Satzung: Unterschied zwischen den Versionen

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=== Teil 1 ===
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Satzung der Studierendenschaft der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg
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in der Fassung vom 17.05.2020
  
Grundsätze
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==== Teil 1 - Allgemeines ====
  
==== Studierendenschaft ====
 
  
# Die Studierenden der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg bilden die Studierendenschaft.
 
# Die Studierendenschaft ist eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts und als solches Glied der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg.
 
# Die Studierendenschaft untersteht der Rechtsaufsicht des Rektorats der Otto-von- GuerickeUniversität Magdeburg als untere Behörde und dem Ministerium für Wissenschaft und Wirtschaft als obere Behörde.
 
  
==== Mitgliedschaft in der Studierendenschaft ====
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§ 1 Geltungsbereich
  
# Studierende der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg werden mit der Immatrikulation Mitglied der Studierendenschaft.
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Diese Satzung gilt für alle Gremien der Studierendenschaft. Dies sind der Studierendenrat und die Fachschaftsräte.
# Der Austritt aus der Studierendenschaft kann frühestens nach Ablauf eines Semesters erklärt werden. Der Wiedereintritt ist möglich.
 
# Der Austritt aus der Studierendenschaft und der Wiedereintritt ist schriftlich bis zum Termin der Rückmeldung beim Studierendenrat der Otto-von-Guericke- Universität Magdeburg zu erklären.
 
  
==== Aufgaben der Studierendenschaft ====
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§ 2 Haftung<br>
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Die Studierendenschaft haftet für ihre Organe nach den Vorschriften des Bürgerlichen Rechts.<br>
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Die Ersatzpflicht eines Mitglieds eines Organs der Studierendenschaft bestimmt sich ebenfalls nach den Vorschriften des Bürgerlichen Rechts.
  
Die Studierendenschaft hat folgende Aufgaben:
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§ 3 Wahl<br>
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(1) Die Studierendenschaft wählt die Gremien in unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl entsprechend den Bestimmungen der aktuellen Ordnung zur Durchführung von Wahlen an der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg. <br>
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(2) Hierbei wird jedoch eine Verhältniswahl für den Studierendenrat durchgeführt. Die Fachschaftsräte nutzen uneingeschränkt die Wahlordnung der Otto-von-Guericke-Universität.<br>
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(3) Der jeweils für die Gremienwahlen der Otto-von-Guericke-Universität verabschiedete Terminplan findet uneingeschränkt Anwendung.<br>
  
# Ermöglichung der Meinungsbildung in der Gruppe der Studierenden;
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§ 4 Mitgliedschaft im Studierendenrat und Fachschaftsräten<br>
# Wahrnehmung der Belange ihrer Mitglieder in der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg und der Gesellschaft;
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(1) Gewählte Mitglieder sind die Mitglieder, die direkt gewählt wurden bzw. die Personen, die aufgrund der Beendigung des Mandates eines Mitglieds nachfolgen.<br>
# Mitwirkung an der Erfüllung der Aufgaben der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg (§§ 3 und 4 HSG LSA) insbesondere durch Stellungnahmen zu hochschul- oder wissenschaftspolitischen Fragen;
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(2) Die Mitglieder setzen sich aus den gewählten Mitgliedern und deren Vertretern zusammen.<br>
# Förderung der politischen Bildung, des staatsbürgerlichen Verantwortungs - bewusstseins und der Bereitschaft ihrer Mitglieder zur aktiven Toleranz sowie zum Eintreten für die Grund- und Menschenrechte auf der Grundlage der verfassungsmäßigen Ordnung;
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(3) Die Amtszeit beträgt ein Jahr und beginnt in der Regel am 01. Juli.<br>
# Wahrnehmung der kulturellen, fachlichen, wirtschaftlichen und sozialen Belange ihrer Mitglieder;
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(4) Die Mitgliedschaft im Studierendenrat oder Fachschaftrat endet ebenfalls durch<br>
# Förderung der Integration ausländischer Studierender;
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1. Neuwahl;<br>
# Förderung des Studierendensports;
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2. Rücktritt;<br>
# Pflege der überregionalen und internationalen Studierendenbeziehungen.
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3. Exmatrikulation;<br>
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4. Austritt aus der Studierendenschaft;<br>
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5. Nur im Fachschaftrat bei Wechsel der Fakultät<br>
  
