Satzung: Unterschied zwischen den Versionen

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Satzung der Studierendenschaft der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg in der Fassung vom 17.09.2020
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Auf der Grundlage von § 65 Abs. 3 Satz 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) i. d. F. der Bekanntmachung vom 14. Dezember 2010 (GVBl. LSA S. 600), zuletzt geändert durch Art. 7 des Gesetz vom 25. Februar 2016 (GVBL. LSA S. 89), hat der Studierendenrat der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg am 02.05.2017 Änderungen seiner Satzung i. d. F. vom 28. September 2011 beschlossen.  
  
=== § 1 Geltungsbereich ===
 
  
Diese Satzung gilt für alle Organe der Studierendenschaft der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg.
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'''<big>Teil 1
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Grundsätze</big>''' 
  
=== § 2 Organe ===
+
=== § 1 Studierendenschaft ===
  
Die Organe der Studierendenschaft sind der Studierendenrat und die Fachschaftsräte.
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(1) Die Studierenden der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg bilden die Studierendenschaft.
  
=== § 3 Haftung ===
+
(2) Die Studierendenschaft ist eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts und als solches Glied der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg.
  
(1) Die Studierendenschaft haftet für ihre Organe nach den Vorschriften des Bürgerlichen Rechts. Für Verbindlichkeiten der Studierendenschaft haftet nur deren Vermögen.
+
(3) Die Studierendenschaft untersteht der Rechtsaufsicht des Rektorats der Otto-von-Guericke Universität Magdeburg als untere Behörde und dem Ministerium für Wissenschaft und Wirtschaft als obere Behörde.  
  
(2) Die Ersatzpflicht eines Mitglieds eines Organs der Studierendenschaft bestimmt sich ebenfalls nach den Vorschriften des Bürgerlichen Rechts. Die straf- und ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit richtet sich nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.
+
=== § 2 Mitgliedschaft in der Studierendenschaft ===
  
=== § 4 Mitgliedschaft innerhalb der Organe ===
+
(1) Studierende der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg werden mit der Immatrikulation Mitglied der Studierendenschaft.
  
(1) Gewählte Mitglieder sind die Mitglieder, die direkt gewählt wurden bzw. die Personen, die aufgrund der Beendigung des Mandates eines Mitglieds nachfolgen.
+
(2) Der Austritt aus der Studierendenschaft kann frühestens nach Ablauf eines Semesters erklärt werden. Der Wiedereintritt ist möglich.
  
(2) Sollte aufgrund der Beendigung eines Mandats kein*e Vertreter*in nachfolgen können, bleibt dieses Mandat bis zur Neuwahl vakant.
+
(3) Der Austritt aus der Studierendenschaft und der Wiedereintritt ist schriftlich bis zum Termin der Rückmeldung beim Studierendenrat der Otto-von-Guericke- Universität Magdeburg zu erklären.
  
(3) In der Regel beginnt die Wahlperiode am 1. Juli eines Kalenderjahres. Sollte die Wahlperiode nicht am 1. Juli beginnen können, fängt sie spätestens mit der Veröffentlichung der amtlichen Wahlergebnisse an.
+
=== § 3 Aufgaben der Studierendenschaft ===
  
(4) Die Mitgliedschaft in den Organen der Studierendenschaft endet durch:
+
Die Studierendenschaft hat folgende Aufgaben:
  
# Neuwahl;
+
1. Ermöglichung der Meinungsbildung in der Gruppe der Studierenden;
# Rücktritt;
 
# Exmatrikulation;
 
# Austritt aus der Studierendenschaft;
 
# zusätzlich im Fachschaftsrat bei Wechsel der Fakultät.
 
  
=== § 5 Auflösung eines Organs ===
+
2. Wahrnehmung der Belange ihrer Mitglieder in der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg und der Gesellschaft;
  
(1) Ein Organ kann sich auf einer ordentlichen Sitzung auflösen. Der Antrag zur Auflösung muss mit einer Frist von 10 Tagen bekannt gegeben und in der Einladung zur Sitzung kenntlich gemacht werden.
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3.Mitwirkung an der Erfüllung der Aufgaben der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg (§§ 3 und 4 HSG LSA) insbesondere durch Stellungnahmen zu hochschul- oder wissenschaftspolitischen Fragen;
  
(2) Die Auflösung muss mit einer 3/4-Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
+
4. Förderung der politischen Bildung, des staatsbürgerlichen Verantwortungsbewusstseins und der Bereitschaft ihrer Mitglieder zur aktiven Toleranz sowie zum Eintreten für die Grund- und Menschenrechte auf der Grundlage der verfassungsmäßigen Ordnung;
  
