Satzung: Unterschied zwischen den Versionen

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(Novelle der Satzung)
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Satzung der Studierendenschaft der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg in der Fassung vom 17.05.2020
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Satzung der Studierendenschaft der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg in der Fassung vom 17.09.2020
  
=== Teil 1 - Allgemeines ===
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=== § 1 Geltungsbereich ===
  
==== § 1 Geltungsbereich ====
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Diese Satzung gilt für alle Organe der Studierendenschaft der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg.
  
Diese Satzung gilt für alle Gremien der Studierendenschaft. Dies sind der Studierendenrat und die Fachschaftsräte.
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=== § 2 Organe ===
  
==== § 2 Haftung ====
+
Die Organe der Studierendenschaft sind der Studierendenrat und die Fachschaftsräte.
  
Die Studierendenschaft haftet für ihre Organe nach den Vorschriften des Bürgerlichen Rechts. Die Ersatzpflicht eines Mitglieds eines Organs der Studierendenschaft bestimmt sich ebenfalls nach den Vorschriften des Bürgerlichen Rechts.
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=== § 3 Haftung ===
  
==== § 3 Wahl ====
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(1) Die Studierendenschaft haftet für ihre Organe nach den Vorschriften des Bürgerlichen Rechts.
  
(1) Die Studierendenschaft wählt die Gremien in unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl entsprechend den Bestimmungen der aktuellen Ordnung zur Durchführung von Wahlen an der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg.
+
(2) Die Ersatzpflicht eines Mitglieds eines Organs der Studierendenschaft bestimmt sich ebenfalls nach den Vorschriften des Bürgerlichen Rechts.  
  
(2) Hierbei wird jedoch eine Verhältniswahl für den Studierendenrat durchgeführt. Die Fachschaftsräte nutzen uneingeschränkt die Wahlordnung der Otto-von-Guericke-Universität.
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=== § 4 Mitgliedschaft innerhalb der Organe ===
  
(3) Der jeweils für die Gremienwahlen der Otto-von-Guericke-Universität verabschiedete Terminplan findet uneingeschränkt Anwendung.
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(1) Gewählte Mitglieder sind die Mitglieder, die direkt gewählt wurden bzw. die Personen, die aufgrund der Beendigung des Mandates eines Mitglieds nachfolgen.
  
==== § 4 Mitgliedschaft im Studierendenrat und Fachschaftsräten ====
+
(2) Sollte aufgrund der Beendigung eines Mandats kein*e Vertreter*in nachfolgen können, bleibt dieses Mandat bis zur Neuwahl vakant.
  
(1) Gewählte Mitglieder sind die Mitglieder, die direkt gewählt wurden bzw. die Personen, die aufgrund der Beendigung des Mandates eines Mitglieds nachfolgen.
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(3) In der Regel beginnt die Wahlperiode am 1. Juli eines Kalenderjahres. Sollte die Wahlperiode nicht am 1. Juli beginnen können, fängt sie spätestens mit der Veröffentlichung der amtlichen Wahlergebnisse an.
  
(2) Die Mitglieder setzen sich aus den gewählten Mitgliedern und deren Vertretern zusammen.
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(4) Die Mitgliedschaft in den Organen der Studierendenschaft endet durch:
  
(3) Die Amtszeit beträgt ein Jahr und beginnt in der Regel am 01. Juli.
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# Neuwahl;
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# Rücktritt;
 +
# Exmatrikulation;
 +
# Austritt aus der Studierendenschaft;
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# zusätzlich im Fachschaftsrat bei Wechsel der Fakultät.
  
(4) Die Mitgliedschaft im Studierendenrat oder Fachschaftrat endet ebenfalls durch
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=== § 5 Auflösung eines Organs ===
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(1) Ein Organ kann sich auf einer ordentlichen Sitzung auflösen. Der Antrag zur Auflösung muss mit einer Frist von 10 Tagen bekannt gegeben und in der Einladung zur Sitzung kenntlich gemacht werden.
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(2) Die Auflösung muss mit einer 3/4-Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
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(3) Sollte ein Organ nicht mehr genügend Mitglieder entsprechend der Zusammensetzung des Organs (s. Satzung & Geschäftsordnung) haben oder nicht mehr in der Lage sein die Beschlussfähigkeit zu erreichen, ist es aufzulösen.
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(4) Bei Auflösung des Organs sind Neuwahlen anzusetzen.
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(5) Bis zur Neuwahl führen die Sprecher*innen des Studierendenrates die Geschäfte kommissarisch weiter.
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=== § 6 Wahl ===
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(1) Die Studierendenschaft wählt die Organe in unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl entsprechend den Bestimmungen der aktuellen Ordnung zur Durchführung von Wahlen an der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg.
 