Sie verwaltet ihre Aufgaben im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen selbst.
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§ 5 Auflösung des Gremiums<br>
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(1) Ein Gremium kann sich auf ordentlichen Sitzungen auf Antrag, der mindestens zwei Wochen vorher angekündigt worden ist und der mit Dreiviertelmehrheit seiner Mitglieder zustande gekommen ist, auflösen. <br>
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(2) Gleichzeitig sind Neuwahlen anzusetzen. <br>
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(3) Bis zur Neuwahl führen die Sprecher/innen des Studierendenrats die Geschäfte kommissarisch weiter.<br>
  
==== Organe der Studierendenschaft ====
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§ 6 Neuwahlen<br>
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Neuwahlen werden so schnell wie möglich nach § 3 der Satzung durch das Wahlamt der Universität durchgeführt.
  
Organe der Studierendenschaft sind der Studierendenrat und die Fachschaftsräte.
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§ 7 Aufgaben und Befugnisse der Gremien<br>
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Zur Erfüllung der Aufgaben nach dem Landeshochschulgesetz Sachsen-Anhalts sind die Gremien befugt durch Beschluss: <br>
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1. Referate oder Arbeitskreise zu bilden oder aufzulösen;<br>
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2. Studierende der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg außerhalb der Gremien mit bestimmten Aufgaben zu betrauen, um ihre Belange sach- und fachgerecht vertreten zu können.
  
==== Finanzen ====
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==== Teil 2 - Studierendenrat====  
  
# Die Studierendenschaft erhebt von ihren Mitgliedern zur Erfüllung ihrer Aufgaben Beiträge auf der Grundlage einer vom Studierendenrat beschlossenen Beitragsordnung.
 
# Zur Durchführung ihrer Aufgaben gibt sich die Studierendenschaft eine Finanzordnung. Diese regelt insbesondere die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes, die Rechnungslegung sowie die Rechnungsprüfung. Im Haushaltsplan sind den Fachschaftsorganen angemessene Haushaltsmittel zur Verfügung zu stellen.
 
  
==== Haftung ====
 
  
Die Studierendenschaft haftet für ihre Organe nach den Vorschriften des Bürgerlichen Rechts. Die Ersatzpflicht eines Mitglieds eines Organs der Studierendenschaft bestimmt sich ebenfalls nach den Vorschriften des Bürgerlichen Rechts.
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§ 8 Zusammensetzung<br>
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(1) Der Studierendenrat besteht aus 15 Mitgliedern. <br>
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(2) Er wählt aus seiner Mitte die Sprecher/innen:<br>
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- Sprecher/in für Finanzen<br><br>
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- Sprecher/in für Internes<br>
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- Ratssekretär/in<br>
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- Sprecher/in für Öffentliches<br>
 +
(3) Sowie deren Stellvertreter/innen, die aus der Studierendenschaft kommen müssen:<br>
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- Stellv Sprecher/in für Internes<br>
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- Stellv Sprecher/in für Finanzen<br>
  
=== Teil 2 ===
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§ 9 Geschäftsordnung, Finanzordnung, Geschäftsverteilungsplan und Beitragsordnung<br>
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(1) Der Studierendenrat gibt sich eine Geschäftsordnung, Finanzordnung, Beitragsordnung und einen Geschäftsverteilungsplan.<br>
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Diese regeln:<br>
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1. die Befugnisse und die Beschlussfassung der Organe der Studierendenschaft,<br>
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2. die Bekanntgabe der Beschlüsse,<br>
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3. die Gliederung in Fachschaften, die auch fachübergreifend gebildet werden können,<br>
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4. die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes und<br>
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5. die Finanz- und Beitragsordnung der Studierendenschaft. <br>
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(2) Änderungen werden nach den Bestimmungen zur Satzung nach Landeshochschulgesetz Sachsen-Anhalt §65 (3) durchgeführt.
  
