Geschäftsordnung FWW

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Geschäftsordnung des Fachschaftsrates der Fakultät für Wirtschaftswissenschaft der Otto-von-Guericke Universität Magdeburg in der Fassung vom 04.Juli 2023


Erläuterung der verwendeten Formulierungen

Zum besseren Verständnis der Geschäftsordnung sind hier einige Erläuterung der verwendeten Formulierungen zu finden.

Gewählte Mitglieder
Gewählte Mitglieder sind Mitglieder, die während der Hochschulwahlen gewählt wurden bzw. die Personen, die aufgrund der Beendigung der Mitgliedschaft eines Mitgliedes nachfolgen. Sie sind stimmberechtigt.
Stellvertretende Mitglieder
Stellvertretende Mitglieder sind Mitglieder, die als Stellvertretung während der Hochschulwahlen gewählt wurden. Sie können ein gewähltes Mitglied auf Sitzungen vertreten und erhalten hierdurch das Stimmrecht dieses Mitglieds.
Ein stellvertretendes Mitglied kann pro Sitzung nur ein gewähltes Mitglied vertreten.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft eines gewählten Mitgliedes wird ein stellvertretendes Mitglied zum Nachfolger. Hierbei ist die Reihenfolge entsprechend der amtlichen Wahlergebnisse zu berücksichtigten.
Kooptierte Mitglieder
Kooptierte Mitglieder sind Mitglieder, die durch Kooptation in den Fachschaftsrat aufgenommen wurden. Sie sind nicht stimmberechtigt.
Stimmberechtigte Mitglieder
Stimmberechtigte Mitglieder sind gewählte oder stellvertretende Mitglieder, die auf einer Sitzung ein Stimmrecht besitzen.
Einfache Mehrheit
Für die Annahme eines Antrages bedarf es bei diesem Abstimmungsverhalten mehr als der Hälfte der abgegebenen Stimmen. Hierbei bleiben Enthaltungen unberücksichtigt.
Absolute Mehrheit
Die absolute Mehrheit im Sinne dieser Geschäftsordnung wird durch Mehrheit aller anwesenden Mitglieder erreicht. Enthaltungen werden hierbei als Ablehnung gewertet.
2/3 Mehrheit
Die 2/3 Mehrheit im Sinne dieser Geschäftsordnung wird durch Mehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder erreicht. Enthaltungen werden hierbei als Ablehnung gewertet.
Fachschaftsrat
Der Fachschaftsrat setzt sich, je nach Anwesenheit aus den gewählten und den stellvertretenden Mitgliedern zusammen.
Erweiterter Fachschaftsrat
Der erweiterte Fachschaftsrat besteht aus allen gewählten, stellvertretenden und kooptierten Mitgliedern.


Präambel des Fachschaftsrats für Wirtschaftswissenschaft

In dem Bewusstsein, der gegebenen Verantwortung, die Interessen aller Studierenden der Fakultät für Wirtschaftswissenschaften der Otto-von-Guericke Universität Magdeburg zu vertreten, schließen sich die Mitglieder des Fachschaftsrates für Wirtschaftswissenschaft zum Zweck, der Gestaltung und Förderung des studentischen Zusammenlebens, der angemessenen Wahrnehmung studentischer Belange und der Wahrung von Respekt, Akzeptanz und Toleranz in Lehre und Gesellschaft, zusammen. Alle Handlungen des Fachschaftsrates ergehen auf der gesetzlichen Grundlage nach § 65 Abs. 2 HSG LSA


I. Aufbau

§1 Anwendungsbereich

Diese Geschäftsordnung regelt die Angelegenheiten des Fachschaftsrates der Fakultät für Wirtschaftswissenschaft der Otto-von-Guericke Universität Magdeburg (nachfolgenden Fachschaftsrat genannt). Er gilt für alle Mitglieder des Fachschaftsrates für Wirtschaftswissenschaft gleichermaßen.