   
 
   
  a) Neuwahl;
+
(2) Hierbei wird eine personalisierte Verhältniswahl für den Studierendenrat durchgeführt.
  b) Rücktritt;
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  c) Exmatrikulation;
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(3) Die Fachschaftsräte nutzen uneingeschränkt die Ordnung zur Durchführung von Wahlen an der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg.
  d) Austritt aus der Studierendenschaft;
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  e) Nur im Fachschaftrat bei Wechsel der Fakultät
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(4) Der jeweils für die Gremienwahlen der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg verabschiedete Terminplan findet uneingeschränkt Anwendung für die Organe der Studierendenschaft.
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(5) Neuwahlen werden so schnell wie möglich durch das Wahlamt der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg durchgeführt.
  
==== § 5 Auflösung des Gremiums ====
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=== § 7 Konstituierung ===
  
(1) Ein Gremium kann sich auf ordentlichen Sitzungen auf Antrag, der mindestens zwei Wochen vorher angekündigt worden ist und der mit Dreiviertelmehrheit seiner Mitglieder zustande gekommen ist, auflösen.
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(1) Die konstuierende Sitzung der Organe ist in der Regel innerhalb der ersten 14 Tage nach Ende einer Wahlperiode abzuhalten. Sie wird durch die Sprecher*innen der letzten Wahlperiode einberufen.
  
(2) Gleichzeitig sind Neuwahlen anzusetzen.
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(2) Sollten die Sprecher*innen der letzten Wahlperiode keine Sitzung einberufen, können die neu gewählten Mitglieder mit absoluter Mehrheit der Mitglieder eine konstituierende Sitzung einberufen.
  
(3) Bis zur Neuwahl führen die Sprecher/innen des Studierendenrats die Geschäfte kommissarisch weiter.
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=== § 8 Zusammensetzung ===
  
==== § 6 Neuwahlen ====
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(1) Die Organe müssen mindestens 3 ordentliche Mitglieder haben.
  
Neuwahlen werden so schnell wie möglich nach § 3 der Satzung durch das Wahlamt der Universität durchgeführt.  
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(2) Es werden Sprecher*innen gewählt, hiervon immer mindestens ein*e Sprecher*in für Finanzen.
  
==== § 7 Aufgaben und Befugnisse der Gremien ====
+
(3) Die weitere Zusammensetzung der Organe sowie die Aufgabe der Sprecher*innen wird durch die jeweilige Geschäftsordnung festgelegt.
  
Zur Erfüllung der Aufgaben nach dem Landeshochschulgesetz Sachsen-Anhalts sind die Gremien befugt durch Beschluss:
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=== § 9 Beschlussfassung und Bekanntgabe ===
+
 
a) Referate oder Arbeitskreise zu bilden oder aufzulösen;
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(1) Organe entscheiden mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, sofern durch Satzung, Finanz- oder Beitragsordnung der Studierendenschaft oder der Geschäftsordnung des jeweiligen Organs keine andere Mehrheit vorgeschrieben ist.
b) Studierende der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg außerhalb der Gremien mit bestimmten Aufgaben zu betrauen, um ihre Belange sach- und fachgerecht vertreten zu können.
+
 
