Satzung: Unterschied zwischen den Versionen

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Auf der Grundlage von § 65 Abs. 3 Satz 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) i. d. F. der Bekanntmachung vom 14. Dezember 2010 (GVBl. LSA S. 600), zuletzt geändert durch Art. 7 des Gesetz vom 25. Februar 2016 (GVBL. LSA S. 89), hat der Studierendenrat der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg am 02.05.2017 Änderungen seiner Satzung i. d. F. vom 28. September 2011 beschlossen.  
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Auf der Grundlage von § 65 Abs. 3 Satz 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) i. d. F. der Bekanntmachung vom 01.07.2021 (GVBl. LSA S. 368, 369) hat der Studierendenrat der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg am 29.06.2023 die Neufassung der Satzung der Studierendenschaft beschlossen.
  
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__TOC__
  
'''<big>Teil 1
+
== Grundsätze  ==
Grundsätze</big>'''  
 
  
=== § 1 Studierendenschaft ===
+
=== Studierendenschaft ===
  
(1) Die Studierenden der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg bilden die Studierendenschaft.
+
# Die Studierenden der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg bilden die Studierendenschaft.
 +
# Die Studierendenschaft ist eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts und als solches Glied der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg (OVGU).
  
(2) Die Studierendenschaft ist eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts und als solches Glied der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg.
+
=== Mitgliedschaft in der Studierendenschaft ===
  
(3) Die Studierendenschaft untersteht der Rechtsaufsicht des Rektorats der Otto-von-Guericke Universität Magdeburg als untere Behörde und dem Ministerium für Wissenschaft und Wirtschaft als obere Behörde.  
+
# Studierende der OVGU werden mit der Immatrikulation Mitglied der Studierendenschaft.
 +
# Der Austritt aus der Studierendenschaft kann frühestens nach Ablauf eines Semesters erklärt werden. Der Wiedereintritt ist möglich.
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# Der Austritt aus der Studierendenschaft und der Wiedereintritt sind schriftlich mit der Rückmeldung beim Studierendenrat der OVGU zu erklären.
  
=== § 2 Mitgliedschaft in der Studierendenschaft ===
+
=== Aufgaben der Studierendenschaft ===
 
 
(1) Studierende der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg werden mit der Immatrikulation Mitglied der Studierendenschaft.
 
 
 
(2) Der Austritt aus der Studierendenschaft kann frühestens nach Ablauf eines Semesters erklärt werden. Der Wiedereintritt ist möglich.
 
 
 
(3) Der Austritt aus der Studierendenschaft und der Wiedereintritt ist schriftlich bis zum Termin der Rückmeldung beim Studierendenrat der Otto-von-Guericke- Universität Magdeburg zu erklären.
 
 
 
=== § 3 Aufgaben der Studierendenschaft ===
 
  
 
Die Studierendenschaft hat folgende Aufgaben:
 
Die Studierendenschaft hat folgende Aufgaben:
 +
<ol>
 +
# Ermöglichung der Meinungsbildung in der Gruppe der Studierenden;
 +
# Wahrnehmung der Belange ihrer Mitglieder in der OVGU Magdeburg und der Gesellschaft;
 +
# Mitwirkung an der Erfüllung der Aufgaben der OVGU (§ 4 HSG LSA) insbesondere durch Stellungnahmen zu hochschul- oder wissenschaftspolitischen Fragen;
 +
# Förderung der politischen Bildung, des staatsbürgerlichen Verantwortungsbewusstseins und der Bereitschaft ihrer Mitglieder zur aktiven Toleranz sowie zum Eintreten für die Grund- und Menschenrechte auf der Grundlage der verfassungsmäßigen Ordnung;
 +
# Wahrnehmung der kulturellen, fachlichen, wirtschaftlichen und sozialen Belange ihrer Mitglieder;
 +
# Förderung der Integration ausländischer Studierender;
 +
# Förderung des Studierendensports;
 +
# Pflege der überregionalen und internationalen Studierendenbeziehungen.
 +
</ol>
 +
Sie verwaltet ihre Aufgaben im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen selbst.
  
1. Ermöglichung der Meinungsbildung in der Gruppe der Studierenden;
+
=== Rechte und Pflichten der Mitglieder ===
 
 
2. Wahrnehmung der Belange ihrer Mitglieder in der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg und der Gesellschaft;
 
 
 
3.Mitwirkung an der Erfüllung der Aufgaben der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg (§§ 3 und 4 HSG LSA) insbesondere durch Stellungnahmen zu hochschul- oder wissenschaftspolitischen Fragen;
 
 
 
4. Förderung der politischen Bildung, des staatsbürgerlichen Verantwortungsbewusstseins und der Bereitschaft ihrer Mitglieder zur aktiven Toleranz sowie zum Eintreten für die Grund- und Menschenrechte auf der Grundlage der verfassungsmäßigen Ordnung;
 
 
 
5. Wahrnehmung der kulturellen, fachlichen, wirtschaftlichen und sozialen Belange ihrer Mitglieder;
 
 
 
6. Förderung der Integration ausländischer Studierender;
 
 
 
7. Förderung des Studierendensports;
 
 
 
8. Pflege der überregionalen und internationalen Studierendenbeziehungen.
 
 
 
Sie verwaltet ihre Aufgaben im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen selbst.
 
 
 
=== § 4 Organe der Studierendenschaft ===
 
 
 
Organe der Studierendenschaft sind der Studierendenrat und die Fachschaftsräte.
 
 
 
=== § 5 Finanzen ===
 
 
 
(1) Die Studierendenschaft erhebt von ihren Mitgliedern zur Erfüllung ihrer Aufgaben Beiträge auf der Grundlage einer vom Studierendenrat beschlossenen Beitragsordnung.
 
 
 
(2) Zur Durchführung ihrer Aufgaben gibt sich die Studierendenschaft eine Finanzordnung. Diese regelt insbesondere die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes, die Rechnungslegung sowie die Rechnungsprüfung. Im Haushaltsplan sind den Fachschaftsorganen angemessene Haushaltsmittel zur Verfügung zu stellen.
 
