Satzung
Version vom 19. Mai 2020, 20:42 Uhr von Lukas.huesgen (Diskussion | Beiträge) (→§ 8 Zusammensetzung)
Satzung der Studierendenschaft der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg in der Fassung vom 17.05.2020
Teil 1 - Allgemeines
§ 1 Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für alle Gremien der Studierendenschaft. Dies sind der Studierendenrat und die Fachschaftsräte.
§ 2 Haftung
Die Studierendenschaft haftet für ihre Organe nach den Vorschriften des Bürgerlichen Rechts. Die Ersatzpflicht eines Mitglieds eines Organs der Studierendenschaft bestimmt sich ebenfalls nach den Vorschriften des Bürgerlichen Rechts.
§ 3 Wahl
(1) Die Studierendenschaft wählt die Gremien in unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl entsprechend den Bestimmungen der aktuellen Ordnung zur Durchführung von Wahlen an der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg.
(2) Hierbei wird jedoch eine Verhältniswahl für den Studierendenrat durchgeführt. Die Fachschaftsräte nutzen uneingeschränkt die Wahlordnung der Otto-von-Guericke-Universität.
(3) Der jeweils für die Gremienwahlen der Otto-von-Guericke-Universität verabschiedete Terminplan findet uneingeschränkt Anwendung.
§ 4 Mitgliedschaft im Studierendenrat und Fachschaftsräten
(1) Gewählte Mitglieder sind die Mitglieder, die direkt gewählt wurden bzw. die Personen, die aufgrund der Beendigung des Mandates eines Mitglieds nachfolgen.
(2) Die Mitglieder setzen sich aus den gewählten Mitgliedern und deren Vertretern zusammen.
(3) Die Amtszeit beträgt ein Jahr und beginnt in der Regel am 01. Juli.
(4) Die Mitgliedschaft im Studierendenrat oder Fachschaftrat endet ebenfalls durch a) Neuwahl; b) Rücktritt; c) Exmatrikulation; d) Austritt aus der Studierendenschaft; e) Nur im Fachschaftrat bei Wechsel der Fakultät
§ 5 Auflösung des Gremiums
(1) Ein Gremium kann sich auf ordentlichen Sitzungen auf Antrag, der mindestens zwei Wochen vorher angekündigt worden ist und der mit Dreiviertelmehrheit seiner Mitglieder zustande gekommen ist, auflösen.
(2) Gleichzeitig sind Neuwahlen anzusetzen.
(3) Bis zur Neuwahl führen die Sprecher/innen des Studierendenrats die Geschäfte kommissarisch weiter.
§ 6 Neuwahlen
Neuwahlen werden so schnell wie möglich nach § 3 der Satzung durch das Wahlamt der Universität durchgeführt.
§ 7 Aufgaben und Befugnisse der Gremien
Zur Erfüllung der Aufgaben nach dem Landeshochschulgesetz Sachsen-Anhalts sind die Gremien befugt durch Beschluss: a) Referate oder Arbeitskreise zu bilden oder aufzulösen; b) Studierende der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg außerhalb der Gremien mit bestimmten Aufgaben zu betrauen, um ihre Belange sach- und fachgerecht vertreten zu können.
Teil 2 - Studierendenrat
§ 8 Zusammensetzung
(1) Der Studierendenrat besteht aus 15 Mitgliedern.
(2) Er wählt aus seiner Mitte die Sprecher/innen: * Sprecher/in für Finanzen * Sprecher/in für Internes * Ratssekretär/in * Sprecher/in für Öffentliches
(3) Sowie deren Stellvertreter/innen aus der Studierendenschaft: * Stellv Sprecher/in für Internes * Stellv Sprecher/in für Finanzen
§ 9 Geschäftsordnung, Finanzordnung, Geschäftsverteilungsplan und Beitragsordnung
(1) Der Studierendenrat gibt sich eine Geschäftsordnung, Finanzordnung, Beitragsordnung und einen Geschäftsverteilungsplan. Diese regeln: a) die Befugnisse und die Beschlussfassung der Organe der Studierendenschaft, b) die Bekanntgabe der Beschlüsse, c) die Gliederung in Fachschaften, die auch fachübergreifend gebildet werden können, d) die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes und e) die Finanz- und Beitragsordnung der Studierendenschaft.
(2) Änderungen werden nach den Bestimmungen zur Satzung nach Landeshochschulgesetz Sachsen-Anhalt §65 (3) durchgeführt.
Teil 3 - Fachschaften und Fachschaftsräte
§ 10 Fachschaft
Alle Mitglieder der Studierendenschaft einer Fakultät bilden eine Fachschaft.
§ 11 Organ der Fachschaft
(1) Organ der Fachschaft ist der Fachschaftsrat.
(2) Der Fachschaftsrat vertritt die Interessen der Fachschaft.
(3) Nur gewählte Mitglieder oder deren Stellvertreter/innen der Gremien sind stimmberechtigt.
§ 12 Satzung, Geschäftsordnung, Finanzordnung und Geschäftsverteilungsplan
(1) Der Fachschaftrat kann sich eine Satzung, Geschäftsordnung und Finanzordnung geben, die jedoch nicht der jeweiligen Ordnung des Studierendenrats widersprechen darf.
(2) Die Satzung des Fachschaftsrates regelt insbesondere dessen Aufgaben und Befugnisse, die Zusammensetzung und die Zahl der Mitglieder des Fachschaftsrates, wobei diese mindestens 4 betragen muss.
(3) Der Fachschaftsrat kann sich eine Geschäftsordnung geben, die insbesondere Regelungen zur Organisation und zum Ablauf der Sitzungen enthält.
(4) Der Fachschaftsrat kann sich einen Geschäftsverteilungsplan geben.
(5) Die Ordnungen des Fachschaftsrates sind dem Studierendenrat mitzuteilen.
Teil 4 - Schlussbestimmungen
§ 13 Gleichstellungsklausel
Die hier verwendeten Funktionsbezeichnungen gelten für alle Geschlechter.
§ 14 Inkrafttreten und Außerkrafttreten
Diese Satzung tritt einen Tag nach ihrer Bekanntgabe in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Satzung vom 02. Mai 2017 außer Kraft.
Magdeburg, den 17.05.2020