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(2) Die Sprecher*innen eines Organs haben die Möglichkeit, Entscheidungen über dringliche Anträge durch schriftlichen Umlaufbeschluss einzuholen. Die Abwicklung in elektronischer Form ist zulässig, sofern das betroffene Mitglied dies nicht ausdrücklich ablehnt und Vorkehrungen getroffen wurden, um Missbrauch zu verhindern. Ein solcher Beschluss gilt als gefasst, sobald mehr als die Hälfte der ordnungsgemäßen Mitglieder abgestimmt und sich mehrheitlich dafür ausgesprochen haben. Anderenfalls ist der Antrag auf der nächsten folgenden Sitzung zur Abstimmung zu stellen. Die Geschäftsordnung kann hierzu weitere Regelungen treffen.
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(3) Beschlüsse sind allen Studierenden gegenüber öffentlich zu machen. Die Form und Frist der Veröffentlichung sind in der Geschäftsordnung des jeweiligen Organs zu regeln.
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(4) Wenn eine Präsenzsitzung aus dringenden Gründen nicht möglich ist, können Sitzungen ausnahmsweise in digitaler Form erfolgen. Das Verfahren zur Durchführung von Sitzungen in digitaler Form regelt jedes Organ in seiner Geschäftsordnung.
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=== § 10 Aufgaben und Befugnisse ===
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(1) Jedes Organ hat seine Tätigkeit entsprechend der Aufgaben vom Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt auszurichten.
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(2) Um ihre Belange sach- und fachgerecht vertreten zu können, sind die Organe berechtigt:
  
=== Teil 2 - Studierendenrat ===
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# über Anträge zu entscheiden;
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# die jeweiligen Gelder zu verwalten, über welche sie Rechenschaft ablegen müssen;
 +
# Beschlüsse über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes zu fassen;
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# ständige oder zeitweilige Arbeitskreise oder Referate zu bilden und aufzulösen;
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# nach eigenem Ermessen Mitglieder der Studierendenschaft oder Dritte mit der Erfüllung spezieller Aufgaben zu betrauen, wobei Aufträge vorrangig innerhalb der Studierendenschaft auszuschreiben und zu vergeben sind;
 +
# in geeigneter Form mit den anderen Organen zusammenzuarbeiten.
  
==== § 8 Zusammensetzung ====
+
=== § 11 Fachschaft ===
  
(1) Der Studierendenrat besteht aus 15 Mitgliedern.
+
Alle Mitglieder der Studierendenschaft einer Fakultät bilden eine Fachschaft.
  
(2) Er wählt aus seiner Mitte die Sprecher/innen:
+
=== § 12 Organ der Fachschaft ===
 
  * Sprecher/in für Finanzen
 
  * Sprecher/in für Internes
 
  * Ratssekretär/in
 
  * Sprecher/in für Öffentliches
 
  
(3) Sowie deren Stellvertreter/innen aus der Studierendenschaft:
+
(1) Organ der Fachschaft ist der Fachschaftsrat.
 
  * Stellv. Sprecher/in für Internes
 
  * Stellv. Sprecher/in für Finanzen
 
  
==== § 9 Geschäftsordnung, Finanzordnung, Geschäftsverteilungsplan und Beitragsordnung ====
+
(2) Der Fachschaftsrat vertritt die Interessen der Fachschaft.
  
(1) Der Studierendenrat gibt sich eine Geschäftsordnung, Finanzordnung, Beitragsordnung und einen Geschäftsverteilungsplan. Diese regeln:
+
(3) Nur gewählte Mitglieder oder deren Stellvertreter*innen sind stimmberechtigt.
 
  a) die Befugnisse und die Beschlussfassung der Organe der Studierendenschaft,
 
  b) die Bekanntgabe der Beschlüsse,
 
  c) die Gliederung in Fachschaften, die auch fachübergreifend gebildet werden können,
 
  d) die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes und
 
  e) die Finanz- und Beitragsordnung der Studierendenschaft.
 
  
(2) Änderungen werden nach den Bestimmungen zur Satzung nach Landeshochschulgesetz Sachsen-Anhalt § 65 Abs. 3 durchgeführt.
+
=== § 13 Ordnungen ===
  
=== Teil 3 - Fachschaften und Fachschaftsräte ===
+
(1) Die Studierendenschaft gibt sich eine Finanzordnung und eine Beitragsordnung. Diese regeln:
  
==== § 10 Fachschaft ====
+
# die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes;
 +
# die Verteilung der Haushaltsmittel;
 +
# die geltenden Beiträge.
  
Alle Mitglieder der Studierendenschaft einer Fakultät bilden eine Fachschaft.
 
