Geschäftsordnung FNW

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§ 1 Anwendungsbereich

Die Geschäftsordnung regelt insbesondere den Ablauf und die Organisation der Sitzungen, die Beschlussfassung, die Bekanntgabe der Beschlüsse, die Arbeit und die interne Organisation des Fachschaftsrates der Fakultät für Naturwissenschaften der Otto-von Guericke-Universität Magdeburg. Der Geschäftsordnung übergestellt ist nach §1 der Satzung der Studierendenschaft der Otto-von Guericke-Universität Magdeburg, Fassung von 17.09.2020 (im Folgenden „Satzung der Studierendenschaft“ genannt) die Satzung der Studierendenschaft, sowie nach §1 der Finanzordnung der Studierendenschaft der Otto-vonGuericke-Universität Magdeburg, Fassung vom 05.11.2020 (im Folgenden „Finanzordnung der Studierendenschaft“ genannt) die Finanzordnung der Studierendenschaft.

Aufbau

§ 2 Zusammensetzung

  1. Mitglieder des Fachschaftsrates sind die 8 gewählten Mitglieder und deren Stellvertreterinnen. Darüber hinaus können zusätzliche Mitglieder ohne eigenes Stimmrecht kooptiert werden.
  2. Die Amtszeit aller Mitglieder beträgt ein Jahr und beginnt in der Regel am 1. Juli.
  3. Alle Fachbereiche der Fachschaft, namentlich Physik, Psychologie, Integrative Neuroscience und Molekulare Biosysteme, sollen im Fachschaftsrat vertreten sein. Um die Repräsentation aller Fachbereiche innerhalb des Fachschaftsrates zu gewährleisten, sollte, sofern dies nicht bereits durch die allgemeine Wahl erfolgt ist, eine Kooptation durchgeführt werden.
  4. Die Stellvertreterinnen der gewählten Mitglieder übernehmen das Stimmrecht der gewählten Mitglieder in deren Abwesenheit bei wichtigen Entscheidungen, Anträgen und Abstimmungen. Dabei rücken die Stellvertreterinnen entsprechend der Reihenfolge der Wahlergebnisse nach. Sind alle gewählten Mitglieder bei Abstimmungen anwesend, so haben die Stellvertreterinnen nur beratende Funktion und haben kein eigenes Stimmrecht, ähnlich wie kooptierte Mitglieder. Stellvertreterinnen sind von der Fachschaft offiziell gewählt als Stellvertreterinnen und gehören auch ohne Kooptation dem Fachschaftsrat an.
  5. Die Kooptation von Nichtmitgliedern des Fachschaftsrates ist mit 2/3-Mehrheit der ordentlichen (gewählten) Mitglieder des Fachschaftsrates möglich.
  6. Kooptierte Mitglieder haben grundsätzlich kein Stimmrecht bei Anträgen oder sonstigen Abstimmungen. Sie haben jedoch eine beratende Funktion für den Fachschaftsrat inne und repräsentieren die Fachschaft wie jedes ordentlich gewähltes Mitglied. Zudem dürfen kooptierte Mitglieder die Leitung von Arbeitskreisen im Auftrag des Fachschaftsrates übernehmen.
  7. Die Mitglieder des Fachschaftsrates (gewählt oder kooptiert) sind über alle in nichtöffentlicher Sitzung behandelten Personal- und Prüfungsangelegenheiten, oder soweit die Pflicht zur Verschwiegenheit besonders beschlossen wurde, zur Verschwiegenheit verpflichtet und zwar auch nach Beendigung ihrer Mitgliedschaft im Fachschaftsrat.
  8. Die Mitgliedschaft von kooptierten oder gewählten Mitgliedern des Fachschaftsrates endet durch:
    1. Neuwahl des Fachschaftsrates;
    2. Rücktritt;
    3. Exmatrikulation;
    4. Austritt aus der Studierendenschaft;
    5. Wechsel der Fakultät;
    6. Tod.

§ 3 Struktur und Ämter

  1. Zusammen mit allen Nachrückerinnen und Stellvertreterinnen, sowie allen kooptierten Mitgliedern bilden die Mitglieder des Fachschaftsrates der Fakultät für Naturwissenschaften den aktiven Fachschaftsrat.
  2. Der Fachschaftsrat der Fakultät für Naturwissenschaften wählt auf einer ordentlichen Sitzung aus seiner Mitte eine Sprecherin für Internes, eine Sprecherin für Finanzen (gemäß Satzung der Studierendenschaft §8 Abs. 2), eine Sprecherin für Qualitätsmanagement und eine Sprecherin für Öffentlichkeitsarbeit sowie jeweils eine Stellvertreterin.

