Satzung
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Auf der Grundlage von § 65 Abs. 3 Satz 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) i. d. F. der Bekanntmachung vom 14. Dezember 2010 (GVBl. LSA S. 600), zuletzt geändert durch Art. 7 des Gesetz vom 25. Februar 2016 (GVBL. LSA S. 89), hat der Studierendenrat der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg am 02.05.2017 Änderungen seiner Satzung i. d. F. vom 28. September 2011 beschlossen.
Teil 1
Grundsätze
§ 1 Studierendenschaft
(1) Die Studierenden der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg bilden die Studierendenschaft.
(2) Die Studierendenschaft ist eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts und als solches Glied der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg.
(3) Die Studierendenschaft untersteht der Rechtsaufsicht des Rektorats der Otto-von-Guericke Universität Magdeburg als untere Behörde und dem Ministerium für Wissenschaft und Wirtschaft als obere Behörde.
§ 2 Mitgliedschaft in der Studierendenschaft
(1) Studierende der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg werden mit der Immatrikulation Mitglied der Studierendenschaft.
(2) Der Austritt aus der Studierendenschaft kann frühestens nach Ablauf eines Semesters erklärt werden. Der Wiedereintritt ist möglich.
(3) Der Austritt aus der Studierendenschaft und der Wiedereintritt ist schriftlich bis zum Termin der Rückmeldung beim Studierendenrat der Otto-von-Guericke- Universität Magdeburg zu erklären.
§ 3 Aufgaben der Studierendenschaft
Die Studierendenschaft hat folgende Aufgaben:
1. Ermöglichung der Meinungsbildung in der Gruppe der Studierenden;
2. Wahrnehmung der Belange ihrer Mitglieder in der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg und der Gesellschaft;
3. Mitwirkung an der Erfüllung der Aufgaben der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg (§§ 3 und 4 HSG LSA) insbesondere durch Stellungnahmen zu hochschul- oder wissenschaftspolitischen Fragen;
4. Förderung der politischen Bildung, des staatsbürgerlichen Verantwortungsbewusstseins und der Bereitschaft ihrer Mitglieder zur aktiven Toleranz sowie zum Eintreten für die Grund- und Menschenrechte auf der Grundlage der verfassungsmäßigen Ordnung;
5. Wahrnehmung der kulturellen, fachlichen, wirtschaftlichen und sozialen Belange ihrer Mitglieder;
6. Förderung der Integration ausländischer Studierender;
7. Förderung des Studierendensports;
8. Pflege der überregionalen und internationalen Studierendenbeziehungen.
Sie verwaltet ihre Aufgaben im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen selbst.
§ 4 Organe der Studierendenschaft
Organe der Studierendenschaft sind der Studierendenrat und die Fachschaftsräte.
§ 5 Finanzen
(1) Die Studierendenschaft erhebt von ihren Mitgliedern zur Erfüllung ihrer Aufgaben Beiträge auf der Grundlage einer vom Studierendenrat beschlossenen Beitragsordnung.
(2) Zur Durchführung ihrer Aufgaben gibt sich die Studierendenschaft eine Finanzordnung. Diese regelt insbesondere die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes, die Rechnungslegung sowie die Rechnungsprüfung. Im Haushaltsplan sind den Fachschaftsorganen angemessene Haushaltsmittel zur Verfügung zu stellen.
§ 6 Haftung
Die Studierendenschaft haftet für ihre Organe nach den Vorschriften des Bürgerlichen Rechts. Die Ersatzpflicht eines Mitglieds eines Organs der Studierendenschaft bestimmt sich ebenfalls nach den Vorschriften des Bürgerlichen Rechts.
Teil 2
Studierendenrat
§ 7 Wahl
(1) Die Studierendenschaft wählt in unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl den Studierendenrat entsprechende den Bestimmungen der Ordnung zur Durchführung von Wahlen an der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg in der Fassung vom 15.03.2017. Die Wahlen finden jährlich statt und sollen parallel zu den Gremienwahlen der Otto-von-Guericke Universität Magdeburg durchgeführt werden. Eigene Wahlorgane werden nicht berufen. Der jeweils für die Gremienwahlen der OVGU verabschiedete Terminplan findet uneingeschränkt Anwendung.
(2) Der Studierendenrat kann durch Beschluss, der mit Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder zustande gekommen ist, die Durchführung einer Nachwahl ansetzen, um seine gemäß § 9 Abs. 1 vorgesehene Mitgliederanzahl zu gewährleisten. Näheres zur Durchführung der Nachwahl in Abweichung von Abs. 1 wird durch gesonderten Beschluss des Studierendenrates mit Bezug auf die geltende Wahlordnung bestimmt.
