Satzung

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Auf der Grundlage von § 65 Abs. 3 Satz 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) i. d. F. der Bekanntmachung vom 01.07.2021 (GVBl. LSA S. 368, 369) hat der Studierendenrat der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg am 29.06.2023 die Neufassung der Satzung der Studierendenschaft beschlossen.

Grundsätze

Studierendenschaft

  1. Die Studierenden der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg bilden die Studierendenschaft.
  2. Die Studierendenschaft ist eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts und als solches Glied der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg (OVGU).

Mitgliedschaft in der Studierendenschaft

  1. Studierende der OVGU werden mit der Immatrikulation Mitglied der Studierendenschaft.
  2. Der Austritt aus der Studierendenschaft kann frühestens nach Ablauf eines Semesters erklärt werden. Der Wiedereintritt ist möglich.
  3. Der Austritt aus der Studierendenschaft und der Wiedereintritt sind schriftlich mit der Rückmeldung beim Studierendenrat der OVGU zu erklären.

Aufgaben der Studierendenschaft

Die Studierendenschaft hat folgende Aufgaben:

    1. Ermöglichung der Meinungsbildung in der Gruppe der Studierenden;
    2. Wahrnehmung der Belange ihrer Mitglieder in der OVGU Magdeburg und der Gesellschaft;
    3. Mitwirkung an der Erfüllung der Aufgaben der OVGU (§ 4 HSG LSA) insbesondere durch Stellungnahmen zu hochschul- oder wissenschaftspolitischen Fragen;
    4. Förderung der politischen Bildung, des staatsbürgerlichen Verantwortungsbewusstseins und der Bereitschaft ihrer Mitglieder zur aktiven Toleranz sowie zum Eintreten für die Grund- und Menschenrechte auf der Grundlage der verfassungsmäßigen Ordnung;
    5. Wahrnehmung der kulturellen, fachlichen, wirtschaftlichen und sozialen Belange ihrer Mitglieder;
    6. Förderung der Integration ausländischer Studierender;
    7. Förderung des Studierendensports;
    8. Pflege der überregionalen und internationalen Studierendenbeziehungen.

Sie verwaltet ihre Aufgaben im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen selbst.

Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied der Studierendenschaft entsprechend § 1 Abs. 1 hat das aktive und passive Wahlrecht zum Studierendenrat und in Bezug auf seine Fachschaft zum Fachschaftsrat.
  2. Jedes Mitglied der Studierendenschaft hat die Pflicht zur Beitragszahlung nach Maßgabe der Beitragsordnung.
  3. Diese Satzung sowie die sie ergänzenden Ordnungen sind für die Mitglieder der Studierendenschaft verbindlich.

Organe der Studierendenschaft

Organe der Studierendenschaft sind der Studierendenrat und die Fachschaftsräte.

Finanzen

  1. Die Studierendenschaft erhebt von ihren Mitgliedern zur Erfüllung ihrer Aufgaben Beiträge auf der Grundlage einer vom Studierendenrat beschlossenen Beitragsordnung.
  2. Die Studierendenschaft gibt sich eine Finanzordnung. Diese regelt insbesondere die Aufstellung und

Ausführung des Haushaltsplanes, die Rechnungslegung sowie die Rechnungsprüfung. Im Haushaltsplan sind den Fachschaftsräten angemessene Haushaltsmittel zur Verfügung zu stellen.

Gemeinsame Grundsätze der Organe

Wahl

Die Mitglieder der Studierendenschaft wählen in unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl den Studierendenrat entsprechend den Vorschriften des HSG LSA sowie der Ordnung zur Durchführung von Wahlen an der OVGU in der jeweils geltenden Fassung.