Studierendenrat
+
====  Teil 3  - Fachschaften und Fachschaftsräte====
  
==== Wahl ====
 
  
Die Studierendenschaft wählt in unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl den Studierendenrat entsprechende den Bestimmungen der Ordnung zur Durchführung von Wahlen an der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg in der Fassung vom 15.03.2017. Die Wahlen finden jährlich statt und sollen parallel zu den Gremienwahlen der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg durchgeführt werden. Eigene Wahlorgane werden nicht berufen. Der jeweils für die Gremienwahlen der OVGU verabschiedete Terminplan findet uneingeschränkt Anwendung.
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§ 10 Fachschaft<br>
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Alle Mitglieder der Studierendenschaft einer Fakultät bilden eine Fachschaft.
  
==== Mitgliedschaft ====
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§ 11 Organ der Fachschaft<br>
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(1) Organ der Fachschaft ist der Fachschaftsrat.<br>
 +
(2) Der Fachschaftsrat vertritt die Interessen der Fachschaft.<br>
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(3) Nur gewählte Mitglieder oder deren Stellvertreter/innen der Gremien sind stimmberechtigt.<br>
  
# Gewählte Mitglieder des Studierendenrates sind die Mitglieder, die direkt gewählt wurden bzw. die Personen, die aufgrund der Beendigung des Mandates eines Mitglieds nachfolgen.
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§ 12 Satzung, Geschäftsordnung, Finanzordnung und Geschäftsverteilungsplan<br>
# Die Mitglieder des Studierendenrates setzen sich aus den gewählten Mitgliedern bzw. deren Nachrückern zusammen.
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(1) Der Fachschaftrat kann sich eine Satzung, Geschäftsordnung und Finanzordnung geben, die jedoch nicht der jeweiligen Ordnung des Studierendenrats widersprechen darf.<br>
# Die Amtszeit beträgt ein Jahr und beginnt in der Regel am 01. Juli.
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(2) Die Satzung des Fachschaftsrates regelt insbesondere dessen Aufgaben und Befugnisse, die Zusammensetzung und die Zahl der Mitglieder des Fachschaftsrates, wobei diese mindestens 4 betragen muss.<br>
# Die Mitgliedschaft im Studierendenrat endet durch
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(3) Der Fachschaftsrat kann sich eine Geschäftsordnung geben, die insbesondere Regelungen zur Organisation und zum Ablauf der Sitzungen enthält.<br>
## Neuwahl;
+
(4) Der Fachschaftsrat kann sich einen Geschäftsverteilungsplan geben.<br>
## Rücktritt;
+
(5) Die Ordnungen des Fachschaftsrates sind dem Studierendenrat mitzuteilen.<br>
## Exmatrikulation;
 
## Austritt aus der Studierendenschaft.
 
  
==== Zusammensetzung, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung ====
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==== Teil 4 - Schlussbestimmungen ====  
  
# Der Studierendenrat besteht aus 15 Mitgliedern. Er wählt aus seiner Mitte drei Sprecher, und zwar einen Sprecher für Finanzen, einen Sprecher für Internes und einen Sprecher für Öffentliches.
 
# Der Studierendenrat ist beschlussfähig, wenn die Sitzung ordnungsgemäß einberufen wurde und die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Minderheitsmeinungen sind auf Antrag in das Protokoll aufzunehmen. Weiteres regelt die Geschäftsordnung.
 
  
==== Aufgaben und Befugnisse des Studierendenrates ====
+
§ 13 Gleichstellungsklausel<br>
 +
Die hier verwendeten Funktionsbezeichnungen gelten für alle Geschlechter.
  