 
 
=== § 6 Haftung ===
 
 
 
Die Studierendenschaft haftet für ihre Organe nach den Vorschriften des Bürgerlichen Rechts. Die Ersatzpflicht eines Mitglieds eines Organs der Studierendenschaft bestimmt sich ebenfalls nach den Vorschriften des Bürgerlichen Rechts.
 
 
 
 
 
'''<big>Teil 2
 
Studierendenrat</big>'''
 
 
 
=== § 7 Wahl ===
 
 
 
(1) Die Studierendenschaft wählt in unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl den Studierendenrat entsprechende den Bestimmungen der Ordnung zur Durchführung von Wahlen an der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg in der Fassung vom 15.03.2017. Die Wahlen finden jährlich statt und sollen parallel zu den Gremienwahlen der Otto-von-Guericke Universität Magdeburg durchgeführt werden. Eigene Wahlorgane werden nicht berufen. Der jeweils für die Gremienwahlen der OVGU verabschiedete Terminplan findet uneingeschränkt Anwendung.
 
 
 
(2) Der Studierendenrat kann durch Beschluss, der mit Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder zustande gekommen ist, die Durchführung einer Nachwahl ansetzen, um seine gemäß § 9 Abs. 1 vorgesehene Mitgliederanzahl zu gewährleisten. Näheres zur Durchführung der Nachwahl in Abweichung von Abs. 1 wird durch gesonderten Beschluss des Studierendenrates mit Bezug
 
auf die geltende Wahlordnung bestimmt.
 
 
 
=== § 8 Mitgliedschaft ===
 
 
 
(1) Gewählte Mitglieder des Studierendenrates sind die Mitglieder, die direkt gewählt wurden bzw. die Personen, die aufgrund der Beendigung des Mandates eines Mitglieds nachfolgen.
 
 
 
(2) Die Mitglieder des Studierendenrates setzen sich aus den gewählten Mitgliedern bzw. deren Nachrückern zusammen.
 
 
 
(3) Die Amtszeit beträgt ein Jahr und beginnt in der Regel am 01. Juli.
 
 
 
(4) Die Mitgliedschaft im Studierendenrat endet durch
 
1. Neuwahl;
 
2. Rücktritt;
 
3. Exmatrikulation;
 
4. Austritt aus der Studierendenschaft.
 
 
 
=== § 9 Zusammensetzung, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung ===
 
 
 
(1) Der Studierendenrat besteht aus 15 Mitgliedern. Er wählt aus seiner Mitte drei Sprecher, und zwar einen Sprecher für Finanzen, einen Sprecher für Internes und einen Sprecher für Öffentliches.
 
 
 
(2) Der Studierendenrat ist beschlussfähig, wenn die Sitzung ordnungsgemäß einberufen wurde und die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Minderheitsmeinungen sind auf Antrag in das Protokoll aufzunehmen. Weiteres regelt die Geschäftsordnung.
 
 
 
=== § 10 Aufgaben und Befugnisse des Studierendenrates ===
 
 
 
(1) Der Studierendenrat vertritt die Studierendenschaft gegenüber den staatlichen und gesellschaftlichen Institutionen, den Einrichtungen, Gremien und Kommissionen der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg sowie in nationalen und internationalen Beziehungen der Studierendenschaft. Die Sprecher des Studierendenrates vertreten die Studierendenschaft gemeinschaftlich gerichtlich und außergerichtlich.
 
 
 
(2) Zur Erfüllung der der Studierendenschaft nach § 3 obliegenden Aufgaben ist der Studierendenrat befugt
 
 
 
1. Beschlüsse über die Satzung, Finanz- und Beitragsordnung der Studierendenschaft sowie die
 
Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes der Studierendenschaft zu fassen;
 
 
 
2. Referate oder Arbeitskreise zu bilden oder aufzulösen;
 
 
 
3. Studierende der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg außerhalb des Studierendenrates mit bestimmten Aufgaben zu betrauen, um seine Belange sach- und fachgerecht vertreten zu
 
können.
 
 
 
4. die Mitgliedsbeiträge der Studierendenschaft festzulegen;
 
 
 
5. seine Sprecher zu wählen und abzuwählen.
 
 
 
=== § 11 Geschäftsordnung ===
 
 
 
Der Studierendenrat gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese regelt insbesondere den Ablauf und die Organisation der Sitzungen, die Beschlussfassung und die Bekanntgabe der Beschlüsse.
 
 
 
=== § 12 Änderungen der Satzungen und Ordnungen ===
 
 
 
Änderungen der Satzung, Finanz- und Beitragsordnung beschließt der Studierendenrat mit Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder.
 
 
 
=== § 13 Auflösung des Studierendenrates ===
 
 
 
Der Studierendenrat kann sich auf ordentlichen Sitzungen durch Beschluss, der mit Dreiviertelmehrheit seiner Mitglieder zustande gekommen ist, auflösen. Gleichzeitig sind Neuwahlen anzusetzen. Bis zur Neuwahl führt der Studierendenrat die Geschäfte kommissarisch weiter.
 
 
 
 
 
'''<big>Teil 3
 
Fachschaften und Fachschaftsräte</big>'''
 
 
 
=== § 14 Fachschaft ===
 
 
 
(1) Die Organe können zur Erläuterung der Ordnungen weiterführende Dokumente anfertigen.
 
 
 
(2) Die weitere Verteilung von Aufgaben und Verantwortlichkeiten innerhalb eines Organs können in einem Geschäftsverteilungsplan festgehalten werden.
 