Die Mitglieder der Studierendenschaft einer Fakultät wählen den Fachschaftsrat in gleicher Form. Die Wahlen finden jährlich parallel zu den Gremienwahlen der OVGU statt. Eigene Wahlorgane werden nicht berufen. Der jeweils für die Gremienwahlen der OVGU verabschiedete Terminplan findet uneingeschränkt Anwendung

Mitgliedschaft in den Organen

  1. Gewählte Mitglieder des Studierendenrates und der Fachschaftsräte sind die Mitglieder, die direkt gewählt wurden bzw. die Personen, die aufgrund der Beendigung des Mandates eines Mitglieds diesem nachfolgen.
  2. Wurde für ein Mandat in einem Organ kein stellvertretendes Mitglied gewählt oder steht bei Beendigung eines Mandates kein weiterer gewählter Vertreter als Nachrücker zur Verfügung, wird dieses Mandat bis zur nächsten Wahl des Organs nicht neu vergeben. Die Zahl der satzungsgemäßen Mitglieder im Organ reduziert sich entsprechend.
  3. Die Amtszeit der gewählten Mitglieder gemäß Abs. 1 beträgt ein Jahr und beginnt mit dem Tag der konstituierenden Sitzung des Organs
  4. Die Mitgliedschaft im Studierendenrat und Fachschaftsrat endet durch
    1. Neuwahl;
    2. schriftlich erklärten Rücktritt;
    3. Exmatrikulation;
    4. Austritt aus der Studierendenschaft.
  1. Die Mitgliedschaft im Fachschaftsrat endet darüber hinaus auch bei einem Wechsel der Fachschaft
  2. Während einer Beurlaubung ruht die Mitgliedschaft eines gewählten Vertreters im Organ. Für den Zeitraum der Beurlaubung rückt das als Stellvertretung gewählte Mitglied nach, dieses Mitglied ist nicht für ein Sprecher*innenamt wählbar. Sollte keine Stellvertretung zur Verfügung stehen, reduziert sich die Zahl der satzungsgemäßen Mitglieder für diesen Zeitraum entsprechend.

Konstituierung

  1. Die konstituierende Sitzung der Organe wird in der Regel Anfang Juli, spätestens 30 Tage nach Bekanntgabe der amtlichen Wahlergebnisse einberufen.
  2. Die konstituierende Sitzung des Studierendenrates erfolgt im Fall einer Neuwahl spätestens 30 Tage nach Bekanntgabe der amtlichen Wahlergebnisse.
  3. Die Einberufung zur konstituierenden Sitzung erfolgt durch eine/n der Sprecher*innen der letzten Wahlperiode spätestens zwei Wochen vor Ablauf der Frist nach Absatz 1 bzw. Absatz 2 mit einer Ladungsfrist von einer Woche. Sollten die Sprecher*innen der letzten Wahlperiode keine Sitzung einberufen, können die neu gewählten Mitglieder mit absoluter Mehrheit der Mitglieder eine konstituierende Sitzung mit gleicher Einladungsfrist einberufen.
  4. Konstituiert sich ein Organ nicht fristgerecht, gilt § 62 Abs. 4 HSG LSA entsprechend.

Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung

  1. Ein Organ der Studierendenschaft ist beschlussfähig, wenn die Sitzung ordnungsgemäß einberufen wurde und die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
  2. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, soweit diese Satzung bzw. die Finanz- oder Beitragsordnung der Studierendenschaft oder die Geschäftsordnung des jeweiligen Organs nichts anderes bestimmt. Minderheitsmeinungen sind auf Antrag in das Protokoll aufzunehmen.
  3. Es besteht die Möglichkeit, Entscheidungen über dringliche Fragen im Umlaufverfahren einzuholen. Sofern nicht mehr als drei stimmberechtigter Mitglieder dem widersprechen, kann die Beschlussfassung in schriftlicher oder elektronischer Form erfolgen. Weiteres hierzu, insbesondere im Fall der Verwendung elektronischer Kommunikationsmittel (E-Mail etc.) regelt die jeweilige Geschäftsordnung. Ein Umlaufbeschluss gilt als gefasst, sobald sich die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder dafür ausgesprochen hat. Anderenfalls ist der Gegenstand der Beschlussfassung auf der nächsten folgenden Sitzung zur Abstimmung zu stellen.
  4. Beschlüsse der Organe sind allen betroffenen Studierenden gegenüber öffentlich bekanntzumachen. Die Form und Frist der Veröffentlichung sind in der Geschäftsordnung des jeweiligen Organs zu regeln.
  5. Sitzungen des Organs können in Präsenz, virtuell und/oder im hybriden Format stattfinden. Weiteres hierzu regelt jedes Organ bei Bedarf in seiner Geschäftsordnung.
  6. Alles Weitere regeln die Geschäftsordnungen der Organe.