(3) Sollte ein Organ nicht mehr genügend Mitglieder entsprechend der Zusammensetzung des Organs (s. Satzung & Geschäftsordnung) haben oder nicht mehr in der Lage sein die Beschlussfähigkeit zu erreichen, ist es aufzulösen.
+
5. Wahrnehmung der kulturellen, fachlichen, wirtschaftlichen und sozialen Belange ihrer Mitglieder;
  
(4) Bei Auflösung des Organs sind Neuwahlen anzusetzen.
+
6. Förderung der Integration ausländischer Studierender;
  
(5) Bis zur Neuwahl führen die Sprecher*innen des Studierendenrates die Geschäfte kommissarisch weiter.
+
7. Förderung des Studierendensports;
  
=== § 6 Wahl ===
+
8. Pflege der überregionalen und internationalen Studierendenbeziehungen.
  
(1) Die Studierendenschaft wählt die Organe in unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl entsprechend den Bestimmungen der aktuellen Ordnung zur Durchführung von Wahlen an der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg.
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Sie verwaltet ihre Aufgaben im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen selbst.  
 
(2) Hierbei wird eine personalisierte Verhältniswahl für den Studierendenrat durchgeführt.
 
 
(3) Die Fachschaftsräte nutzen uneingeschränkt die Ordnung zur Durchführung von Wahlen an der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg.
 
 
(4) Der jeweils für die Gremienwahlen der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg verabschiedete Terminplan findet uneingeschränkt Anwendung für die Organe der Studierendenschaft.
 
 
(5) Neuwahlen werden so schnell wie möglich durch das Wahlamt der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg durchgeführt.
 
  
=== § 7 Konstituierung ===
+
=== § 4 Organe der Studierendenschaft ===
  
(1) Die konstuierende Sitzung der Organe ist in der Regel innerhalb der ersten 14 Tage nach Ende einer Wahlperiode abzuhalten. Sie wird durch die Sprecher*innen der letzten Wahlperiode einberufen.
+
Organe der Studierendenschaft sind der Studierendenrat und die Fachschaftsräte.  
  
(2) Sollten die Sprecher*innen der letzten Wahlperiode keine Sitzung einberufen, können die neu gewählten Mitglieder mit absoluter Mehrheit der Mitglieder eine konstituierende Sitzung einberufen.
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=== § 5 Finanzen ===
  
=== § 8 Zusammensetzung ===
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(1) Die Studierendenschaft erhebt von ihren Mitgliedern zur Erfüllung ihrer Aufgaben Beiträge auf der Grundlage einer vom Studierendenrat beschlossenen Beitragsordnung.
  
(1) Die Organe müssen mindestens 3 ordentliche Mitglieder haben.
+
(2) Zur Durchführung ihrer Aufgaben gibt sich die Studierendenschaft eine Finanzordnung. Diese regelt insbesondere die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes, die Rechnungslegung sowie die Rechnungsprüfung. Im Haushaltsplan sind den Fachschaftsorganen angemessene Haushaltsmittel zur Verfügung zu stellen.  
  
(2) Es werden Sprecher*innen gewählt, hiervon immer mindestens ein*e Sprecher*in für Finanzen, dessen Aufgaben in der Finanzordnung geregelt werden.
+
=== § 6 Haftung ===
  
(3) Die weitere Zusammensetzung der Organe sowie die Aufgabe der Sprecher*innen wird durch die jeweilige Geschäftsordnung festgelegt.
+
Die Studierendenschaft haftet für ihre Organe nach den Vorschriften des Bürgerlichen Rechts. Die Ersatzpflicht eines Mitglieds eines Organs der Studierendenschaft bestimmt sich ebenfalls nach den Vorschriften des Bürgerlichen Rechts.  
  
=== § 9 Beschlussfassung und Bekanntgabe ===
 
  
(1) Organe entscheiden mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, sofern durch Satzung, Finanz- oder Beitragsordnung der Studierendenschaft oder der Geschäftsordnung des jeweiligen Organs keine andere Mehrheit vorgeschrieben ist.
+
'''<big>Teil 2
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Studierendenrat</big>'''
  
(2) Die Sprecher*innen eines Organs haben die Möglichkeit, Entscheidungen über dringliche Anträge durch schriftlichen Umlaufbeschluss einzuholen. Die Abwicklung in elektronischer Form ist zulässig, sofern das betroffene Mitglied dies nicht ausdrücklich ablehnt und Vorkehrungen getroffen wurden, um Missbrauch zu verhindern. Ein solcher Beschluss gilt als gefasst, sobald mehr als die Hälfte der ordnungsgemäßen Mitglieder abgestimmt und sich mehrheitlich dafür ausgesprochen haben. Anderenfalls ist der Antrag auf der nächsten folgenden Sitzung zur Abstimmung zu stellen. Die Geschäftsordnung kann hierzu weitere Regelungen treffen.
+
=== § 7 Wahl ===
  
