Geschäftsordnung
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Geschäftsordnung für den Studierendenrat der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg - nachfolgend Studierendenrat genannt - in der Fassung vom 05.03.2025
Anwendungsbereich
Die Geschäftsordnung regelt insbesondere den Ablauf und die Organisation und Durchführung der Sitzungen, die Zusammensetzung, die Arbeit und die interne Organisation des Studierendenrates der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg.
Zusammensetzung
- Der Studierendenrat teilt seine Arbeit in die folgenden Sachgebiete ein:
- Finanzen;
- Verwaltung;
- Kommunikation & Sitzungen;
- Öffentliches.
Aufbau
Sprecher*innen
- Sprecher*innen sind die gewählten Leiter*innen von Sachgebieten.
- Es kann eine Aufwandsentschädigung an die Sprecher*innen gezahlt werden. Näheres regelt die Finanzordnung der Studierendenschaft.
- Weiteres regelt der Geschäftsverteilungsplan.
- Die Sprecher*innen bilden den Vorstand. Der Studierendenrat kann von mindestens 2 Sprecher*innen vertreten werden.
Wahl der Sprecher*innen
- Die Ämter der Sprecher*innen und der Stellvertreter*innen werden einzeln, getrennt und geheim jeweils nach Sachgebiet in die Positionen gewählt.
- Zur Wahl für einen Sprecher:in-Posten stehen nur die regulären stimmberechtigten Mitglieder des Studierendenrates zur verfügung. Nachrücker stehen somit nicht zur Verfügung.
- Der weitere Wahlablauf wird in § 14 geregelt.
- Ist ein Sprecher*innenamt wegen vorzeitiger Beendigung der Amtszeit neu zu besetzen, wird dieses Sprecher-/Ratssekretär*innenamt nach dem in §4 genannten Verfahren nachgewählt. Bis dahin übernimmt der:die Stellvertreter:in bis zur erfolgreichen Wahl kommisarisch die Geschäfte des vakanten Sprecher:innenamtes.
- Die Sprecher*innen werden für eine Wahlperiode gewählt. Die Amtszeit endet außerdem durch:
- Rücktritt;
- Austritt aus der Studierendenschaft;
- Konstruktiven Misstrauensantrag nach §15 (4);
- Exmatrikulation.
Aufgaben und Rechte der Sprecher*innen
- Die Sprecher*innen vertreten den Studierendenrat gegenüber staatlichen und gesellschaftlichen Institutionen, der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg, den Organen der Universitätsverwaltung sowie im nationalen und internationalen Verkehr.
- Die Sprecher*innen können im Zeitraum zwischen zwei Sitzungen im Rahmen ihres operativen Geschäfts über ein Gesamtbudget i. H. v. bis zu 500,- Euro verfügen. Hierfür müssen mindestens zwei Sprecher*innen ihre Zustimmung geben. Dies betrifft insbesondere die Aufrechterhaltung des Bürobetriebes und die Vor- und Nachbereitung der Sitzung. Der Verfügungsrahmen ist auch dann nicht zu überschreiten, wenn mehrere Ausgaben in einem direkten sachlichen Zusammenhang stehen. Die Sprecher*innen haben dem Studierendenrat auf der nächsten Sitzung Bericht zu erstatten.
- Die Sprecher*innen haben eine zusätzliche Sitzung zum frühest zulässigen Termin einzuberufen, wenn dies von mindestens 4 ordentlichen Mitgliedern des Studierendenrates oder mindestens 1 Sprecher*in schriftlich verlangt wird.
- Die Sprecher*innen haben die Möglichkeit, bei dringenden Anliegen einen schriftlichen Umlaufbeschluss des Studierendenrates einzuholen.
Referate
- Der Studierendenrat kann Referate durch Beschluss mit einer 2/3 Mehrheit gründen oder auflösen. Sollte der Studierendenrat ein Referat auflösen wollen, ist dies auf der Einladung der entsprechenden Sitzung kenntlich zu machen und das entsprechende Referat zu der Sitzung einzuladen.
- Die Referate des Studierendenrates werden durch zwei Referent*innen geleitet.