# Der Studierendenrat vertritt die Studierendenschaft gegenüber den staatlichen und gesellschaftlichen Institutionen, den Einrichtungen, Gremien und Kommissionen der Otto-vonGuericke-Universität Magdeburg sowie in nationalen und internationalen Beziehungen der Stu-dierendenschaft. Die Sprecher des Studierendenrates vertreten die Studierendenschaft gemeinschaftlich gerichtlich und außergerichtlich.
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§ 14 Inkrafttreten und Außerkrafttreten<br>
# Zur Erfüllung der der Studierendenschaft nach § 3 obliegenden Aufgaben ist der Studierendenrat befugt
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Diese Satzung tritt einen Tag nach ihrer Bekanntgabe in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Satzung vom 02. Mai 2017 außer Kraft.
## Beschlüsse über die Satzung, Finanz- und Beitragsordnung der Studierendenschaft sowie die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes der Studierendenschaft zu fassen;
 
## Referate oder Arbeitskreise zu bilden oder aufzulösen;
 
## Studierende der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg außerhalb des Studierendenrates mit bestimmten Aufgaben zu betrauen, um seine Belange sach- und fachgerecht vertreten zu können.
 
## die Mitgliedsbeiträge der Studierendenschaft festzulegen;
 
  
seine Sprecher zu wählen und abzuwählen.
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Magdeburg, den 17.05.2020
 
 
==== Geschäftsordnung ====
 
 
 
Der Studierendenrat gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese regelt insbesondere den Ablauf und die Organisation der Sitzungen, die Beschlussfassung und die Bekanntgabe der Beschlüsse.
 
 
 
==== Änderungen der Satzung und Ordnungen ====
 
 
 
Änderungen der Satzung, Finanz- und Beitragsordnung beschließt der Studierendenrat mit Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder.
 
 
 
==== Auflösung des Studierendenrates ====
 
 
 
Der Studierendenrat kann sich auf ordentlichen Sitzungen durch Beschluss, der mit Dreiviertelmehrheit seiner Mitglieder zustande gekommen ist, auflösen. Gleichzeitig sind Neuwahlen anzusetzen. Bis zur Neuwahl führt der Studierendenrat die Geschäfte kommissarisch weiter.
 
 
 
=== Teil 3 ===
 
 
 
Fachschaften und Fachschaftsräte
 
 
 
==== Fachschaft ====
 
 
 
Alle Mitglieder der Studierendenschaft einer Fakultät bilden eine Fachschaft. § 2 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.
 
 
 
==== Organ und Aufgaben der Fachschaft ====
 
 
 
# Organ der Fachschaft ist der Fachschaftsrat.
 
# Die Fachschaft verwaltet ihre Aufgaben im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen selbst. § 3 Satz 1 gilt entsprechend.
 
 
 
==== Satzung und Geschäftsordnung ====
 
 
 
# Der Fachschaftsrat gibt sich eine Satzung, die der Satzung der Studierendenschaft und dem geltenden Recht nicht widersprechen darf. Die Satzung des Fachschaftsrates regelt insbesondere dessen Aufgaben und Befugnisse, die Wahl, die Zusammensetzung und die Zahl der Mitglieder des Fachschaftsrates sowie die Beschlussfassung.
 
# Die Satzung des Fachschaftsrates ist dem Studierendenrat anzuzeigen und in den Amtlichen Bekanntmachungen der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg zu veröffentlichen.
 
# Der Fachschaftsrat kann sich eine Geschäftsordnung geben, die insbesondere Regelungen zur Organisation und zum Ablauf der Sitzungen enthält.
 
 
 
==== Finanzen der Fachschaft ====
 
 
 
# Zur Durchführung ihrer Aufgaben erhält jede Fachschaft nach den Bestimmungen der Finanzund Beitragsordnung der Studierendenschaft ihre Beiträge.
 