§2 Grundsätze

(1) In der Geschäftsordnung werden die Grundsätze der Organisation und Zusammenarbeit des Fachschaftsrates geregelt. Insbesondere werden geregelt:

1. der Ablauf und die Organisation der Sitzungen,
2. die Bekanntgabe der Beschlüsse und
3. die Arbeit und die interne Organisation der Fachschaft.

(2) Die Geschäftsordnung soll dazu dienen eine zweckmäßige, wirtschaftliche und einheitliche Bearbeitung der Aufgaben des Fachschaftsrates zu gewährleisten.

(3) Der erweiterte Fachschaftsrat für Wirtschaftswissenschaft ist dazu angehalten sich mit der Geschäftsordnung vertraut zu machen und an ihrer Weiterentwicklung mitzuwirken.


§3 Aufbau

(1) Die Studierenden der Fakultät für Wirtschaftswissenschaft sind die ordentlich immatrikulierten Studierenden der Universität Magdeburg im Fachbereich Wirtschaftswissenschaft.

(2) Die Studierenden der Fakultät für Wirtschaftswissenschaft wählen aus ihrer Mitte, nach Maßgabe der geltenden Wahlordnung der Universität Magdeburg in unmittelbarer, freierer, gleicher und geheimer Wahl sieben Vertreter:innen sowie die stellvertretenden Mitglieder. Diese bilden den Fachschaftsrat für Wirtschaftswissenschaft.

(3) Ausschließlich gewählte Mitglieder des Fachschaftsrates sind stimmberechtigt. Je nach Anwesenheit der gewählten Mitglieder, rücken die Stellvertreter:innen in der Reihenfolge der Wahlplatzierung der Fachschaft als stimmberechtigte Mitglieder nach.

(4) Der Fachschaftsrat wählt auf einer ordentlichen Sitzung aus seiner Mitte:

1. ein:e Referent:in für Internes,
2. ein:e Referent:in für Öffentliches sowie
3. ein:e Referent:in für Finanzen. Diese bilden gemeinsam den Vorstand des Fachschaftsrates für Wirtschaftswissenschaft.

(5) Der Fachschaftsrat wählt aus seiner erweiterten Mitte:

1. eine:n zweite:n Unterschriftsberechtigte:n des Fachschaftsrates für Wirtschaftswissenschaft,
2. das Amt der studentischen Vertretung im Prüfungsausschuss der Fakultät für Wirtschaftswissenschaft, sowie deren Vertretung,
3. das Amt des:der studentischen Qualitätsbeauftragte:n der Fakultät für Wirtschaftswissenschaft, sowie deren Vertretung,
4. das Amt des:der Integrationsbeauftragte:n des Fachschaftsrates für Wirtschaftswissenschaft, sowie deren Vertretung,
5. das Amt des:der Kassenprüfer:in des Fachschaftsrates für Wirtschaftswissenschaft, welches von zwei Personen ausgeführt wird sowie

(6) Die gewählten Mitglieder, die stellvertretenden Mitglieder und die kooptierten Mitglieder bilden zusammen den erweiterten Fachschaftsrat.


§4 Mitgliedschaft

(1) Die gewählten und stellvertretenden Mitglieder erhalten nur durch Wahl die ordentliche Mitgliedschaft des Fachschaftsrates.

(2) Die kooptierte Mitgliedschaft (Kooption) ist ausschließlich nach dreimaliger Teilnahme an den Sitzungen des Fachschaftsrates innerhalb eines Semesters, mit einer 2/3-Mehrheit des Fachschaftsrates möglich.

(3) Die Mitgliedschaft endet in den in §6 Abs. 6 GO aufgeführten Punkten.

(4) Die Mitgliedschaft im erweiterten Fachschaftsrat endet für kooptierte Mitglieder neben den Bestimmungen in § 6 Abs. 6 GO außerdem durch das unentschuldigte Fehlen von drei Sitzungen in Folge oder der Abwesenheit von fünf Sitzungen in Folge. Ausgenommen sind Personen mit berufs- bzw. studienbezogenen, vorübergehenden Gründen. Der Wiedereintritt in den Fachschaftsrat erfolgt unter den Voraussetzungen des §4 Abs. 2 GO.