§ 4 Wahl der Sprecherinnen und deren Stellvertreterinnen

  1. Die Sprecherinnen werden einzeln, getrennt, geheim nach Sachgebiet mit jeweils absoluter Mehrheit der Mitglieder in die einzelnen Positionen gewählt.
  2. Sollte in einem Wahlgang keine absolute Mehrheit der Mitglieder für eine Kandidatin zu Stande kommen, ist ein weiterer Wahlgang für dieses Sprecherinnenamt durchzuführen, wobei die Kandidatin mit den wenigsten Stimmen nicht mehr zur Wahl steht.
  3. Steht für ein Sprecherinnenamt nur eine Kandidatin zur Wahl, so wird er im ersten Wahlgang mit 2/3 Mehrheit der Mitglieder gewählt. Wird im ersten Wahlgang keine 2/3 Mehrheit erreicht, gilt sie in weiteren Wahlgängen mit absoluter Mehrheit der Mitglieder als gewählt.
  4. Ist ein Sprecherinnenamt wegen vorzeitiger Beendigung der Amtszeit (Abs. (5)) neu zu besetzen, wird dieses Sprecherinnenamt nach dem in Abschnitt 1: §4 (1)-(3) genannten Verfahren einzeln nachgewählt.
  5. Die Sprecherinnen werden für eine Wahlperiode gewählt. Die Amtszeit endet außerdem durch:
    1. Neuwahl des Fachschaftsrates;
    2. Rücktritt;
    3. Exmatrikulation;
    4. Austritt aus der Studierendenschaft;
    5. Wechsel der Fakultät;
    6. Bestätigtem Konstruktiven Misstrauensantrag.
  6. Für die Wahl der jeweiligen Stellvertreterinnen gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend.

§ 5 Aufgaben der Sprecherinnen

Die Sprecherinnen repräsentieren den Fachschaftsrat gegenüber staatlichen und gesellschaftlichen Institutionen, der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg, den Organen der Universitätsverwaltung sowie im nationalen und internationalen Verkehr.

§ 6 Sprecherin für Finanzen

  1. Die Sprecherin für Finanzen führt den Haushalt entsprechend dem Haushaltsplan des Fachschaftsrates.
  2. Sie ist für die Haushalts- und Wirtschaftsführung des Fachschaftsrates im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen sowie für die Einhaltung der Finanzordnung verantwortlich.
  3. Die gewählte Stellvertreterin ist zugleich auch die zweite unterschriftsberechtige Person.
  4. Bis zur Bestimmung einer Nachfolgerin ist die Sprecherin für Finanzen beziehungsweise die gewählte Stellvertreterin verpflichtet, das Amt kommissarisch weiterzuführen.
  5. Die Sprecherin für Finanzen ist berechtigt und verpflichtet, die Kassen der Arbeitskreise der Fachschaft der Fakultät für Naturwissenschaften zu prüfen. Sie kann die Beseitigung von

Mängeln in der Kassenführung verlangen. Im Falle des Nichtbefolgens kann sie weitere Zahlungen zurückhalten. Der Fachschaftsrat ist über die Zurückhaltung von Mitteln zeitnah zu informieren und kann der Zurückhaltung von Mitteln mit der absoluten Mehrheit seiner Mitglieder widersprechen, mit der Folge, dass die Zahlungen vorgenommen werden müssen.

  1. Die Sprecherin für Finanzen kann ein Veto gegen einen Beschluss zur Verwendung von finanziellen Mitteln einlegen. Das Veto ist zu begründen und in der Regel auf der beschlussfassenden Sitzung einzulegen, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach der beschlussfassenden Sitzung. Der entsprechende Antrag / Beschluss ist dann zur nächsten Sitzung erneut zu beraten. Gründe für ein Veto sind die Gefährdung der Finanzen des Fachschaftsrates der Naturwissenschaften sowie die zweckfremde Verwendung von finanziellen Mitteln außerhalb der Aufgaben der Studierendenschaft.
  2. Weitere Aufgaben sind im Abschnitt Kassenwesen in §33 beschrieben.

§ 7 Sprecherin für Öffentliches

  1. Die Sprecherin für Öffentliches vertritt den Fachschaftsrat in öffentlichen Belangen, insbesondere gegenüber den Medien, der allgemeinen Öffentlichkeit und der Hochschulöffentlichkeit.
  2. Die Sprecherin für Öffentliches übt ihr Amt unter Berücksichtigung der Beschlusslage des

Fachschaftsrates eigenverantwortlich aus. In der Regel ist mit dem Fachschaftsrat Rücksprache zu halten. Sie ist für die Vertretung des Fachschaftsrates nach Außen verantwortlich.

  1. Die Sprecherin für Öffentliches ist für die Vernetzung des Fachschaftsrates mit

Fachschaftsräten anderer Hochschulen zuständig und übernimmt dabei insbesondere die Koordinierung der Beteiligung des Fachschaftsrates an den Bundesfachschaftenkonferenzen der verschiedenen Fachbereiche (BuFaTa Biologie, PsyFaKo, ZaPf).