Auflösung, Neuwahlen

  1. Ein Organ kann mit der Mehrheit von 3/4 seiner satzungsgemäßen Mitglieder seine Selbstauflösung beschließen. Ein Organ ist aufzulösen, wenn die Zahl seiner Mitglieder unter die Hälfte der Anzahl der satzungsgemäß zu wählenden Mitglieder fällt.
  2. Ein Organ ist weiterhin aufzulösen, wenn innerhalb der ersten drei Vorlesungswochen nach der konstituierenden Sitzung die Sprecher*innen nicht gewählt werden.
  3. Die Mitglieder zum Zeitpunkt der Auflösung führen die Geschäfte des Organs bis zur konstituierenden Sitzung des neu gewählten Organs kommissarisch weiter
  4. Neuwahlen werden durch den kommissarischen Studierendenrat bzw. kommissarischen Fachschaftsrat durchgeführt. Falls bei der Neuwahl des Studierendenrates weniger als 15 Mitglieder bzw. bei der Neuwahl eines Fachschaftsrates weniger als 4 Mitglieder gewählt wurden, ist die Wahl ungültig. Der kommissarische Studierendenrat bzw. kommissarischen Fachschaftsrat ruft auf der Grundlage der Ordnung zur Durchführung von Wahlen an der OVGU in der jeweils geltenden Fassung erneut Neuwahlen aus.
  5. Der Studierendenrat kann durch Beschluss, der mit einer Zweidrittelmehrheit zustande gekommen ist, die Durchführung einer Nachwahl ansetzen, um seine satzungsgemäß vorgesehene Mitgliederanzahl zu gewährleisten. Näheres zur Durchführung der Nachwahl wird durch gesonderten Beschluss des Studierendenrates unter entsprechender Beachtung der geltenden Ordnung zur Durchführung von Wahlen an der OVGU bestimmt. Ist bei Ablauf einer Amtszeit noch kein neues Mitglied bestimmt, so übt das bisherige Mitglied sein Amt weiter aus. Das Ende der Amtszeit des nachträglich gewählten Mitgliedes bestimmt sich so, als ob es sein Amt rechtzeitig angetreten hätte.

Studierendenrat

Zusammensetzung des Studierendenrates

Dem Studierendenrat gehören 15 Mitglieder an. Die Mitglieder wählen aus ihrer Mitte vier Sprecher*innen, und zwar einen Sprecher*in für Finanzen, einen Sprecher*in für Verwaltung, einen Sprecher*in für Kommunikation und einen Sprecher für Öffentliches sowie jeweils eine Stellvertretung je Sprecher*innenamt, soweit hierfür Bewerber*innen zur Verfügung stehen.

Aufgaben und Befugnisse des Studierendenrates

  1. Der Studierendenrat hat seine Tätigkeit entsprechend der Aufgaben des HSG LSA auszurichten.
  2. Zur Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben ist der Studierendenrat insbesondere befugt,
    1. Beschlüsse über die Satzung, die Finanz- und Beitragsordnung der Studierendenschaft sowie die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes der Studierendenschaft (inkl. ihrer Änderung) zu fassen;
    2. Referate oder Arbeitskreise zu bilden oder aufzulösen;
    3. Studierende der OVGU oder Dritte außerhalb des Studierendenrates mit bestimmten Aufgaben zu betrauen, um seine Belange sach- und fachgerecht vertreten zu können, wobei Aufträge vorrangig innerhalb der Studierendenschaft auszuschreiben und zu vergeben sind;
    4. die Mitgliedsbeiträge der Studierendenschaft festzulegen;
    5. Sprecher*innen zu wählen und abzuwählen.
  3. Die Sprecher*innen des Studierendenrates vertreten die Studierendenschaft gemeinschaftlich gerichtlich und außergerichtlich vorbehaltlich weitergehender Regelungen in der Geschäftsordnung.

