Sitzung/2011-04-14: Unterschied zwischen den Versionen

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(1) Die Haushaltsrechnung ist mindestens einen Monat vor Beschlussfassung des Studierendenrates
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über die Entlastung des Sprechers für Finanzen der Universität zur Stellungnahme
 
vorzulegen und mindestens zwei Wochen vor Beschlussfassung des Studierendenrates
 
hochschulöffentlich bekannt zu machen. Die Entlastung des Studierendenrates erfolgt
 
durch die Hochschulleitung und muss bis spätestens 31.7. für die Haushaltsvorlage des
 
Vorjahres bei der Hochschulleitung beantragt werden.
 
  
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durch den Landesrechnungshof des Landes Sachsen-Anhalt.
 
  
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(1) Der Fachschaftsrat gibt sich eine Satzung auf Grundlage der Satzung & Finanzordnung der Studierendenschaft. Die Satzung des Fachschaftsrates regelt im Besonderen die Zusammensetzung und Struktur des Fachschaftsrates. Die Satzung ist zu veröffentlichen.
  
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(2) Eine Änderung der Satzung ist dem Studierendenrat mitzuteilen. Der Studierendenrat hat das Recht ein Veto einzulegen und den Satzungsentwurf dem Fachschaftsrat erneut vorzulegen. Beschließt dieser den nicht geänderten Satzungsentwurf erneut mit einer 2/3-Mehrheit, ist der Studierendenrat überstimmt und die Satzung beschlossen.
  
zur neuen Fassung:
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(3) Legt der Studierendenrat zum nächstmöglichen Zeitpunkt nach Eingang des Satzungsentwurfes kein Veto ein, gilt die Satzung als beschlossen.
  
(1) Die Haushaltsrechnung ist
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(4) Der Fachschaftsrat kann sich eine Geschäftsordnung auf Grundlage der Satzung und Finanzordnung der Studierendenschaft geben, die den Ablauf und die Organisation der Sitzungen, die Beschlussfassung, die Bekanntgabe der Beschlüsse, die Arbeit und den internen Aufbau des Fachschaftsrates regelt. Wird keine Geschäftsordnung gestellt, müssen die vorangestellten Inhalte in der Satzung enthalten sein.
  
1. mindestens einen Monat vor der Entlastung des Sprechers für Finanzen der Universität zur Stellungnahme vorzulegen und
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2. mindestens zwei Wochen vor Beschlussfassung des Studierendenrates hochschulöffentlich bekannt zu machen.
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(1) Der Fachschaftsrat gibt sich eine Satzung, die der Satzung der Studierendenschaft und dem geltenden Recht nicht widersprechen darf. Die Satzung des Fachschaftsrates regelt insbesondere die Aufgaben des Fachschaftsrates, die Wahl, die Zusammensetzung und die Zahl der Mitglieder des Fachschaftrates sowie die Befugnisse und die Beschlussfassung des Fachschaftsrates.
  
(2) Die Entlastung des Studierendenrates erfolgt durch die Hochschulleitung.  
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(2) Die Satzung des Fachschaftsrates ist dem Studierendenrat anzuzeigen und im Verwaltungshandbuch der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg zu veröffentlichen.
  
(3) Die Entlastung muss bis spätestens 31.07. für die Haushaltsrechnung des Vorjahres bei der Hochschulleitung beantragt werden.
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(3) Der Fachschaftsrat kann sich eine Geschäftsordnung geben, die insbesondere Regelungen zur Organisation und zum Ablauf der Sitzungen enthält.
  
(4) Die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Studierendenschaft unterliegt der Prüfung durch den Landesrechnungshof des Landes Sachsen-Anhalt.
 
  
|Begründung = Der Paragraph 36 ist in der derzeitigen Fassung missverständlich und z.T. ungenau. Der Vorschlag enthält keine inhaltlichen Abänderungen.
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    * §19  Zusammensetzung
|Antragssteller = Hans Heidelberg
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(1) Der Fachschaftsrat besteht aus mindestens 4 Mitgliedern. Die genaue Anzahl der gewählten Mitglieder ist in der Satzung festzulegen.
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(2) Der Fachschaftsrat wählt aus seiner Mitte einen Sprecher für Finanzen.
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(3) Kooptierte Mitglieder sind nicht stimmberechtigt.
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(1) Der Fachschaftsrat besteht aus mindestens 4 Mitgliedern.
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|Begründung = Nach
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|Antragssteller = Kevin Schewel, Johanna Starke
 
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Version vom 8. April 2011, 07:01 Uhr

Sitzung vom 14.4.2011

WICHTIG: Sitzung findet diesmal in der Festung Mark statt.