II. Positionen im Fachschaftsrat

§5 Wahlleitung

(1) Der Fachschaftsrat bestimmt eine Person, welche das Amt der Wahlleitung innehaben soll zum Zweck der ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl der Ämter nach §6 GO.

(2) Die Wahlleitung darf nicht auf der Wahlliste der Fachschaft aufgeführt sein.


§6 Wahl der Ämter

(1) Die Ämter werden einzeln, getrennt nach Sachgebiet, mit jeweils absoluter Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder in die jeweilige Funktion gewählt.

(2) Gewählt werden dürfen nur Mitglieder des Fachschaftsrates gemäß §3 Abs. 2 der GO. Ausgenommen von dieser Regelung sind die unter §3 Abs. 5 Nr. 4 bis 5 genannten Ämter der Geschäftsordnung. Diese dürfen aus dem erweiterten Fachschaftsrat gemäß §3 Abs. 6 GO gewählt werden.

(3) Sollte in einem Wahlgang mit mehreren Kandidaturen für das Amt keine absolute Mehrheit für eine kandidierende Person zu Stande kommen, ist ein weiterer Wahlgang für dieses Amt durchzuführen, wobei die kandidierende Person mit der geringsten Stimmenzahl nicht mehr zur Wahl steht.

(4) Liegt für ein Amt ausschließlich eine Kandidatur vor, so muss die zur Wahl stehende Person im ersten Wahlgang mit 2/3-Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder gewählt werden. Wird im ersten Wahlgang keine 2/3-Mehrheit erreicht, gilt die kandidierende Person in den weiteren Wahlgängen mit absoluter Mehrheit als gewählt.

(5) Ist ein Amt wegen vorzeitiger Beendigung der Amtszeit neu zu besetzen, wird dieses nach den in Absatz 1 bis 4 genannten Verfahren nachgewählt.

(6) Die Amtsträger:innen werden in das jeweilige Amt für jeweils eine Wahlperiode gewählt, welche ein Jahr mit Beginn der Amtszeit beträgt. Die Amtszeit beginnt mit der Konstituierung der Mitglieder jeden Jahres. Wiederwahlen sind möglich.

(7) Mit Beendigung der Amtszeit endet auch die ordentliche Mitgliedschaft im Fachschaftsrat. Die Amtszeit endet außerdem durch:

1. Neuwahl des Fachschaftsrats,
2. Rücktritt,
3. Austritt aus der Studierendenschaft,
4. Bestätigtem konstruktiven Misstrauensantrag,
5. Exmatrikulation oder
6. Wechsel der Fachschaft.


§7 Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand des Fachschaftsrates hat folgende Aufgaben inne:

1. Der Vorstand vertritt den Fachschaftsrat gegenüber den staatlichen und gesellschaftlichen Institutionen, der Otto-von-Guericke-Universität, der Fakultät, den Dezernaten der Universitätsverwaltung sowie im nationalen und internationalen Verkehr.
2. Der Vorstand ist in seiner Gesamtheit für die Vor- und Nachbereitung der Sitzung und die Bearbeitung der operativen ständigen Aufgaben des Fachschaftsrates verantwortlich.
3. Der Vorstand vertritt den Fachschaftsrat in öffentlichen Belangen. Er führt den Schriftverkehr des Fachschaftsrates, hält Verbindung zu den studentischen Vertretungen in den Gremien der Universität, pflegt die Internetpräsenz und ist für den Informationsfluss an die Fachschaft verantwortlich.
4. Der Vorstand kann in der Ausübung seiner Tätigkeit, ausgenommen jegliche Aufgaben des:r Finanzreferent:in, durch Mitglieder des Fachschaftsrates unterstützt werden, wobei dem Vorstand ein Vetorecht zugesprochen wird.
5. Der Vorstand übt sein Amt/Funktion unter Berücksichtigung der Beschlusslage des Fachschaftsrates eigenverantwortlich aus. Er ist für die Vertretung des Fachschaftsrates nach außen verantwortlich.
6. Der Vorstand kann im Rahmen seines operativen Geschäfts über ein Budget i. H. v. bis zu 250,00 € per Vorstandsbeschluss verfügen. Dies betrifft insbesondere die Aufrechterhaltung des Bürobetriebes und die Vor- und Nachbereitung der Sitzung. Der Verfügungsrahmen ist auch dann nicht zu überschreiten, wenn verschiedene Ausgaben in einem direkten sachlichen Zusammenhang stehen. Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich festzuhalten und von mindestens zwei Vorstandsmitglieder zu unterschreiben.

