Satzung: Unterschied zwischen den Versionen

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Satzung der Studierendenschaft der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg in der Fassung vom 17.09.2020
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=== § 1 Geltungsbereich ===
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Auf der Grundlage von § 65 Abs. 3 Satz 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) i. d. F. der Bekanntmachung vom 01.07.2021 (GVBl. LSA S. 368, 369) hat der Studierendenrat der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg am 29.06.2023 die Neufassung der Satzung der Studierendenschaft beschlossen.
  
Diese Satzung gilt für alle Organe der Studierendenschaft der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg.
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__TOC__
  
=== § 2 Organe ===
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== Grundsätze  ==
  
Die Organe der Studierendenschaft sind der Studierendenrat und die Fachschaftsräte.
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=== Studierendenschaft ===
  
=== § 3 Haftung ===
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# Die Studierenden der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg bilden die Studierendenschaft.
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# Die Studierendenschaft ist eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts und als solches Glied der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg (OVGU).
  
(1) Die Studierendenschaft haftet für ihre Organe nach den Vorschriften des Bürgerlichen Rechts. Für Verbindlichkeiten der Studierendenschaft haftet nur deren Vermögen.
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=== Mitgliedschaft in der Studierendenschaft ===
  
(2) Die Ersatzpflicht eines Mitglieds eines Organs der Studierendenschaft bestimmt sich ebenfalls nach den Vorschriften des Bürgerlichen Rechts. Die straf- und ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit richtet sich nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.
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# Studierende der OVGU werden mit der Immatrikulation Mitglied der Studierendenschaft.
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# Der Austritt aus der Studierendenschaft kann frühestens nach Ablauf eines Semesters erklärt werden. Der Wiedereintritt ist möglich.
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# Der Austritt aus der Studierendenschaft und der Wiedereintritt sind schriftlich mit der Rückmeldung beim Studierendenrat der OVGU zu erklären.
  
=== § 4 Mitgliedschaft innerhalb der Organe ===
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=== Aufgaben der Studierendenschaft ===
  
(1) Gewählte Mitglieder sind die Mitglieder, die direkt gewählt wurden bzw. die Personen, die aufgrund der Beendigung des Mandates eines Mitglieds nachfolgen.
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Die Studierendenschaft hat folgende Aufgaben:
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<ol>
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# Ermöglichung der Meinungsbildung in der Gruppe der Studierenden;
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# Wahrnehmung der Belange ihrer Mitglieder in der OVGU Magdeburg und der Gesellschaft;
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# Mitwirkung an der Erfüllung der Aufgaben der OVGU (§ 4 HSG LSA) insbesondere durch Stellungnahmen zu hochschul- oder wissenschaftspolitischen Fragen;
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# Förderung der politischen Bildung, des staatsbürgerlichen Verantwortungsbewusstseins und der Bereitschaft ihrer Mitglieder zur aktiven Toleranz sowie zum Eintreten für die Grund- und Menschenrechte auf der Grundlage der verfassungsmäßigen Ordnung;
 +
# Wahrnehmung der kulturellen, fachlichen, wirtschaftlichen und sozialen Belange ihrer Mitglieder;
 +
# Förderung der Integration ausländischer Studierender;
 +
# Förderung des Studierendensports;
 +
# Pflege der überregionalen und internationalen Studierendenbeziehungen.
 +
</ol>
 +
Sie verwaltet ihre Aufgaben im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen selbst.
  
(2) Sollte aufgrund der Beendigung eines Mandats kein*e Vertreter*in nachfolgen können, bleibt dieses Mandat bis zur Neuwahl vakant.
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=== Rechte und Pflichten der Mitglieder ===
  
(3) In der Regel beginnt die Wahlperiode am 1. Juli eines Kalenderjahres. Sollte die Wahlperiode nicht am 1. Juli beginnen können, fängt sie spätestens mit der Veröffentlichung der amtlichen Wahlergebnisse an.
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# Jedes Mitglied der Studierendenschaft entsprechend § 1 Abs. 1 hat das aktive und passive Wahlrecht zum Studierendenrat und in Bezug auf seine Fachschaft zum Fachschaftsrat.
 +
# Jedes Mitglied der Studierendenschaft hat die Pflicht zur Beitragszahlung nach Maßgabe der Beitragsordnung.
 +
# Diese Satzung sowie die sie ergänzenden Ordnungen sind für die Mitglieder der Studierendenschaft verbindlich.
  
(4) Die Mitgliedschaft in den Organen der Studierendenschaft endet durch:
+
=== Organe der Studierendenschaft ===
  
# Neuwahl;
+
Organe der Studierendenschaft sind der Studierendenrat und die Fachschaftsräte.
# Rücktritt;
 
# Exmatrikulation;
 
# Austritt aus der Studierendenschaft;
 
# zusätzlich im Fachschaftsrat bei Wechsel der Fakultät.
 
  
=== § 5 Auflösung eines Organs ===
+
=== Finanzen ===
  
(1) Ein Organ kann sich auf einer ordentlichen Sitzung auflösen. Der Antrag zur Auflösung muss mit einer Frist von 10 Tagen bekannt gegeben und in der Einladung zur Sitzung kenntlich gemacht werden.
+
# Die Studierendenschaft erhebt von ihren Mitgliedern zur Erfüllung ihrer Aufgaben Beiträge auf der Grundlage einer vom Studierendenrat beschlossenen Beitragsordnung.
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# Die Studierendenschaft gibt sich eine Finanzordnung. Diese regelt insbesondere die Aufstellung und
 +
Ausführung des Haushaltsplanes, die Rechnungslegung sowie die Rechnungsprüfung. Im Haushaltsplan
 +
sind den Fachschaftsräten angemessene Haushaltsmittel zur Verfügung zu stellen.
  