 
 
=== § 15 Organ und Aufgaben der Fachschaft ===
 
  
Die hier verwendeten Funktionsbezeichnungen gelten für alle Geschlechter.
+
# Jedes Mitglied der Studierendenschaft entsprechend § 1 Abs. 1 hat das aktive und passive Wahlrecht zum Studierendenrat und in Bezug auf seine Fachschaft zum Fachschaftsrat.
 +
# Jedes Mitglied der Studierendenschaft hat die Pflicht zur Beitragszahlung nach Maßgabe der Beitragsordnung.
 +
# Diese Satzung sowie die sie ergänzenden Ordnungen sind für die Mitglieder der Studierendenschaft verbindlich.
  
=== § 16 Geschäftsordnung ===
+
=== Organe der Studierendenschaft ===
  
(1) Fachschaften und deren Räte geben sich keine gesonderten Satzungen.
+
Organe der Studierendenschaft sind der Studierendenrat und die Fachschaftsräte.
  
(2) Jeder Fachschaftsrat kann sich eine Geschäftsordnung geben, die insbesondere Regelungen zur Organisation und zum Ablauf seiner Sitzungen enthält sowie zur Beschlussfassung.
+
=== Finanzen ===
  
=== § 17 Finanzen der Fachschaft ===
+
# Die Studierendenschaft erhebt von ihren Mitgliedern zur Erfüllung ihrer Aufgaben Beiträge auf der Grundlage einer vom Studierendenrat beschlossenen Beitragsordnung.
 +
# Die Studierendenschaft gibt sich eine Finanzordnung. Diese regelt insbesondere die Aufstellung und
 +
Ausführung des Haushaltsplanes, die Rechnungslegung sowie die Rechnungsprüfung. Im Haushaltsplan
 +
sind den Fachschaftsräten angemessene Haushaltsmittel zur Verfügung zu stellen.
  
Diese Satzung tritt mit Bekanntgabe in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die bisher geltende Satzung außer Kraft.
+
== Gemeinsame Grundsätze der Organe ==
  
=== § 18 Wahl ===
+
=== Wahl ===
  
Die Mitglieder der Studierendenschaft einer Fakultät wählen in unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl den Fachschaftsrat entsprechend den Bestimmungen der Ordnung zur Durchführung von Wahlen an der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg in der Fassung vom 15.03.2017. Die Wahlen finden jährlich statt und sollen parallel zu den Gremienwahlen der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg und der Wahl des Studierendenrates durchgeführt werden. Eigene Wahlorgane werden nicht berufen. Der jeweils für die Gremienwahlen der OVGU verabschiedete Terminplan findet uneingeschränkt Anwendung.
+
Die Mitglieder der Studierendenschaft wählen in unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl den Studierendenrat entsprechend den Vorschriften des HSG LSA sowie der Ordnung zur Durchführung von Wahlen an der OVGU in der jeweils geltenden Fassung.
  
=== § 19 Mitgliedschaft ===
+
Die Mitglieder der Studierendenschaft einer Fakultät wählen den Fachschaftsrat in gleicher Form. Die Wahlen finden jährlich parallel zu den Gremienwahlen der OVGU statt. Eigene Wahlorgane werden nicht berufen. Der jeweils für die Gremienwahlen der OVGU verabschiedete Terminplan findet uneingeschränkt Anwendung
  
(1) Gewählte Mitglieder des Fachschaftsrates sind die Mitglieder, die direkt gewählt wurden bzw. die Personen, die aufgrund der Beendigung des Mandates eines Mitglieds nachfolgen.
+
=== Mitgliedschaft in den Organen ===
  
(2) Die Mitglieder des Fachschaftsrates setzen sich aus den gewählten Mitgliedern bzw. deren Nachrückern zusammen.
+
# Gewählte Mitglieder des Studierendenrates und der Fachschaftsräte sind die Mitglieder, die direkt gewählt wurden bzw. die Personen, die aufgrund der Beendigung des Mandates eines Mitglieds diesem nachfolgen.
 +
# Wurde für ein Mandat in einem Organ kein stellvertretendes Mitglied gewählt oder steht bei Beendigung eines Mandates kein weiterer gewählter Vertreter als Nachrücker zur Verfügung, wird dieses Mandat bis zur nächsten Wahl des Organs nicht neu vergeben. Die Zahl der satzungsgemäßen Mitglieder im Organ reduziert sich entsprechend.
 +
# Die Amtszeit der gewählten Mitglieder gemäß Abs. 1 beträgt ein Jahr und beginnt mit dem Tag der konstituierenden Sitzung des Organs
 +
# Die Mitgliedschaft im Studierendenrat und Fachschaftsrat endet durch
 +
## Neuwahl;
 +
## schriftlich erklärten Rücktritt;
 +
## Exmatrikulation;
 +
## Austritt aus der Studierendenschaft.
 +
<ol class="noreset">
 +
<li class="nonum">Die Mitgliedschaft im Fachschaftsrat endet darüber hinaus auch bei einem Wechsel der Fachschaft</li>
 +
<li>Während einer Beurlaubung ruht die Mitgliedschaft eines gewählten Vertreters im Organ. Für den Zeitraum der Beurlaubung rückt das als Stellvertretung gewählte Mitglied nach, dieses Mitglied ist nicht für ein Sprecher*innenamt wählbar. Sollte keine Stellvertretung zur Verfügung stehen, reduziert sich die Zahl der satzungsgemäßen Mitglieder für diesen Zeitraum entsprechend. </li>
 +
</ol>
  
(3) Die Amtszeit beträgt ein Jahr und beginnt in der Regel am 01. Juli.
+
=== Konstituierung ===
  