(3) Beschlüsse sind allen Studierenden gegenüber öffentlich zu machen. Die Form und Frist der Veröffentlichung sind in der Geschäftsordnung des jeweiligen Organs zu regeln.
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(1) Die Studierendenschaft wählt in unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl den Studierendenrat entsprechende den Bestimmungen der Ordnung zur Durchführung von Wahlen an der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg in der Fassung vom 15.03.2017. Die Wahlen finden jährlich statt und sollen parallel zu den Gremienwahlen der Otto-von-Guericke Universität Magdeburg durchgeführt werden. Eigene Wahlorgane werden nicht berufen. Der jeweils für die Gremienwahlen der OVGU verabschiedete Terminplan findet uneingeschränkt Anwendung.
  
(4) Wenn eine Präsenzsitzung aus dringenden Gründen nicht möglich ist, können Sitzungen ausnahmsweise in digitaler Form erfolgen. Das Verfahren zur Durchführung von Sitzungen in digitaler Form regelt jedes Organ in seiner Geschäftsordnung.
+
(2) Der Studierendenrat kann durch Beschluss, der mit Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder zustande gekommen ist, die Durchführung einer Nachwahl ansetzen, um seine gemäß § 9 Abs. 1 vorgesehene Mitgliederanzahl zu gewährleisten. Näheres zur Durchführung der Nachwahl in Abweichung von Abs. 1 wird durch gesonderten Beschluss des Studierendenrates mit Bezug
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auf die geltende Wahlordnung bestimmt.
  
=== § 10 Aufgaben und Befugnisse ===
+
=== § 8 Mitgliedschaft ===
  
(1) Jedes Organ hat seine Tätigkeit entsprechend der Aufgaben vom Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt auszurichten.
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(1) Gewählte Mitglieder des Studierendenrates sind die Mitglieder, die direkt gewählt wurden bzw. die Personen, die aufgrund der Beendigung des Mandates eines Mitglieds nachfolgen.
  
(2) Um ihre Belange sach- und fachgerecht vertreten zu können, sind die Organe berechtigt:
+
(2) Die Mitglieder des Studierendenrates setzen sich aus den gewählten Mitgliedern bzw. deren Nachrückern zusammen.
  
# über Anträge zu entscheiden;
+
(3) Die Amtszeit beträgt ein Jahr und beginnt in der Regel am 01. Juli.
# die jeweiligen Gelder zu verwalten, über welche sie Rechenschaft ablegen müssen;
 
# Beschlüsse über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes zu fassen;
 
# ständige oder zeitweilige Arbeitskreise oder Referate zu bilden und aufzulösen;
 
# nach eigenem Ermessen Mitglieder der Studierendenschaft oder Dritte mit der Erfüllung spezieller Aufgaben zu betrauen, wobei Aufträge vorrangig innerhalb der Studierendenschaft auszuschreiben und zu vergeben sind;
 
# in geeigneter Form mit den anderen Organen zusammenzuarbeiten.
 
  
=== § 11 Fachschaft ===
+
(4) Die Mitgliedschaft im Studierendenrat endet durch
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1. Neuwahl;
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2. Rücktritt;
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3. Exmatrikulation;
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4. Austritt aus der Studierendenschaft.
  
Alle Mitglieder der Studierendenschaft einer Fakultät bilden eine Fachschaft.
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=== § 9 Zusammensetzung, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung ===
  
=== § 12 Organ der Fachschaft ===
+
(1) Der Studierendenrat besteht aus 15 Mitgliedern. Er wählt aus seiner Mitte drei Sprecher, und zwar einen Sprecher für Finanzen, einen Sprecher für Internes und einen Sprecher für Öffentliches.
  
(1) Organ der Fachschaft ist der Fachschaftsrat.
+
(2) Der Studierendenrat ist beschlussfähig, wenn die Sitzung ordnungsgemäß einberufen wurde und die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Minderheitsmeinungen sind auf Antrag in das Protokoll aufzunehmen. Weiteres regelt die Geschäftsordnung.
  
(2) Der Fachschaftsrat vertritt die Interessen der Fachschaft.
+
=== § 10 Aufgaben und Befugnisse des Studierendenrates ===
  
(3) Nur gewählte Mitglieder oder deren Stellvertreter*innen sind stimmberechtigt.
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(1) Der Studierendenrat vertritt die Studierendenschaft gegenüber den staatlichen und gesellschaftlichen Institutionen, den Einrichtungen, Gremien und Kommissionen der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg sowie in nationalen und internationalen Beziehungen der Studierendenschaft. Die Sprecher des Studierendenrates vertreten die Studierendenschaft gemeinschaftlich gerichtlich und außergerichtlich.
  