§8 Kassenwesen

(1) Der:Die Finanzreferent:in ist für ein ordnungsgemäßes Kassenwesen des Fachschaftsrates verantwortlich.

(2) Der:Die Finanzreferent:in ist zugleich der/die Kassenwart:in.

(3) Abweichend von Abs. 2 kann auf Wunsch der/des Finanzreferent:in und durch Beschluss des Fachschaftsrates ein:eine Kassenwart:in auf bestimmte Zeit aus allen den Mitgliedern des Fachschaftsrates benannt oder abgewählt werden. Dieser unterliegt der Kontrolle der:des Finanzreferent:in.

(4) Bei der Amtsübernahme des:der Finanzreferent:in hat, eine Person, welche das Amt des Kassenwartes besitzt, eine Erklärung zu den Akten zu geben, welche die Kenntnis der geltenden Finanzordnung als Grundlage für die ausgeführte Tätigkeit des Amtes belegt.

(5) Der:Die Kassenwart:in hat folgende Aufgaben inne:

1. Die Bewirkung von Einnahmen und Ausgaben.
2. Die Vornahme der Buchungen und Sammlungen der Belege.
3. Die Verwahrung und Verbuchung der durchlaufenden Gelder.
4. Das Erstellen von Übersichten, Kassenabschlüssen, Bestandsaufnahmen, des Jahresabschlusses und darüber hinaus anfallenden Posten.
5. Die Vorlage einer nach dem Haushaltsplan gegliederten Übersicht über die Einnahmen und Ausgaben unverzüglich nach Ablauf eines jeden Monats an die:den Finanzreferent:in.
6. Der:Die Kassenwart:in ist nicht berechtigt, ohne ausdrückliche Erlaubnis durch den Fachschaftsrat gegenüber Dritter Auskünfte über den Kassenbestand zu erteilen.


§9 Aufgaben des Fachschaftsrates

(1) Der Fachschaftsrat vertritt die Interessen der Studierenden der Fakultät für Wirtschaftswissenschaft.

(2) Die Aufgaben des Fachschaftsrates sind gemäß § 65 Abs. 1 Ziffer 1 bis 8 HSG LSA:

a. Die Meinungsbildung in der Gruppe der Fachschaft zu ermöglichen,
b. die Belange seiner Mitglieder in Hochschule und Gesellschaft wahrzunehmen,
c. an der Erfüllung der Aufgaben der Hochschule (§§ 3 und 4 HSG LSA) insbesondere durch Stellungnahmen zu hochschul- oder wissenschaftspolitischen Fragen mitzuwirken,
d. auf der Grundlage der verfassungsgemäßen Ordnung die politische Bildung, das staatsbürgerliche Verantwortungsbewusstsein und die Bereitschaft ihrer Mitglieder zur aktiven Toleranz sowie zum Eintreten für die Grund- und Menschenrechte zu fördern,
e. kulturelle, fachliche, wirtschaftliche und soziale Belange ihrer Mitglieder wahrzunehmen,
f. die Integration ausländischer Studierender zu fördern,
g. den Studierendensport zu fördern und
h. die überregionalen und internationalen Studierendenbeziehungen zu pflegen.

(3) Zur Erfüllung dieser Aufgaben hat der Fachschaftsrat die Befugnis:

1. Beschlüsse über die Satzung, Geschäfts- und Finanzordnung sowie die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans der Fachschaft zu fassen,
2. Zeitweilige oder ständige Arbeitskreise einzurichten oder aufzulösen und
3. organisatorisch zuständige bzw. verantwortliche Personen für bestimmte Aufgabenbereiche zu wählen und abzuwählen.