  • Allgemeines
    • Sitzungsleitung:
    • Protokoll:
    • Anwesende Mitglieder:
    • Entschuldigte Mitglieder mit Vertretung:
    • Unentschuldigte Mitglieder:
    • Beginn: 19 Uhr
    • Ende:

TOP Berichte

Berichte der SprecherInnen

Sprecherin für Öffentliches

Sprecher für Finanzen

Sprecher für Internes

Berichte der Fachkoordinatoren & Beauftragten

Berichte aus den Kommissionen

TOP Wahlen

Beauftragte/r für Studierende mit gesundheitlichen Einschränkungen und oder Behinderungen

TOP Festung Mark

TOP Anträge

Änderung der Finanzordnung §36

§36 Rechnungsprüfung

Text

Änderung von der alten Fassung:

(1) Die Haushaltsrechnung ist mindestens einen Monat vor Beschlussfassung des Studierendenrates über die Entlastung des Sprechers für Finanzen der Universität zur Stellungnahme vorzulegen und mindestens zwei Wochen vor Beschlussfassung des Studierendenrates hochschulöffentlich bekannt zu machen. Die Entlastung des Studierendenrates erfolgt durch die Hochschulleitung und muss bis spätestens 31.7. für die Haushaltsvorlage des Vorjahres bei der Hochschulleitung beantragt werden.

(2) Die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Studierendenschaft unterliegt der Prüfung durch den Landesrechnungshof des Landes Sachsen-Anhalt.


zur neuen Fassung:

(1) Die Haushaltsrechnung ist

1. mindestens einen Monat vor der Entlastung des Sprechers für Finanzen der Universität zur Stellungnahme vorzulegen und

2. mindestens zwei Wochen vor Beschlussfassung des Studierendenrates hochschulöffentlich bekannt zu machen.

(2) Die Entlastung des Studierendenrates erfolgt durch die Hochschulleitung.

(3) Die Entlastung muss bis spätestens 31.07. für die Haushaltsrechnung des Vorjahres bei der Hochschulleitung beantragt werden.

(4) Die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Studierendenschaft unterliegt der Prüfung durch den Landesrechnungshof des Landes Sachsen-Anhalt.

Begründung

Der Paragraph 36 ist in der derzeitigen Fassung missverständlich und z.T. ungenau. Der Vorschlag enthält keine inhaltlichen Abänderungen.

Antragssteller*in

Hans Heidelberg

Bemerkung

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Änderung der SAtzung §

§36 Rechnungsprüfung

Text

  • §15 Satzung und Geschäftsordnung

ALT: (noch nicht im Rundschreiben veröffentlich, da erst auf Sitzung vom xx.xx.xxxx beschlossen)

(1) Der Fachschaftsrat gibt sich eine Satzung auf Grundlage der Satzung & Finanzordnung der Studierendenschaft. Die Satzung des Fachschaftsrates regelt im Besonderen die Zusammensetzung und Struktur des Fachschaftsrates. Die Satzung ist zu veröffentlichen.

(2) Eine Änderung der Satzung ist dem Studierendenrat mitzuteilen. Der Studierendenrat hat das Recht ein Veto einzulegen und den Satzungsentwurf dem Fachschaftsrat erneut vorzulegen. Beschließt dieser den nicht geänderten Satzungsentwurf erneut mit einer 2/3-Mehrheit, ist der Studierendenrat überstimmt und die Satzung beschlossen.

(3) Legt der Studierendenrat zum nächstmöglichen Zeitpunkt nach Eingang des Satzungsentwurfes kein Veto ein, gilt die Satzung als beschlossen.

(4) Der Fachschaftsrat kann sich eine Geschäftsordnung auf Grundlage der Satzung und Finanzordnung der Studierendenschaft geben, die den Ablauf und die Organisation der Sitzungen, die Beschlussfassung, die Bekanntgabe der Beschlüsse, die Arbeit und den internen Aufbau des Fachschaftsrates regelt. Wird keine Geschäftsordnung gestellt, müssen die vorangestellten Inhalte in der Satzung enthalten sein.

NEU:

(1) Der Fachschaftsrat gibt sich eine Satzung, die der Satzung der Studierendenschaft und dem geltenden Recht nicht widersprechen darf. Die Satzung des Fachschaftsrates regelt insbesondere die Aufgaben des Fachschaftsrates, die Wahl, die Zusammensetzung und die Zahl der Mitglieder des Fachschaftrates sowie die Befugnisse und die Beschlussfassung des Fachschaftsrates.

(2) Die Satzung des Fachschaftsrates ist dem Studierendenrat anzuzeigen und im Verwaltungshandbuch der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg zu veröffentlichen.

(3) Der Fachschaftsrat kann sich eine Geschäftsordnung geben, die insbesondere Regelungen zur Organisation und zum Ablauf der Sitzungen enthält.


   * §19  Zusammensetzung

ALT: (noch nicht im Rundschreiben veröffentlich, da erst auf Sitzung vom xx.xx.xxxx beschlossen)

(1) Der Fachschaftsrat besteht aus mindestens 4 Mitgliedern. Die genaue Anzahl der gewählten Mitglieder ist in der Satzung festzulegen.

(2) Der Fachschaftsrat wählt aus seiner Mitte einen Sprecher für Finanzen.

(3) Kooptierte Mitglieder sind nicht stimmberechtigt.


NEU:

(1) Der Fachschaftsrat besteht aus mindestens 4 Mitgliedern.

(2) Der Fachschaftsrat wählt aus seiner Mitte einen Sprecher für Finanzen.

(3) Kooptierte Mitglieder sind nicht stimmberechtigt.

Begründung

Nach

Antragssteller*in

Kevin Schewel, Johanna Starke

Bemerkung

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