(4) Die Mitgliedschaft im Fachschaftsrat endet durch
+
# Die konstituierende Sitzung der Organe wird in der Regel Anfang Juli, spätestens 30 Tage nach Bekanntgabe der amtlichen Wahlergebnisse einberufen.
1. Neuwahl;
+
# Die konstituierende Sitzung des Studierendenrates erfolgt im Fall einer Neuwahl spätestens 30 Tage nach Bekanntgabe der amtlichen Wahlergebnisse.
2. Rücktritt;
+
# Die Einberufung zur konstituierenden Sitzung erfolgt durch eine/n der Sprecher*innen der letzten Wahlperiode spätestens zwei Wochen vor Ablauf der Frist nach Absatz 1 bzw. Absatz 2 mit einer Ladungsfrist von einer Woche. Sollten die Sprecher*innen der letzten Wahlperiode keine Sitzung einberufen, können die neu gewählten Mitglieder mit absoluter Mehrheit der Mitglieder eine konstituierende Sitzung mit gleicher Einladungsfrist einberufen.
3. Exmatrikulation;
+
# Konstituiert sich ein Organ nicht fristgerecht, gilt § 62 Abs. 4 HSG LSA entsprechend.
4. Austritt aus der Studierendenschaft;
 
5. Wechsel der Fakultät.
 
  
(5) Kooptierte Mitglieder sind nicht stimmberechtigt.
+
=== Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung ===
  
=== § 20 Zusammensetzung ===
+
# Ein Organ der Studierendenschaft ist beschlussfähig, wenn die Sitzung ordnungsgemäß einberufen wurde und die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
 +
# Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, soweit diese Satzung bzw. die Finanz- oder Beitragsordnung der Studierendenschaft oder die Geschäftsordnung des jeweiligen Organs nichts anderes bestimmt. Minderheitsmeinungen sind auf Antrag in das Protokoll aufzunehmen.
 +
# Es besteht die Möglichkeit, Entscheidungen über dringliche Fragen im Umlaufverfahren einzuholen. Sofern nicht mehr als drei stimmberechtigter Mitglieder dem widersprechen, kann die Beschlussfassung in schriftlicher oder elektronischer Form erfolgen. Weiteres hierzu, insbesondere im Fall der Verwendung elektronischer Kommunikationsmittel (E-Mail etc.) regelt die jeweilige Geschäftsordnung. Ein Umlaufbeschluss gilt als gefasst, sobald sich die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder dafür ausgesprochen hat. Anderenfalls ist der Gegenstand der Beschlussfassung auf der nächsten folgenden Sitzung zur Abstimmung zu stellen.
 +
# Beschlüsse der Organe sind allen betroffenen Studierenden gegenüber öffentlich bekanntzumachen. Die Form und Frist der Veröffentlichung sind in der Geschäftsordnung des jeweiligen Organs zu regeln.
 +
# Sitzungen des Organs können in Präsenz, virtuell und/oder im hybriden Format stattfinden. Weiteres hierzu regelt jedes Organ bei Bedarf in seiner Geschäftsordnung.
 +
# Alles Weitere regeln die Geschäftsordnungen der Organe.
  
(1) Der Fachschaftsrat besteht aus mindestens 4 Mitgliedern. Die genaue Anzahl der Mitglieder ist in der Satzung des jeweiligen Fachschaftsrates festgelegt.
+
=== Auflösung, Neuwahlen ===
  
(2) Der Fachschaftsrat wählt aus seiner Mitte Sprecher, die einzelne Aufgaben wahrnehmen, unter anderem einen Sprecher für Finanzen.
+
# Ein Organ kann mit der Mehrheit von 3/4 seiner satzungsgemäßen Mitglieder seine Selbstauflösung beschließen. Ein Organ ist aufzulösen, wenn die Zahl seiner Mitglieder unter die Hälfte der Anzahl der satzungsgemäß zu wählenden Mitglieder fällt.
 +
# Ein Organ ist weiterhin aufzulösen, wenn innerhalb der ersten drei Vorlesungswochen nach der konstituierenden Sitzung die Sprecher*innen nicht gewählt werden.
 +
# Die Mitglieder zum Zeitpunkt der Auflösung führen die Geschäfte des Organs bis zur konstituierenden Sitzung des neu gewählten Organs kommissarisch weiter
 +
# Neuwahlen werden durch den kommissarischen Studierendenrat bzw. kommissarischen Fachschaftsrat durchgeführt. Falls bei der Neuwahl des Studierendenrates weniger als 15 Mitglieder bzw. bei der Neuwahl eines Fachschaftsrates weniger als 4 Mitglieder gewählt wurden, ist die Wahl ungültig. Der kommissarische Studierendenrat bzw. kommissarischen Fachschaftsrat ruft auf der Grundlage der Ordnung zur Durchführung von Wahlen an der OVGU in der jeweils geltenden Fassung erneut Neuwahlen aus.
 +
# Der Studierendenrat kann durch Beschluss, der mit einer Zweidrittelmehrheit zustande gekommen ist, die Durchführung einer Nachwahl ansetzen, um seine satzungsgemäß vorgesehene Mitgliederanzahl zu gewährleisten. Näheres zur Durchführung der Nachwahl wird durch gesonderten Beschluss des Studierendenrates unter entsprechender Beachtung der geltenden Ordnung zur Durchführung von Wahlen an der OVGU bestimmt. Ist bei Ablauf einer Amtszeit noch kein neues Mitglied bestimmt, so übt das bisherige Mitglied sein Amt weiter aus. Das Ende der Amtszeit des nachträglich gewählten Mitgliedes bestimmt sich so, als ob es sein Amt rechtzeitig angetreten hätte.
  
=== § 21 Aufgaben und Befugnisse des Fachschaftsrates ===
+
== Studierendenrat ==
  
(1) Der Fachschaftsrat vertritt die Interessen der Fachschaft.
+
=== Zusammensetzung des Studierendenrates ===
  
(2) Er hat seine Tätigkeit auf die in § 3 genannten Aufgaben der Studierendenschaft zu richten, kann diese konkretisieren und so auf die Bedürfnisse der jeweiligen Fachschaft ausrichten. Zur Erfüllung dieser Aufgaben hat der Fachschaftsrat die Befugnis
+
Dem Studierendenrat gehören 15 Mitglieder an. Die Mitglieder wählen aus ihrer Mitte vier Sprecher*innen, und zwar einen Sprecher*in für Finanzen, einen Sprecher*in für Verwaltung, einen Sprecher*in für Kommunikation und einen Sprecher für Öffentliches sowie jeweils eine Stellvertretung je Sprecher*innenamt, soweit hierfür Bewerber*innen zur Verfügung stehen.
  