§ 8 Sprecherin für Internes

  1. Die Sprecherin für Internes ist verantwortlich für die Kommunikation zwischen dem Fachschaftsrat der Fakultät für Naturwissenschaften und allen studentischen Gremien und

Gruppierungen der Otto-von-Guericke-Universität, insbesondere im Bezug auf den Studierendenrat, andere Fachschaftsräte und Arbeitskreise. Sie koordiniert eine Beteiligung des Fachschaftsrates auf dem regelmäßig stattfindenden ”Treffen aller Fachschaftsräte” (TreffFa).

  1. Die Sprecherin für Internes beantragt beim Studierendenrat die Aufnahme in die interne Kommunikation des Studierendenrates.
  2. Die Sprecherin für Internes übt ihr Amt unter Berücksichtigung der Beschlusslage eigenverantwortlich aus. In der Regel ist mit dem Fachschaftsrat Rücksprache zu halten.

§ 9 Sprecherin für Qualitätsmanagement

  1. Sprecherin für Qualitätsmanagement ist Ansprechpartnerin für alle Themen, die in den Bereich Studiumsqualität fallen.
  2. Sprecherin für Qualitätsmanagement ist verantwortlich für die Vertretung des Fachschaftsrates in den Akkreditierungsprozessen der einzelnen Studiengänge.
  3. Sprecherin für Qualitätsmanagement übt ihr Amt eigenverantwortlich, aber in Rücksprache mit dem Fachschaftsrat, aus.

§ 10 Aufgaben und Befugnisse

  1. Der Fachschaftsrat vertritt die Interessen der Fachschaft.
  2. Gemäß §65 Abs. 1 Ziffern 1-8 HSG LSA hat der Fachschaftsrat seine Tätigkeit auf die folgenden Aufgaben, die der Studierendenschaft obliegen, zu richten:
    1. die Meinungsbildung in der Gruppe der Studierenden zu ermöglichen;
    2. die Belange ihrer Mitglieder in Hochschule und Gesellschaft wahrzunehmen;
    3. an der Erfüllung der Aufgaben der Hochschule (§§ 3 und 4 HSG LSA) insbesondere durch Stellungnahmen zu hochschul- oder wissenschaftspolitischen Fragen mitzuwirken;
    4. auf der Grundlage der verfassungsgemäßen Ordnung die politische Bildung, das staatsbürgerliche Verantwortungsbewusstsein und die Bereitschaft ihrer Mitglieder zur aktiven Toleranz sowie zum Eintreten für die Grund- und Menschenrechte zu fördern;
    5. kulturelle, fachliche, wirtschaftliche und soziale Belange ihrer Mitglieder wahrzunehmen;
    6. die regelmäßige und umfassende Information ihrer Mitglieder über hochschulpolitische und studienbezogene Themen sowie die diesbezüglichen Entscheidungsprozesse in den Gremien der universitären und studentischen Selbstverwaltung;
    7. die Integration ausländischer Studierender zu fördern;
    8. den Studierendensport zu fördern;
    9. die überregionalen und internationalen Studierendenbeziehungen zu pflegen.
  3. Die Fachschaften fördern auf Grundlage der verfassungsmäßigen Ordnung die politische Bildung, das Verantwortungsbewusstsein und die Bereitschaft zur aktiven Toleranz ihrer Mitglieder. Die Fachschaften und ihre Organe können für die genannten Zwecke Medien alle Art nutzen und in diesen Medien auch die Diskussion und Veröffentlichung zu allgemeinen gesellschaftspolitischen Fragen ermöglichen. Diskussionen und Veröffentlichungen in diesem Sinne sind von Verlautbarungen der Fachschaften und ihrer Organe deutlich abzugrenzen. Die Verfasserin ist zu jedem Beitrag zu benennen; presserechtliche Verantwortlichkeiten bleiben unberührt.
  4. Weiterhin bekennen sich die Mitglieder des Fachschaftsrates zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung.
  5. Zur Erfüllung dieser Aufgaben hat der Fachschaftsrat die Befugnis:
    1. Beschlüsse über die Geschäftsordnung sowie die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans der Fachschaft zu fassen;
    2. zeitweilige oder ständige selbstständig arbeitende Arbeitskreise einzurichten, diesen per Beschluss jeweils ein eigenes Budget zuzuweisen, oder sie mit Begründung und 2/3-Mehrheit mit einer Frist von 4 Wochen aufzulösen;
    3. organisatorisch zuständige bzw. verantwortliche Personen für bestimmte Aufgabenbereiche zu wählen und abzuwählen;
    4. sich mit Studierendenschaften anderer Hochschulen zusammenzuschließen und sich in einem studentischen Dachverband zu organisieren;
    5. sich zur Wahrnehmung der Interessen der Mitglieder der Fachschaft mit Fachschaftsräten der gleichen Fachrichtung an anderen Hochschulen zusammenschließen;
    6. den Fachschaftsrat aufzulösen.