(4) Der Fachschaftsrat kann aufgelöst werden.


§9a Aufgaben der Kooptierten Mitglieder

(1) Jedes kooptierte Mitglied des Fachschaftsrats für Wirtschaftswissenschaft verpflichtet sich, mindestens eine Organisatorische Aufgabe pro Semester zu übernehmen. Organisatorische Aufgaben werden in Absatz 3 genauer definiert.

(2) Der Vorstand hält sich das Recht vor, bei unzureichender Umsetzung kooptierte Mitglieder einer anderen organisatorischen Aufgabe hinzuzufügen.

(3) Als organisatorische Aufgaben gelten folgende Beteiligungen:

1. Organisation und Umsetzung von Veranstaltungen für Studierende,
2. Organisation und Umsetzung von fachschaftsinternen Veranstaltungen,
3. Organisation von fachschaftsinternen Belangen,
4. Organisation und Umsetzung von fakultätsinternen Veranstaltungen und
5. Organisation von fakultätsinternen Belangen.

(4) Ein Mitglied des Fachschaftsrates für Wirtschaftswissenschaft muss keine organisatorische Aufgabe übernehmen, wenn die Person:

1. eine Position im Studierendenrat,
2. eine Position im Senat oder
3. eine Position im Fakultätsrat inne hat.

(5) Neu kooptierte Mitglieder bekommen eine organisatorische Aufgabe zugeteilt bzw. können aus einem angebotenen Pool an Aufgaben eigenständig wählen.


III. Sitzungen

§10 Einberufung der Sitzungen

(1) Die Sitzung des Fachschaftsrates findet während des Semesters in der Regel alle zwei Wochen statt. Die Sitzung kann in digitaler Form oder in Präsenz durchgeführt werden.

(2) Die Ladungsfrist beträgt mindestens vier Tage vor Sitzungsbeginn.

(3) Die Einberufung erfolgt in Textform durch den Vorstand über die Mailingliste des Fachschaftsrates.

(4) Die Einladung ist an alle Mitglieder des erweiterten Fachschaftsrates zu verschicken. Der Vorstand kann Gäste einladen und auch sonst Personen zu einer Sitzung zulassen, wenn ein Interesse an deren Anwesenheit besteht.

(5) Die Einladung enthält zwingend:

• das Datum, die Uhrzeit und den Ort der Sitzung,
• die vorläufige Tagesordnung,
• einen Einladungslink, falls es sich um eine digitale Sitzung handelt,
• externe Anträge und
• das Protokoll der zuletzt abgehaltenen Sitzung

Bei Befassung des Haushaltsplanes muss dieser in der Einladung enthalten sein.

(6) Weiterhin sollen in der Einladung an die Mitglieder des erweiterten Fachschaftsrates:

• interne Anträge,
• externe Anträge sowie das Protokoll der zuletzt abgehaltenen Sitzung enthalten sein.

Bei Mitteilung über die Behandlung des Haushaltsplanes muss dieser in der Einladung ordnungsgemäß enthalten sein.

(7) Beschlüsse, welche eine Änderung der Geschäftsordnung, den Beschluss des Haushaltsplanes oder den Erlass akademischer Studien- und Prüfungsordnungen betreffen, müssen in der Sitzungseinladung deutlich hervorgehoben werden.

(8) Der Vorstand hat eine zusätzliche Sitzung zum frühestmöglichen Termin einzuberufen, wenn dies von mindestens vier satzungsgemäßen Mitgliedern des Fachschaftsrates oder mindestens einem Vorstandsmitglied schriftlich gefordert wird.

(9) In der vorlesungsfreien Zeit kann von der Regelung des Absatz 1 abgesehen werden und die Sitzung nach Bedarf einberufen werden.


§11 Öffentlichkeit

(1) Die Sitzung des erweiterten Fachschaftsrats ist in der Regel öffentlich.