# Die Fachschaft verwaltet ihre Finanzen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen selbst.
 
 
 
Näheres wird durch die Finanzordnung der Studierendenschaft bestimmt. Die Fachschaft kann sich eine eigene Finanzordnung geben.
 
 
 
==== Wahl ====
 
 
 
Die Mitglieder der Studierendenschaft einer Fakultät wählen in unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl den Fachschaftsrat entsprechend den Bestimmungen der Ordnung zur Durchführung von Wahlen an der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg in der Fassung vom 15.03.2017. Die Wahlen finden jährlich statt und sollen parallel zu den Gremienwahlen der Ottovon-Guericke-Universität Magdeburg und der Wahl des Studierendenrates durchgeführt werden. Eigene Wahlorgane werden nicht berufen. Der jeweils für die Gremienwahlen der OVGU verabschiedete Terminplan findet uneingeschränkt Anwendung.
 
 
 
==== Mitgliedschaft ====
 
 
 
# Gewählte Mitglieder des Fachschaftsrates sind die Mitglieder, die direkt gewählt wurden bzw. die Personen, die aufgrund der Beendigung des Mandates eines Mitglieds nachfolgen.
 
# Die Mitglieder des Fachschaftsrates setzen sich aus den gewählten Mitgliedern bzw. deren Nachrückern zusammen.
 
# Die Amtszeit beträgt ein Jahr und beginnt in der Regel am 01. Juli.
 
# Die Mitgliedschaft im Fachschaftsrat endet durch
 
## Neuwahl;
 
## Rücktritt;
 
## Exmatrikulation;
 
## Austritt aus der Studierendenschaft;
 
## Wechsel der Fakultät.
 
# Kooptierte Mitglieder sind nicht stimmberechtigt.
 
 
 
==== Zusammensetzung ====
 
 
 
# Der Fachschaftsrat besteht aus mindestens 4 Mitgliedern. Die genaue Anzahl der Mitglieder ist in der Satzung des jeweiligen Fachschaftsrates festgelegt.
 
# Der Fachschaftsrat wählt aus seiner Mitte Sprecher, die einzelne Aufgaben wahrnehmen, unter anderem einen Sprecher für Finanzen.
 
 
 
==== Aufgaben und Befugnisse des Fachschaftsrates ====
 
 
 
# Der Fachschaftsrat vertritt die Interessen der Fachschaft.
 
# Er hat seine Tätigkeit auf die in § 3 genannten Aufgaben der Studierendenschaft zu richten, kann diese konkretisieren und so auf die Bedürfnisse der jeweiligen Fachschaft ausrichten. Zur Erfüllung dieser Aufgaben hat der Fachschaftsrat die Befugnis
 
## Beschlüsse über die Satzung, Geschäfts- und Finanzordnung sowie die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes der Fachschaft zu fassen;
 
## Referate oder Arbeitskreise einzurichten oder aufzulösen;
 
## organisatorisch Zuständige bzw. verantwortliche Personen für bestimmte Aufgabenbereiche zu wählen und abzuwählen;
 
## den Fachschaftsrat aufzulösen.
 
 
 
==== Auflösung des Fachschaftsrates ====
 
 
 
Der Fachschaftsrat kann sich auf ordentlichen Sitzungen durch Beschluss, der mit Dreiviertelmehrheit seiner Mitglieder zustande gekommen ist, auflösen. Gleichzeitig sind Neuwahlen anzusetzen. Bis zur Neuwahl führt der Studierendenrat die Geschäfte kommissarisch weiter.
 
 
 
=== Teil 4 ===
 
 
 
Schlussbestimmungen
 
 
 
==== Liquidation ====
 
 
 
# Bei Liquidation der Studierendenschaft werden alle noch offenen Verbindlichkeiten beglichen. Das Vermögen der Organe der Studierendenschaft wird treuhänderisch von der Otto-von- Guericke-Universität Magdeburg bis zur Konstitution des neuen Studierendenrates verwaltet.
 