- Die Referent*innen der einzelnen Referate werden durch den Studierendenrat in der Regel auf der ersten Sitzung eines Haushaltsjahres durch Beschluss bestimmt.
- Zur Leitung eines Referats sind alle Mitglieder der Studierendenschaft der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg oder der Hochschule Magdeburg-Stendal berechtigt, die zum Zeitpunkt der Wahl immatrikuliert sind.
- Die Referent*innen haben das Recht, weitere Studierende in die Arbeit des Referates einzubeziehen. Gegenüber dem Studierendenrat sind nur die durch den Studierendenrat ordnungsgemäß ernannten Referent*innen für das Inventar und die Räumlichkeiten des Referats verantwortlich.
- Für die Zeit seiner*ihrer Tätigkeit hat ein*e Referent*in sicherzustellen, dass er*sie im Regelfall innerhalb von sechs Werktagen auf E-Mail-Anfragen des Studierendenrates reagiert.
- Die Referate sind verpflichtet alle acht Wochen auf der Sitzung des Studierendenrates über ihre Arbeit zu berichten.
- Sollte ein Referat den Sitzungen unentschuldigt fernbleiben, sind Auszahlungen zu verweigern. Sollte ein Referat in einer darauffolgenden Sitzung berichten, ist das Ausbleiben des Berichts zu begründen.
- Der*Die Referent*in eines Referats bleibt maximal bis zum Ender der jeweiligen Referatswahlperiode (§ 6 (3)) im Amt. Er*Sie kann auch nach Ende seiner*ihrer Amtszeit für die als Referent*in getätigten Entscheidungen und Handlungen rechtlich haftbar gemacht werden.
- Jede*r Referent*in hat dafür Sorge zu tragen, dass er*sie vor seiner Exmatrikulation durch den Studierendenrat entlastet wird und Räumlichkeiten und Inventar des Referates an den Studierendenrat oder den*die neu eingesetzte*n Referent*in übergibt.
- Die Referate sollen dem Studierendenrat Kopien der Zugänge zu bspw. digitalen Accounts und Plattformen sowie ggf. Schlüssel zu Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen, die der Arbeit des Referats dienen.
- Referate können Ausgaben, die im Rahmen der Tätigkeit des Referats anstehen, durch den Studierendenrat erstatten lassen, jedoch nur bis zu der Summe, die für das jeweilige Referat vorgesehen ist. Über Ausgaben in Höhe von bis zu 200,00 € (EUR) kann jedes Referat selbstständig entscheiden. Der Studierendenrat ist darüber unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Ausgaben, die diesen Betrag überschreiten, müssen durch Beschluss des Studierendenrates bestätigt werden. Ausgaben können nur als Ganzes erfasst werden. Der Freibetrag kann nur einmalig je Projekt verwendet werden. Der Studierendenrat hat die Möglichkeit, per Beschluss den Freibetrag eines Referates zu verringern oder zu streichen. Nach Ende der Legislatur oder bei Wechsel der Referent*innen eines Referates beträgt der Freibetrag wieder 200,00 € (EUR). Die Form und Fristen, der aus diesem Absatz abgeleiteten und vom Studierendenrat bereitgestellten Formulare, in Ihrer aktuellen Fassung, sind dabei einzuhalten. Ausnahmen Bedürfen eines expliziten Beschlusses des Studierendenrates mit absoluter Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
- Gebrauchsgüter können von den Referaten unter Einhaltung eines finanziellen Ausgleich, in beidseitigem Einverständnis, in das Inventar des Studierendenrates übergeben werden. Bei einem unbesetzten Referat kann das Einverständnis durch einen Beschluss ersetzt werden
Die Sitzungen
Einberufung der Sitzungen
- Die Ladungsfrist beträgt sechs Tage.
- Die Einberufung erfolgt in der Regel durch den*die Sprecher*in für Kommunikation & Sitzungen.
- Die Einladung erfolgt schriftlich, in elektronischer Form mindestens über die Mailingliste des Studierendenrates.
- Die Einladung hat mindestens zu enthalten:
- Datum und Zeit der Sitzung;
- Ort der Sitzung;
- Vorschlag zur Tagesordnung.