(2) Sowie die Vertraulichkeit einzelner Tagesordnungspunkte zu wahren ist, werden diese unter Ausschluss der Öffentlichkeit behandelt (Personalangelegenheiten, Prüfungssachen, Besetzung von Kommissionen oder Anträge mit persönlicher Natur für den Antragsteller).

(3) Der Fachschaftsrat kann weiterhin mit 2/3- Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder für einzelne Tagesordnungspunkte den Ausschluss der Öffentlichkeit beschließen. Für die Dauer des Ausschlusses der Öffentlichkeit, haben alle Personen ohne Mitgliedschaft zum Fachschaftsrat die Sitzung zu verlassen.

(4) Tagesordnungspunkte unter Ausschluss der Öffentlichkeit sind im Protokoll mit dem Vermerk „Vertraulich“ zu kennzeichnen. Über die Thematiken ist Verschwiegenheit zu wahren. Weiterhin werden als „Vertraulich“ gekennzeichnete Tagesordnungspunkte nicht in dem öffentlichen Protokoll des Fachschaftsrates aufgeführt.

(5) Auf Antrag eines Mitglieds des Fachschaftsrates werden interne und externe Anträge unter Ausschluss der Öffentlichkeit behandelt.

(6) Der erweiterte Fachschaftsrat kann mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder zusätzliche Beteiligte oder BeraterInnen zu nicht öffentlichen Teilen der Sitzung hinzuziehen.


§12 Protokoll

(1) Über die Sitzung wird ein Protokoll geführt. Es wird vom Fachschaftsrat mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen. Der Beschluss des Protokolls erfolgt in der Regel in der nächsten Sitzung.

(2) Inhalt des Protokolls ist

• Ort, Zeit, Sitzungsleitung, sowie anwesende Mitglieder und Gäste,
• Abstimmungen, Beschlüsse und die jeweiligen Ergebnisse,
• Berichte aus Gremien und Arbeitsgemeinschaften sowie
• durch die Geschäftsordnung, Finanzordnung oder Satzung vorgeschriebene Anzeigen.

(3) Öffentliche Teile des Protokolls sind der Studierendenschaft der Fakultät zugänglich zu machen.


§13 Beschlussfähigkeit

(1) Der Fachschaftsrat ist beschlussfähig, wenn die Ladung ordnungsgemäß erfolgt ist und mehr als die Hälfte der Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder gem. §3 Abs.1 anwesend sind. Eine geltend gemachte Verletzung von Form und Frist der Einladung gilt als geheilt, wenn die stimmberechtigten Mitglieder mit 2/3- Mehrheit für den weiteren Verlauf der Sitzung stimmen. Dies bezieht sich ausschließlich auf die in § 10 Abs. 2 und 5 GO aufgeführten Punkte.

(2) Zu Beginn der Sitzung ist die Beschlussfähigkeit festzustellen.

(3) Sollte der Fachschaftsrat bei zwei aufeinander folgenden Sitzungen nicht beschlussfähig sein, kann der Vorstand eine Sitzung einberufen, in welcher der Fachschaftsrat in jedem Falle beschlussfähig ist. Dies muss auf der ordnungsgemäßen Einladung deutlich ersichtlich sein.


§14 Beschlussfassung und Bekanntgabe

(1) Der Fachschaftsrat entscheidet auf einer Sitzung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, sofern durch die Satzung, die Finanz- oder Geschäftsordnung keine andere Mehrheit vorgesehen ist.

(2) Der Vorstand hat die Möglichkeit einen schriftlichen Umlaufbeschluss einzuholen. Dieser erfolgt über die Mailingliste des Fachschaftsrates und ist im Betreff der Mail als solcher zu kennzeichnen. Der Vorstand setzt eine Frist von mindestens drei Tagen für die Beendigung des Umlaufbeschlusses. Abstimmungsberechtigt sind ausschließlich die satzungsgemäßen Mitglieder des Fachschaftsrats.