  
==== § 11 Organ der Fachschaft ====
+
(2) Jedes Organ gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese regelt:
  
(1) Organ der Fachschaft ist der Fachschaftsrat.
+
# die weitere Zusammensetzung;
 +
# die Aufgabenverteilungen;
 +
# die Organisation und Durchführung von Sitzungen;
  
(2) Der Fachschaftsrat vertritt die Interessen der Fachschaft.
+
des jeweiligen Organs.
  
(3) Nur gewählte Mitglieder oder deren Stellvertreter/innen der Gremien sind stimmberechtigt.
+
=== § 14 Weiterführende Dokumente ===
  
==== § 12 Satzung, Geschäftsordnung, Finanzordnung und Geschäftsverteilungsplan ====
+
(1) Die Organe können zur Erläuterung der Ordnungen weiterführende Dokumente anfertigen.
  
(1) Der Fachschaftrat kann sich eine Satzung, Geschäftsordnung und Finanzordnung geben, die jedoch nicht der jeweiligen Ordnung des Studierendenrats widersprechen darf.
+
(2) Die weitere Verteilung von Aufgaben und Verantwortlichkeiten innerhalb eines Organs können in einem Geschäftsverteilungsplan festgehalten werden.  
  
(2) Die Satzung des Fachschaftsrates regelt insbesondere dessen Aufgaben und Befugnisse, die Zusammensetzung und die Zahl der Mitglieder des Fachschaftsrates, wobei diese mindestens 4 betragen muss.
+
=== § 15 Gleichstellungsklausel ===
  
(3) Der Fachschaftsrat kann sich eine Geschäftsordnung geben, die insbesondere Regelungen zur Organisation und zum Ablauf der Sitzungen enthält.
+
Die hier verwendeten Funktionsbezeichnungen gelten für alle Geschlechter.
  
(4) Der Fachschaftsrat kann sich einen Geschäftsverteilungsplan geben.
+
=== § 16 Salvatorische Klausel ===
  
(5) Die Ordnungen des Fachschaftsrates sind dem Studierendenrat mitzuteilen.
+
(1) Sollte eine der Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise rechtswidrig oder unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. In einem solchen Fall ist die Satzung vielmehr ihrem Sinne gemäß zur Durchführung zu bringen. Beruht die Ungültigkeit auf einer Leistungs- oder Zeitbestimmung, so tritt an ihrer Stelle das gesetzlich zulässige Maß.
  
=== Teil 4 - Schlussbestimmungen ===
+
(2) Die rechtswidrige oder unwirksame Bestimmung ist unverzüglich zu ersetzen.
  
==== § 13 Gleichstellungsklausel ====
+
=== § 17 Inkrafttreten und Außerkrafttreten ===
  
Die hier verwendeten Funktionsbezeichnungen gelten für alle Geschlechter.
+
Diese Satzung tritt mit Bekanntgabe in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die bisher geltende Satzung außer Kraft.
  
==== § 14 Inkrafttreten und Außerkrafttreten ====
+
=== § 18 Übergangsregelung ===
  
Diese Satzung tritt einen Tag nach ihrer Bekanntgabe in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Satzung vom 02. Mai 2017 außer Kraft.
+
Sollte ein Organ keine Geschäftsordnung besitzen oder diese keine Zusammensetzung des Organs vorsehen, ergibt sich die Anzahl der Mitglieder aus dem amtlichen Wahlergebnis vom 13.08.2020. In diesem Fall gelten abweichend von dieser Satzung die bisherigen Amtsbezeichnungen, die das Organ zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung führte. Das Organ muss sich bis spätestens zum 31. November 2020 eine gültige Geschäftsordnung geben.
  
Magdeburg, den 17.05.2020
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Magdeburg, den 17.09.2020

Version vom 18. September 2020, 10:19 Uhr

Satzung der Studierendenschaft der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg in der Fassung vom 17.09.2020

§ 1 Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für alle Organe der Studierendenschaft der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg.

§ 2 Organe

Die Organe der Studierendenschaft sind der Studierendenrat und die Fachschaftsräte.

§ 3 Haftung

(1) Die Studierendenschaft haftet für ihre Organe nach den Vorschriften des Bürgerlichen Rechts.

(2) Die Ersatzpflicht eines Mitglieds eines Organs der Studierendenschaft bestimmt sich ebenfalls nach den Vorschriften des Bürgerlichen Rechts.