§ 11 Arbeitskreise

  1. Der Fachschaftsrat kann zu Einzelthemen, die eine besondere Organisationsstruktur geeignet erscheinen lassen, Arbeitskreise einrichten.
  2. Die Arbeitskreise arbeiten auf Grundlage der Beschlüsse des Fachschaftsrates selbstständig und sind dem Fachschaftsrat rechenschaftspflichtig.
  3. Alle Arbeitskreise geben sich eine eigene Geschäftsordnung auf Grundlage der Satzung der Studierendenschaft, Finanzordnung der Studierendenschaft und der Geschäftsordnung des Fachschaftsrates.
  4. Der Arbeitskreis schlägt eine Person als Ansprechpartner für den Fachschaftsrat vor. Diese Person ist für die ordnungsgemäße Raum- und Inventarnutzung sowie die Haushaltsführung innerhalb eines Arbeitskreises verantwortlich.
  5. Dem Fachschaftsrat bleibt es frei, jederzeit die Arbeitskreise mit Begründung und 2/3Mehrheit seiner Mitglieder mit einer Frist von vier Wochen aufzulösen. Ein Einspruch gegen Auflösung von Arbeitskreisen des Fachschaftsrates ist innerhalb von zehn Werktagen möglich. Über den Einspruch ist innerhalb von vier Wochen nach Eingang zu entscheiden.
  6. Alle Betriebsmittel, sonstige Gegenstände oder Rechte, welche die Arbeitskreise während ihres Bestehens erworben haben, sowie deren finanzielle Erträge, gehen nach deren Auflösung auf den Fachschaftsrat über.

Sitzungen

§ 12 Einberufung der Sitzungen

  1. Die Sitzungen des Fachschaftsrates sind in der Regel alle zwei Wochen durchzuführen.
  2. Die Ladungsfrist beträgt 2 Tage.
  3. Die Einberufung erfolgt durch ein Mitglied des Fachschaftsrates.
  4. Die Sprecherinnen haben eine zusätzliche Sitzung zum frühest zulässigen Termin einzuberufen, wenn dies von mindestens vier Mitgliedern des Fachschaftsrates oder mindestens einer Sprecherin schriftlich verlangt wird.
  5. In der vorlesungsfreien Zeit kann von (1) abgesehen werden.
  6. In der Vorlesungszeit können regelmäßige Sitzungstermine festgelegt werden. Zeit und Ort der wiederkehrenden Sitzungen müssen von der Mehrheit des Fachschaftsrates bestätigt werden, und können an jedem Sitzungstermin auf demselben Wege geändert werden. Für regelmäßige Sitzungen tritt (2) außer Kraft.
  7. Regelmäßige Termine können auf formlosen Antrag eines oder mehrerer Mitglieder bei Bedarf außer Kraft gesetzt werden. Wenn eine absolute Mehrheit gegen den Antrag stimmt, wird diesem nicht stattgegeben.
  8. Die Einladung zu außerordentlichen Sitzungen erfolgt schriftlich, in elektronischer Form.
  9. Die außerordentliche Einladung hat zu enthalten:
    1. Datum und Zeit der Sitzung;
    2. Ort der Sitzung;
    3. Vorschlag zur Tagesordnung;
    4. Protokoll der vorherigen Sitzung.
  10. Beschlüsse, die mehr als die einfache Mehrheit benötigen, müssen in der außerordentlichen Sitzungseinladung deutlich hervorgehoben werden.

§ 13 Vorbereitung

Die Sitzung wird bei Bedarf von Mitgliedern des Fachschaftsrates vorbereitet. Eine Tagesordnung wird festgelegt. Eventuelle Nachrückerinnen, Antragstellerinnen und Gäste sind einzuladen.

§ 14 Öffentlichkeit

  1. Die Sitzung des Fachschaftsrates ist in der Regel öffentlich.
  2. Der Fachschaftsrat kann mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder den Ausschluss der Öffentlichkeit beschließen.
  3. Sozialdarlehen und Anträge persönlicher Natur einzelner Personen, werden nichtöffentlich behandelt.
  4. Antragstellerinnen oder Bewerberinnen haben das Recht, eine nichtöffentliche Behandlung ihrer Belange zu beantragen, die mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen wird.
  5. Der Fachschaftsrat kann mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder zusätzliche Beteiligte oder Berater zum nichtöffentlichen Teil hinzuziehen.
  6. Über nichtöffentliche Teile der Sitzung haben alle Beteiligten Verschwiegenheit zu bewahren.

§ 15 Protokoll

  1. Über die Sitzung wird ein Protokoll geführt. Es wird vom Fachschaftsrat mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder auf der darauffolgenden Sitzung bestätigt.
  2. Die Protokolle sind nur bestätigungsfähig, sofern sie den Mitgliedern des Fachschaftsrates vor der nächsten Sitzung zugängig gemacht wurden.
  3. Öffentliche Teile des Protokolls, in der Form eines Ergebnisprotokolls, sind der Studierendenschaft binnen 6 Wochen zugänglich zu machen.