# Bei Liquidation der Fachschaft werden alle noch offenen Verbindlichkeiten beglichen. Das Vermögen des Fachschaftsrates wird treuhänderisch vom Studierendenrat der Otto-vonGuericke-Universität Magdeburg bis zur Konstitution des neuen Fachschaftsrates verwaltet.
 
# Die Auflösung wird hochschulintern veröffentlicht.
 
 
 
==== Neuwahlen ====
 
 
 
Neuwahlen werden durch den kommissarischen Studierendenrat durchgeführt. Falls bei der Neuwahl des Studierendenrates weniger als 15 Mitglieder gewählt wurden, ist die Wahl ungültig. Der kommissarische Studierendenrat ruft auf der Grundlage der Ordnung zur Durchführung von Wahlen an der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg i. d. F. vom 15. März 2017 erneut Neuwahlen aus.
 
 
 
==== Gleichstellungsklausel ====
 
 
 
Die hier verwendeten Funktionsbezeichnungen gelten in der männlichen und weiblichen Form gleichermaßen.
 
 
 
==== Inkrafttreten und Außerkrafttreten ====
 
 
 
Diese Satzung tritt einen Tag nach ihrer Bekanntgabe in den Amtlichen Bekanntmachungen der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Satzung vom 28.11.2011 außer Kraft.
 
 
 
Magdeburg, den 02. Mai 2017
 
 
 
* Marcus Gercke (Sprecher für Internes)
 
* Alexander Hönsch (Sprecher für Öffentliches)
 
* Till Isenhuth (Sprecher für Finanzen)
 

Version vom 17. Mai 2020, 17:47 Uhr

Satzung der Studierendenschaft der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg in der Fassung vom 17.05.2020

Teil 1 - Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für alle Gremien der Studierendenschaft. Dies sind der Studierendenrat und die Fachschaftsräte.

§ 2 Haftung

Die Studierendenschaft haftet für ihre Organe nach den Vorschriften des Bürgerlichen Rechts.
Die Ersatzpflicht eines Mitglieds eines Organs der Studierendenschaft bestimmt sich ebenfalls nach den Vorschriften des Bürgerlichen Rechts.

§ 3 Wahl

(1) Die Studierendenschaft wählt die Gremien in unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl entsprechend den Bestimmungen der aktuellen Ordnung zur Durchführung von Wahlen an der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg. 
(2) Hierbei wird jedoch eine Verhältniswahl für den Studierendenrat durchgeführt. Die Fachschaftsräte nutzen uneingeschränkt die Wahlordnung der Otto-von-Guericke-Universität.
(3) Der jeweils für die Gremienwahlen der Otto-von-Guericke-Universität verabschiedete Terminplan findet uneingeschränkt Anwendung.

§ 4 Mitgliedschaft im Studierendenrat und Fachschaftsräten

(1) Gewählte Mitglieder sind die Mitglieder, die direkt gewählt wurden bzw. die Personen, die aufgrund der Beendigung des Mandates eines Mitglieds nachfolgen.
(2) Die Mitglieder setzen sich aus den gewählten Mitgliedern und deren Vertretern zusammen.
(3) Die Amtszeit beträgt ein Jahr und beginnt in der Regel am 01. Juli.
(4) Die Mitgliedschaft im Studierendenrat oder Fachschaftrat endet ebenfalls durch
1. Neuwahl;
2. Rücktritt;
3. Exmatrikulation;
4. Austritt aus der Studierendenschaft;
5. Nur im Fachschaftrat bei Wechsel der Fakultät

§ 5 Auflösung des Gremiums

(1) Ein Gremium kann sich auf ordentlichen Sitzungen auf Antrag, der mindestens zwei Wochen vorher angekündigt worden ist und der mit Dreiviertelmehrheit seiner Mitglieder zustande gekommen ist, auflösen. 
(2) Gleichzeitig sind Neuwahlen anzusetzen.
(3) Bis zur Neuwahl führen die Sprecher/innen des Studierendenrats die Geschäfte kommissarisch weiter.