=== § 13 Ordnungen ===
+
(2) Zur Erfüllung der der Studierendenschaft nach § 3 obliegenden Aufgaben ist der Studierendenrat befugt
  
(1) Die Studierendenschaft gibt sich eine Finanzordnung und eine Beitragsordnung. Diese regeln:
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1. Beschlüsse über die Satzung, Finanz- und Beitragsordnung der Studierendenschaft sowie die
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Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes der Studierendenschaft zu fassen;
  
# die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes;
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2. Referate oder Arbeitskreise zu bilden oder aufzulösen;
# die Verteilung der Haushaltsmittel;
 
# die geltenden Beiträge.
 
  
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3. Studierende der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg außerhalb des Studierendenrates mit bestimmten Aufgaben zu betrauen, um seine Belange sach- und fachgerecht vertreten zu
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können.
  
(2) Jedes Organ gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese regelt:
+
4. die Mitgliedsbeiträge der Studierendenschaft festzulegen;
  
# die weitere Zusammensetzung;
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5. seine Sprecher zu wählen und abzuwählen.
# die Aufgabenverteilungen;
 
# die Organisation und Durchführung von Sitzungen;
 
  
des jeweiligen Organs. Diese müssen dem Studierendenrat angezeigt werden und sind der Studierendenschaft barrierefrei zugänglich zu machen.
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=== § 11 Geschäftsordnung ===
  
=== § 14 Weiterführende Dokumente ===
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Der Studierendenrat gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese regelt insbesondere den Ablauf und die Organisation der Sitzungen, die Beschlussfassung und die Bekanntgabe der Beschlüsse.
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=== § 12 Änderungen der Satzungen und Ordnungen ===
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Änderungen der Satzung, Finanz- und Beitragsordnung beschließt der Studierendenrat mit Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder.
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=== § 13 Auflösung des Studierendenrates ===
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Der Studierendenrat kann sich auf ordentlichen Sitzungen durch Beschluss, der mit Dreiviertelmehrheit seiner Mitglieder zustande gekommen ist, auflösen. Gleichzeitig sind Neuwahlen anzusetzen. Bis zur Neuwahl führt der Studierendenrat die Geschäfte kommissarisch weiter.
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'''<big>Teil 3
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Fachschaften und Fachschaftsräte</big>'''
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=== § 14 Fachschaft ===
  
 
(1) Die Organe können zur Erläuterung der Ordnungen weiterführende Dokumente anfertigen.
 
(1) Die Organe können zur Erläuterung der Ordnungen weiterführende Dokumente anfertigen.
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(2) Die weitere Verteilung von Aufgaben und Verantwortlichkeiten innerhalb eines Organs können in einem Geschäftsverteilungsplan festgehalten werden.  
 
(2) Die weitere Verteilung von Aufgaben und Verantwortlichkeiten innerhalb eines Organs können in einem Geschäftsverteilungsplan festgehalten werden.  
  
=== § 15 Gleichstellungsklausel ===
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=== § 15 Organ und Aufgaben der Fachschaft ===
  
 
Die hier verwendeten Funktionsbezeichnungen gelten für alle Geschlechter.
 
Die hier verwendeten Funktionsbezeichnungen gelten für alle Geschlechter.
  
=== § 16 Salvatorische Klausel ===
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=== § 16 Geschäftsordnung ===
  
(1) Sollte eine der Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise rechtswidrig oder unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. In einem solchen Fall ist die Satzung vielmehr ihrem Sinne gemäß zur Durchführung zu bringen. Beruht die Ungültigkeit auf einer Leistungs- oder Zeitbestimmung, so tritt an ihrer Stelle das gesetzlich zulässige Maß.
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(1) Fachschaften und deren Räte geben sich keine gesonderten Satzungen.
  
(2) Die rechtswidrige oder unwirksame Bestimmung ist unverzüglich zu ersetzen.
+
(2) Jeder Fachschaftsrat kann sich eine Geschäftsordnung geben, die insbesondere Regelungen zur Organisation und zum Ablauf seiner Sitzungen enthält sowie zur Beschlussfassung.
  
=== § 17 Inkrafttreten und Außerkrafttreten ===
+
=== § 17 Finanzen der Fachschaft ===
  
 
Diese Satzung tritt mit Bekanntgabe in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die bisher geltende Satzung außer Kraft.
 
Diese Satzung tritt mit Bekanntgabe in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die bisher geltende Satzung außer Kraft.
  