(2) Die Auflösung muss mit einer 3/4-Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
+
== Gemeinsame Grundsätze der Organe ==
  
(3) Sollte ein Organ nicht mehr genügend Mitglieder entsprechend der Zusammensetzung des Organs (s. Satzung & Geschäftsordnung) haben oder nicht mehr in der Lage sein die Beschlussfähigkeit zu erreichen, ist es aufzulösen.
+
=== Wahl ===
  
(4) Bei Auflösung des Organs sind Neuwahlen anzusetzen.
+
Die Mitglieder der Studierendenschaft wählen in unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl den Studierendenrat entsprechend den Vorschriften des HSG LSA sowie der Ordnung zur Durchführung von Wahlen an der OVGU in der jeweils geltenden Fassung.
  
(5) Bis zur Neuwahl führen die Sprecher*innen des Studierendenrates die Geschäfte kommissarisch weiter.
+
Die Mitglieder der Studierendenschaft einer Fakultät wählen den Fachschaftsrat in gleicher Form. Die Wahlen finden jährlich parallel zu den Gremienwahlen der OVGU statt. Eigene Wahlorgane werden nicht berufen. Der jeweils für die Gremienwahlen der OVGU verabschiedete Terminplan findet uneingeschränkt Anwendung
  
=== § 6 Wahl ===
+
=== Mitgliedschaft in den Organen ===
  
(1) Die Studierendenschaft wählt die Organe in unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl entsprechend den Bestimmungen der aktuellen Ordnung zur Durchführung von Wahlen an der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg.
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# Gewählte Mitglieder des Studierendenrates und der Fachschaftsräte sind die Mitglieder, die direkt gewählt wurden bzw. die Personen, die aufgrund der Beendigung des Mandates eines Mitglieds diesem nachfolgen.
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# Wurde für ein Mandat in einem Organ kein stellvertretendes Mitglied gewählt oder steht bei Beendigung eines Mandates kein weiterer gewählter Vertreter als Nachrücker zur Verfügung, wird dieses Mandat bis zur nächsten Wahl des Organs nicht neu vergeben. Die Zahl der satzungsgemäßen Mitglieder im Organ reduziert sich entsprechend.
(2) Hierbei wird eine personalisierte Verhältniswahl für den Studierendenrat durchgeführt.  
+
# Die Amtszeit der gewählten Mitglieder gemäß Abs. 1 beträgt ein Jahr und beginnt mit dem Tag der konstituierenden Sitzung des Organs
+
# Die Mitgliedschaft im Studierendenrat und Fachschaftsrat endet durch
(3) Die Fachschaftsräte nutzen uneingeschränkt die Ordnung zur Durchführung von Wahlen an der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg.
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## Neuwahl;
+
## schriftlich erklärten Rücktritt;
(4) Der jeweils für die Gremienwahlen der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg verabschiedete Terminplan findet uneingeschränkt Anwendung für die Organe der Studierendenschaft.
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## Exmatrikulation;
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## Austritt aus der Studierendenschaft.  
(5) Neuwahlen werden so schnell wie möglich durch das Wahlamt der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg durchgeführt.
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<ol class="noreset">
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<li class="nonum">Die Mitgliedschaft im Fachschaftsrat endet darüber hinaus auch bei einem Wechsel der Fachschaft</li>
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<li>Während einer Beurlaubung ruht die Mitgliedschaft eines gewählten Vertreters im Organ. Für den Zeitraum der Beurlaubung rückt das als Stellvertretung gewählte Mitglied nach, dieses Mitglied ist nicht für ein Sprecher*innenamt wählbar. Sollte keine Stellvertretung zur Verfügung stehen, reduziert sich die Zahl der satzungsgemäßen Mitglieder für diesen Zeitraum entsprechend. </li>
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</ol>
  
=== § 7 Konstituierung ===
+
=== Konstituierung ===
  
(1) Die konstuierende Sitzung der Organe ist in der Regel innerhalb der ersten 14 Tage nach Ende einer Wahlperiode abzuhalten. Sie wird durch die Sprecher*innen der letzten Wahlperiode einberufen.
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# Die konstituierende Sitzung der Organe wird in der Regel Anfang Juli, spätestens 30 Tage nach Bekanntgabe der amtlichen Wahlergebnisse einberufen.
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# Die konstituierende Sitzung des Studierendenrates erfolgt im Fall einer Neuwahl spätestens 30 Tage nach Bekanntgabe der amtlichen Wahlergebnisse.
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# Die Einberufung zur konstituierenden Sitzung erfolgt durch eine/n der Sprecher*innen der letzten Wahlperiode spätestens zwei Wochen vor Ablauf der Frist nach Absatz 1 bzw. Absatz 2 mit einer Ladungsfrist von einer Woche. Sollten die Sprecher*innen der letzten Wahlperiode keine Sitzung einberufen, können die neu gewählten Mitglieder mit absoluter Mehrheit der Mitglieder eine konstituierende Sitzung mit gleicher Einladungsfrist einberufen.
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# Konstituiert sich ein Organ nicht fristgerecht, gilt § 62 Abs. 4 HSG LSA entsprechend.
  