§ 8 Mitgliedschaft
(1) Gewählte Mitglieder des Studierendenrates sind die Mitglieder, die direkt gewählt wurden bzw. die Personen, die aufgrund der Beendigung des Mandates eines Mitglieds nachfolgen.
(2) Die Mitglieder des Studierendenrates setzen sich aus den gewählten Mitgliedern bzw. deren Nachrückern zusammen.
(3) Die Amtszeit beträgt ein Jahr und beginnt in der Regel am 01. Juli.
(4) Die Mitgliedschaft im Studierendenrat endet durch 1. Neuwahl; 2. Rücktritt; 3. Exmatrikulation; 4. Austritt aus der Studierendenschaft.
§ 9 Zusammensetzung, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung
(1) Der Studierendenrat besteht aus 15 Mitgliedern. Er wählt aus seiner Mitte drei Sprecher, und zwar einen Sprecher für Finanzen, einen Sprecher für Internes und einen Sprecher für Öffentliches.
(2) Der Studierendenrat ist beschlussfähig, wenn die Sitzung ordnungsgemäß einberufen wurde und die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Minderheitsmeinungen sind auf Antrag in das Protokoll aufzunehmen. Weiteres regelt die Geschäftsordnung.
§ 10 Aufgaben und Befugnisse des Studierendenrates
(1) Der Studierendenrat vertritt die Studierendenschaft gegenüber den staatlichen und gesellschaftlichen Institutionen, den Einrichtungen, Gremien und Kommissionen der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg sowie in nationalen und internationalen Beziehungen der Studierendenschaft. Die Sprecher des Studierendenrates vertreten die Studierendenschaft gemeinschaftlich gerichtlich und außergerichtlich.
(2) Zur Erfüllung der der Studierendenschaft nach § 3 obliegenden Aufgaben ist der Studierendenrat befugt
1. Beschlüsse über die Satzung, Finanz- und Beitragsordnung der Studierendenschaft sowie die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes der Studierendenschaft zu fassen;
2. Referate oder Arbeitskreise zu bilden oder aufzulösen;
3. Studierende der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg außerhalb des Studierendenrates mit bestimmten Aufgaben zu betrauen, um seine Belange sach- und fachgerecht vertreten zu können.
4. die Mitgliedsbeiträge der Studierendenschaft festzulegen;
5. seine Sprecher zu wählen und abzuwählen.
§ 11 Geschäftsordnung
Der Studierendenrat gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese regelt insbesondere den Ablauf und die Organisation der Sitzungen, die Beschlussfassung und die Bekanntgabe der Beschlüsse.
§ 12 Änderungen der Satzungen und Ordnungen
Änderungen der Satzung, Finanz- und Beitragsordnung beschließt der Studierendenrat mit Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder.
§ 13 Auflösung des Studierendenrates
Der Studierendenrat kann sich auf ordentlichen Sitzungen durch Beschluss, der mit Dreiviertelmehrheit seiner Mitglieder zustande gekommen ist, auflösen. Gleichzeitig sind Neuwahlen anzusetzen. Bis zur Neuwahl führt der Studierendenrat die Geschäfte kommissarisch weiter.
Teil 3
Fachschaften und Fachschaftsräte
§ 14 Fachschaft
(1) Die Organe können zur Erläuterung der Ordnungen weiterführende Dokumente anfertigen.
(2) Die weitere Verteilung von Aufgaben und Verantwortlichkeiten innerhalb eines Organs können in einem Geschäftsverteilungsplan festgehalten werden.
§ 15 Organ und Aufgaben der Fachschaft
Die hier verwendeten Funktionsbezeichnungen gelten für alle Geschlechter.
§ 16 Geschäftsordnung
(1) Fachschaften und deren Räte geben sich keine gesonderten Satzungen.
(2) Jeder Fachschaftsrat kann sich eine Geschäftsordnung geben, die insbesondere Regelungen zur Organisation und zum Ablauf seiner Sitzungen enthält sowie zur Beschlussfassung.
§ 17 Finanzen der Fachschaft
Diese Satzung tritt mit Bekanntgabe in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die bisher geltende Satzung außer Kraft.