Geschäftsordnung

Der Studierendenrat gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese regelt insbesondere die Durchführung und die Organisation der Sitzungen sowie ergänzend zu § 10 die Beschlussfassung und die Bekanntgabe der Beschlüsse.

Änderungen der Satzung und Ordnungen

Änderungen dieser Satzung sowie der Finanz- und Beitragsordnung beschließt der Studierendenrat mit einer Zweidrittelmehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder.

Fachschaften und Fachschaftsräte

Zusammensetzung der Fachschaft und der Fachschaftsräte

  1. Alle Mitglieder der Studierendenschaft einer Fakultät bilden eine Fachschaft.
  2. Organ der Fachschaft ist der Fachschaftsrat.
  3. Ein Fachschaftsrat besteht aus mindestens vier Mitgliedern. Sollen ihm mehr Mitglieder angehören, ist die Anzahl der Mitglieder in der Geschäftsordnung des jeweiligen Fachschaftsrates festzulegen.
  4. Der Fachschaftsrat soll aus seiner Mitte in der Regel eine Sprecherin oder Sprecher und ein*e Sprecher*in für Finanzen, die personenverschieden sind, sowie Stellvertretungen wählen. Weitere Sprecher*innenämter können in der Geschäftsordnung des jeweiligen Fachschaftsrates festgelegt werden.

Aufgaben

  1. Die Fachschaft verwaltet sich im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen unter Beachtung ihrer Aufgaben, insbesondere nach dieser Satzung und der Finanz- und der Beitragsordnung der Studierendenschaft selbst.
  2. Der Fachschaftsrat vertritt die Interessen der Fachschaft.
  3. Er hat seine Tätigkeit auf die in § 3 genannten Aufgaben der Studierendenschaft auszurichten, kann diese konkretisieren und so auf die Bedürfnisse der jeweiligen Fachschaft ausrichten. Zur Erfüllung dieser Aufgaben hat der Fachschaftsrat die Befugnis
    1. Beschlüsse über die Geschäfts- und Finanzordnung sowie die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes der Fachschaft zu fassen;
    2. Referate oder Arbeitskreise einzurichten oder aufzulösen;
    3. organisatorisch Zuständige bzw. verantwortliche Personen für bestimmte Aufgabenbereiche zu wählen oder abzuwählen;
    4. den Fachschaftsrat aufzulösen.

Geschäftsordnung

  1. Der Fachschaftsrat gibt sich eine Geschäftsordnung, die dieser Satzung und dem geltenden Recht nicht widersprechen darf. Die Geschäftsordnung des Fachschaftsrates regelt insbesondere weitergehende Aufgaben und Befugnisse, die Anzahl der Mitglieder des Fachschaftsrates und der Stellvertretungen sowie weitergehende Regelungen zur Organisation, zum Ablauf der Sitzungen und zu Beschlussfassungen.
  2. Die Geschäftsordnung des Fachschaftsrates ist dem Studierendenrat anzuzeigen.

Finanzen der Fachschaft

  1. Zur Durchführung ihrer Aufgaben erhält jede Fachschaft nach den Bestimmungen der Finanz- und Beitragsordnung der Studierendenschaft ihre Beiträge.
  2. Die Fachschaft verwaltet ihre Finanzen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen selbst. Näheres wird durch die Finanzordnung der Studierendenschaft bestimmt.

Schlussbestimmungen

Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntgabe in den Amtlichen Bekanntmachungen der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Satzung vom 02.05.2017 in der Fassung der Ersten Satzung zur Änderung der Satzung der Studierendenschaft außer Kraft.

Magdeburg, den 01.07.2023