1. Beschlüsse über die Satzung, Geschäfts- und Finanzordnung sowie die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes der Fachschaft zu fassen;
+
=== Aufgaben und Befugnisse des Studierendenrates ===
  
2. Referate oder Arbeitskreise einzurichten oder aufzulösen;
+
# Der Studierendenrat hat seine Tätigkeit entsprechend der Aufgaben des HSG LSA auszurichten.
 +
# Zur Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben ist der Studierendenrat insbesondere befugt,
 +
## Beschlüsse über die Satzung, die Finanz- und Beitragsordnung der Studierendenschaft sowie die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes der Studierendenschaft (inkl. ihrer Änderung) zu fassen;
 +
## Referate oder Arbeitskreise zu bilden oder aufzulösen;
 +
## Studierende der OVGU oder Dritte außerhalb des Studierendenrates mit bestimmten Aufgaben zu betrauen, um seine Belange sach- und fachgerecht vertreten zu können, wobei Aufträge vorrangig innerhalb der Studierendenschaft auszuschreiben und zu vergeben sind;
 +
## die Mitgliedsbeiträge der Studierendenschaft festzulegen;
 +
## Sprecher*innen zu wählen und abzuwählen.
 +
# Die Sprecher*innen des Studierendenrates vertreten die Studierendenschaft gemeinschaftlich gerichtlich und außergerichtlich vorbehaltlich weitergehender Regelungen in der Geschäftsordnung.
  
3.organisatorisch Zuständige bzw. verantwortliche Personen für bestimmte Aufgabenbereiche zu wählen und abzuwählen;
+
=== Geschäftsordnung ===
  
4. den Fachschaftsrat aufzulösen.  
+
Der Studierendenrat gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese regelt insbesondere die Durchführung und die Organisation der Sitzungen sowie ergänzend zu § 10 die Beschlussfassung und die Bekanntgabe der Beschlüsse.
  
=== § 22 Auflösung des Fachschaftsrates ===
+
=== Änderungen der Satzung und Ordnungen ===
  
Der Fachschaftsrat kann sich auf ordentlichen Sitzungen durch Beschluss, der mit Dreiviertelmehrheit seiner Mitglieder zustande gekommen ist, auflösen. Gleichzeitig sind Neuwahlen anzusetzen. Bis zur Neuwahl führt der Studierendenrat die Geschäfte kommissarisch weiter.
+
Änderungen dieser Satzung sowie der Finanz- und Beitragsordnung beschließt der Studierendenrat mit einer Zweidrittelmehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder.
  
 +
== Fachschaften und Fachschaftsräte ==
  
'''<big>Teil 4
+
=== Zusammensetzung der Fachschaft und der Fachschaftsräte ===
Schlussbestimmungen</big>'''
 
  
=== § 23 Liquidation ===
+
# Alle Mitglieder der Studierendenschaft einer Fakultät bilden eine Fachschaft.
 +
# Organ der Fachschaft ist der Fachschaftsrat.
 +
# Ein Fachschaftsrat besteht aus mindestens vier Mitgliedern. Sollen ihm mehr Mitglieder angehören, ist die Anzahl der Mitglieder in der Geschäftsordnung des jeweiligen Fachschaftsrates festzulegen.
 +
# Der Fachschaftsrat soll aus seiner Mitte in der Regel eine Sprecherin oder Sprecher und ein*e Sprecher*in für Finanzen, die personenverschieden sind, sowie Stellvertretungen wählen. Weitere Sprecher*innenämter können in der Geschäftsordnung des jeweiligen Fachschaftsrates festgelegt werden.
  
(1) Bei Liquidation der Studierendenschaft werden alle noch offenen Verbindlichkeiten beglichen. Das Vermögen der Organe der Studierendenschaft wird treuhänderisch von der Otto-von-
+
=== Aufgaben ===
Guericke-Universität Magdeburg bis zur Konstitution des neuen Studierendenrates verwaltet.
 
  
(2) Bei Liquidation der Fachschaft werden alle noch offenen Verbindlichkeiten beglichen. Das Vermögen des Fachschaftsrates wird treuhänderisch vom Studierendenrat der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg bis zur Konstitution des neuen Fachschaftsrates verwaltet.
+
# Die Fachschaft verwaltet sich im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen unter Beachtung ihrer Aufgaben, insbesondere nach dieser Satzung und der Finanz- und der Beitragsordnung der Studierendenschaft selbst.
 +
# Der Fachschaftsrat vertritt die Interessen der Fachschaft.
 +
# Er hat seine Tätigkeit auf die in § 3 genannten Aufgaben der Studierendenschaft auszurichten, kann diese konkretisieren und so auf die Bedürfnisse der jeweiligen Fachschaft ausrichten. Zur Erfüllung dieser Aufgaben hat der Fachschaftsrat die Befugnis
 +
## Beschlüsse über die Geschäfts- und Finanzordnung sowie die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes der Fachschaft zu fassen;
 +
## Referate oder Arbeitskreise einzurichten oder aufzulösen;
 +
## organisatorisch Zuständige bzw. verantwortliche Personen für bestimmte Aufgabenbereiche zu wählen oder abzuwählen;
 +
## den Fachschaftsrat aufzulösen.
  
(3) Die Auflösung wird hochschulintern veröffentlicht.
+
=== Geschäftsordnung ===
  
=== § 24 Neuwahlen ===
+
# Der Fachschaftsrat gibt sich eine Geschäftsordnung, die dieser Satzung und dem geltenden Recht nicht widersprechen darf. Die Geschäftsordnung des Fachschaftsrates regelt insbesondere weitergehende Aufgaben und Befugnisse, die Anzahl der Mitglieder des Fachschaftsrates und der Stellvertretungen sowie weitergehende Regelungen zur Organisation, zum Ablauf der Sitzungen und zu Beschlussfassungen.
 +
# Die Geschäftsordnung des Fachschaftsrates ist dem Studierendenrat anzuzeigen.
  