=== § 18 Übergangsregelung ===
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=== § 18 Wahl ===
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Die Mitglieder der Studierendenschaft einer Fakultät wählen in unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl den Fachschaftsrat entsprechend den Bestimmungen der Ordnung zur Durchführung von Wahlen an der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg in der Fassung vom 15.03.2017. Die Wahlen finden jährlich statt und sollen parallel zu den Gremienwahlen der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg und der Wahl des Studierendenrates durchgeführt werden. Eigene Wahlorgane werden nicht berufen. Der jeweils für die Gremienwahlen der OVGU verabschiedete Terminplan findet uneingeschränkt Anwendung.
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=== § 19 Mitgliedschaft ===
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(1) Gewählte Mitglieder des Fachschaftsrates sind die Mitglieder, die direkt gewählt wurden bzw. die Personen, die aufgrund der Beendigung des Mandates eines Mitglieds nachfolgen.
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(2) Die Mitglieder des Fachschaftsrates setzen sich aus den gewählten Mitgliedern bzw. deren Nachrückern zusammen.
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(3) Die Amtszeit beträgt ein Jahr und beginnt in der Regel am 01. Juli.
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 +
(4) Die Mitgliedschaft im Fachschaftsrat endet durch
 +
1. Neuwahl;
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2. Rücktritt;
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3. Exmatrikulation;
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4. Austritt aus der Studierendenschaft;
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5. Wechsel der Fakultät.
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(5) Kooptierte Mitglieder sind nicht stimmberechtigt.
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=== § 20 Zusammensetzung ===
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(1) Der Fachschaftsrat besteht aus mindestens 4 Mitgliedern. Die genaue Anzahl der Mitglieder ist in der Satzung des jeweiligen Fachschaftsrates festgelegt.
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(2) Der Fachschaftsrat wählt aus seiner Mitte Sprecher, die einzelne Aufgaben wahrnehmen, unter anderem einen Sprecher für Finanzen.
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=== § 21 Aufgaben und Befugnisse des Fachschaftsrates ===
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(1) Der Fachschaftsrat vertritt die Interessen der Fachschaft.
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(2) Er hat seine Tätigkeit auf die in § 3 genannten Aufgaben der Studierendenschaft zu richten, kann diese konkretisieren und so auf die Bedürfnisse der jeweiligen Fachschaft ausrichten. Zur Erfüllung dieser Aufgaben hat der Fachschaftsrat die Befugnis
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1. Beschlüsse über die Satzung, Geschäfts- und Finanzordnung sowie die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes der Fachschaft zu fassen;
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2. Referate oder Arbeitskreise einzurichten oder aufzulösen;
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3.organisatorisch Zuständige bzw. verantwortliche Personen für bestimmte Aufgabenbereiche zu wählen und abzuwählen;
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4. den Fachschaftsrat aufzulösen.
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=== § 22 Auflösung des Fachschaftsrates ===
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Der Fachschaftsrat kann sich auf ordentlichen Sitzungen durch Beschluss, der mit Dreiviertelmehrheit seiner Mitglieder zustande gekommen ist, auflösen. Gleichzeitig sind Neuwahlen anzusetzen. Bis zur Neuwahl führt der Studierendenrat die Geschäfte kommissarisch weiter.
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'''<big>Teil 4
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Schlussbestimmungen</big>'''
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=== § 23 Liquidation ===
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(1) Bei Liquidation der Studierendenschaft werden alle noch offenen Verbindlichkeiten beglichen. Das Vermögen der Organe der Studierendenschaft wird treuhänderisch von der Otto-von-
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Guericke-Universität Magdeburg bis zur Konstitution des neuen Studierendenrates verwaltet.
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(2) Bei Liquidation der Fachschaft werden alle noch offenen Verbindlichkeiten beglichen. Das Vermögen des Fachschaftsrates wird treuhänderisch vom Studierendenrat der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg bis zur Konstitution des neuen Fachschaftsrates verwaltet.
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(3) Die Auflösung wird hochschulintern veröffentlicht.
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=== § 24 Neuwahlen ===
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Neuwahlen werden durch den kommissarischen Studierendenrat durchgeführt. Falls bei der Neuwahl des Studierendenrates weniger als 15 Mitglieder gewählt wurden, ist die Wahl ungültig. Der kommissarische Studierendenrat ruft auf der Grundlage der Ordnung zur Durchführung von Wahlen an der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg i. d. F. vom 15. März 2017 erneut Neuwahlen aus.
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=== § 25 Gleichstellungsklausel ===
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Die hier verwendeten Funktionsbezeichnungen gelten in der männlichen und weiblichen Form gleichermaßen.
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=== § 26 Inkrafttreten und Außerkrafttreten ===
  
Sollte ein Organ keine Geschäftsordnung besitzen oder diese keine Zusammensetzung des Organs vorsehen, ergibt sich die Anzahl der Mitglieder aus dem amtlichen Wahlergebnis vom 13.08.2020. In diesem Fall gelten abweichend von dieser Satzung die bisherigen Amtsbezeichnungen, die das Organ zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung führte. Das Organ muss sich bis spätestens zum 30. November 2020 eine gültige Geschäftsordnung geben.
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Diese Satzung tritt einen Tag nach ihrer Bekanntgabe in den Amtlichen Bekanntmachungen der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Satzung
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vom 28.11.2011 außer Kraft.  
  