(2) Sollten die Sprecher*innen der letzten Wahlperiode keine Sitzung einberufen, können die neu gewählten Mitglieder mit absoluter Mehrheit der Mitglieder eine konstituierende Sitzung einberufen.
+
=== Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung ===
  
=== § 8 Zusammensetzung ===
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# Ein Organ der Studierendenschaft ist beschlussfähig, wenn die Sitzung ordnungsgemäß einberufen wurde und die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
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# Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, soweit diese Satzung bzw. die Finanz- oder Beitragsordnung der Studierendenschaft oder die Geschäftsordnung des jeweiligen Organs nichts anderes bestimmt. Minderheitsmeinungen sind auf Antrag in das Protokoll aufzunehmen.
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# Es besteht die Möglichkeit, Entscheidungen über dringliche Fragen im Umlaufverfahren einzuholen. Sofern nicht mehr als drei stimmberechtigter Mitglieder dem widersprechen, kann die Beschlussfassung in schriftlicher oder elektronischer Form erfolgen. Weiteres hierzu, insbesondere im Fall der Verwendung elektronischer Kommunikationsmittel (E-Mail etc.) regelt die jeweilige Geschäftsordnung. Ein Umlaufbeschluss gilt als gefasst, sobald sich die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder dafür ausgesprochen hat. Anderenfalls ist der Gegenstand der Beschlussfassung auf der nächsten folgenden Sitzung zur Abstimmung zu stellen.
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# Beschlüsse der Organe sind allen betroffenen Studierenden gegenüber öffentlich bekanntzumachen. Die Form und Frist der Veröffentlichung sind in der Geschäftsordnung des jeweiligen Organs zu regeln.
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# Sitzungen des Organs können in Präsenz, virtuell und/oder im hybriden Format stattfinden. Weiteres hierzu regelt jedes Organ bei Bedarf in seiner Geschäftsordnung.
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# Alles Weitere regeln die Geschäftsordnungen der Organe.
  
(1) Die Organe müssen mindestens 3 ordentliche Mitglieder haben.
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=== Auflösung, Neuwahlen ===
  
(2) Es werden Sprecher*innen gewählt, hiervon immer mindestens ein*e Sprecher*in für Finanzen, dessen Aufgaben in der Finanzordnung geregelt werden.
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# Ein Organ kann mit der Mehrheit von 3/4 seiner satzungsgemäßen Mitglieder seine Selbstauflösung beschließen. Ein Organ ist aufzulösen, wenn die Zahl seiner Mitglieder unter die Hälfte der Anzahl der satzungsgemäß zu wählenden Mitglieder fällt.
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# Ein Organ ist weiterhin aufzulösen, wenn innerhalb der ersten drei Vorlesungswochen nach der konstituierenden Sitzung die Sprecher*innen nicht gewählt werden.
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# Die Mitglieder zum Zeitpunkt der Auflösung führen die Geschäfte des Organs bis zur konstituierenden Sitzung des neu gewählten Organs kommissarisch weiter
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# Neuwahlen werden durch den kommissarischen Studierendenrat bzw. kommissarischen Fachschaftsrat durchgeführt. Falls bei der Neuwahl des Studierendenrates weniger als 15 Mitglieder bzw. bei der Neuwahl eines Fachschaftsrates weniger als 4 Mitglieder gewählt wurden, ist die Wahl ungültig. Der kommissarische Studierendenrat bzw. kommissarischen Fachschaftsrat ruft auf der Grundlage der Ordnung zur Durchführung von Wahlen an der OVGU in der jeweils geltenden Fassung erneut Neuwahlen aus.
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# Der Studierendenrat kann durch Beschluss, der mit einer Zweidrittelmehrheit zustande gekommen ist, die Durchführung einer Nachwahl ansetzen, um seine satzungsgemäß vorgesehene Mitgliederanzahl zu gewährleisten. Näheres zur Durchführung der Nachwahl wird durch gesonderten Beschluss des Studierendenrates unter entsprechender Beachtung der geltenden Ordnung zur Durchführung von Wahlen an der OVGU bestimmt. Ist bei Ablauf einer Amtszeit noch kein neues Mitglied bestimmt, so übt das bisherige Mitglied sein Amt weiter aus. Das Ende der Amtszeit des nachträglich gewählten Mitgliedes bestimmt sich so, als ob es sein Amt rechtzeitig angetreten hätte.
  
(3) Die weitere Zusammensetzung der Organe sowie die Aufgabe der Sprecher*innen wird durch die jeweilige Geschäftsordnung festgelegt.
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== Studierendenrat ==
  
=== § 9 Beschlussfassung und Bekanntgabe ===
+
=== Zusammensetzung des Studierendenrates ===
  
(1) Organe entscheiden mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, sofern durch Satzung, Finanz- oder Beitragsordnung der Studierendenschaft oder der Geschäftsordnung des jeweiligen Organs keine andere Mehrheit vorgeschrieben ist.
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Dem Studierendenrat gehören 15 Mitglieder an. Die Mitglieder wählen aus ihrer Mitte vier Sprecher*innen, und zwar einen Sprecher*in für Finanzen, einen Sprecher*in für Verwaltung, einen Sprecher*in für Kommunikation und einen Sprecher für Öffentliches sowie jeweils eine Stellvertretung je Sprecher*innenamt, soweit hierfür Bewerber*innen zur Verfügung stehen.
  
