüche oder Verbindlichkeiten gegenüber Dritten weder begründet noch aufgehoben.

(15) Der Studierendenrat bildet genug Rücklagen, um mindestens 50% des vorherigen Semesterbeitrags an die Fachschaften auszahlen zu können.

(16) Rücklagen des Studierendenrats sind in der Anlage des Haushaltsplans auszuweisen. Fachschaftsräte dürfen keine Rücklagen bilden.

§ 6 Nachtragshaushalt

(1) Die Änderung eines vom jeweiligen Organ bereits rechtskräftig festgestellten Haushaltsplanes ist nur durch einen Nachtragshaushalt möglich.

(2) Bei der Aufstellung des Nachtragshaushalts finden dieselben Bestimmungen Anwendung, wie für die Aufstellung des Haushaltsplanes.

(3) Falls der Haushaltsplan nicht eingehalten werden kann, ist ein Nachtragshaushalt zu beschließen.

§ 7 Beschlussfassung des Haushaltsplans

Der Haushaltsplan wird durch das jeweilige Organ mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder festgestellt. Kommt es nicht zu einer 2/3-Mehrheit, so ist der Haushaltsplan so lange neu zu beraten und abzustimmen, bis eine 2/3-Mehrheit erreicht wird. Dies kann auch auf derselben Sitzung getan werden.

§ 8 Verfahren der Kassenprüfung

(1) Kassenprüfungen sind mindestens zu folgenden Terminen durchzuführen:

  1. vier Wochen vor Ende der Wahlperiode;
  2. nach Ende eines Haushaltsjahres, spätestens sechs Wochen nach Beginn des neuen Haushaltsjahres.

(2) Die Kassenprüfung dient dem Zweck, festzustellen, ob insbesondere:

  1. der Kassen-Ist-Bestand mit dem Kassen-Soll-Bestand übereinstimmt;
  2. die Buchungen mit der im Haushaltsplan vorgesehenen Ordnung übereinstimmen;
  3. Ausgaben ausschließlich im Sinne der Studierendenschaft vorgenommen worden sind.

(3) Darüber hinaus vergewissern die Kassenprüfer*innen sich, ob die gesetzlichen Bestimmungen der Haushalts- und Wirtschaftsführung sowie der jeweils gültigen Ordnungen eingehalten wurden.

(4) Die Kassenprüfung wird durch die Kassenprüfer*innen in der Regel unter Anwesenheit von dem*der Sprecher*in für Finanzen des Organs durchgeführt.

(5) Über die Kassenprüfung ist ein Protokoll anzufertigen. In dieses sind der Kassenbestand und etwaige Mängel aufzunehmen. Das Protokoll ist von den Kassenprüfer*innen schriftlich zu bestätigen und dem jeweiligen Organ zur Kenntnis zu geben.

(6) Stellen die Kassenprüfer*innen bei der Prüfung erhebliche Mängel fest, so müssen sie deren Beseitigung verlangen.

(7) Dem*Der jeweiligen Sprecher*in für Finanzen ist eine Frist von vier Wochen zu setzen, beanstandete Mängel auszugleichen. Anschließend ist eine erneute Prüfung durchzuführen.

(8) Sind erhebliche Mängel bei der Kassenprüfung eines Organs festgestellt worden, so ist auch der*die Sprecher*in für Finanzen des Studierendenrates in Kenntnis zu setzen.

§ 9 Sicherung der wirtschaftlichen Verwahrung

(1) Der zu Auszahlungen nicht sofort erforderliche Finanzbestand ist so anzulegen, dass ein Verlust ausgeschlossen ist und im Bedarfsfall jederzeit über ausreichendes Guthaben verfügt werden kann.

(2) Eine Anlage in risikobehaftete Finanzgeschäfte ist unzulässig.

§ 10 Verwendung der Haushaltsmittel

(1) Haushaltsmittel, die zur Weitergabe an Dritte vorgesehen sind, dürfen nur dann ausgezahlt werden, wenn das betroffene Organ der Studierendenschaft auf Einzelantrag hin zugestimmt hat.

(2) Ausgaben zur Weiterleitung, die auf zweckgebundenen Einnahmemitteln beruhen, sind erst nach Eingang und erst dann zu zahlen, wenn der Zweck zur Erfüllung ansteht.

(3) Alle übrigen Ausgabemittel dienen der Erfüllung der Aufgaben des jeweiligen Organs und sind ausschließlich durch dieses zu verwenden.

(4) Eine finanzielle Beteiligung der Organe an Geschäften, Aktionen oder Veranstaltungen Dritter ist nur dann zulässig, wenn die Studierendenschaft an den Aktivitäten Dritter ein, durch ihre Aufgaben gemäß der Satzung der Studierendenschaft oder nach dem Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt begründbares, Interesse hat.