§ 6 Neuwahlen

Neuwahlen werden so schnell wie möglich nach § 3 der Satzung durch das Wahlamt der Universität durchgeführt. 

§ 7 Aufgaben und Befugnisse der Gremien

Zur Erfüllung der Aufgaben nach dem Landeshochschulgesetz Sachsen-Anhalts sind die Gremien befugt durch Beschluss: 
1. Referate oder Arbeitskreise zu bilden oder aufzulösen;
2. Studierende der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg außerhalb der Gremien mit bestimmten Aufgaben zu betrauen, um ihre Belange sach- und fachgerecht vertreten zu können.

Teil 2 - Studierendenrat

§ 8 Zusammensetzung

(1) Der Studierendenrat besteht aus 15 Mitgliedern. 
(2) Er wählt aus seiner Mitte die Sprecher/innen:
- Sprecher/in für Finanzen

- Sprecher/in für Internes
- Ratssekretär/in
- Sprecher/in für Öffentliches
(3) Sowie deren Stellvertreter/innen, die aus der Studierendenschaft kommen müssen:
- Stellv Sprecher/in für Internes
- Stellv Sprecher/in für Finanzen

§ 9 Geschäftsordnung, Finanzordnung, Geschäftsverteilungsplan und Beitragsordnung

(1) Der Studierendenrat gibt sich eine Geschäftsordnung, Finanzordnung, Beitragsordnung und einen Geschäftsverteilungsplan.
Diese regeln:
1. die Befugnisse und die Beschlussfassung der Organe der Studierendenschaft,
2. die Bekanntgabe der Beschlüsse,
3. die Gliederung in Fachschaften, die auch fachübergreifend gebildet werden können,
4. die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes und
5. die Finanz- und Beitragsordnung der Studierendenschaft.
(2) Änderungen werden nach den Bestimmungen zur Satzung nach Landeshochschulgesetz Sachsen-Anhalt §65 (3) durchgeführt.

Teil 3 - Fachschaften und Fachschaftsräte

§ 10 Fachschaft

Alle Mitglieder der Studierendenschaft einer Fakultät bilden eine Fachschaft.

§ 11 Organ der Fachschaft

(1) Organ der Fachschaft ist der Fachschaftsrat.
(2) Der Fachschaftsrat vertritt die Interessen der Fachschaft.
(3) Nur gewählte Mitglieder oder deren Stellvertreter/innen der Gremien sind stimmberechtigt.

§ 12 Satzung, Geschäftsordnung, Finanzordnung und Geschäftsverteilungsplan

(1) Der Fachschaftrat kann sich eine Satzung, Geschäftsordnung und Finanzordnung geben, die jedoch nicht der jeweiligen Ordnung des Studierendenrats widersprechen darf.
(2) Die Satzung des Fachschaftsrates regelt insbesondere dessen Aufgaben und Befugnisse, die Zusammensetzung und die Zahl der Mitglieder des Fachschaftsrates, wobei diese mindestens 4 betragen muss.
(3) Der Fachschaftsrat kann sich eine Geschäftsordnung geben, die insbesondere Regelungen zur Organisation und zum Ablauf der Sitzungen enthält.
(4) Der Fachschaftsrat kann sich einen Geschäftsverteilungsplan geben.
(5) Die Ordnungen des Fachschaftsrates sind dem Studierendenrat mitzuteilen.

Teil 4 - Schlussbestimmungen

§ 13 Gleichstellungsklausel

Die hier verwendeten Funktionsbezeichnungen gelten für alle Geschlechter.

§ 14 Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Satzung tritt einen Tag nach ihrer Bekanntgabe in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Satzung vom 02. Mai 2017 außer Kraft.

Magdeburg, den 17.05.2020