(2) Die Sprecher*innen eines Organs haben die Möglichkeit, Entscheidungen über dringliche Anträge durch schriftlichen Umlaufbeschluss einzuholen. Die Abwicklung in elektronischer Form ist zulässig, sofern das betroffene Mitglied dies nicht ausdrücklich ablehnt und Vorkehrungen getroffen wurden, um Missbrauch zu verhindern. Ein solcher Beschluss gilt als gefasst, sobald mehr als die Hälfte der ordnungsgemäßen Mitglieder abgestimmt und sich mehrheitlich dafür ausgesprochen haben. Anderenfalls ist der Antrag auf der nächsten folgenden Sitzung zur Abstimmung zu stellen. Die Geschäftsordnung kann hierzu weitere Regelungen treffen.
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=== Aufgaben und Befugnisse des Studierendenrates ===
  
(3) Beschlüsse sind allen Studierenden gegenüber öffentlich zu machen. Die Form und Frist der Veröffentlichung sind in der Geschäftsordnung des jeweiligen Organs zu regeln.
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# Der Studierendenrat hat seine Tätigkeit entsprechend der Aufgaben des HSG LSA auszurichten.
 +
# Zur Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben ist der Studierendenrat insbesondere befugt,
 +
## Beschlüsse über die Satzung, die Finanz- und Beitragsordnung der Studierendenschaft sowie die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes der Studierendenschaft (inkl. ihrer Änderung) zu fassen;
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## Referate oder Arbeitskreise zu bilden oder aufzulösen;
 +
## Studierende der OVGU oder Dritte außerhalb des Studierendenrates mit bestimmten Aufgaben zu betrauen, um seine Belange sach- und fachgerecht vertreten zu können, wobei Aufträge vorrangig innerhalb der Studierendenschaft auszuschreiben und zu vergeben sind;
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## die Mitgliedsbeiträge der Studierendenschaft festzulegen;
 +
## Sprecher*innen zu wählen und abzuwählen.
 +
# Die Sprecher*innen des Studierendenrates vertreten die Studierendenschaft gemeinschaftlich gerichtlich und außergerichtlich vorbehaltlich weitergehender Regelungen in der Geschäftsordnung.
  
(4) Wenn eine Präsenzsitzung aus dringenden Gründen nicht möglich ist, können Sitzungen ausnahmsweise in digitaler Form erfolgen. Das Verfahren zur Durchführung von Sitzungen in digitaler Form regelt jedes Organ in seiner Geschäftsordnung.
+
=== Geschäftsordnung ===
  
=== § 10 Aufgaben und Befugnisse ===
+
Der Studierendenrat gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese regelt insbesondere die Durchführung und die Organisation der Sitzungen sowie ergänzend zu § 10 die Beschlussfassung und die Bekanntgabe der Beschlüsse.
  
(1) Jedes Organ hat seine Tätigkeit entsprechend der Aufgaben vom Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt auszurichten.
+
=== Änderungen der Satzung und Ordnungen ===
  
(2) Um ihre Belange sach- und fachgerecht vertreten zu können, sind die Organe berechtigt:
+
Änderungen dieser Satzung sowie der Finanz- und Beitragsordnung beschließt der Studierendenrat mit einer Zweidrittelmehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder.
  
# über Anträge zu entscheiden;
+
== Fachschaften und Fachschaftsräte ==
# die jeweiligen Gelder zu verwalten, über welche sie Rechenschaft ablegen müssen;
 
# Beschlüsse über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes zu fassen;
 
# ständige oder zeitweilige Arbeitskreise oder Referate zu bilden und aufzulösen;
 
# nach eigenem Ermessen Mitglieder der Studierendenschaft oder Dritte mit der Erfüllung spezieller Aufgaben zu betrauen, wobei Aufträge vorrangig innerhalb der Studierendenschaft auszuschreiben und zu vergeben sind;
 
# in geeigneter Form mit den anderen Organen zusammenzuarbeiten.
 
  
=== § 11 Fachschaft ===
+
=== Zusammensetzung der Fachschaft und der Fachschaftsräte ===
  
Alle Mitglieder der Studierendenschaft einer Fakultät bilden eine Fachschaft.
+
# Alle Mitglieder der Studierendenschaft einer Fakultät bilden eine Fachschaft.
 +
# Organ der Fachschaft ist der Fachschaftsrat.
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# Ein Fachschaftsrat besteht aus mindestens vier Mitgliedern. Sollen ihm mehr Mitglieder angehören, ist die Anzahl der Mitglieder in der Geschäftsordnung des jeweiligen Fachschaftsrates festzulegen.
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# Der Fachschaftsrat soll aus seiner Mitte in der Regel eine Sprecherin oder Sprecher und ein*e Sprecher*in für Finanzen, die personenverschieden sind, sowie Stellvertretungen wählen. Weitere Sprecher*innenämter können in der Geschäftsordnung des jeweiligen Fachschaftsrates festgelegt werden.
  