Magdeburg, den 17.09.2020
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Magdeburg, den 02.05.2017
  
 
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Version vom 24. Januar 2022, 15:42 Uhr


Medaille Beschlossenes Dokument
Dieser Artikel stellt ein beschlossenes Dokument dar. Es sind lediglich redaktionelle Änderungen erlaubt.


Auf der Grundlage von § 65 Abs. 3 Satz 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) i. d. F. der Bekanntmachung vom 14. Dezember 2010 (GVBl. LSA S. 600), zuletzt geändert durch Art. 7 des Gesetz vom 25. Februar 2016 (GVBL. LSA S. 89), hat der Studierendenrat der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg am 02.05.2017 Änderungen seiner Satzung i. d. F. vom 28. September 2011 beschlossen.


Teil 1 Grundsätze

§ 1 Studierendenschaft

(1) Die Studierenden der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg bilden die Studierendenschaft.

(2) Die Studierendenschaft ist eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts und als solches Glied der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg.

(3) Die Studierendenschaft untersteht der Rechtsaufsicht des Rektorats der Otto-von-Guericke Universität Magdeburg als untere Behörde und dem Ministerium für Wissenschaft und Wirtschaft als obere Behörde.

§ 2 Mitgliedschaft in der Studierendenschaft

(1) Studierende der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg werden mit der Immatrikulation Mitglied der Studierendenschaft.

(2) Der Austritt aus der Studierendenschaft kann frühestens nach Ablauf eines Semesters erklärt werden. Der Wiedereintritt ist möglich.

(3) Der Austritt aus der Studierendenschaft und der Wiedereintritt ist schriftlich bis zum Termin der Rückmeldung beim Studierendenrat der Otto-von-Guericke- Universität Magdeburg zu erklären.

§ 3 Aufgaben der Studierendenschaft

Die Studierendenschaft hat folgende Aufgaben:

1. Ermöglichung der Meinungsbildung in der Gruppe der Studierenden;

2. Wahrnehmung der Belange ihrer Mitglieder in der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg und der Gesellschaft;

3.Mitwirkung an der Erfüllung der Aufgaben der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg (§§ 3 und 4 HSG LSA) insbesondere durch Stellungnahmen zu hochschul- oder wissenschaftspolitischen Fragen;

4. Förderung der politischen Bildung, des staatsbürgerlichen Verantwortungsbewusstseins und der Bereitschaft ihrer Mitglieder zur aktiven Toleranz sowie zum Eintreten für die Grund- und Menschenrechte auf der Grundlage der verfassungsmäßigen Ordnung;

5. Wahrnehmung der kulturellen, fachlichen, wirtschaftlichen und sozialen Belange ihrer Mitglieder;

6. Förderung der Integration ausländischer Studierender;

7. Förderung des Studierendensports;

8. Pflege der überregionalen und internationalen Studierendenbeziehungen.

Sie verwaltet ihre Aufgaben im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen selbst.

§ 4 Organe der Studierendenschaft

Organe der Studierendenschaft sind der Studierendenrat und die Fachschaftsräte.

§ 5 Finanzen

(1) Die Studierendenschaft erhebt von ihren Mitgliedern zur Erfüllung ihrer Aufgaben Beiträge auf der Grundlage einer vom Studierendenrat beschlossenen Beitragsordnung.

(2) Zur Durchführung ihrer Aufgaben gibt sich die Studierendenschaft eine Finanzordnung. Diese regelt insbesondere die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes, die Rechnungslegung sowie die Rechnungsprüfung. Im Haushaltsplan sind den Fachschaftsorganen angemessene Haushaltsmittel zur Verfügung zu stellen.

§ 6 Haftung

Die Studierendenschaft haftet für ihre Organe nach den Vorschriften des Bürgerlichen Rechts. Die Ersatzpflicht eines Mitglieds eines Organs der Studierendenschaft bestimmt sich ebenfalls nach den Vorschriften des Bürgerlichen Rechts.


Teil 2 Studierendenrat

§ 7 Wahl

(1) Die Studierendenschaft wählt in unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl den Studierendenrat entsprechende den Bestimmungen der Ordnung zur Durchführung von Wahlen an der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg in der Fassung vom 15.03.2017. Die Wahlen finden jährlich statt und sollen parallel zu den Gremienwahlen der Otto-von-Guericke Universität Magdeburg durchgeführt werden. Eigene Wahlorgane werden nicht berufen. Der jeweils für die Gremienwahlen der OVGU verabschiedete Terminplan findet uneingeschränkt Anwendung.