Neuwahlen werden durch den kommissarischen Studierendenrat durchgeführt. Falls bei der Neuwahl des Studierendenrates weniger als 15 Mitglieder gewählt wurden, ist die Wahl ungültig. Der kommissarische Studierendenrat ruft auf der Grundlage der Ordnung zur Durchführung von Wahlen an der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg i. d. F. vom 15. März 2017 erneut Neuwahlen aus.
+
=== Finanzen der Fachschaft ===
  
=== § 25 Gleichstellungsklausel ===
+
# Zur Durchführung ihrer Aufgaben erhält jede Fachschaft nach den Bestimmungen der Finanz- und Beitragsordnung der Studierendenschaft ihre Beiträge.
 +
# Die Fachschaft verwaltet ihre Finanzen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen selbst. Näheres wird durch die Finanzordnung der Studierendenschaft bestimmt.
  
Die hier verwendeten Funktionsbezeichnungen gelten in der männlichen und weiblichen Form gleichermaßen.
+
== Schlussbestimmungen ==
  
=== § 26 Inkrafttreten und Außerkrafttreten ===
+
=== Inkrafttreten und Außerkrafttreten ===
  
Diese Satzung tritt einen Tag nach ihrer Bekanntgabe in den Amtlichen Bekanntmachungen der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Satzung
+
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntgabe in den Amtlichen Bekanntmachungen der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg in Kraft.
vom 28.11.2011 außer Kraft.  
+
Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Satzung vom 02.05.2017 in der Fassung der Ersten Satzung zur Änderung der Satzung der Studierendenschaft außer Kraft.
  
Magdeburg, den 02.05.2017
+
Magdeburg, den 01.07.2023
  
 
[[Kategorie:Dokumente]]
 
[[Kategorie:Dokumente]]

Aktuelle Version vom 15. September 2023, 11:35 Uhr


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Auf der Grundlage von § 65 Abs. 3 Satz 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) i. d. F. der Bekanntmachung vom 01.07.2021 (GVBl. LSA S. 368, 369) hat der Studierendenrat der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg am 29.06.2023 die Neufassung der Satzung der Studierendenschaft beschlossen.

Grundsätze

Studierendenschaft

  1. Die Studierenden der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg bilden die Studierendenschaft.
  2. Die Studierendenschaft ist eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts und als solches Glied der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg (OVGU).

Mitgliedschaft in der Studierendenschaft

  1. Studierende der OVGU werden mit der Immatrikulation Mitglied der Studierendenschaft.
  2. Der Austritt aus der Studierendenschaft kann frühestens nach Ablauf eines Semesters erklärt werden. Der Wiedereintritt ist möglich.
  3. Der Austritt aus der Studierendenschaft und der Wiedereintritt sind schriftlich mit der Rückmeldung beim Studierendenrat der OVGU zu erklären.

Aufgaben der Studierendenschaft

Die Studierendenschaft hat folgende Aufgaben:

    1. Ermöglichung der Meinungsbildung in der Gruppe der Studierenden;
    2. Wahrnehmung der Belange ihrer Mitglieder in der OVGU Magdeburg und der Gesellschaft;
    3. Mitwirkung an der Erfüllung der Aufgaben der OVGU (§ 4 HSG LSA) insbesondere durch Stellungnahmen zu hochschul- oder wissenschaftspolitischen Fragen;
    4. Förderung der politischen Bildung, des staatsbürgerlichen Verantwortungsbewusstseins und der Bereitschaft ihrer Mitglieder zur aktiven Toleranz sowie zum Eintreten für die Grund- und Menschenrechte auf der Grundlage der verfassungsmäßigen Ordnung;
    5. Wahrnehmung der kulturellen, fachlichen, wirtschaftlichen und sozialen Belange ihrer Mitglieder;
    6. Förderung der Integration ausländischer Studierender;
    7. Förderung des Studierendensports;
    8. Pflege der überregionalen und internationalen Studierendenbeziehungen.

Sie verwaltet ihre Aufgaben im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen selbst.

Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied der Studierendenschaft entsprechend § 1 Abs. 1 hat das aktive und passive Wahlrecht zum Studierendenrat und in Bezug auf seine Fachschaft zum Fachschaftsrat.
  2. Jedes Mitglied der Studierendenschaft hat die Pflicht zur Beitragszahlung nach Maßgabe der Beitragsordnung.
  3. Diese Satzung sowie die sie ergänzenden Ordnungen sind für die Mitglieder der Studierendenschaft verbindlich.

Organe der Studierendenschaft

Organe der Studierendenschaft sind der Studierendenrat und die Fachschaftsräte.

Finanzen

  1. Die Studierendenschaft erhebt von ihren Mitgliedern zur Erfüllung ihrer Aufgaben Beiträge auf der Grundlage einer vom Studierendenrat beschlossenen Beitragsordnung.
  2. Die Studierendenschaft gibt sich eine Finanzordnung. Diese regelt insbesondere die Aufstellung und

Ausführung des Haushaltsplanes, die Rechnungslegung sowie die Rechnungsprüfung. Im Haushaltsplan sind den Fachschaftsräten angemessene Haushaltsmittel zur Verfügung zu stellen.

Gemeinsame Grundsätze der Organe

Wahl

Die Mitglieder der Studierendenschaft wählen in unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl den Studierendenrat entsprechend den Vorschriften des HSG LSA sowie der Ordnung zur Durchführung von Wahlen an der OVGU in der jeweils geltenden Fassung.