§ 4 Mitgliedschaft innerhalb der Organe

(1) Gewählte Mitglieder sind die Mitglieder, die direkt gewählt wurden bzw. die Personen, die aufgrund der Beendigung des Mandates eines Mitglieds nachfolgen.

(2) Sollte aufgrund der Beendigung eines Mandats kein*e Vertreter*in nachfolgen können, bleibt dieses Mandat bis zur Neuwahl vakant.

(3) In der Regel beginnt die Wahlperiode am 1. Juli eines Kalenderjahres. Sollte die Wahlperiode nicht am 1. Juli beginnen können, fängt sie spätestens mit der Veröffentlichung der amtlichen Wahlergebnisse an.

(4) Die Mitgliedschaft in den Organen der Studierendenschaft endet durch:

  1. Neuwahl;
  2. Rücktritt;
  3. Exmatrikulation;
  4. Austritt aus der Studierendenschaft;
  5. zusätzlich im Fachschaftsrat bei Wechsel der Fakultät.

§ 5 Auflösung eines Organs

(1) Ein Organ kann sich auf einer ordentlichen Sitzung auflösen. Der Antrag zur Auflösung muss mit einer Frist von 10 Tagen bekannt gegeben und in der Einladung zur Sitzung kenntlich gemacht werden.

(2) Die Auflösung muss mit einer 3/4-Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

(3) Sollte ein Organ nicht mehr genügend Mitglieder entsprechend der Zusammensetzung des Organs (s. Satzung & Geschäftsordnung) haben oder nicht mehr in der Lage sein die Beschlussfähigkeit zu erreichen, ist es aufzulösen.

(4) Bei Auflösung des Organs sind Neuwahlen anzusetzen.

(5) Bis zur Neuwahl führen die Sprecher*innen des Studierendenrates die Geschäfte kommissarisch weiter.

§ 6 Wahl

(1) Die Studierendenschaft wählt die Organe in unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl entsprechend den Bestimmungen der aktuellen Ordnung zur Durchführung von Wahlen an der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg.

(2) Hierbei wird eine personalisierte Verhältniswahl für den Studierendenrat durchgeführt.

(3) Die Fachschaftsräte nutzen uneingeschränkt die Ordnung zur Durchführung von Wahlen an der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg.

(4) Der jeweils für die Gremienwahlen der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg verabschiedete Terminplan findet uneingeschränkt Anwendung für die Organe der Studierendenschaft.

(5) Neuwahlen werden so schnell wie möglich durch das Wahlamt der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg durchgeführt.

§ 7 Konstituierung

(1) Die konstuierende Sitzung der Organe ist in der Regel innerhalb der ersten 14 Tage nach Ende einer Wahlperiode abzuhalten. Sie wird durch die Sprecher*innen der letzten Wahlperiode einberufen.

(2) Sollten die Sprecher*innen der letzten Wahlperiode keine Sitzung einberufen, können die neu gewählten Mitglieder mit absoluter Mehrheit der Mitglieder eine konstituierende Sitzung einberufen.

§ 8 Zusammensetzung

(1) Die Organe müssen mindestens 3 ordentliche Mitglieder haben.

(2) Es werden Sprecher*innen gewählt, hiervon immer mindestens ein*e Sprecher*in für Finanzen.

(3) Die weitere Zusammensetzung der Organe sowie die Aufgabe der Sprecher*innen wird durch die jeweilige Geschäftsordnung festgelegt.

§ 9 Beschlussfassung und Bekanntgabe

(1) Organe entscheiden mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, sofern durch Satzung, Finanz- oder Beitragsordnung der Studierendenschaft oder der Geschäftsordnung des jeweiligen Organs keine andere Mehrheit vorgeschrieben ist.

(2) Die Sprecher*innen eines Organs haben die Möglichkeit, Entscheidungen über dringliche Anträge durch schriftlichen Umlaufbeschluss einzuholen. Die Abwicklung in elektronischer Form ist zulässig, sofern das betroffene Mitglied dies nicht ausdrücklich ablehnt und Vorkehrungen getroffen wurden, um Missbrauch zu verhindern. Ein solcher Beschluss gilt als gefasst, sobald mehr als die Hälfte der ordnungsgemäßen Mitglieder abgestimmt und sich mehrheitlich dafür ausgesprochen haben. Anderenfalls ist der Antrag auf der nächsten folgenden Sitzung zur Abstimmung zu stellen. Die Geschäftsordnung kann hierzu weitere Regelungen treffen.