=== § 12 Organ der Fachschaft ===
+
=== Aufgaben ===
  
(1) Organ der Fachschaft ist der Fachschaftsrat.
+
# Die Fachschaft verwaltet sich im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen unter Beachtung ihrer Aufgaben, insbesondere nach dieser Satzung und der Finanz- und der Beitragsordnung der Studierendenschaft selbst.
 +
# Der Fachschaftsrat vertritt die Interessen der Fachschaft.
 +
# Er hat seine Tätigkeit auf die in § 3 genannten Aufgaben der Studierendenschaft auszurichten, kann diese konkretisieren und so auf die Bedürfnisse der jeweiligen Fachschaft ausrichten. Zur Erfüllung dieser Aufgaben hat der Fachschaftsrat die Befugnis
 +
## Beschlüsse über die Geschäfts- und Finanzordnung sowie die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes der Fachschaft zu fassen;
 +
## Referate oder Arbeitskreise einzurichten oder aufzulösen;
 +
## organisatorisch Zuständige bzw. verantwortliche Personen für bestimmte Aufgabenbereiche zu wählen oder abzuwählen;
 +
## den Fachschaftsrat aufzulösen.
  
(2) Der Fachschaftsrat vertritt die Interessen der Fachschaft.
+
=== Geschäftsordnung ===
  
(3) Nur gewählte Mitglieder oder deren Stellvertreter*innen sind stimmberechtigt.
+
# Der Fachschaftsrat gibt sich eine Geschäftsordnung, die dieser Satzung und dem geltenden Recht nicht widersprechen darf. Die Geschäftsordnung des Fachschaftsrates regelt insbesondere weitergehende Aufgaben und Befugnisse, die Anzahl der Mitglieder des Fachschaftsrates und der Stellvertretungen sowie weitergehende Regelungen zur Organisation, zum Ablauf der Sitzungen und zu Beschlussfassungen.
 +
# Die Geschäftsordnung des Fachschaftsrates ist dem Studierendenrat anzuzeigen.
  
=== § 13 Ordnungen ===
+
=== Finanzen der Fachschaft ===
  
(1) Die Studierendenschaft gibt sich eine Finanzordnung und eine Beitragsordnung. Diese regeln:
+
# Zur Durchführung ihrer Aufgaben erhält jede Fachschaft nach den Bestimmungen der Finanz- und Beitragsordnung der Studierendenschaft ihre Beiträge.
 +
# Die Fachschaft verwaltet ihre Finanzen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen selbst. Näheres wird durch die Finanzordnung der Studierendenschaft bestimmt.
  
# die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes;
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== Schlussbestimmungen ==
# die Verteilung der Haushaltsmittel;
 
# die geltenden Beiträge.
 
  
 +
=== Inkrafttreten und Außerkrafttreten ===
  
(2) Jedes Organ gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese regelt:
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Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntgabe in den Amtlichen Bekanntmachungen der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg in Kraft.
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Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Satzung vom 02.05.2017 in der Fassung der Ersten Satzung zur Änderung der Satzung der Studierendenschaft außer Kraft.
  
# die weitere Zusammensetzung;
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Magdeburg, den 01.07.2023
# die Aufgabenverteilungen;
 
# die Organisation und Durchführung von Sitzungen;
 
 
 
des jeweiligen Organs. Diese müssen dem Studierendenrat angezeigt werden und sind der Studierendenschaft barrierefrei zugänglich zu machen.
 
 
 
=== § 14 Weiterführende Dokumente ===
 
 
 
(1) Die Organe können zur Erläuterung der Ordnungen weiterführende Dokumente anfertigen.
 
 
 
(2) Die weitere Verteilung von Aufgaben und Verantwortlichkeiten innerhalb eines Organs können in einem Geschäftsverteilungsplan festgehalten werden.
 
 
 
=== § 15 Gleichstellungsklausel ===
 
 
 
Die hier verwendeten Funktionsbezeichnungen gelten für alle Geschlechter.
 
 
 
=== § 16 Salvatorische Klausel ===
 
 
 
(1) Sollte eine der Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise rechtswidrig oder unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. In einem solchen Fall ist die Satzung vielmehr ihrem Sinne gemäß zur Durchführung zu bringen. Beruht die Ungültigkeit auf einer Leistungs- oder Zeitbestimmung, so tritt an ihrer Stelle das gesetzlich zulässige Maß.
 
 
 
(2) Die rechtswidrige oder unwirksame Bestimmung ist unverzüglich zu ersetzen.
 
 
 
=== § 17 Inkrafttreten und Außerkrafttreten ===
 
 
 
Diese Satzung tritt mit Bekanntgabe in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die bisher geltende Satzung außer Kraft.
 
 
 
=== § 18 Übergangsregelung ===
 
 
 
Sollte ein Organ keine Geschäftsordnung besitzen oder diese keine Zusammensetzung des Organs vorsehen, ergibt sich die Anzahl der Mitglieder aus dem amtlichen Wahlergebnis vom 13.08.2020. In diesem Fall gelten abweichend von dieser Satzung die bisherigen Amtsbezeichnungen, die das Organ zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung führte. Das Organ muss sich bis spätestens zum 30. November 2020 eine gültige Geschäftsordnung geben.
 