§ 16 Beschlussfähigkeit

  1. Der Fachschaftsrat ist beschlussfähig, wenn die Ladung ordnungsgemäß erfolgt ist und mehr als die Hälfte der gewählten Mitglieder oder deren Vertreterinnen anwesend sind.
  2. Die gewählten Mitglieder sind angehalten, sich am Meinungsbild der anwesenden beratenden Mitglieder zu orientieren.
  3. Stellvertreterinnen vertreten nach Reihenfolge des amtlichen Wahlergebnisses nicht anwesende Mitglieder des Fachschaftsrates und zählen solange als stimmberechtigte Mitglied.
  4. Zu Beginn der Sitzung ist die Beschlussfähigkeit festzustellen.

§ 17 Beschlussfassung und Bekanntgabe

  1. Der Fachschaftsrat entscheidet auf seinen Sitzungen mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, sofern durch Satzung der Studierendenschaft oder Finanzordnung der Studierendenschaft nicht anders geregelt.
  2. Die Sprecherinnen haben die Möglichkeit einen schriftlichen Umlaufbeschluss (per
    1. Mailingliste des Fachschaftsrates der Fakultät für Naturwissenschaften) einzuholen.
    2. Es ist eine Frist von mindestens 3 Tagen für die Beendigung des Umlaufbeschlusses anzusetzen.
    3. Ein Umlaufbeschluss gilt als angenommen, wenn eine absolute Mehrheit der Mitglieder des Fachschaftsrates vorliegt, sofern keine andere Mehrheit vorgesehen ist.
    4. Auf Wunsch eines Mitglieds des aktiven Fachschaftsrates wird der laufende Umlaufbeschluss abgebrochen und auf die nächste Sitzung vertagt.
    5. Umlaufbeschlüsse sind im Betreff der Mail als solche zu kennzeichnen.
  3. Die Beschlüsse des Fachschaftsrates sind bindend. Sie werden öffentlich bekannt gegeben.

§ 18 Sitzungsleitung

  1. Zu Beginn jeder Sitzung des Fachschaftsrates wird eine Sitzungsleitung festgelegt. Diese muss nicht zwingend bei einem Mitglied des Fachschaftsrates liegen.
  2. Die Sitzungsleitung leitet die Sitzung. Sie ist angehalten ein heterogenes Meinungsbild einzuholen und eine zielführende Diskussion zu gestalten.
  3. Die Sitzungsleitung erteilt und entzieht das Wort.

§ 19 Redeordnung

  1. Die Mitglieder des Fachschaftsrates, Kandidatinnen, Antragstellerinnen und Gäste erhalten das Wort durch die Sitzungsleitung in der Regel nach Reihenfolge der Wortmeldungen.
  2. Die Sitzungsleitung kann außer der Reihe das Wort erteilen, wenn es der Klärung des Sachverhaltes dient.
  3. Außer der Reihe erhält das Wort, wer zur Geschäftsordnung sprechen will.
  4. Die Redezeit kann begrenzt werden, außer bei Kandidaten und Antragstellern.

§ 20 Geschäftsordnungsanträge

  1. Geschäftsordnungsanträge können außerhalb der Reihenfolge der Rednerinnenliste gestellt werden und sind umgehend zu behandeln.
  2. Bei allen Anträgen zur Geschäftsordnung ist eine Fürrede und eine Gegenrede möglich.
  3. Anträge zur Geschäftsordnung sind:
    1. Überweisung in einen Arbeitskreis oder an die Sprecherinnen
    2. Unterbrechung der Sitzung
    3. Schluss der Rednerinnenliste
    4. Begrenzung der Redezeit
    5. Ende der Debatte und sofortige Abstimmung
    6. Änderung der Tagesordnung
    7. Behandlung unter späterem Tagesordnungspunkt
    8. Vertagung
    9. Wechsel der Sitzungsleitung
    10. Nichtbefassen
    11. Eintritt in einen Tagesordnungspunkt
    12. Namentliche Abstimmung
    13. Geheime Abstimmung
    14. Rede zur Geschäftsordnung
    15. Abgabe einer persönlichen Erklärung
  4. Die Geschäftsordnungsanträge (3)a.-(3)e. werden mit einfacher Mehrheit der abgegeben Stimmen angenommen, (3)f.-(3)h. werden mit absoluter Mehrheit der abgegeben Stimmen angenommen, (3)i.-(3)k. mit 2/3 Mehrheit der abgegeben Stimmen angenommen, (3)l.-(3)o. wird auf Antrag von einem Mitglied des Fachschaftsrates angenommen.