- Anträge sind den Mitliedern des Studierendenrats ab dem Zeitpunkt der Einladung mindestens digital zugänglich zu machen.
- Berichte sind bis zur Sitzung einzureichen oder auf der Sitzung vorzutragen. Ausgenommen hier von sind Referatsberichte, welche in jedem Fall auf der Sitzung vorzutragen sind.
- Die Einladung ist an alle ordnungsgemäßen Mitglieder des Studierendenrates sowie an zum Zeitpunkt der Einladung benannte Stellvertreter*innen, Antragssteller*innen und bekannte Gäste zu verschicken.
Öffentlichkeit
- Die Sitzungen des Studierendenrates sind in der Regel öffentlich.
- Der Studierendenrat kann mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder für einzelne Tagesordnungspunkte den Ausschluss der Öffentlichkeit beschließen. Sollte eine anstragsstellende Person oder Bewerber*in um Ausschluss der Öffentlichkeit bitten, wird dies mit absoluter Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen.
- Anträge persönlicher Natur werden immer nicht öffentlich behandelt.
- Der Studierendenrat kann mit absoluter Mehrheit der anwesenden Mitglieder zusätzliche Beteiligte oder Beratende zu nicht öffentlichen Teilen der Sitzung hinzuziehen.
- Neben den ordnungsgemäßen Mitgliedern dürfen die Sachbearbeiter*innen und Personen, die in die internen Vorgänge und die interne Kommunikation einbezogen sind, dem nicht öffentlichen Teilen beiwohnen, sofern kein Widerspruch erhoben wird.
- Über nicht öffentliche Teile der Sitzung haben alle Beteiligten Verschwiegenheit zu bewahren.
Protokoll
- Über die Sitzung wird ein Protokoll geführt. Es wird in der Regel zwei Wochen nach interner Anzeige veröffentlicht und gilt als beschlossen, sofern kein Widerspruch erhoben wird. In dem Fall ist durch den Studierendenrat das weitere Verfahren zu beraten.
- Inhalt des Protokolls sind:
- Ort, Sitzungsleitung, Protokollanten sowie anwesende Mitglieder;
- Abstimmungen, Beschlüsse und die jeweiligen Ergebnisse;
- Berichte von Sprecher*innen, Beauftragten, Referaten;
- sowie durch Geschäftsordnung, Finanzordnung oder Satzung vorgeschriebene Anzeigen.
- Öffentliche Teile des Protokolls sind der Studierendenschaft mindestens in der Form eines Ergebnisprotokolls binnen sechs Wochen zugänglich zu machen.
- Minderheitenmeinungen sowie persönliche Stellungnahmen sind mit Kennzeichnung in das Protokoll aufzunehmen.
Beschlussfähigkeit
- Der Studierendenrat ist beschlussfähig, wenn
- die Ladung ordnungsgemäß erfolgt ist;
- mehr als die Hälfte der satzungsgemäßen Mitglieder anwesend ist.
- Die Beschlussfähigkeit ist zu Beginn der Sitzung festzustellen.
- Sollte der Studierendenrat auf zwei aufeinander folgenden Sitzungen nicht beschlussfähig sein, können die Sprecher*innen eine Sitzung einberufen, in welcher der Studierendenrat in jedem Fall beschlussfähig ist. Dies muss in der Einladung deutlich gekennzeichnet sein.
Beschlussfassung und Bekanntgabe
- Der Studierendenrat entscheidet auf seinen Sitzungen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, sofern durch Satzung, Geschäfts-, Finanz- oder Beitragsordnung keine andere Mehrheit vorgeschrieben ist.
- Umlaufbeschlüsse sind von den Sprecher*innen per Mailingliste des Studierendenrates einzuholen und als solche im Betreff zu kennzeichnen. Die Sprecher*innen haben eine Frist von mindestens 72 Stunden für die Beendigung des Umlaufbeschlusses anzusetzen. Ein Umlaufbeschluss gilt als angenommen, sobald eine absolute Mehrheit der Mitglieder des Studierendenrates sich dafür ausgesprochen haben, sofern keine andere Mehrheit vorgesehen ist.