(3) Der Umlaufbeschluss gilt als angenommen, wenn eine einfache Mehrheit der satzungsgemäßen Mitglieder vorliegt, sofern durch die Satzung, die Finanz- oder Geschäftsordnung keine andere Mehrheit vorgesehen ist

(4) Der Umlaufbeschluss ist beendet, sobald die Frist abgelaufen ist.

(5) Die Ergebnisse des Umlaufbeschlusses sind nach Fristende den satzungemäßen Mitgliedern mitzuteilen und in der kommenden Sitzung vorzustellen.

(6) Die Beschlüsse des Fachschaftsrates sind bindend.


§15 Sitzungsleitung

(1) Der:Die Sitzungsleiter:in leitet die Sitzung. Er:Sie ist angehalten ein heterogenes Meinungsbild einzuholen und eine zielführende Diskussion zu gestalten.

(2) Der Vorstand kann eine:n Sitzungsleiter:in bestimmen. Diese:r muss nicht zwingend Mitglied des Fachschaftsrates sein.

(3) Die Sitzungsleitung erteilt und entzieht das Wort.


§16 Redeordnung

(1) Die Mitglieder des Fachschaftsrates, KandidatInnen und AntragstellerInnen erhalten das Wort durch den:die Sitzungsleiter:in in der Regel nach Reihenfolge der Wortmeldungen. Der:Die Sitzungsleiter:in ist angehalten, der Reihenfolge das Wort zu erteilen, wenn es der Klärung des Sachverhaltes dient.

(2) Jedes Mitglied kann einen Antrag auf Schließung der Redner:innenliste stellen. Erfolgt keine Gegenrede wird dem Antrag zur Geschäftsordnung einstimmig stattgegeben.


§17 Geschäftsordnungsanträge

(1) Geschäftsordnungsanträge sind von den Mitgliedern des Fachschaftsrates des erweiterten Fachschaftsrate eingebrachte Anträge, welche den Ablauf der Sitzung betreffen.

(2) Geschäftsordnungsanträge sind umgehend, jedoch ohne einen Wortbeitrag zu unterbrechen, zu behandeln.

(3) Bei Anträgen zur Geschäftsordnung ist eine Gegenrede möglich. Sollte keine Gegenrede erfolgen so gilt der Antrag zur Geschäftsordnung als einstimmig angenommen.

(4) Die Anträge zur Geschäftsordnung werden mit folgenden Mehrheiten angenommen:

1. Durch Antrag eines Mitglieds werden:
a. Namentliche Abstimmung
b. Geheime Abstimmung
c. Feststellung der Beschlussfähigkeit
d. Rede zu rechtlichen Gegebenheiten
2. Mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen:
a. Überweisung in ein Referat, einen Arbeitskreis oder an den Vorstand
b. Unterbrechung der Sitzung
c. Begrenzung der Redezeit
d. Ende der Debatte und sofortige Abstimmung
e. Schluss mit der Redner:innenliste
f. Eintritt in einen Tagesordnungspunkt
3. Mit absoluter Mehrheit der abgegebenen Stimmen:
a. Änderung der Tagesordnung (mit Vorschlag)
b. Behandlung unter einem späteren Tagesordnungspunkt
c. Vertagung
4. Mit 2/3- Mehrheit der abgegebenen Stimmen:
a. Wechsel der Sitzungsleitung
b. Nichtbefassung

(5) Für den Fall, dass sowohl ein Antrag auf geheime als auch namentliche Abstimmung gestellt wird, wird zuerst über die geheime Abstimmung abgestimmt. Sollte die geheime Abstimmung angenommen werden, entfällt eine Abstimmung über eine namentliche Abstimmung. Anträge zur Geschäftsordnung, welche nicht von § 17 Abs. 4 GO erfasst werden, gelten als angenommen, wenn diese eine absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreichen.


§18 Anträge

(1) Anträge sind Entwürfe zu Beschlüssen. Diese sind spätestens fünf Tage vor Sitzungsbeginn beim Vorstand einzureichen und sollten mit der Einladung zur Verfügung gestellt werden.