§ 21 Wahlen

  1. Für alle vorzunehmenden Wahlen werden von den Mitgliedern und der Sitzungsleitung Wahlvorschläge unterbreitet.
  2. Sofern Satzung der Studierendenschaft und Finanzordnung der Studierendenschaft nicht anders geregelt, wird bei Wahlen nach §4 Absatz 3-5 verfahren.
  3. Sollte in einem Wahlgang keine absolute Mehrheit der anwesenden Mitglieder für eine kandidierende Person zu Stande kommen, ist ein weiterer Wahlgang für diesen Posten durchzuführen, wobei die kandidierende Person mit den wenigsten Stimmen nicht mehr zur Wahl steht.
  4. Steht für eine Wahl nur eine kandidierende Person zur Verfügung, so wird er im ersten Wahlgang mit absoluter Mehrheit der Mitglieder gewählt. Wird im ersten Wahlgang keine absolute Mehrheit der Mitglieder erreicht, gilt er in weiteren Wahlgängen mit absoluter Mehrheit der anwesenden Mitglieder als gewählt.
  5. Sollte ein abweichendes Wahlverfahren notwendig sein, ist dieses vor der Wahl durch den Fachschaftsrat zu beschließen

§ 22 Anträge

  1. Anträge sind Sachanträge, die schriftlich eingegangen sind.
  2. Konstruktive Misstrauensanträge sind zulässig, wenn sie entsprechend Antragsfrist schriftlich eingegangen sind. Die Antragsfrist endet 10 Tage vor Sitzungsbeginn. Konstruktive Misstrauensanträge gelten als bestätigt, wenn sie mit 2/3-Mehrheit der Mitglieder beschlossen worden sind.

§ 23 Abstimmung

  1. Vor jeder Abstimmung muss die Sitzungsleitung den Abstimmungsgegenstand genau und neutral benennen.
  2. Vor der Abstimmung über einen Antrag sind alle dazu gestellten Zusatz- und Änderungsanträge, in der Reihenfolge ihrer Tragweite, beginnend mit dem weitest gehenden, zur Abstimmung zu bringen. Erst danach darf über den Hauptantrag entschieden werden.
  3. Anträge, über die einmal abgestimmt wurde, können auf der laufenden Sitzung nicht noch einmal zur Abstimmung gestellt werden, sofern durch die Satzung der Studierendenschaft, Finanzordnung der Studierendenschaft oder Geschäftsordnung des Fachschaftsrates nicht anders geregelt.

§ 24 Änderung der Geschäftsordnung

  1. Eine Änderung der Geschäftsordnung des Fachschaftsrates kann nur mit 2/3-Mehrheit der Mitglieder beschlossen werden.
  2. Änderungen treten sofort in Kraft.
  3. Änderungen müssen dem Studierendenrat durch Vorlage der neuen Geschäftsordnung mittgeteilt werden.

Der Haushaltsplan

§ 25 Grundlagen

  1. Der Haushaltsplan und etwaige Nachträge werden unter Berücksichtigung des zur Erfüllung der Aufgaben notwendigen Bedarfs durch den Fachschaftsrat für ein Haushaltsjahr aufgestellt. Er bildet die Grundlage der Verwaltung aller Einnahmen, Ausgaben und der Buchführung.
  2. Der Haushaltsplan muss nach Titeln gegliedert sein.
  3. Für den gleichen Einzelzweck dürfen Mittel nicht in verschiedenen Titeln des Haushaltsplanes veranschlagt werden.
  4. Der Haushaltsplan hat in Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen zu sein.
  5. Das Haushaltsjahr beginnt und endet mit dem Beginn und Ende des Kalenderjahres.
  6. Der Haushaltsplan muss dem Studierendenrat vorgelegt werden.
  7. Der Haushaltsplan muss den Studierenden zugänglich gemacht werden.
  8. Der Haushaltsplan wird vom Fachschaftsrat mit 2/3-Mehrheit der Mitglieder beschlossen. Kommt es nicht zur geforderten Mehrheit, so ist der Haushaltsplan zu beraten, bis eine 2/3Mehrheit erreicht wird.

§ 26 Nachtragshaushalt

  1. Die Änderung eines vom jeweiligen Organ der Studierendenschaft bereits rechtskräftig festgestellten Haushaltsplanes ist nur durch einen Nachtragshaushalt möglich.
  2. Bei der Aufstellung des Nachtragshaushalts finden dieselben Bestimmungen Anwendung wie für die erstmalige Aufstellung des Haushaltsplanes.
  3. Falls der Haushaltsplan nicht eingehalten werden kann, ist ein Nachtragshaushalt zu erstellen.