§ 18 Wahl
Die Mitglieder der Studierendenschaft einer Fakultät wählen in unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl den Fachschaftsrat entsprechend den Bestimmungen der Ordnung zur Durchführung von Wahlen an der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg in der Fassung vom 15.03.2017. Die Wahlen finden jährlich statt und sollen parallel zu den Gremienwahlen der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg und der Wahl des Studierendenrates durchgeführt werden. Eigene Wahlorgane werden nicht berufen. Der jeweils für die Gremienwahlen der OVGU verabschiedete Terminplan findet uneingeschränkt Anwendung.
§ 19 Mitgliedschaft
(1) Gewählte Mitglieder des Fachschaftsrates sind die Mitglieder, die direkt gewählt wurden bzw. die Personen, die aufgrund der Beendigung des Mandates eines Mitglieds nachfolgen.
(2) Die Mitglieder des Fachschaftsrates setzen sich aus den gewählten Mitgliedern bzw. deren Nachrückern zusammen.
(3) Die Amtszeit beträgt ein Jahr und beginnt in der Regel am 01. Juli.
(4) Die Mitgliedschaft im Fachschaftsrat endet durch 1. Neuwahl; 2. Rücktritt; 3. Exmatrikulation; 4. Austritt aus der Studierendenschaft; 5. Wechsel der Fakultät.
(5) Kooptierte Mitglieder sind nicht stimmberechtigt.
§ 20 Zusammensetzung
(1) Der Fachschaftsrat besteht aus mindestens 4 Mitgliedern. Die genaue Anzahl der Mitglieder ist in der Satzung des jeweiligen Fachschaftsrates festgelegt.
(2) Der Fachschaftsrat wählt aus seiner Mitte Sprecher, die einzelne Aufgaben wahrnehmen, unter anderem einen Sprecher für Finanzen.
§ 21 Aufgaben und Befugnisse des Fachschaftsrates
(1) Der Fachschaftsrat vertritt die Interessen der Fachschaft.
(2) Er hat seine Tätigkeit auf die in § 3 genannten Aufgaben der Studierendenschaft zu richten, kann diese konkretisieren und so auf die Bedürfnisse der jeweiligen Fachschaft ausrichten. Zur Erfüllung dieser Aufgaben hat der Fachschaftsrat die Befugnis
1. Beschlüsse über die Satzung, Geschäfts- und Finanzordnung sowie die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes der Fachschaft zu fassen;
2. Referate oder Arbeitskreise einzurichten oder aufzulösen;
3.organisatorisch Zuständige bzw. verantwortliche Personen für bestimmte Aufgabenbereiche zu wählen und abzuwählen;
4. den Fachschaftsrat aufzulösen.
§ 22 Auflösung des Fachschaftsrates
Der Fachschaftsrat kann sich auf ordentlichen Sitzungen durch Beschluss, der mit Dreiviertelmehrheit seiner Mitglieder zustande gekommen ist, auflösen. Gleichzeitig sind Neuwahlen anzusetzen. Bis zur Neuwahl führt der Studierendenrat die Geschäfte kommissarisch weiter.
Teil 4
Schlussbestimmungen
§ 23 Liquidation
(1) Bei Liquidation der Studierendenschaft werden alle noch offenen Verbindlichkeiten beglichen. Das Vermögen der Organe der Studierendenschaft wird treuhänderisch von der Otto-von- Guericke-Universität Magdeburg bis zur Konstitution des neuen Studierendenrates verwaltet.
(2) Bei Liquidation der Fachschaft werden alle noch offenen Verbindlichkeiten beglichen. Das Vermögen des Fachschaftsrates wird treuhänderisch vom Studierendenrat der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg bis zur Konstitution des neuen Fachschaftsrates verwaltet.
(3) Die Auflösung wird hochschulintern veröffentlicht.
§ 24 Neuwahlen
Neuwahlen werden durch den kommissarischen Studierendenrat durchgeführt. Falls bei der Neuwahl des Studierendenrates weniger als 15 Mitglieder gewählt wurden, ist die Wahl ungültig. Der kommissarische Studierendenrat ruft auf der Grundlage der Ordnung zur Durchführung von Wahlen an der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg i. d. F. vom 15. März 2017 erneut Neuwahlen aus.
§ 25 Gleichstellungsklausel
Die hier verwendeten Funktionsbezeichnungen gelten in der männlichen und weiblichen Form gleichermaßen.
§ 26 Inkrafttreten und Außerkrafttreten
Diese Satzung tritt einen Tag nach ihrer Bekanntgabe in den Amtlichen Bekanntmachungen der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Satzung vom 28.11.2011 außer Kraft.
Magdeburg, den 02.05.2017