Die Mitglieder der Studierendenschaft einer Fakultät wählen den Fachschaftsrat in gleicher Form. Die Wahlen finden jährlich parallel zu den Gremienwahlen der OVGU statt. Eigene Wahlorgane werden nicht berufen. Der jeweils für die Gremienwahlen der OVGU verabschiedete Terminplan findet uneingeschränkt Anwendung

Mitgliedschaft in den Organen

  1. Gewählte Mitglieder des Studierendenrates und der Fachschaftsräte sind die Mitglieder, die direkt gewählt wurden bzw. die Personen, die aufgrund der Beendigung des Mandates eines Mitglieds diesem nachfolgen.
  2. Wurde für ein Mandat in einem Organ kein stellvertretendes Mitglied gewählt oder steht bei Beendigung eines Mandates kein weiterer gewählter Vertreter als Nachrücker zur Verfügung, wird dieses Mandat bis zur nächsten Wahl des Organs nicht neu vergeben. Die Zahl der satzungsgemäßen Mitglieder im Organ reduziert sich entsprechend.
  3. Die Amtszeit der gewählten Mitglieder gemäß Abs. 1 beträgt ein Jahr und beginnt mit dem Tag der konstituierenden Sitzung des Organs
  4. Die Mitgliedschaft im Studierendenrat und Fachschaftsrat endet durch
    1. Neuwahl;
    2. schriftlich erklärten Rücktritt;
    3. Exmatrikulation;
    4. Austritt aus der Studierendenschaft.
  1. Die Mitgliedschaft im Fachschaftsrat endet darüber hinaus auch bei einem Wechsel der Fachschaft
  2. Während einer Beurlaubung ruht die Mitgliedschaft eines gewählten Vertreters im Organ. Für den Zeitraum der Beurlaubung rückt das als Stellvertretung gewählte Mitglied nach, dieses Mitglied ist nicht für ein Sprecher*innenamt wählbar. Sollte keine Stellvertretung zur Verfügung stehen, reduziert sich die Zahl der satzungsgemäßen Mitglieder für diesen Zeitraum entsprechend.

Konstituierung

  1. Die konstituierende Sitzung der Organe wird in der Regel Anfang Juli, spätestens 30 Tage nach Bekanntgabe der amtlichen Wahlergebnisse einberufen.
  2. Die konstituierende Sitzung des Studierendenrates erfolgt im Fall einer Neuwahl spätestens 30 Tage nach Bekanntgabe der amtlichen Wahlergebnisse.
  3. Die Einberufung zur konstituierenden Sitzung erfolgt durch eine/n der Sprecher*innen der letzten Wahlperiode spätestens zwei Wochen vor Ablauf der Frist nach Absatz 1 bzw. Absatz 2 mit einer Ladungsfrist von einer Woche. Sollten die Sprecher*innen der letzten Wahlperiode keine Sitzung einberufen, können die neu gewählten Mitglieder mit absoluter Mehrheit der Mitglieder eine konstituierende Sitzung mit gleicher Einladungsfrist einberufen.
  4. Konstituiert sich ein Organ nicht fristgerecht, gilt § 62 Abs. 4 HSG LSA entsprechend.

Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung

  1. Ein Organ der Studierendenschaft ist beschlussfähig, wenn die Sitzung ordnungsgemäß einberufen wurde und die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
  2. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, soweit diese Satzung bzw. die Finanz- oder Beitragsordnung der Studierendenschaft oder die Geschäftsordnung des jeweiligen Organs nichts anderes bestimmt. Minderheitsmeinungen sind auf Antrag in das Protokoll aufzunehmen.
  3. Es besteht die Möglichkeit, Entscheidungen über dringliche Fragen im Umlaufverfahren einzuholen. Sofern nicht mehr als drei stimmberechtigter Mitglieder dem widersprechen, kann die Beschlussfassung in schriftlicher oder elektronischer Form erfolgen. Weiteres hierzu, insbesondere im Fall der Verwendung elektronischer Kommunikationsmittel (E-Mail etc.) regelt die jeweilige Geschäftsordnung. Ein Umlaufbeschluss gilt als gefasst, sobald sich die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder dafür ausgesprochen hat. Anderenfalls ist der Gegenstand der Beschlussfassung auf der nächsten folgenden Sitzung zur Abstimmung zu stellen.
  4. Beschlüsse der Organe sind allen betroffenen Studierenden gegenüber öffentlich bekanntzumachen. Die Form und Frist der Veröffentlichung sind in der Geschäftsordnung des jeweiligen Organs zu regeln.
  5. Sitzungen des Organs können in Präsenz, virtuell und/oder im hybriden Format stattfinden. Weiteres hierzu regelt jedes Organ bei Bedarf in seiner Geschäftsordnung.
  6. Alles Weitere regeln die Geschäftsordnungen der Organe.

Auflösung, Neuwahlen

  1. Ein Organ kann mit der Mehrheit von 3/4 seiner satzungsgemäßen Mitglieder seine Selbstauflösung beschließen. Ein Organ ist aufzulösen, wenn die Zahl seiner Mitglieder unter die Hälfte der Anzahl der satzungsgemäß zu wählenden Mitglieder fällt.
  2. Ein Organ ist weiterhin aufzulösen, wenn innerhalb der ersten drei Vorlesungswochen nach der konstituierenden Sitzung die Sprecher*innen nicht gewählt werden.
  3. Die Mitglieder zum Zeitpunkt der Auflösung führen die Geschäfte des Organs bis zur konstituierenden Sitzung des neu gewählten Organs kommissarisch weiter
  4. Neuwahlen werden durch den kommissarischen Studierendenrat bzw. kommissarischen Fachschaftsrat durchgeführt. Falls bei der Neuwahl des Studierendenrates weniger als 15 Mitglieder bzw. bei der Neuwahl eines Fachschaftsrates weniger als 4 Mitglieder gewählt wurden, ist die Wahl ungültig. Der kommissarische Studierendenrat bzw. kommissarischen Fachschaftsrat ruft auf der Grundlage der Ordnung zur Durchführung von Wahlen an der OVGU in der jeweils geltenden Fassung erneut Neuwahlen aus.
  5. Der Studierendenrat kann durch Beschluss, der mit einer Zweidrittelmehrheit zustande gekommen ist, die Durchführung einer Nachwahl ansetzen, um seine satzungsgemäß vorgesehene Mitgliederanzahl zu gewährleisten. Näheres zur Durchführung der Nachwahl wird durch gesonderten Beschluss des Studierendenrates unter entsprechender Beachtung der geltenden Ordnung zur Durchführung von Wahlen an der OVGU bestimmt. Ist bei Ablauf einer Amtszeit noch kein neues Mitglied bestimmt, so übt das bisherige Mitglied sein Amt weiter aus. Das Ende der Amtszeit des nachträglich gewählten Mitgliedes bestimmt sich so, als ob es sein Amt rechtzeitig angetreten hätte.