(2) Der Studierendenrat kann durch Beschluss, der mit Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder zustande gekommen ist, die Durchführung einer Nachwahl ansetzen, um seine gemäß § 9 Abs. 1 vorgesehene Mitgliederanzahl zu gewährleisten. Näheres zur Durchführung der Nachwahl in Abweichung von Abs. 1 wird durch gesonderten Beschluss des Studierendenrates mit Bezug auf die geltende Wahlordnung bestimmt.

§ 8 Mitgliedschaft

(1) Gewählte Mitglieder des Studierendenrates sind die Mitglieder, die direkt gewählt wurden bzw. die Personen, die aufgrund der Beendigung des Mandates eines Mitglieds nachfolgen.

(2) Die Mitglieder des Studierendenrates setzen sich aus den gewählten Mitgliedern bzw. deren Nachrückern zusammen.

(3) Die Amtszeit beträgt ein Jahr und beginnt in der Regel am 01. Juli.

(4) Die Mitgliedschaft im Studierendenrat endet durch 1. Neuwahl; 2. Rücktritt; 3. Exmatrikulation; 4. Austritt aus der Studierendenschaft.

§ 9 Zusammensetzung, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung

(1) Der Studierendenrat besteht aus 15 Mitgliedern. Er wählt aus seiner Mitte drei Sprecher, und zwar einen Sprecher für Finanzen, einen Sprecher für Internes und einen Sprecher für Öffentliches.

(2) Der Studierendenrat ist beschlussfähig, wenn die Sitzung ordnungsgemäß einberufen wurde und die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Minderheitsmeinungen sind auf Antrag in das Protokoll aufzunehmen. Weiteres regelt die Geschäftsordnung.

§ 10 Aufgaben und Befugnisse des Studierendenrates

(1) Der Studierendenrat vertritt die Studierendenschaft gegenüber den staatlichen und gesellschaftlichen Institutionen, den Einrichtungen, Gremien und Kommissionen der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg sowie in nationalen und internationalen Beziehungen der Studierendenschaft. Die Sprecher des Studierendenrates vertreten die Studierendenschaft gemeinschaftlich gerichtlich und außergerichtlich.

(2) Zur Erfüllung der der Studierendenschaft nach § 3 obliegenden Aufgaben ist der Studierendenrat befugt

1. Beschlüsse über die Satzung, Finanz- und Beitragsordnung der Studierendenschaft sowie die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes der Studierendenschaft zu fassen;

2. Referate oder Arbeitskreise zu bilden oder aufzulösen;

3. Studierende der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg außerhalb des Studierendenrates mit bestimmten Aufgaben zu betrauen, um seine Belange sach- und fachgerecht vertreten zu können.

4. die Mitgliedsbeiträge der Studierendenschaft festzulegen;

5. seine Sprecher zu wählen und abzuwählen.

§ 11 Geschäftsordnung

Der Studierendenrat gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese regelt insbesondere den Ablauf und die Organisation der Sitzungen, die Beschlussfassung und die Bekanntgabe der Beschlüsse.

§ 12 Änderungen der Satzungen und Ordnungen

Änderungen der Satzung, Finanz- und Beitragsordnung beschließt der Studierendenrat mit Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder.

§ 13 Auflösung des Studierendenrates

Der Studierendenrat kann sich auf ordentlichen Sitzungen durch Beschluss, der mit Dreiviertelmehrheit seiner Mitglieder zustande gekommen ist, auflösen. Gleichzeitig sind Neuwahlen anzusetzen. Bis zur Neuwahl führt der Studierendenrat die Geschäfte kommissarisch weiter.


Teil 3 Fachschaften und Fachschaftsräte

§ 14 Fachschaft

(1) Die Organe können zur Erläuterung der Ordnungen weiterführende Dokumente anfertigen.

(2) Die weitere Verteilung von Aufgaben und Verantwortlichkeiten innerhalb eines Organs können in einem Geschäftsverteilungsplan festgehalten werden.

§ 15 Organ und Aufgaben der Fachschaft

Die hier verwendeten Funktionsbezeichnungen gelten für alle Geschlechter.

§ 16 Geschäftsordnung

(1) Fachschaften und deren Räte geben sich keine gesonderten Satzungen.

(2) Jeder Fachschaftsrat kann sich eine Geschäftsordnung geben, die insbesondere Regelungen zur Organisation und zum Ablauf seiner Sitzungen enthält sowie zur Beschlussfassung.