(3) Beschlüsse sind allen Studierenden gegenüber öffentlich zu machen. Die Form und Frist der Veröffentlichung sind in der Geschäftsordnung des jeweiligen Organs zu regeln.

(4) Wenn eine Präsenzsitzung aus dringenden Gründen nicht möglich ist, können Sitzungen ausnahmsweise in digitaler Form erfolgen. Das Verfahren zur Durchführung von Sitzungen in digitaler Form regelt jedes Organ in seiner Geschäftsordnung.

§ 10 Aufgaben und Befugnisse

(1) Jedes Organ hat seine Tätigkeit entsprechend der Aufgaben vom Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt auszurichten.

(2) Um ihre Belange sach- und fachgerecht vertreten zu können, sind die Organe berechtigt:

  1. über Anträge zu entscheiden;
  2. die jeweiligen Gelder zu verwalten, über welche sie Rechenschaft ablegen müssen;
  3. Beschlüsse über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes zu fassen;
  4. ständige oder zeitweilige Arbeitskreise oder Referate zu bilden und aufzulösen;
  5. nach eigenem Ermessen Mitglieder der Studierendenschaft oder Dritte mit der Erfüllung spezieller Aufgaben zu betrauen, wobei Aufträge vorrangig innerhalb der Studierendenschaft auszuschreiben und zu vergeben sind;
  6. in geeigneter Form mit den anderen Organen zusammenzuarbeiten.

§ 11 Fachschaft

Alle Mitglieder der Studierendenschaft einer Fakultät bilden eine Fachschaft.

§ 12 Organ der Fachschaft

(1) Organ der Fachschaft ist der Fachschaftsrat.

(2) Der Fachschaftsrat vertritt die Interessen der Fachschaft.

(3) Nur gewählte Mitglieder oder deren Stellvertreter*innen sind stimmberechtigt.

§ 13 Ordnungen

(1) Die Studierendenschaft gibt sich eine Finanzordnung und eine Beitragsordnung. Diese regeln:

  1. die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes;
  2. die Verteilung der Haushaltsmittel;
  3. die geltenden Beiträge.


(2) Jedes Organ gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese regelt:

  1. die weitere Zusammensetzung;
  2. die Aufgabenverteilungen;
  3. die Organisation und Durchführung von Sitzungen;

des jeweiligen Organs.

§ 14 Weiterführende Dokumente

(1) Die Organe können zur Erläuterung der Ordnungen weiterführende Dokumente anfertigen.

(2) Die weitere Verteilung von Aufgaben und Verantwortlichkeiten innerhalb eines Organs können in einem Geschäftsverteilungsplan festgehalten werden.

§ 15 Gleichstellungsklausel

Die hier verwendeten Funktionsbezeichnungen gelten für alle Geschlechter.

§ 16 Salvatorische Klausel

(1) Sollte eine der Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise rechtswidrig oder unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. In einem solchen Fall ist die Satzung vielmehr ihrem Sinne gemäß zur Durchführung zu bringen. Beruht die Ungültigkeit auf einer Leistungs- oder Zeitbestimmung, so tritt an ihrer Stelle das gesetzlich zulässige Maß.

(2) Die rechtswidrige oder unwirksame Bestimmung ist unverzüglich zu ersetzen.

§ 17 Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Satzung tritt mit Bekanntgabe in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die bisher geltende Satzung außer Kraft.

§ 18 Übergangsregelung

Sollte ein Organ keine Geschäftsordnung besitzen oder diese keine Zusammensetzung des Organs vorsehen, ergibt sich die Anzahl der Mitglieder aus dem amtlichen Wahlergebnis vom 13.08.2020. In diesem Fall gelten abweichend von dieser Satzung die bisherigen Amtsbezeichnungen, die das Organ zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung führte. Das Organ muss sich bis spätestens zum 31. November 2020 eine gültige Geschäftsordnung geben.

Magdeburg, den 17.09.2020