(2) Alle Angehörigen der OvGU sind berechtigt, Anträge zu stellen. Diese fristgerecht gestellten Anträge müssen vorrangig einen Mehrwert für die Studierenden der Fakultät für Wirtschaftswissenschaft bieten. Der Mehrwert muss vom Vorstand des Fachschaftsrates geprüft werden. Bei erfolgreicher Prüfung wird der Antrag in der nächsten Sitzung vorgestellt. Anträge der Studierenden der Fakultät für Wirtschaftswissenschaft müssen vom Fachschaftsrat behandelt werden.

(3) Interne Anträge sind Anträge, die die tägliche Arbeit oder Projekte des Fachschaftsrats betreffen.

(4) Externe Anträge sind Anträge, die die tägliche Arbeit oder Projekte des Fachschaftsrats nicht betreffen.

(5) Initiativanträge sind Anträge, die nach Ablauf der Antragsfrist bei der Sitzungsleitung oder dem Vorstand eingereicht wurden. Der Vorstand entscheidet durch Mehrheitsbeschluss, ob der Initiativantrag in der aktuellen Sitzung behandelt wird.

(6) Konstruktive Misstrauensanträge sind Anträge, die entsprechend der Antragsfrist schriftlich eingegangen sind. Die Antragsfrist endet sechs Tage vor Sitzungsbeginn. Konstruktive Misstrauensanträge gelten als bestätigt, wenn sie mit 2/3- Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder des Fachschaftsrates beschlossen worden sind.

(7) Mitglieder des Fachschaftsrates können während einer Sitzung Änderungen an den Anträgen vorschlagen. Ein Änderungsantrag darf dem Zweck, Sinn sowie der Natur des ursprünglichen Antrages nicht widersprechen.

(8) Kooptionsanträge sind Anträge, bei denen ein Mitglied der Fachschaft in den erweiterten Fachschaftsrat aufgenommen wird.


§19 Abstimmung

(1) Vor jeder Abstimmung hat die Sitzungsleitung den Abstimmungsgegenstand exakt und neutral zu bestimmen.

(2) Vor der Abstimmung über einen Antrag sind alle dazu gestellten Zusatz- und Änderungsanträge, in der Reihenfolge ihrer Tragweite, beginnend mit dem weitestgehenden, zur Abstimmung zu bringen. Erst danach ist über den Hauptantrag zu entscheiden.

(3) Auf Verlangen eines Mitgliedes des Fachschaftsrats ist über einen Antrag geheim abzustimmen.

(4) Anträge, über die bereits einmal abgestimmt wurde, können in der laufenden Sitzung nicht noch einmal zur Abstimmung gestellt werden, sofern durch Satzung, Finanz- oder Geschäftsordnung nicht anderes geregelt ist.

(5) Die stimmberechtigten Mitglieder dürfen ausschließlich bei internen-, externen-, Kooption- und Initiativanträgen abstimmen.

(6) Auf Antrag eines stimmberechtigten Mitglieds des Fachschaftsrates kann ein Meinungsbild von dem erweiterten Fachschaftsrat eingeholt werden.


IV. Sonstiges

§20 Änderung der Geschäftsordnung

(1) Eine Änderung der Geschäftsordnung wird mit 2/3- Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder des Fachschaftsrates beschlossen.

(2) Änderungen treten mit Beschluss sofort in Kraft.


§21 Schlussbestimmungen

(1) Diese Geschäftsordnung tritt mit Beschlussfassung durch den Fachschaftsrat in Kraft.

(2) Die hier verwendeten Funktionsbezeichnungen gelten für alle Geschlechter.

(3) Sollte eine Klausel dieser Geschäftsordnung unwirksam sein, so wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Geschäftsordnung nicht berührt. Unwirksame Klauseln sind im Wege der Auslegung zu ergänzen, sollte dies nicht möglich sein, tritt an deren Stelle dispositives Gesetzesrecht.

(4) Die Geschäftsordnung ist vom Fachschaftsrat zu veröffentlichen.