§ 27 Verwendung der Haushaltsmittel

  1. Haushaltsmittel, die zur Weitergabe an Dritte vorgesehen sind, dürfen nur dann ausgezahlt werden, wenn der Fachschaftsrat auf Einzelantrag hin zugestimmt hat.
  2. Ausgaben zur Weiterleitung, die auf zweckgebundenen Einnahmemitteln beruhen, sind erst nach Eingang und erst dann zu zahlen, wenn der Zweck zur Erfüllung ansteht.
  3. Alle übrigen Ausgabemittel dienen der Erfüllung der Aufgaben des jeweiligen Organs und sind ausschließlich durch dieses zu verwenden. Eine Weitergabe zur Verwendung durch Dritte ist unzulässig. Beschlüsse von Organen der Fachschaft, die den Fachschaftsrat entgegen dieser Bestimmung verpflichten sollen, sind rechtswidrig.
  4. Der Fachschaftsrat ist ermächtigt die Auszahlung von Mitteln an Dritte an explizit im Beschluss zu nennende Bedingungen zu knüpfen. Im Falle einer Nichteinhaltung dieser Bedingungen, ist die Sprecherin für Finanzen ermächtigt eine Auszahlung zu verweigern, bis der Fachschaftsrat einen Beschluss fasst ob und in welcher Höhe die bewilligten Mittel ausgezahlt werden sollen. Gegebenenfalls geleistete Vorauszahlungen sind im Falle der Nichteinhaltung von Bedingungen zurückzuzahlen.
  5. Kreditaufnahme ist der Fachschaft nicht gestattet.

§ 28 Inkrafttreten des Haushaltsplanes

Der Haushaltsplan oder Nachträge des Haushaltes treten am Tage nach ihrer Bekanntmachung, frühestens jedoch mit Beginn des Haushaltsjahres, für das der Haushaltsplan oder die Nachträge aufgestellt worden sind, in Kraft.

§ 29 Bedeutung des Haushaltsplanes gegenüber Dritten

Durch den Haushaltsplan werden Ansprüche oder Verbindlichkeiten Dritter gegenüber der Fachschaft weder begründet noch aufgehoben.

Kassenwesen

§ 30 Verantwortlichkeit

Die Sprecherin für Finanzen und ist zusammen mit der gewählten Vertreterin für ein ordnungsgemäßes Kassenwesen des Fachschaftsrates verantwortlich.

§ 31 Aufgaben der Sprecherin für Finanzen

  1. Die Sprecherin für Finanzen hat folgende Aufgaben:
    1. Bewirkung von Einnahmen und Ausgaben;
    2. Vornahme der Buchungen und Sammlungen der Belege;
    3. Verwahrung und Verbuchung der durchlaufenden Gelder;
    4. Erstellen von Übersichten, Kassenabschlüssen, Bestandsaufnahmen, der Jahresrechnung, etc.;
    5. Durchführung weiterer Kassengeschäfte.
  2. Die Sprecherin für Finanzen ist nicht berechtigt, ohne ausdrückliche Erlaubnis durch den Fachschaftsrat gegenüber Dritten Auskünfte über das Kassenwesen oder den Kassenbestand zu erteilen.

§ 32 Zahlungsverkehr

  1. Das Bargeld in der Handkasse sollte den Betrag von 500,00 Euro nicht überschreiten. Darüber hinausgehende Beträge sind innerhalb kürzester Zeit auf ein Konto der Fachschaft einzuzahlen.
  2. Zahlungsmittel, Überweisungsaufträge und Scheckhefte sowie Sparbücher sind von der Sprecherin für Finanzen sicher, wenn möglich unter Verschluss, aufzubewahren.
  3. Zeichnungsberechtigt für die Konten des Fachschaftsrates sind die Sprecherin für Finanzen des Fachschaftsrates und die zweite Unterschriftberechtigte.
  4. Die Sprecherin für Finanzen ist angehalten den Kassen-Ist-Bestand regelmäßig, mindestens jedoch einmal vierteljährlich zu ermitteln (Kassenbestandsaufnahme) und dem Kassen-Soll-Bestand gegenüberzustellen. Es ist ersichtlich zu machen, wie sich der Kassen-Ist-Bestand aus Bargeld und den Guthaben auf den Konten zusammensetzt. Der Kassen-Soll-Bestand ist der Unterschiedsbetrag zwischen den Summen der gebuchten Einzahlungen und Auszahlungen.

§ 33 Kassenführung

  1. Über jede Kontobewegung (Bankkonten oder Handkasse) ist Buchzuführen und ein entsprechender Beleg beizufügen.
  2. Über jede Bareinzahlung ist eine Quittung auszustellen, soweit der Nachweis einer Einzahlung nicht in anderer Form sichergestellt ist.
  3. Über jede Barauszahlung ist eine Quittung zu verlangen.

§ 34 Kassenprüfung

  1. Der Fachschaftsrat bestellt zwei Kassenprüferinnen, die keine Sprecher sind und nicht mit der Anordnung oder Ausführung von Zahlungen betraut sein dürfen.
  2. Kassenprüfungen sind mindestens zu folgenden Terminen durchzuführen:
    1. vier Wochen vor Ende der Wahlperiode;
    2. nach Ende eines Haushaltsjahres, spätestens sechs Wochen nach Beginn des neuen Haushaltsjahres.
  3. Die Kassenprüfung dient dem Zweck, festzustellen, ob insbesondere:
    1. der Kassen-Ist-Bestand mit dem Kassen-Soll-Bestand übereinstimmt;
    2. die Buchungen mit der im Haushaltsplan vorgesehenen Ordnung übereinstimmen;
    3. Ausgaben ausschließlich im Sinne der Studierendenschaft vorgenommen worden sind.
  4. Über die Kassenprüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, welche auch den Kassenbestand beinhalten muss und dem Fachschaftsrat vorzulegen ist

§ 35 Behebung von Mängeln

  1. Stellen die Kassenprüferinnen bei der Prüfung erhebliche Mängel fest, so müssen sie deren Beseitigung verlangen.
  2. Der Sprecherin für Finanzen ist eine Frist von vier Wochen zu setzen, beanstandete Mängel auszugleichen. Danach ist eine erneute Prüfung durchzuführen.