 
 
Magdeburg, den 17.09.2020
 
  
 
[[Kategorie:Dokumente]]
 
[[Kategorie:Dokumente]]

Aktuelle Version vom 15. September 2023, 11:35 Uhr


Medaille Beschlossenes Dokument
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Auf der Grundlage von § 65 Abs. 3 Satz 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) i. d. F. der Bekanntmachung vom 01.07.2021 (GVBl. LSA S. 368, 369) hat der Studierendenrat der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg am 29.06.2023 die Neufassung der Satzung der Studierendenschaft beschlossen.

Grundsätze

Studierendenschaft

  1. Die Studierenden der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg bilden die Studierendenschaft.
  2. Die Studierendenschaft ist eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts und als solches Glied der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg (OVGU).

Mitgliedschaft in der Studierendenschaft

  1. Studierende der OVGU werden mit der Immatrikulation Mitglied der Studierendenschaft.
  2. Der Austritt aus der Studierendenschaft kann frühestens nach Ablauf eines Semesters erklärt werden. Der Wiedereintritt ist möglich.
  3. Der Austritt aus der Studierendenschaft und der Wiedereintritt sind schriftlich mit der Rückmeldung beim Studierendenrat der OVGU zu erklären.

Aufgaben der Studierendenschaft

Die Studierendenschaft hat folgende Aufgaben:

    1. Ermöglichung der Meinungsbildung in der Gruppe der Studierenden;
    2. Wahrnehmung der Belange ihrer Mitglieder in der OVGU Magdeburg und der Gesellschaft;
    3. Mitwirkung an der Erfüllung der Aufgaben der OVGU (§ 4 HSG LSA) insbesondere durch Stellungnahmen zu hochschul- oder wissenschaftspolitischen Fragen;
    4. Förderung der politischen Bildung, des staatsbürgerlichen Verantwortungsbewusstseins und der Bereitschaft ihrer Mitglieder zur aktiven Toleranz sowie zum Eintreten für die Grund- und Menschenrechte auf der Grundlage der verfassungsmäßigen Ordnung;
    5. Wahrnehmung der kulturellen, fachlichen, wirtschaftlichen und sozialen Belange ihrer Mitglieder;
    6. Förderung der Integration ausländischer Studierender;
    7. Förderung des Studierendensports;
    8. Pflege der überregionalen und internationalen Studierendenbeziehungen.

Sie verwaltet ihre Aufgaben im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen selbst.

Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied der Studierendenschaft entsprechend § 1 Abs. 1 hat das aktive und passive Wahlrecht zum Studierendenrat und in Bezug auf seine Fachschaft zum Fachschaftsrat.
  2. Jedes Mitglied der Studierendenschaft hat die Pflicht zur Beitragszahlung nach Maßgabe der Beitragsordnung.
  3. Diese Satzung sowie die sie ergänzenden Ordnungen sind für die Mitglieder der Studierendenschaft verbindlich.

Organe der Studierendenschaft

Organe der Studierendenschaft sind der Studierendenrat und die Fachschaftsräte.

Finanzen

  1. Die Studierendenschaft erhebt von ihren Mitgliedern zur Erfüllung ihrer Aufgaben Beiträge auf der Grundlage einer vom Studierendenrat beschlossenen Beitragsordnung.
  2. Die Studierendenschaft gibt sich eine Finanzordnung. Diese regelt insbesondere die Aufstellung und

Ausführung des Haushaltsplanes, die Rechnungslegung sowie die Rechnungsprüfung. Im Haushaltsplan sind den Fachschaftsräten angemessene Haushaltsmittel zur Verfügung zu stellen.

Gemeinsame Grundsätze der Organe

Wahl

Die Mitglieder der Studierendenschaft wählen in unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl den Studierendenrat entsprechend den Vorschriften des HSG LSA sowie der Ordnung zur Durchführung von Wahlen an der OVGU in der jeweils geltenden Fassung.

Die Mitglieder der Studierendenschaft einer Fakultät wählen den Fachschaftsrat in gleicher Form. Die Wahlen finden jährlich parallel zu den Gremienwahlen der OVGU statt. Eigene Wahlorgane werden nicht berufen. Der jeweils für die Gremienwahlen der OVGU verabschiedete Terminplan findet uneingeschränkt Anwendung

Mitgliedschaft in den Organen

  1. Gewählte Mitglieder des Studierendenrates und der Fachschaftsräte sind die Mitglieder, die direkt gewählt wurden bzw. die Personen, die aufgrund der Beendigung des Mandates eines Mitglieds diesem nachfolgen.
  2. Wurde für ein Mandat in einem Organ kein stellvertretendes Mitglied gewählt oder steht bei Beendigung eines Mandates kein weiterer gewählter Vertreter als Nachrücker zur Verfügung, wird dieses Mandat bis zur nächsten Wahl des Organs nicht neu vergeben. Die Zahl der satzungsgemäßen Mitglieder im Organ reduziert sich entsprechend.
  3. Die Amtszeit der gewählten Mitglieder gemäß Abs. 1 beträgt ein Jahr und beginnt mit dem Tag der konstituierenden Sitzung des Organs
  4. Die Mitgliedschaft im Studierendenrat und Fachschaftsrat endet durch
    1. Neuwahl;
    2. schriftlich erklärten Rücktritt;
    3. Exmatrikulation;
    4. Austritt aus der Studierendenschaft.
  1. Die Mitgliedschaft im Fachschaftsrat endet darüber hinaus auch bei einem Wechsel der Fachschaft
  2. Während einer Beurlaubung ruht die Mitgliedschaft eines gewählten Vertreters im Organ. Für den Zeitraum der Beurlaubung rückt das als Stellvertretung gewählte Mitglied nach, dieses Mitglied ist nicht für ein Sprecher*innenamt wählbar. Sollte keine Stellvertretung zur Verfügung stehen, reduziert sich die Zahl der satzungsgemäßen Mitglieder für diesen Zeitraum entsprechend.