§ 17 Finanzen der Fachschaft

Diese Satzung tritt mit Bekanntgabe in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die bisher geltende Satzung außer Kraft.

§ 18 Wahl

Die Mitglieder der Studierendenschaft einer Fakultät wählen in unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl den Fachschaftsrat entsprechend den Bestimmungen der Ordnung zur Durchführung von Wahlen an der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg in der Fassung vom 15.03.2017. Die Wahlen finden jährlich statt und sollen parallel zu den Gremienwahlen der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg und der Wahl des Studierendenrates durchgeführt werden. Eigene Wahlorgane werden nicht berufen. Der jeweils für die Gremienwahlen der OVGU verabschiedete Terminplan findet uneingeschränkt Anwendung.

§ 19 Mitgliedschaft

(1) Gewählte Mitglieder des Fachschaftsrates sind die Mitglieder, die direkt gewählt wurden bzw. die Personen, die aufgrund der Beendigung des Mandates eines Mitglieds nachfolgen.

(2) Die Mitglieder des Fachschaftsrates setzen sich aus den gewählten Mitgliedern bzw. deren Nachrückern zusammen.

(3) Die Amtszeit beträgt ein Jahr und beginnt in der Regel am 01. Juli.

(4) Die Mitgliedschaft im Fachschaftsrat endet durch 1. Neuwahl; 2. Rücktritt; 3. Exmatrikulation; 4. Austritt aus der Studierendenschaft; 5. Wechsel der Fakultät.

(5) Kooptierte Mitglieder sind nicht stimmberechtigt.

§ 20 Zusammensetzung

(1) Der Fachschaftsrat besteht aus mindestens 4 Mitgliedern. Die genaue Anzahl der Mitglieder ist in der Satzung des jeweiligen Fachschaftsrates festgelegt.

(2) Der Fachschaftsrat wählt aus seiner Mitte Sprecher, die einzelne Aufgaben wahrnehmen, unter anderem einen Sprecher für Finanzen.

§ 21 Aufgaben und Befugnisse des Fachschaftsrates

(1) Der Fachschaftsrat vertritt die Interessen der Fachschaft.

(2) Er hat seine Tätigkeit auf die in § 3 genannten Aufgaben der Studierendenschaft zu richten, kann diese konkretisieren und so auf die Bedürfnisse der jeweiligen Fachschaft ausrichten. Zur Erfüllung dieser Aufgaben hat der Fachschaftsrat die Befugnis

1. Beschlüsse über die Satzung, Geschäfts- und Finanzordnung sowie die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes der Fachschaft zu fassen;

2. Referate oder Arbeitskreise einzurichten oder aufzulösen;

3.organisatorisch Zuständige bzw. verantwortliche Personen für bestimmte Aufgabenbereiche zu wählen und abzuwählen;

4. den Fachschaftsrat aufzulösen.

§ 22 Auflösung des Fachschaftsrates

Der Fachschaftsrat kann sich auf ordentlichen Sitzungen durch Beschluss, der mit Dreiviertelmehrheit seiner Mitglieder zustande gekommen ist, auflösen. Gleichzeitig sind Neuwahlen anzusetzen. Bis zur Neuwahl führt der Studierendenrat die Geschäfte kommissarisch weiter.


Teil 4 Schlussbestimmungen

§ 23 Liquidation

(1) Bei Liquidation der Studierendenschaft werden alle noch offenen Verbindlichkeiten beglichen. Das Vermögen der Organe der Studierendenschaft wird treuhänderisch von der Otto-von- Guericke-Universität Magdeburg bis zur Konstitution des neuen Studierendenrates verwaltet.

(2) Bei Liquidation der Fachschaft werden alle noch offenen Verbindlichkeiten beglichen. Das Vermögen des Fachschaftsrates wird treuhänderisch vom Studierendenrat der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg bis zur Konstitution des neuen Fachschaftsrates verwaltet.

(3) Die Auflösung wird hochschulintern veröffentlicht.

§ 24 Neuwahlen

Neuwahlen werden durch den kommissarischen Studierendenrat durchgeführt. Falls bei der Neuwahl des Studierendenrates weniger als 15 Mitglieder gewählt wurden, ist die Wahl ungültig. Der kommissarische Studierendenrat ruft auf der Grundlage der Ordnung zur Durchführung von Wahlen an der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg i. d. F. vom 15. März 2017 erneut Neuwahlen aus.

§ 25 Gleichstellungsklausel

Die hier verwendeten Funktionsbezeichnungen gelten in der männlichen und weiblichen Form gleichermaßen.

§ 26 Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Satzung tritt einen Tag nach ihrer Bekanntgabe in den Amtlichen Bekanntmachungen der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Satzung vom 28.11.2011 außer Kraft.

Magdeburg, den 02.05.2017