- Stellvertreter*innen sind angehalten, ihre Stimme mit abzugeben. Sollte ein Mitglied bis zum Ende der Frist nicht abgestimmt haben, zählt die Stimme der nächsten teilnehmenden Stellvertretung der jeweiligen Liste. Sollte kein Mitglied der jeweiligen Liste abgestimmt haben, zählt die Stimme eines Mitglieds entsprechend der Reihenfolge nach Stimmenanzahl des amtlichen Wahlergebnisses.
- Noch laufende Umlaufbeschlüsse werden durch eine zwischenzeitlich stattfindende Sitzung abgebrochen und auf dieser als Beschluss abgestimmt.
- Auf Wunsch von mindestens drei Mitgliedern wird ein laufender Umlaufbeschluss abgebrochen und auf der nächsten Sitzung als Beschluss abgestimmt.
- Befangenheiten von stimmberechtigten Mitgliedern sollten vor Abstimmungen bekannt geben werden. In einem solchen Fall sind die betroffenen Mitglieder dazu angehalten sich bei der Abstimmung zu enthalten.
- Die Beschlüsse des Studierendenrates sind bindend. Sie werden über das Wiki des Studierendenrates veröffentlicht und bekanntgegeben.
Sitzungsleitung
- Die Sitzungsleitung leitet die Sitzung. Sie ist angehalten, ein heterogenes Meinungsbild einzuholen und eine zielführende Diskussion zu ermöglichen.
- Die Sitzungsleitung erteilt und entzieht das Wort.
- Die Redezeit kann durch die Sitzungsleitung begrenzt werden. Bei Kandidat*innen und Antragstellenden gilt dies nur sofern kein Mitglied eine Gegenrede zu dieser Begrenzung einbringt. In diesem Fall ist dies weiterhin durch einen GO-Antrag möglich.
Geschäftsordnungsanträge
- Geschäftsordnungsanträge sind umgehend, jedoch ohne einen Wortbeitrag zu unterbrechen, zu behandeln.
- Bei allen Anträgen zur Geschäftsordnung ist eine Gegenrede möglich. Sollte keine Gegenrede erfolgen so gilt der Antrag zur Geschäftsordnung als einstimmig angenommen.
- Die Anträge zur Geschäftsordnung werden mit folgenden Mehrheiten angenommen.
- Durch Antrag eines Mitglieds:
- Namentliche Abstimmung
- Geheime Abstimmung
- Feststellung der Beschlussfähigkeit
- Rede zu rechtlichen Gegebenheiten
- Mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen:
- Überweisung in ein Referat, einen Arbeitskreis oder an die Sprecher*innen
- Unterbrechung der Sitzung
- Begrenzung der Redezeit
- Hinzufügen eines Punktes zur Tagesordnung (mit Vorschlag)
- Schließung der Redner*innen-Liste
- Eintritt in einen Tagesordnungspunkt
- Behandlung unter späterem Tagesordnungspunkt
- Mit absoluter Mehrheit der abgegebenen Stimmen:
- Ende der Debatte und sofortige Abstimmung
- Vertagung
- Ab- und Neubesetzung der Wahlkommision
- Mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen:
- Wechsel der Sitzungsleitung
- Nichtbefassung
- Durch Antrag eines Mitglieds:
- Für den Fall, dass sowohl ein Antrag auf geheime als auch namentliche Abstimmung gestellt wird, wird zuerst über die geheime Abstimmung abgestimmt. Sollte die geheime Abstimmung angenommen werden, enfällt eine Abstimmung über eine namentliche Abstimmung.
- Sofort nach einem erfolgreichen Antrag auf Schließung der Redeliste können alle Anwesenden, auf Wunsch, noch der Redeliste hinzugefügt werden, sofern sie nicht bereits auf der Redeliste stehen.
- Geschäftsordnungsanträge werden nicht namentlich oder geheim abgestimmt.
Wahlen
- Für alle vorzunehmenden Wahlen können von den anwesenden Personen Vorschläge unterbreitet werden.
- Sofern in Satzung, Geschäfts-, Finanz- oder Beitragsordnung nicht anders geregelt, wird bei Wahlen nach diesem Paragraphen verfahren.