Konstituierung

  1. Die konstituierende Sitzung der Organe wird in der Regel Anfang Juli, spätestens 30 Tage nach Bekanntgabe der amtlichen Wahlergebnisse einberufen.
  2. Die konstituierende Sitzung des Studierendenrates erfolgt im Fall einer Neuwahl spätestens 30 Tage nach Bekanntgabe der amtlichen Wahlergebnisse.
  3. Die Einberufung zur konstituierenden Sitzung erfolgt durch eine/n der Sprecher*innen der letzten Wahlperiode spätestens zwei Wochen vor Ablauf der Frist nach Absatz 1 bzw. Absatz 2 mit einer Ladungsfrist von einer Woche. Sollten die Sprecher*innen der letzten Wahlperiode keine Sitzung einberufen, können die neu gewählten Mitglieder mit absoluter Mehrheit der Mitglieder eine konstituierende Sitzung mit gleicher Einladungsfrist einberufen.
  4. Konstituiert sich ein Organ nicht fristgerecht, gilt § 62 Abs. 4 HSG LSA entsprechend.

Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung

  1. Ein Organ der Studierendenschaft ist beschlussfähig, wenn die Sitzung ordnungsgemäß einberufen wurde und die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
  2. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, soweit diese Satzung bzw. die Finanz- oder Beitragsordnung der Studierendenschaft oder die Geschäftsordnung des jeweiligen Organs nichts anderes bestimmt. Minderheitsmeinungen sind auf Antrag in das Protokoll aufzunehmen.
  3. Es besteht die Möglichkeit, Entscheidungen über dringliche Fragen im Umlaufverfahren einzuholen. Sofern nicht mehr als drei stimmberechtigter Mitglieder dem widersprechen, kann die Beschlussfassung in schriftlicher oder elektronischer Form erfolgen. Weiteres hierzu, insbesondere im Fall der Verwendung elektronischer Kommunikationsmittel (E-Mail etc.) regelt die jeweilige Geschäftsordnung. Ein Umlaufbeschluss gilt als gefasst, sobald sich die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder dafür ausgesprochen hat. Anderenfalls ist der Gegenstand der Beschlussfassung auf der nächsten folgenden Sitzung zur Abstimmung zu stellen.
  4. Beschlüsse der Organe sind allen betroffenen Studierenden gegenüber öffentlich bekanntzumachen. Die Form und Frist der Veröffentlichung sind in der Geschäftsordnung des jeweiligen Organs zu regeln.
  5. Sitzungen des Organs können in Präsenz, virtuell und/oder im hybriden Format stattfinden. Weiteres hierzu regelt jedes Organ bei Bedarf in seiner Geschäftsordnung.
  6. Alles Weitere regeln die Geschäftsordnungen der Organe.

Auflösung, Neuwahlen

  1. Ein Organ kann mit der Mehrheit von 3/4 seiner satzungsgemäßen Mitglieder seine Selbstauflösung beschließen. Ein Organ ist aufzulösen, wenn die Zahl seiner Mitglieder unter die Hälfte der Anzahl der satzungsgemäß zu wählenden Mitglieder fällt.
  2. Ein Organ ist weiterhin aufzulösen, wenn innerhalb der ersten drei Vorlesungswochen nach der konstituierenden Sitzung die Sprecher*innen nicht gewählt werden.
  3. Die Mitglieder zum Zeitpunkt der Auflösung führen die Geschäfte des Organs bis zur konstituierenden Sitzung des neu gewählten Organs kommissarisch weiter
  4. Neuwahlen werden durch den kommissarischen Studierendenrat bzw. kommissarischen Fachschaftsrat durchgeführt. Falls bei der Neuwahl des Studierendenrates weniger als 15 Mitglieder bzw. bei der Neuwahl eines Fachschaftsrates weniger als 4 Mitglieder gewählt wurden, ist die Wahl ungültig. Der kommissarische Studierendenrat bzw. kommissarischen Fachschaftsrat ruft auf der Grundlage der Ordnung zur Durchführung von Wahlen an der OVGU in der jeweils geltenden Fassung erneut Neuwahlen aus.
  5. Der Studierendenrat kann durch Beschluss, der mit einer Zweidrittelmehrheit zustande gekommen ist, die Durchführung einer Nachwahl ansetzen, um seine satzungsgemäß vorgesehene Mitgliederanzahl zu gewährleisten. Näheres zur Durchführung der Nachwahl wird durch gesonderten Beschluss des Studierendenrates unter entsprechender Beachtung der geltenden Ordnung zur Durchführung von Wahlen an der OVGU bestimmt. Ist bei Ablauf einer Amtszeit noch kein neues Mitglied bestimmt, so übt das bisherige Mitglied sein Amt weiter aus. Das Ende der Amtszeit des nachträglich gewählten Mitgliedes bestimmt sich so, als ob es sein Amt rechtzeitig angetreten hätte.