(5) Eine Weitergabe zur Verwendung durch Dritte ist unzulässig. Beschlüsse von Organen der Studierendenschaft, die den Studierendenrat entgegen diesen Bestimmungen verpflichten sollen, sind rechtswidrig.

§ 11 Projektförderungen

(1) Projekte und Veranstaltungen können nur gefördert werden, wenn hierdurch keine Credit Points erworben werden.

(2) Für bewilligte Mittel zur Unterstützung von Projekten und Veranstaltungen ist innerhalb von drei Monaten nach dem in der Projektbeschreibung genannten Datum ein Nachweis über die Verwendung der bewilligten Mittel vorzulegen. Sollte der Nachweis nicht erfolgen, verfällt die Unterstützung und bereits ausgezahlte Mittel müssen zurückgezahlt werden. Auf Antrag kann die Frist durch den*die Sprecher*in für Finanzen verlängert werden.

(3) Die Organe sind ermächtigt die Auszahlung von Mitteln an Dritte an explizit im Beschluss zu nennende Bedingungen zu knüpfen. Im Falle einer Nichteinhaltung dieser Bedingungen ist eine Auszahlung zu verweigern. Gegebenenfalls geleistete Vorauszahlungen sind im Falle der Nichteinhaltung von Bedingungen zurückzuzahlen.

(4) Die Organe können bei Projektförderungen Vorfinanzierungen gewähren. Diese sind wie ein zinsloses Darlehen zu behandeln, das spätestens vier Wochen nach Ablauf des Projektes bzw. der Veranstaltung fällig wird. Bei der Abrechnung ist festzuhalten, welcher Anteil der Verlustunterstützung benötigt wurde, der Restbetrag ist dem Studierendenrat zurückzuzahlen.

§ 12 Stundung und Niederschlag von Forderungen an Dritte

(1) Die Organe dürfen Forderungen nur

  1. stunden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für den*die Anspruchsgegner*in verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird;
  2. niederschlagen, wenn feststeht, dass die Einziehung keinen Erfolg haben wird, oder wenn die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zur Höhe des Anspruchs stehen.

(2) Diese Maßnahmen bedürfen einer 2/3-Mehrheit der satzungsgemäßen Mitglieder.

Teil 4 – Kassenwesen

§ 13 Verantwortlichkeit

Die Sprecher*innen für Finanzen der Organe sind für ein ordnungsmäßiges Kassenwesen in dem jeweiligen Organ, in dem sie gewählt wurden, verantwortlich.

§ 14 Zahlungsverkehr

(1) Der Zahlungsverkehr wird bar und über die Konten des Studierendenrates bei einem Kreditinstitut abgewickelt. Weitere Konten dürfen nur für die kurzfristige Anlage von Festgeldern unterhalten werden.

(2) Das Bargeld soll nicht den Betrag von 500,00 € überschreiten. Beträge, die diese Summe überschreiten, sind schnellstmöglich auf das Konto des Organs einzuzahlen.

(3) Zahlungsmittel, Scheckhefte und Sparbücher sind von dem*der jeweiligen Sprecher*in für Finanzen unter Verschluss zu halten.

(4) Der*Die jeweilige Sprecher*in für Finanzen hat den jeweiligen Kassenbestand mindestens einmal monatlich zu ermitteln und dem Kassen-Soll-Bestand gegenüberzustellen. Es ist ersichtlich zu machen, wie sich der Kassen-Ist-Bestand aus Bargeld und den Guthaben auf den Konten zusammensetzt.

(5) Zahlungsaufträge, sowohl bar als auch bei einem Kreditinstitut, unterliegen der Kollektivzeichnung von mindestens zwei Personen, wobei eine davon der*die jeweilige Sprecher*in für Finanzen des Organs ist.

§ 15 Handkassen

Die Organe haben die Möglichkeit ständige Handkassen zu besitzen. Verantwortlich für die Handkasse ist der*die Sprecher*in für Finanzen des jeweiligen Organs.

§ 16 Kassenführung

(1) Über jede Bareinzahlung ist eine Quittung mit fortlaufender Nummer auszustellen, soweit der Nachweis einer Einzahlung nicht in anderer Form sicher gestellt ist.

(2) Jede Barauszahlung ist mit fortlaufender Nummer zu quittieren, die begründeten Unterlagen sind beizufügen.

§ 17 Jahresabschluss

Innerhalb eines Monats nach Ende des Haushaltsjahres stellt der*die jeweilige Sprecher*in für Finanzen den Jahresabschluss auf und fügt diesen dem Haushaltsplan an. Dieser ist mit dem Haushaltsplan zu veröffentlichen.

Teil 5 – Bewilligung von Zahlungen

§ 18 Aufwandsentschädigungen

(1) Eine Aufwandsentschädigung kann an die Sprecher*innen und Ratssekretär*innen ausgezahlt werden. Die mögliche maximale Höhe beträgt 450 Euro mit einer Entschädigung in Höhe von 10 Euro pro Stunde. Es muss monatlich ein ausführlicher Bericht der Sprecher*innen und Ratssekretär*innen mit monatlichem Stundenzettel abgegeben werden.