§ 36 Aufbewahrungspflicht

Kassenbücher und die entsprechenden Belege sind ordnungsgemäß über fünf Jahre aufzuheben.

Bewilligung von Zahlungen

§ 37 Aufwendungsersatz

Jedes Mitglied des Fachschaftsrates und seiner Arbeitskreise hat Anspruch auf Ersatz von finanziellen Aufwendungen, die es im Rahmen des Haushaltsplanes und der Beschlüsse des Fachschaftsrates gemacht hat.

§ 38 Bewilligung von Reisekosten

  1. Reisekosten können aus Mitteln der Fachschaft erstattet werden, wenn ein Nutzen für die Aufgaben der Fachschaft aus den Reisen erwächst.
  2. Sie können nur bewilligt werden, wenn die Reise im Auftrag des Fachschaftsrates erfolgt oder wenn der Fachschaftsrat die Bewilligung beschließt und die Kosten nicht vom

Studierendenrat, der Universität oder dem Studentenwerk übernommen werden.

  1. Reisekosten sind schnellstmöglich nach Beendigung der Reise oder dem Beschluss des Fachschaftsrates gemäß Absatz 2 mit der Sprecherin für Finanzen abzurechnen. Dabei sind - soweit entstanden - Belege für Fahrtkosten, Übernachtung, Tagungsgebühren, Verpflegungskosten, etc. vorzulegen.

Teilnahme am bürgerlichen Rechtsverkehr

§ 39 Inventarverzeichnis

  1. Die Sprecherin für Finanzen hat ein Inventarverzeichnis zu führen. Darin sind Gegenstände aufzuführen, deren Anschaffungswert 100,00 Euro übersteigt und die keine Verbrauchsmittel sind.
  2. Die Entfernung eines inventarisierten Gegenstandes aus dem Besitz des Fachschaftsrates ist schriftlich zu begründen und zu den Akten zu nehmen.
  3. Bei Übergabe der Geschäfte der Sprecherin für Finanzen an eine Nachfolgerin, ist die Vollzähligkeit der inventarisierten Gegenstände zu überprüfen. Darüber ist Protokoll zu führen. Falls inventarisierte Gegenstände abhandengekommen sind, ist der Fachschaftsrat zu informieren.

§ 40 Bürgschaften

Bürgschaften oder Verpflichtungen in Garantie- oder ähnlichen Verträgen dürfen nicht übernommen werden.

§ 41 Längerfristige Verpflichtungen

Maßnahmen, welche den Fachschaftsrat zur Leistung von Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren von mehr als 400€ verpflichten können, sind nur zulässig, wenn der Fachschaftsrat mit der 2/3-Mehrheit seiner Mitglieder zugestimmt hat. Entsprechende Verpflichtungserklärungen sind im Haushaltsplan auszuweisen.

§ 42 Beteiligung an privatrechtlichen Unternehmen

Eine Beteiligung an privatrechtlichen Unternehmen ist nicht gestattet.

§ 43 Beteiligung an Aktivitäten Dritter

Eine finanzielle Beteiligung der Fachschaft an Geschäften, Aktionen oder Veranstaltungen Dritter ist nur dann zulässig, wenn die Fachschaft an den Aktivitäten Dritter ein erhebliches, durch ihre Aufgabenstellung gemäß der Satzung der Fachschaft begründbares Interesse hat.

Sonstiges

§ 44 Sprachliche Gleichstellung

Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten, sofern nicht ausdrücklich anders geregelt, jeweils in weiblicher und männlicher Form.

§ 45 Auflösung

Der Fachschaftsrat kann sich auf einer außerordentlichen Sitzung durch Beschluss, der mit 3/4-Mehrheit der Mitglieder zustande gekommen ist, auflösen. Gleichzeitig sind Neuwahlen anzusetzen. Bis zur Neuwahl führt der Studierendenrat die Geschäfte kommissarisch weiter.

§ 46 Schlussbestimmungen

Bei Liquidation der Fachschaft werden alle noch offenen Verbindlichkeiten beglichen. Das Vermögen des Fachschaftsrates wird treuhänderisch vom Studierendenrat der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg bis zur Konstituierung des neuen Fachschaftsrates verwaltet.

§ 47 Inkrafttreten

Die Geschäftsordnung tritt mit Beschlussfassung durch den Fachschaftsrat der Fakultät für Naturwissenschaften in Kraft.