Studierendenrat

Zusammensetzung des Studierendenrates

Dem Studierendenrat gehören 15 Mitglieder an. Die Mitglieder wählen aus ihrer Mitte vier Sprecher*innen, und zwar einen Sprecher*in für Finanzen, einen Sprecher*in für Verwaltung, einen Sprecher*in für Kommunikation und einen Sprecher für Öffentliches sowie jeweils eine Stellvertretung je Sprecher*innenamt, soweit hierfür Bewerber*innen zur Verfügung stehen.

Aufgaben und Befugnisse des Studierendenrates

  1. Der Studierendenrat hat seine Tätigkeit entsprechend der Aufgaben des HSG LSA auszurichten.
  2. Zur Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben ist der Studierendenrat insbesondere befugt,
    1. Beschlüsse über die Satzung, die Finanz- und Beitragsordnung der Studierendenschaft sowie die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes der Studierendenschaft (inkl. ihrer Änderung) zu fassen;
    2. Referate oder Arbeitskreise zu bilden oder aufzulösen;
    3. Studierende der OVGU oder Dritte außerhalb des Studierendenrates mit bestimmten Aufgaben zu betrauen, um seine Belange sach- und fachgerecht vertreten zu können, wobei Aufträge vorrangig innerhalb der Studierendenschaft auszuschreiben und zu vergeben sind;
    4. die Mitgliedsbeiträge der Studierendenschaft festzulegen;
    5. Sprecher*innen zu wählen und abzuwählen.
  3. Die Sprecher*innen des Studierendenrates vertreten die Studierendenschaft gemeinschaftlich gerichtlich und außergerichtlich vorbehaltlich weitergehender Regelungen in der Geschäftsordnung.

Geschäftsordnung

Der Studierendenrat gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese regelt insbesondere die Durchführung und die Organisation der Sitzungen sowie ergänzend zu § 10 die Beschlussfassung und die Bekanntgabe der Beschlüsse.

Änderungen der Satzung und Ordnungen

Änderungen dieser Satzung sowie der Finanz- und Beitragsordnung beschließt der Studierendenrat mit einer Zweidrittelmehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder.

Fachschaften und Fachschaftsräte

Zusammensetzung der Fachschaft und der Fachschaftsräte

  1. Alle Mitglieder der Studierendenschaft einer Fakultät bilden eine Fachschaft.
  2. Organ der Fachschaft ist der Fachschaftsrat.
  3. Ein Fachschaftsrat besteht aus mindestens vier Mitgliedern. Sollen ihm mehr Mitglieder angehören, ist die Anzahl der Mitglieder in der Geschäftsordnung des jeweiligen Fachschaftsrates festzulegen.
  4. Der Fachschaftsrat soll aus seiner Mitte in der Regel eine Sprecherin oder Sprecher und ein*e Sprecher*in für Finanzen, die personenverschieden sind, sowie Stellvertretungen wählen. Weitere Sprecher*innenämter können in der Geschäftsordnung des jeweiligen Fachschaftsrates festgelegt werden.

Aufgaben

  1. Die Fachschaft verwaltet sich im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen unter Beachtung ihrer Aufgaben, insbesondere nach dieser Satzung und der Finanz- und der Beitragsordnung der Studierendenschaft selbst.
  2. Der Fachschaftsrat vertritt die Interessen der Fachschaft.
  3. Er hat seine Tätigkeit auf die in § 3 genannten Aufgaben der Studierendenschaft auszurichten, kann diese konkretisieren und so auf die Bedürfnisse der jeweiligen Fachschaft ausrichten. Zur Erfüllung dieser Aufgaben hat der Fachschaftsrat die Befugnis
    1. Beschlüsse über die Geschäfts- und Finanzordnung sowie die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes der Fachschaft zu fassen;
    2. Referate oder Arbeitskreise einzurichten oder aufzulösen;
    3. organisatorisch Zuständige bzw. verantwortliche Personen für bestimmte Aufgabenbereiche zu wählen oder abzuwählen;
    4. den Fachschaftsrat aufzulösen.

Geschäftsordnung

  1. Der Fachschaftsrat gibt sich eine Geschäftsordnung, die dieser Satzung und dem geltenden Recht nicht widersprechen darf. Die Geschäftsordnung des Fachschaftsrates regelt insbesondere weitergehende Aufgaben und Befugnisse, die Anzahl der Mitglieder des Fachschaftsrates und der Stellvertretungen sowie weitergehende Regelungen zur Organisation, zum Ablauf der Sitzungen und zu Beschlussfassungen.
  2. Die Geschäftsordnung des Fachschaftsrates ist dem Studierendenrat anzuzeigen.

Finanzen der Fachschaft

  1. Zur Durchführung ihrer Aufgaben erhält jede Fachschaft nach den Bestimmungen der Finanz- und Beitragsordnung der Studierendenschaft ihre Beiträge.
  2. Die Fachschaft verwaltet ihre Finanzen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen selbst. Näheres wird durch die Finanzordnung der Studierendenschaft bestimmt.

Schlussbestimmungen

Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntgabe in den Amtlichen Bekanntmachungen der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Satzung vom 02.05.2017 in der Fassung der Ersten Satzung zur Änderung der Satzung der Studierendenschaft außer Kraft.

Magdeburg, den 01.07.2023