(2) In Ausnahmefällen können Aufwandsentschädigungen an Einzelpersonen ausgezahlt werden. Die Höhe der Aufwandsentschädigung darf nicht unverhältnismäßig sein und muss mit einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder des jeweiligen Organs beschlossen werden.

§ 19 Reisekosten

(1) Reisekosten können von Organen erstattet werden, wenn ein Nutzen für die Aufgaben der Studierendenschaft aus den Reisen erwächst.

(2) Reisekosten können nur bewilligt werden, wenn die Reise zur Erfüllung der Aufgaben des jeweiligen Organs erfolgt und nicht durch eine andere Stelle erstattet werden. Ihre Erstattung ist vor Reiseantritt schriftlich zu beantragen. Vorschlag: Wurden die Kosten für die Reise bereits in vollem Umfang durch andere Stellen erstattet, ist keine Erstattung möglich. Eine anteilige Erstattung, welche die Gesamtkosten auf mehrere Organe aufteilt, ist erlaubt.

Teil 6 – Teilnahme am bürgerlichen Rechtsverkehr

§ 20 Inventarverzeichnis

(1) Der*Die jeweilige Sprecher*in für Finanzen hat für ein Inventarverzeichnis zu sorgen. Darin sind alle Gegenstände aufzuführen, deren Anschaffungswert 100,00 € übersteigt.

(2) Bei der Übergabe der Geschäfte von dem*der jeweiligen Sprecher*in für Finanzen an seine*n Nachfolger*in ist die Vollzähligkeit der inventarisierten Gegenstände zu überprüfen. Darüber ist Protokoll zu führen.

(3) Die Inventarlisten der Referate sind dem*der Sprecher*in für Finanzen verfügbar zu machen.

§ 21 Längerfristige Verpflichtungen

Maßnahmen, welche die Studierendenschaft längerfristig zur Leistung von Ausgaben von mehr als 400,00 € pro Jahr verpflichten, müssen mit einer 2/3-Mehrheit der satzungsgemäßen Mitglieder des Organs beschlossen werden.

§ 22 Beteiligung an privatrechtlichen Unternehmen und Bürgschaften

Eine Beteiligung an privatrechtlichen Unternehmen ist nicht gestattet. Bürgschaften oder Verpflichtungen in Garantie- oder ähnlichen Verträgen dürfen nicht übernommen werden.

§ 23 Sozialdarlehen

(1) Für die kurzfristige Überbrückung einer persönlichen sozialen Notlage kann der Studierendenrat an Studierende der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg Darlehen ausgeben.

(2) Die Höhe des Darlehens wird im Einzelfall festgelegt und kann von der beantragten Summe abweichen.

(3) Das maximale Darlehen beträgt 1.000,00 € pro Studierenden.

(4) Der*Die Sprecher*in für Finanzen des Studierendenrates oder der*die Sachbearbeiter*innen für Finanzen haben die Ordnungsmäßigkeit der Rückzahlungen zu überwachen.

(5) Das Darlehen ist vor dem Ende des Studiums des Antragstellenden zu tilgen.

Teil 7 – Finanzen der Fachschaften

§ 24 Verteilung der Mittel an die Fachschaften

(1) Die Beiträge für die Fachschaften werden ausgezahlt wenn:

  1. der Jahresabschluss des vergangenen Jahres und der Haushaltsplan für das aktuelle Jahr vorliegen;
  2. die Protokolle der Kassenprüfung vorliegen;
  3. gravierende Mängel behoben wurden.

(2) Die Auszahlung wird in der Regel einen Monat nach Semesterbeginn vorgenommen. Im Falle einer Verzögerung durch die Universität sind zum Stichtag die Hälfte des vorherigen Semesterbeitrages an die Organe auszuzahlen.

(3) Das maximale Vermögen der Fachschaften beschränkt sich auf das zweifache des höchsten Semesterbeitrages für die jeweilige Fachschaft innerhalb der letzten drei Semester. Für das Wintersemester 2020/21 beschränkt sich das maximale Vermögen auf das dreifache des Semesterbeitrages für die jeweilige Fachschaft.

(4) Das maximale Vermögen beträgt jedoch mindestens 3.000,00 €.

(5) Beiträge, die zusammen mit dem derzeitigen Vermögen zum Stichtag (Bargeldbestand & Kontostand) über diese Grenze hinausgehen, sind nicht an die Fachschaftsräte auszuzahlen. Der Anspruch auf diese ist damit erloschen.

Teil 8 – Inkrafttreten

§ 25 Schlussbestimmung

Diese Finanzordnung tritt mit Bekanntgabe in Kraft.