Studierendenrat

Zusammensetzung des Studierendenrates

Dem Studierendenrat gehören 15 Mitglieder an. Die Mitglieder wählen aus ihrer Mitte vier Sprecher*innen, und zwar einen Sprecher*in für Finanzen, einen Sprecher*in für Verwaltung, einen Sprecher*in für Kommunikation und einen Sprecher für Öffentliches sowie jeweils eine Stellvertretung je Sprecher*innenamt, soweit hierfür Bewerber*innen zur Verfügung stehen.

Aufgaben und Befugnisse des Studierendenrates

  1. Der Studierendenrat hat seine Tätigkeit entsprechend der Aufgaben des HSG LSA auszurichten.
  2. Zur Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben ist der Studierendenrat insbesondere befugt,
    1. Beschlüsse über die Satzung, die Finanz- und Beitragsordnung der Studierendenschaft sowie die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes der Studierendenschaft (inkl. ihrer Änderung) zu fassen;
    2. Referate oder Arbeitskreise zu bilden oder aufzulösen;
    3. Studierende der OVGU oder Dritte außerhalb des Studierendenrates mit bestimmten Aufgaben zu betrauen, um seine Belange sach- und fachgerecht vertreten zu können, wobei Aufträge vorrangig innerhalb der Studierendenschaft auszuschreiben und zu vergeben sind;
    4. die Mitgliedsbeiträge der Studierendenschaft festzulegen;
    5. Sprecher*innen zu wählen und abzuwählen.
  3. Die Sprecher*innen des Studierendenrates vertreten die Studierendenschaft gemeinschaftlich gerichtlich und außergerichtlich vorbehaltlich weitergehender Regelungen in der Geschäftsordnung.

Geschäftsordnung

Der Studierendenrat gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese regelt insbesondere die Durchführung und die Organisation der Sitzungen sowie ergänzend zu § 10 die Beschlussfassung und die Bekanntgabe der Beschlüsse.

Änderungen der Satzung und Ordnungen

Änderungen dieser Satzung sowie der Finanz- und Beitragsordnung beschließt der Studierendenrat mit einer Zweidrittelmehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder.

Fachschaften und Fachschaftsräte

Zusammensetzung der Fachschaft und der Fachschaftsräte

  1. Alle Mitglieder der Studierendenschaft einer Fakultät bilden eine Fachschaft.
  2. Organ der Fachschaft ist der Fachschaftsrat.
  3. Ein Fachschaftsrat besteht aus mindestens vier Mitgliedern. Sollen ihm mehr Mitglieder angehören, ist die Anzahl der Mitglieder in der Geschäftsordnung des jeweiligen Fachschaftsrates festzulegen.
  4. Der Fachschaftsrat soll aus seiner Mitte in der Regel eine Sprecherin oder Sprecher und ein*e Sprecher*in für Finanzen, die personenverschieden sind, sowie Stellvertretungen wählen. Weitere Sprecher*innenämter können in der Geschäftsordnung des jeweiligen Fachschaftsrates festgelegt werden.

Aufgaben

  1. Die Fachschaft verwaltet sich im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen unter Beachtung ihrer Aufgaben, insbesondere nach dieser Satzung und der Finanz- und der Beitragsordnung der Studierendenschaft selbst.
  2. Der Fachschaftsrat vertritt die Interessen der Fachschaft.
  3. Er hat seine Tätigkeit auf die in § 3 genannten Aufgaben der Studierendenschaft auszurichten, kann diese konkretisieren und so auf die Bedürfnisse der jeweiligen Fachschaft ausrichten. Zur Erfüllung dieser Aufgaben hat der Fachschaftsrat die Befugnis
    1. Beschlüsse über die Geschäfts- und Finanzordnung sowie die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes der Fachschaft zu fassen;
    2. Referate oder Arbeitskreise einzurichten oder aufzulösen;
    3. organisatorisch Zuständige bzw. verantwortliche Personen für bestimmte Aufgabenbereiche zu wählen oder abzuwählen;
    4. den Fachschaftsrat aufzulösen.

Geschäftsordnung

  1. Der Fachschaftsrat gibt sich eine Geschäftsordnung, die dieser Satzung und dem geltenden Recht nicht widersprechen darf. Die Geschäftsordnung des Fachschaftsrates regelt insbesondere weitergehende Aufgaben und Befugnisse, die Anzahl der Mitglieder des Fachschaftsrates und der Stellvertretungen sowie weitergehende Regelungen zur Organisation, zum Ablauf der Sitzungen und zu Beschlussfassungen.
  2. Die Geschäftsordnung des Fachschaftsrates ist dem Studierendenrat anzuzeigen.

Finanzen der Fachschaft

  1. Zur Durchführung ihrer Aufgaben erhält jede Fachschaft nach den Bestimmungen der Finanz- und Beitragsordnung der Studierendenschaft ihre Beiträge.
  2. Die Fachschaft verwaltet ihre Finanzen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen selbst. Näheres wird durch die Finanzordnung der Studierendenschaft bestimmt.

Schlussbestimmungen

Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntgabe in den Amtlichen Bekanntmachungen der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Satzung vom 02.05.2017 in der Fassung der Ersten Satzung zur Änderung der Satzung der Studierendenschaft außer Kraft.

Magdeburg, den 01.07.2023