- Personen sind in ein Amt gewählt, sofern die absolute Mehrheit der satzungsgemäßen Mitglieder auf eine*n Kandidat*in entfällt.
- Sollte in einem konkurrierenden Wahlgang keine absolute Mehrheit für eine*n Kandidat*in zustande kommen, ist ein weiterer Wahlgang für diesen Posten durchzuführen, wobei der*die Kandidat*in mit den wenigsten Stimmen nicht mehr zur Wahl steht.
- Sollte sich nach zwei Wahlgängen keine absolute Mehrheit für einen der Kanditat*innen gefunden haben, so ist ab dem 3. Wahlgang, sofern nur noch ein Kandidat zur Verfügung steht, mit einer einfachen Mehrheit zu wählen.
- Die Wahlmöglichkeiten lauten dabei wie folgt:
- - "1. Kandidat"
- - "2. Kandidat"
- - ...
- - "n. Kandidat"
- - "Keiner der Kandidaten"
- - "Enthaltung"
- Kommt es in einem konkurrierenden Wahlgang zu Stimmengleichheit derer mit den geringsten Stimmen, so wird durch eine weitere Wahl mit einem Durchgang unter diesen abgestimmt, welche Kandidat*innen davon im nächsten Wahldurchgang weiter teilnehmen sollen. Alle Kandidat*innen, die bei dieser Wahl die wenigsten Stimmen auf sich vereinen, stehen dann ab dem nächsten Wahlgang nicht mehr zur Wahl. Durch diese Wahl können auch mehrere Kandidat*innen ausscheiden.
- Die Wahlkommission darf weder mit Personen, welche zum Zeitpunkt der Wahl stimmberechtigt sind, noch mit Personen, welche zur letzten Gremienwahl auf einer Liste für den Studierendenrat zur Wahl standen, besetzt werden. Die Wahlkommission muss aus zwei Personen bestehen. Die Wahlkommission wird mittels Beschluss durch den Studierendenrates beschlossen.
- Sollte ein abweichendes Wahlverfahren notwendig sein, ist dieses vor der Wahl durch den Studierendenrat mit einer 2/3-Mehrheit zu beschließen.
Anträge
- Anträge sind Entwürfe zu Beschlüssen. Diese sind spätestens bis 17 Uhr 7 Tage vor Sitzungsbeginn bei dem*der Sprecher*in für Verwaltung formgerecht einzureichen und mit der Einladung zur Verfügung zu stellen.
- Ein Antrag wird nur in Anwesenheit der antragstellenden Person behandelt. Im Falle einer Personenmehrheit der Antragsteller*innen so reicht die Anwesenheit einer der Antragstellenden. Im Falle
der Antragstellung durch ein universitäres Gremium der OVGU reicht die Anwesenheit eines der juristischen Vertreter. In weiteren Fällen der Personenmehrheit und in Ausnahmefällen kann eine Behandlung in Abwesenheit oder eine Vertretung durch Dritte bei dem*der Sprecher*in für Verwaltung beantragt werden, welcher jedoch ohne Nennung von Gründen abgelehnt werden kann. Andernfalls wird der Antrag auf die nächste Sitzung vertagt. Bei dreimaliger Abwesenheit des*der Antragstellers*Antragsstellerin wird der Antrag abgelehnt. In begründeten Fällen kann durch Beschluss von diesem Absatz abgewichen werden.
- Initiativanträge sind Anträge, die nach Ablauf der regulären Einreichungsfrist bei dem*der Sprecher*innen für Verwaltung eingereicht wurden und nicht in regulärer Frist gestellt werden konnten oder auf einem Sachverhalt beruhen der nach Einladung bekannt geworden ist. Initiativanträge werden nur behandelt, wenn sie von mindestens drei Mitgliedern unterstützt, einem*einer Sprecher*in unterstützt oder zum Beschluss der Tagesordnung befürwortet worden sind.
- Konstruktive Misstrauensanträge müssen 10 Tage vor Sitzungsbeginn schriftlich oder in elektronischer Form eingegangen sein. Konstruktive Misstrauensanträge gelten als bestätigt, wenn sie mit 2/3-Mehrheit der satzungsgemäßen Mitglieder beschlossen worden sind. Misstrauensanträge können nicht initiativ eingebracht werden. Dabei können explizit die jeweiligen Stellvertrungen des:der Sprecher:in vorgeschlagen werden. Der:die vorgeschlagene neue Sprecher:in muss dabei im Verlauf nicht beschlossen werden.
- Mitglieder des Studierendenrates können während einer Sitzung Änderungen an den Anträgen vorschlagen. Ein Änderungsantrag darf dem Zweck, Sinn sowie der Natur des ursprünglichen Antrages nicht widersprechen.
Abstimmung
- Vor jeder Abstimmung liest die Sitzungsleitung den Abstimmungsgegenstand genau und neutral, wie protokolliert, vor.
- Vor der Abstimmung über einen Antrag sind alle dazu gestellten Änderungsanträge, in der Reihenfolge ihrer Tragweite, beginnend mit dem weitest gehenden, abzustimmen. Erst danach darf über den Hauptantrag entschieden werden.
- Anträge über die einmal abgestimmt wurde, können auf der laufenden Sitzung nicht noch einmal zur Abstimmung gestellt werden. Ausgenommen hiervon sind unter anderem der Haushaltsplan sowie andere Anträge, für die in Satzung, Geschäfts-, Finanz- oder die Beitragsordnung anderes geregelt ist.
Sonstiges
Einbeziehung von stellvertretenden Mitgliedern
- Ist ein Mitglied des Studierendenrates nicht in der Lage an Sitzungen des Studierendenrates teilzunehmen, so kann es gegenüber dem*der Sprecher*in für Kommunikation & Sitzungen eine*n Stellervertreter*in für die Dauer der Sitzung benennen. Das Mandat wird in diesem Falle nicht niedergelegt. Als mögliche Vertretung gelten, bei einer Listenwahl, die Stellvertreter*innen der jeweiligen Liste. Bei einer reinen Verhältniswahl sind alle Stellvertreter*innen mögliche Vertretungen. Eine Vertretung ist bis zu Beginn der Sitzung dem*der Sprecher*in für Kommunikation & Sitzungen per E-Mail zu benennen. Sollte ein Mitglied beurlaubt sein findet die Satzung Anwendung.
- Ist eine Vertretung nicht rechtzeitig benannt, so darf ein zum Zeitpunkt der Feststellung der Beschlussfähigkeit der Sitzung, welche zu Begin oder durch GO-Antrag auf Feststellung der Beschlussfähigkeit durchgeführt wird, anwesende*r Stellvertreter*in der Liste des abwesenden Mitglieds dessen Mandat für die Dauer der Sitzung wahrnehmen.
- Die für die Sitzung notwendigen Unterlagen werden der Stellvertretung zur Verfügung gestellt.
- Sollte ein Mitglied drei Mal in Folge unentschuldigt und ohne benannte zeitweilige Vertretung den ordentlichen Sitzungen des Studierendenrates fernbleiben, so ist dieses Mitglied dazu angehalten, an einer Mediation teilzunehmen. Diese wird in der Regel durch eine Vertrauensperson des Studierendenrates organisiert und durchgeführt. Ziel dieser Mediation ist es, die Gründe für das Fernbleiben zu klären und nach Lösungen zu suchen. Sollte dies und das Einsetzen einer Vertretung nicht möglich sein, wird angeraten einen Rücktritt in Erwägung zu ziehen.
Änderungen der Geschäftsordnung
- Eine Änderung der Geschäftsordnung des Studierendenrates wird mit der gleichen Mehrheit wie eine Satzungsänderung beschlossen.
- Änderungen treten mit Beschluss sofort in Kraft.
Schlussbestimmungen
- Die Geschäftsordnung tritt mit Beschlussfassung in Kraft.
- Sollte eine Klausel dieser Geschäftsordnung unwirksam sein, so wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Geschäftsordnung nicht berührt. Unwirksame Klauseln sind im Wege der Auslegung zu ergänzen, sollte dies nicht möglich sein, tritt an deren Stelle dispositives Gesetzesrecht.
- Die Geschäftsordnung ist vom Studierendenrat zu veröffentlichen.
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